Framing

Fremde Filme dürfen auf der eigenen Internetseite im Wege des “Framing” angezeigt werden: Das gilt jedenfalls aus urheberechtlicher Sicht grundsätzlich dann, wenn die Filme im Internet erlaubterweise frei und öffentlich zugänglich sind, etwa auf „YouTube“, und dabei kein neues technisches Verfahren verwendet und kein neues Publikum erreicht wird. Mehr…

Internetanschluss

Zur Frage der Haftung des Inhabers eines Internetzugangsanschlusses, über den ein Musikalbum auf eine Tauschbörse ins Internet hochgeladen wurde (filesharing).

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GEMA-Vermutung

GEMA-Vermutung bleibt (noch) unwiderlegt. Das Amtsgericht Frankfurt urteilt zu Recht, dass es nicht ausreicht, sich auf eine “Creative-Commons-Lizenz” zu berufen, um die Vermutung zu widerlegen, die GEMA nehme die mechanischen Vervielfältigungsrechte quasi aller Musikurheber wahr. Wenn das Gericht allerdings weiter ausführt, selbst hunderttausende von GEMA-freien Musiktiteln im Internet reichten nicht aus, um diese Vermutung in Frage zu stellen, kommen Zweifel auf.

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facebook Freunde

Um Freunde betteln ist SPAM. Facebook nutzt die von Mitgliedern hinterlegten Daten, um Nicht-Mitglieder per E-Mail zu animieren, ebenfalls Mitglied zu werden. Dies ist belästigende Werbung, sagt das LG Berlin, wenn die Empfänger dafür nicht ihr ok gegeben haben. Das Einverständnis liegt nicht darin, dass das Mitglied selbst sich mit der Nutzung femder E-Mail-Adressen durch die Betreiberin einverstanden erklärt. (tm.)

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Knipps-Gebühr

Niemand darf die preußischen Schlösser und Gärten fotografieren. Zumindest dann nicht, wenn dies zu gewerblichen Zwecken geschieht und dafür die Grundstücke betreten werden. Dies folgt aus dem Eigentumsrecht, so der BGH. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Stiftung Preussische Schlösser und Gärten als Eigentümerin die Anlagen zugunsten der Allgemeinheit verwaltet. Denn die gewerbliche Nutzung ist Sondernutzung und zu entlohnen. So richtig freuen kann sich die Stiftung allerdings nicht. Denn sie konnte noch nicht nachweisen, dass sie Eigentümerin von det janze ist. (tm.)

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Lärmschutzwand

Auch eine Lärmschutzwand kann urheberrechtlich geschützt sein. Entwirft ein Beamter für sein Bundesland eine schöne Lärmschutzmauer für eine Bundesautobahn, darf das Bundesland nicht ohne weiteres anderen Bundesländern die Wand verhökern. Denn aus dessen schöpferischen Tätigkeit kann nur geschlossen werden, dass er diese für die Erfüllung der Aufgaben seines Landes erbringen wollte. Da jedes Bundesland aber nur für die Autobahnen auf seinen Gebiet zuständig ist, hätte der Beamte gefragt werden müssen, bevor seine Leistungen grenzüberschreitend verwertet wird. (tm.)

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Thumbnails

Wer seine Bilder ins Internet stellt, muss damit rechnen, dass andere sie dort als Vorschaubilder (“Thumbnails”) nutzen – etwa Google . Wer es dennoch tut, erklärt sich dann damit einverstanden, dass in sein Urheberrecht eingegriffen wird.  (tm.).

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Datenbank

Zum Umfang des Rechtes des Datenbankherstellers. Das Leistungsschutzrecht an einer Datenbank ist grundsätzlich immer dann verletzt, wenn die Daten entnommen werden, um sie ohne eigenen finanziellen Aufwand für ein Konkurrenzprodukt zu verwenden. Mehr…

Online-Videorecorder

Darf man  Fernsehsendungen für den “privaten Gebrauch” durch einen Internetdiensteanbieter auf einen digitalen Videorecorder aufnehmen lassen? Der BGH hatte sich mit dogmatisch interessanten Fragen zu befassen. Allerdings im Zusammenhang mit banalen Umständen. Mehr…

ebay-Haftung

Achtung ebay-Mitglieder – Passt auf eure Zugangsdaten auf! Wenn ihr Euer Passwort liederlich auf eurem Schreibtisch herumliegen lasst und die Anverwandten dies nutzen, um damit über euer ebay-Konto schicke Schmuck-Plagiate zu verscheuern, wird Euch der Zorn der edlen Klunkermacher treffen. Ihr haftet dann. (tm.) Mehr…

Montezumas Rache

An einer verschollenen Vivaldi-Oper kann nicht ohne Weiteres ein Urheberrecht entstehen. Jedenfalls dann nicht, wenn sie einmal vor über 250 Jahren aufgeführt wurde. Denn das Orchester hatte die Noten ja gesehen. Dies habe ausgereicht, damit alle anderen Musikliebhaber auf der Welt die Noten hätten kennenlernen können. Bei Puccini sehe das anders aus. Als dessen Noten einmal gespielt wurden, reichte das nicht, damit sie allgemein bekannt werden. Denn seine Fans seien zu zahlreich, die Nachfrage zu gross gewesen, als das dies für eine allgemeine Bekanntmachung genügt hätte. So schafft es der BGH, anders als üblich, die Qualität eines Werkes als einen Massstab für seinen Schutz heranzuziehen: Puccini´s Mukke ist hipper als die von Vivaldi! (tm.)

