BRAVO

Fotos von Filmstars sind Dokumente der Zeitgeschichte. Fotos von Filmstars aus alten BRAVO-Ausgaben könnten bedenkenlos in einem Buch vermarktet werden. Die Schutzfrist sei abgelaufen und Fotograf habe mit seiner Zustimmung zur Veröffentlichung in der BRAVO auch dazu seine Zustimmung gegeben. So die Überzeugung des Verlags, der sämtliche Titelseiten der BRAVO in einem Bildband zu Geld macht. Stimmt nicht, meint das Amtsgericht Charlottenburg. Es handelt sich um Dokumente der Zeitgeschichte. Deren Schutzfrist läuft länger. Und die Verwertung in einem Buch ist eine andere Verwertungsart. Dafür bedarf es einer gesonderten Zustimmung. (tm. 01-2008).

AG Charlottenburg von Berlin, Teilurteil vom 25.10.2007 – 204 C 76/07 –
§§ 2 Abs. 1 Nr. 5, 16, 17, 10 Abs. 1, 31 Abs. 1, 51, 69, 72, 97 Abs. 1, 137a UrhG
§§ 242, 259 BGB

(nicht rechtskräftig)

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Schadensersatz wegen urheberrechtswidriger Verwendung von Bildern in einem Buch in Anspruch.

Die Klägerin betreibt eine Fotoagentur und ein Fotoarchiv und vermarktet seit 1969 das Werk ihres im Jahre 2000 verstorbenen Ehemannes, des Fotografen Lothar Winkler. Herr Winkler war insbesondere als Fotograf von Prominenten in den 1960er Jahren bekannt, dessen Bilder häufig auch in der Zeitschrift BRAVO abgebildet wurden. Alleinerbe ist der Sohn von Lothar Winkler, Herr T.M.W. Die Klägerin und der Zeuge T.W. haben am 3.8.2001 folgende Vereinbarung getroffen:

“[…] Im Rahmen einer Vereinbarung habe ich der Fotoagentur / Fotoachiv- …, …, … Berlin, die ausschließlichen Nutzungsrechte an sämtlichen Fotografien meines Vaters Lothar Winkler inhaltlich, räumlich und zeitlich unbeschränkt unter Gestattung der Weiterübertragung übertragen.”

Mit Vereinbarung vom 23.8.2007 haben die Vertragsparteien die Vereinbarung bestätigt. Wegen des Inhalts der Vereinbarung wird auf Bl. 77 d.A. Bezug genommen.

Die Beklagte ist ein Verlag. Sie vertreibt das im Tenor genannte Buch “BRAVO 1956 – 2006”, in dem die 50-jährige Geschichte der Zeitschrift BRAVO dargestellt wird, für 58 Euro im Internet und im Buchhandel. Eine ausdrückliche Genehmigung zur Verwendung von Bildern von Lothar Winkler in dem Buch hat die Beklagte weder von Lothar Winkler oder T.W. noch von der Klägerin eingeholt.

Mit der Klage begehrt die Klägerin im Wege der Stufenklage auf der ersten Stufe Auskunft über die Auflage des Buches und die durch den Vertrieb erzielten Gewinne. Mit der zweiten Stufe begehrt sie Schadensersatz für insgesamt ca. 111 Fotos, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichtes gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

Die Klägerin behauptet, dass Urheber der folgenden Bilder aus dem Buch der Beklagten (vgl. Beistück I) der verstorbene Lothar Winkler ist:
a) ein Foto von Freddy Quinn auf S. 136, 3. Reihe von oben, 1. Foto von rechts aus BRAVO Nr. 32 von 1961
b) ein Foto von Horst Janson auf S. 136, 2. Reihe von unten, 2. Foto von rechts aus BRAVO Nr. 41 von 1961
c) fünf Fotos auf S. 176 unten, u.a. von Pierre Brice und Marie Versini
d) ein Foto von Freddy Quinn auf S. 250
e) ein Foto von Freddy Quinn auf S. 251 oben rechts.