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Sampling

Die Gruppe “Kraftwerk” wehrt sich erfolgreich gegen das “Samplen” ihrer Musik. Wenn Musiksequenzen von Tonträgern kopiert und für eigene Musikkompositionen verwendet werden, stellt dies einen Eingriff in die Rechte desjenigen dar, der den Tonträger aufgenommen hat. Und zwar auch dann, wenn die Sequenz nicht im geringsten kreativ ist. Zulässig kann es dagegen sein, wenn die Geräusche nachgespielt wird. In einem Punkt ist diese Entscheidung des BGH nicht für jederman nachvollziehbar: Die Hersteller von Tonträgern geniessen damit eine Rechtsposition, um die sie die Komponisten beneiden werden: Denn bei den Musikurhebern ist immer entscheidend, dass ihnen ein als schöpferische Leistung anzusehendes Musikfragment geklaut wurde. (tm.)

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Kirchengestaltung

Kircheninnenräume können Kunstwerke sein. Werden sie geändert, kann dies die Urheberpersönlichkeitsrechte des Architekten verletzen. Aus Sicht der Kirche rechtfertigen jedoch religiöse Rituale zur Verehrung Gottes und zur Vertiefung des gemeindlichen Glaubens die Umgestaltungen. Nun heißt es für den BGH nach kontrovers geführten Streit sorgfältig abzuwägen: Wem gebührt der Vorrang? Die Lösung ist eine Frage des Einzelfalls. (tm.). Mehr…

Werbeunterbrechung

Werbeunterbrechungen verletzen das Urheberpersönlichkeitsrecht des Spielfilmregisseurs. So urteilte das Stockholmer “Högsta Domstolen”, Schwedens oberstes Zivilgericht. Geklagt hatten die Regisseure Claes Eriksson und Vilgot Sjöman wegen der Unterbrechung ihrer Filme “The Shark who knew too much” und “Alfred” in dem schwedischen Kanal “TV 4”. Charakteristisch für einen Spielfilm sei ein fortlaufender erzählerischer und athmosphärischer Prozess, der durch Werbung zerbrochen werde. Mehr…

NS-Vergangenheit

Finger weg von privaten Briefen! Anfang der 70-iger Jahre hatte Günter Grass in privaten Briefen den Bundeswirtschaftsminister Karl Schiller gedrängt, er möge sich zu seiner NS-Vergangenheit bekennen. Über die eigene NS-Vergangenheit hatte Grass erst 2006 literarisch berichtet. Ist zwar bemerkenswert, rechtfertigt es aber nicht, die Briefe ohne seine Erlaubnis in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung zu veröffentlichen. Dies stellt trotz Pressefreiheit einen Eingriff in das Veröffentlichkeitsrecht des Urhebers dar. (tm.) Mehr…

BRAVO

Fotos von Filmstars sind Dokumente der Zeitgeschichte. Fotos von Filmstars aus alten BRAVO-Ausgaben könnten bedenkenlos in einem Buch vermarktet werden. Die Schutzfrist sei abgelaufen und Fotograf habe mit seiner Zustimmung zur Veröffentlichung in der BRAVO auch dazu seine Zustimmung gegeben. So die Überzeugung des Verlags, der sämtliche Titelseiten der BRAVO in einem Bildband zu Geld macht. Stimmt nicht, meint das Amtsgericht Charlottenburg. Es handelt sich um Dokumente der Zeitgeschichte. Deren Schutzfrist läuft länger. Und die Verwertung in einem Buch ist eine andere Verwertungsart. Dafür bedarf es einer gesonderten Zustimmung. (tm. 01-2008). Mehr…

Gedichtdatenbank

Alte Gedichte neu geschützt. Eine Sammlung von Titeln alter Gedichte kann urheberrechtlich geschützt sein. Als Datenbankwerk und als Datenbank. Mehr…

Mauerbilder

Der Staat darf Mauerbilder verschenken. Der iranische Künstler Kani Alavi hatte ein Stück der Berliner Mauer bemalt. Das Land Berlin schenkte es dem Bundestag und dieser der UNO. Der Künstler blieb unbenannt. Dies verletze sein Verbreitungs- und Urheberpersönlichkeitsrecht, meinte Alavi und forderte 170.000,- Euro. Mehr…

Wagenfeld-Leuchte

Werbeverbot für den Kauf von Kopien des Design-Klssikers im Ausland. Die Inhaber der Vertriebsrechte an der “Wagenfeld-Leuchte” waren nicht not amused, dass ein italienisches Unternehmen in Deuschland dafür geworben hat, Nachbauten der Lampen in Italien zu kaufen. Dort sei das Plagiieren angeblich erlaubt. Der BGH ist der Ansicht, dass derartige Werbung die Urheberrechte auch im Inland verletzt. Werbung und Verkauf gehören zusammen. Da spielt es keine Rolle, wenn der Kauf im Ausland abgewickelt wird. (tm.) Mehr…