Sie hat zu den Fotos auf S. 136 Farbkopien der ursprünglichen BRAVO-Titelseite und des jeweiligen Titelbildvermerks eingereicht (Bl. 41 f. d.A.). Sie hat zu dem Foto S. 250 ein Negativ, einen Positivabzug und einen Kontaktabzug vorgelegt (Bl. 62 d.A.) und behauptet, es handele sich dabei um das Originalnegativ. Mit Schriftsatz vom 19.7.2007 hat sie weiterhin einen Kontaktabzug und einen Positivabzug zu dem Foto S. 251 vorgelegt (vgl. Beistück II) und auch hierzu behauptet, es handele sich hierbei um Originale. Das Originalnegativ befinde sich ebenfalls in ihrem Besitz.

Sie behauptet weiter, sie habe bereits zu Lebzeiten von Lothar Winkler ausschließlich dessen fotografisches Werk verwertet und ihm dafür laufend Tantieme gezahlt. Nachdem die Rechte nach dem Tod von Lothar Winkler an dessen Sohn Tino gefallen seien, habe zwischen diesem und der Klägerin Einvernehmen dahingehend bestanden, dass die Klägerin weiter die Verwertung betreiben und hierfür sämtliche Nutzungsrechte unbeschränkt übertragen bekommen solle. Weiter sollte sie berechtigt sein, die Urheberpersönlichkeitsrechte von Lothar Winkler im eigenen Namen wahrzunehmen und Verletzungen geltend zu machen. Ihr Sohn sollte dafür Tantieme erhalten wie schon sein Vater zuvor.

Sie ist der Auffassung, die Fotos seien als Lichtbildwerke, jedenfalls als Dokumente der Zeitgeschichte einzuordnen.

Die Klägerin beantragt,
die Beklagte durch Teilurteil zu verurteilen, ihr Auskunft zu erteilen über die Anzahl der von dem Verlagserzeugnis mit dem Titel “Bravo 1956 – 2006” und der ISBN-Nr. 3-89910-307-6 bzw. der ISBN-13-Nr. 978-389910307-6 hergestellten Exemplare und Rechnung zu legen über die durch den Vertrieb des Verlagserzeugnisses erzielten Gewinne.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet die Urheberschaft des Lothar Winkler an den Bildern mit Nichtwissen.

Sie ist der Auffassung, die Nutzungsrechte an den Bildern seien bereits deshalb nicht wirksam von dem Zeugen T.W. auf die Klägerin übertragen worden, weil in den Vereinbarungen die einzelnen Nutzungsarten nicht aufgeführt seien.

Sie behauptet, Lothar Winkler habe ihr die Nutzungsrechte an den Bildern entsprechend einer Verkehrssitte in den 60er Jahren auch zum Zwecke einer späteren Dokumentation wie in dem streitgegenständlichen Buch übertragen.

Sie ist der ferner Auffassung, die Bilder seien gemeinfrei. Es handele sich dabei um einfache Lichtbilder, deren Schutz bereits zum 1.1.1995 abgelaufen sei.
Schließlich sei die Nutzung der Bilder durch das Zitatrecht gedeckt, weil es sich bei dem Buch um eine wissenschaftliche Veröffentlichung handele.

Hinsichtlich der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 27.8.2007 eingereichten bestätigenden Vereinbarung vom 23.8.2007 macht die Beklagte mit Schriftsatz vom 11.9.2007 Verspätung geltend.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Stufenklage ist hinsichtlich der Auskunftsstufe begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auskunft über die Anzahl der von dem Buch “Bravo 1956-2006” hergestellten Exemplare und auf Rechnungslegung über die durch den Vertrieb des Buches erzielten Gewinne.

Der Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung über alle zur Schadensberechnung erforderlichen Angaben ist als Hilfsanspruch zum Schadensersatzanspruch wegen Urheberrechtsverletzung gewohnheitsrechtlich anerkannt und findet seine Grundlage in einer erweiternden Anwendung des § 259 BGB und in der Bestimmung des § 242 BGB, wenn der Verletzte wie hier in entschuldbarer Weise über den Umfang der Verletzung und damit über Bestehen und Umfang seines Ersatzanspruchs im Unklaren ist, während der Verletzer unschwer Aufklärung geben kann (Schricker/Wild, UrhG, 3. Aufl. 2006 Rn.81-83 zu § 97 m.w. Nachweisen). Der Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung dient dazu, dem Verletzten eine Berechnung seines Schadens nach jeder der drei möglichen Berechnungsarten – nämlich konkrete Schadensberechnung, einschließlich des entgangenen Gewinns; entgangene angemessene Lizenzgebühr; Herausgabe des Verletzergewinns – und die Auswahl der für ihn günstigsten Berechnungsart zu ermöglichen (Schricker/Wild aaO.).

Voraussetzung ist daher, dass der Klägerin dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus § 97 UrhG zusteht. Dies ist hier der Fall. Denn die Beklagte hat die Urheberrechte Klägerin an Bildern widerrechtlich verletzt, welche die Beklagte in dem Buch “Bravo 1956-2006” verwendet hat.

1. Das Urheberrecht an folgenden Fotografien steht der Klägerin zu:
a) ein Foto von Freddy Quinn auf S. 136, 3. Reihe von oben, 1. Foto von rechts aus BRAVO Nr. 32 von 1961
b) ein Foto von Horst Janson auf S. 136, 2. Reihe von unten, 2. Foto von rechts aus BRAVO Nr. 41 von 1961
c) fünf Fotos auf S. 176 unten, u.a. von Pierre Brice und Marie Versini
d) ein Foto von Freddy Quinn auf S. 250
e) ein Foto von Freddy Quinn auf S. 251 oben rechts.

Urheber dieser Fotografien ist der verstorbene Lothar Winkler. Dies wird für die Fotos auf S. 136 des Buches gemäß § 10 Abs. 1 UrhG aufgrund des entsprechenden Urheberrechtsvermerks, wie er auf Bl. 41 und 42 d.A. ersichtlich ist, vermutet. Die Vermutung des § 10 Abs.1 UrhG für die Urheberschaft von Lothar Winkler gilt auch für die 5 Fotos auf S. 176 unten des Buches. Denn entgegen der Auffassung der Beklagten bezieht sich der dort ersichtliche Urhebernachweis “Fotos: Lothar Winkler” sowohl auf die vier Fotos auf der linken Seite der ursprünglichen Zeitschrift, als auch auf das Foto von Pierre Brice auf der rechten Seite. Denn beide Seiten sind als Doppelseite gestaltet, wie bereits an der sich über beide Seiten erstreckenden Überschrift zu erkennen ist. Schließlich steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass Lothar Winkler Schöpfer der Fotos auf S. 250 und S. 251 oben rechts und damit deren Urheber iSd. § 7 UrhG ist. Zunächst ist dem Gesamtzusammenhang des Textes und der Bilder bereits zu entnehmen, dass nicht nur der Text, sondern auch die Fotos von Lothar Winkler stammen. In den Einleitungstexten ist davon die Rede, dass (S. 251 oben) sich Freddy Quinn nur noch von seinem Freund Lothar Winkler fotografieren ließ und dass es sich um einen Bericht des “BRAVO-Fotografen” Lothar Winkler handelt. Hinzu kommt, dass die Beklagte Originalnegative der Fotos vorgelegt hat.

Der Sohn von Lothar Winkler, T.W., hat, nachdem das Urheberrecht an den Fotos nach dem Tod von Lothar Winkler gemäß § 1922 BGB auf ihn übergegangen war, der Klägerin gemäß § 31 UrhG ein ausschließliches Nutzungsrecht an den Fotos eingeräumt. Dies ergibt sich aus der Vereinbarung vom 3.8.2001 und der bestätigenden Vereinbarung vom 23.8.2007. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es nicht erforderlich, dass dabei sämtliche Nutzungsarten aufgeführt werden. Ob Herr T.W. in gemäß § 31 Abs. 1 UrhG zulässiger Weise der Klägerin tatsächlich entsprechend des Wortlautes der beiden Vereinbarungen ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat, bestimmt sich nach der in § 31 Abs. 5 UrhG verankerten Zweckübertragungsregel nach dem von beiden Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck. Danach ist im Zweifel davon auszugehen, dass der Inhaber des Urheberrechts keine weitergehenden Rechte einräumt, als dies der Zweck des Nutzungsvertrages erfordert (BGH NJW 1995, 3252, 3253). Ausweislich des in § 1 des Lizenzvertrages vom 23.8.2007 niedergelegten Vertragszweckes dient die Übertragung der Nutzungsrechte der umfassenden Bewahrung, Verwertung und dem Schutz der Urheberrechte durch die Klägerin, wobei ihr Sohn T.W. an den Einnahmen mit 40% beteiligt wird. Dem lässt sich entnehmen, dass die Vertragspartner davon ausgegangen sind, dass zur effektiven Durchführung des Vertragszweckes eine umfassende Einräumung von Nutzungsrechten erforderlich ist. Es ist nicht ersichtlich, dass hierfür die Einräumung nur einzelner Nutzungsrechte ausreichend wäre. Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es nicht darauf an, ob für eine Agenturtätigkeit auch die Bevollmächtigung der Klägerin ausreichend gewesen wäre. Da sich die Parteien dazu entschlossen haben, dass die Klägerin die Rechte im eigenen Namen soll geltend machen können und ihr dazu die notwendigen Nutzungsrechte eingeräumt werden sollen, kommt nur ein ausschließliches Nutzungsrecht in Betracht. Die mit Schriftsatz vom 27.8.2007 eingereichte bestätigende Vereinbarung vom 23.8.2007 ist auch nicht wegen Verspätung gemäß § 296 ZPO zurückzuweisen, denn es ist nicht zu einer Verzögerung des Rechtsstreits gekommen, nachdem das Gericht mit Beschluss vom 16.8.2007 den Fortgang des Verfahrens angeordnet hatte.

2. Durch den Abdruck der Bilder in dem Buch “Bravo 1956-2006” hat die Beklagte das Urheberrecht widerrechtlich verletzt.

a) Entgegen der Auffassung der Beklagten war der Schutz der Bilder zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Buches im Jahr 2006 noch nicht erloschen. Dabei kann offen bleiben, ob es sich bei den Bildern um Lichtbildwerke im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziff. 5 UrhG oder um Lichtbilder iSd. § 72 UrhG handelt. Denn die streitgegenständlichen Bilder sind als Dokumente der Zeitgeschichte einzuordnen, für die entsprechend § 137a iVm. 72 Abs. 3, 69 UrhG eine Schutzfrist von 50 Jahren besteht, soweit wie hier zum Zeitpunkt der Urheberrechtsnovelle vom 1.7.1985 die damalige 25-jährige Schutzfrist für die aus den 60er Jahren stammenden Bilder noch nicht abgelaufen war (vgl. Schricker, UrhG, 3. Aufl. 2006, § 72 Rn. 41, 137a Rn. 4; OLG Hamburg NJW-RR 2000, 187). Die Bilder sind daher jedenfalls noch bis zum 31.12.2010 geschützt.
Der Begriff “Dokumente der Zeitgeschichte” ist weit zu verstehen (OLG Hamburg, a.a.O.). Insbesondere sind darunter nicht nur Dokumente von historischem Rang zu verstehen, sondern der Begriff der Zeitgeschichte umfasst auch das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben, d.h. alles, was in der Öffentlichkeit beachtet wird, wobei sich der entsprechende Charakter eines Lichtbildes auch erst aus späterer Sicht ergeben kann. Indizien hierfür sind Einmaligkeit, Sinnfälligkeit und Originalität des Bildgegenstandes sowie die Tatsache, dass ein Lichtbild nach Jahrzehnten noch von so großem Interesse ist, dass es (neu) verlegt und vervielfältigt wird (OLG Hamburg aaO. m. w. Nachweisen). Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei sämtlichen streitgegenständlichen Bildern um Dokumente der Zeitgeschichte. Auf ihnen sind mit Freddy Quinn, Pierre Price, Lex Barker, Horst Janson und Marie Versini Film- und Fernsehsehstars der 60er Jahre in Portrait- bzw. im Fall der Fotos von Freddy Quinn von persönlichen Fotos abgebildet, die – wie auch die Beklagte letztlich nicht bestreitet – durchaus originell sind. Insbesondere die Fotos von Freddy Quinn auf S. 250 und 251 des Buches sind aber auch vor dem Hintergrund einmalig, dass dieser in der damaligen Zeit ausweislich des Buchtextes private Fotos überhaupt nur von Lothar Winkler zuließ, jedenfalls aufgrund der engen Freundschaft die Fotos von anderen Fotografen nicht gefertigt werden konnten. Alle abgebildeten Personen erfreuen sich auch heute noch großer Beliebtheit in Teilen der Bevölkerung, was sich nicht zuletzt in dem Sammelband der Beklagten widerspiegelt.

b) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nicht von einer konkludenten Einräumung der Nutzungsrechte durch Lothar Winkler für die hier vorliegende Veröffentlichung der Bilder in einem Sammelband auszugehen, indem er damals dem die Bravo herausgebenden Verlag den Abdruck in der Bravo gestattete. Bei der Würdigung der Genehmigung des Abdrucks ist wiederum die in § 31 Abs. 5 UrhG verankerte Zweckübertragungslehre zu beachten. Danach ist davon auszugehen, dass Nutzungsrechte im Zweifel nur für eine bestimmte Nutzungsart übertragen wurden (vgl. etwaOLG Karlsruhe GRUR 1984, 522-524), nämlich die Veröffentlichung in der Bravo. Dazu mögen auch der einfache Nachdruck oder Werbung zählen. Der Beklagten kann jedoch nicht dahingehend gefolgt werden, dass es sich bei dem von ihr verlegten Buch um Werbung handelt. Es ist bereits widersprüchlich, wenn die Beklagte an anderer Stelle meint, es handele sich dabei um ein wissenschaftliches Werk (dazu sogleich unter d). Darüber hinaus soll der Sammelband nicht zum Kauf der (heutigen) Bravo anregen, sondern stellt schlicht eine Dokumentation anlässlich des 50-jährigen Jubiläums der Bravo dar und richtet sich in erster Linie an frühere Leser der Bravo, wie sich bereits aus dem Editorial S. 24 ff. (auch Bl. 57 d.A.) ergibt, wonach das Buch gerade auch nostalgische Bedürfnisse der Leser befriedigen soll. Es handelt sich auch nicht um einen bloßes Nachdruck, sondern um eine neu zusammengestellte Sammlung als Buch, nicht als Zeitschrift und damit um eine eigene Nutzungsart (vgl. insoweit auch BGH NJW 1992, 1320 – Taschenbuchlizenz), bei der entsprechend des ursprünglichen Vertragszweckes nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie mit der Zustimmung zum Abdruck in der Zeitschrift von Lothar Winkler eingeräumt wurde.

c) Dass die Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechtes der Verkehrssitte in den 60er Jahren entsprach, hat die Beklagte – auch nach Hinweis des Gerichts im Termin am 12.7.2007 – nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, sondern schlicht behauptet. Die von ihr hierzu angeregte Einholung eines Sachverständigengutachtens liefe auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus (vgl. hierzu OLG Hamburg, GRUR 1999, 87 Urteil vom 17.12.1998 Aktenzeichen: 3 U 238/94).
d) Schließlich ist die Verwendung der Bilder auch nicht durch das Zitatrecht nach § 51 UrhG gedeckt. Zunächst ist das streitgegenständliche Buch entgegen der Auffassung der Beklagten nicht als wissenschaftliches Werk im Sinne des § 51 UrhG anzusehen, sondern als populärer Sammelband anlässlich des 50-jährigen Jubiläums der Zeitschrift Bravo. Bei den Bildern handelt es sich zudem nicht um Zitate. Zitate dienen nach § 51 Nr. 1 UrhG der “Erläuterung des Inhalts” und dürfen zudem nicht ununterscheidbar in das zitierende Werk integriert werden, sondern als fremde Zutat ersichtlich gemacht werden müssen (Schricker aaO, § 51 Rn. 15 m. w. Nachweisen). Hier dienen die Bilder aber nicht der Erläuterung des Textes, sondern eher der Text der Erläuterung der Bilder, ohne die ein Sammelband seinen Zweck gar nicht hätte erfüllen können. Jedenfalls sind die Bilder nicht als Zitate ersichtlich gemacht, sondern ununterscheidbar in den Text integriert.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO.