Wagenfeld-Leuchte

Werbeverbot für den Kauf von Kopien des Design-Klssikers im Ausland. Die Inhaber der Vertriebsrechte an der “Wagenfeld-Leuchte” waren nicht not amused, dass ein italienisches Unternehmen in Deuschland dafür geworben hat, Nachbauten der Lampen in Italien zu kaufen. Dort sei das Plagiieren angeblich erlaubt. Der BGH ist der Ansicht, dass derartige Werbung die Urheberrechte auch im Inland verletzt. Werbung und Verkauf gehören zusammen. Da spielt es keine Rolle, wenn der Kauf im Ausland abgewickelt wird. (tm.)

BGH, Urteil vom 15.02.2007 – I ZR 114/04 – “Wagenfeld-Leuchte”(OLG Hamburg)
Art. 28, 30, 234 EG
Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG
Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ
Art. 66 Abs. 1 Brüssel-I-VO
§§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 17 Abs. 1, 97 UrhG
§§ 139, 253 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 261 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 562, 563 Abs. 3 ZPO

Leitsätze (amtl/tm.)

1. Das Anbieten und das Inverkehrbringen sind eigenständige Verbreitungshandlungen i.S. des § 17 Abs. 1 UrhG. Das Anbieten ist im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen und liegt auch dann vor, wenn im Inland zum Erwerb im Ausland aufgefordert wird. (tm.)
2. Werden Vervielfältigungsstücke eines in Deutschland urheberrechtlich geschützten Werks der angewandten Kunst im Inland angeboten, so ist das Verbreitungsrecht des Urhebers auch dann verletzt, wenn die Veräusserung im Ausland (hier: Italien) erfolgen soll und das Werk dort urheberrechtlich nicht geschützt ist. (amtl)
3. Ein auf Auskunft gerichteter Klageantrag ist nur dann genügend bestimmt, wenn er unter Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung den Gegenstand, den Zeitraum sowie die Art und den Umfang der begehrten Auskunft bezeichnet. (tm.)
4. Genügt ein solcher Antrag diesen Bestimmtheitserfordernissen nicht, erscheint er aber nicht von vornherein unbegründet, muss dem Kläger durch ein Hinweis des Gerichts Gelegenheit gegeben werden, den Antrag zu präzisieren. (tm.)

Tatbestand

[1] Der Kläger zu 2 ist Testamentsvollstrecker über den Nachlass des 1990 verstorbenen Gebrauchsdesigners Wilhelm Wagenfeld, der zu den Pionieren der industriellen Produktgestaltung in Deutschland zählt. Wagenfeld war in der Bauhaus-Werkstatt tätig, die zu der um die zwanziger Jahre des letzten Jahrhunderts in Weimar und Dessau entstandenen Bauhaus-Bewegung gehörte. Während dieser Tätigkeit hat er die so genannte Wagenfeld-Leuchte entworfen, die als Designobjekt der Bauhausepoche verbreitet Wertschätzung erfahren hat. Die Klägerin zu 1 ist ausschliessliche Lizenznehmerin der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den von Wagenfeld entworfenen Leuchten. Auf der Grundlage des Lizenzvertrags produziert und vertreibt sie die Wagenfeld- Leuchte, deren konkrete Gestaltung sich aus den nachfolgenden Abbildungen ergibt: (es folgen zwei Abbildungen, die Red.)

[2] Die in Italien ansässige Beklagte bringt Nachbildungen der Wagenfeld- Leuchte auf den Markt. Den Vertrieb in Deutschland hat sie eingestellt. Die Beklagte hat sich den Klägern gegenüber strafbewehrt verpflichtet, es zu unterlassen, Nachbildungen der Wagenfeld-Tischleuchten in der Bundesrepublik Deutschland zu vertreiben oder sonst wie in den Verkehr zu bringen und in der Bundesrepublik Deutschland für den Vertrieb der Tischleuchten zu werben, ohne in der Werbung deutlich darauf hinzuweisen, dass das Eigentum an den Möbeln den Kunden in Italien übertragen wird.

[3] Die Beklagte bewirbt nunmehr Nachbildungen der Wagenfeld-Leuchten auf einer deutschsprachigen Internetseite sowie in deutschen Printmedien in der Weise, dass deutsche Kunden die Leuchten durch Übereignung in Italien erwerben können. Die Kunden können die Ware selbst am Sitz der Beklagten in Bologna abholen oder mit dem Transport der Möbel nach Deutschland einen Transporteur beauftragen.

[4] Die Kläger sind der Auffassung, die Beklagte erfülle mit ihrer gezielt an deutsche Verbraucher gerichteten Werbung den Tatbestand des öffentlichen Anbietens i.S. von § 17 Abs. 1 UrhG. Es komme nicht darauf an, ob auch das Inverkehrbringen rechtsverletzend sei. Im Übrigen stünde die Wagenfeld-Leuchte aufgrund einer im Jahre 2001 in Kraft getretenen Änderung auch nach italienischem Recht unter urheberrechtlichem Schutz.

[5] Die Kläger haben – soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung – beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,
Tischlampen wie nachstehend gekennzeichnet durch die folgenden Merkmale in Deutschland anzubieten:
a) Die pilzförmig gestaltete Tischlampe ist rotationssymmetrisch und besteht aus drei Gestaltungsabschnitten, Kopfteil, Mittelsäule und Sockel;
aa) das Kopfteil wird von einem unten abgeschnittenen Kugelsegment gebildet,
(1) das grösser ist als eine Halbkugel,
(2) das aus undurchsichtigem, aber lichtdurchlässigem Glas besteht und
(3) das mit seinem Schnittrand auf einem umlaufenden, metallisch glänzenden Band aufliegt;
bb) das Mittelstück besteht aus einer zentrisch angebrachten Säule aus Glasmaterial und innen zentrisch verlaufendem Metallstab, wobei die Säulenenden oben und unten mit metallisch glänzenden Säulenfassungen versehen sind;
cc) der Sockel besteht aus einer Scheibe aus durchsichtigem Glasmaterial, deren Durchmesser in etwa dem Durchmesser des Kugelsegments des Kopfteils entspricht;
b) der Schalter ist ein Zugschalter mit einem Bändel oder einer Kette mit aneinander gereihten Kügelchen, der unterhalb des Kopfteils, aber oberhalb der unteren metallisch glänzenden Säulenfassung aus einem metallisch glänzenden gestalteten Teil der Säule austritt;
c) das elektrische Zuführkabel tritt in den unteren Säulenteil oberhalb der als Sockel dienenden Scheibe in die Säule ein, und/oder
a) die pilzförmig gestaltete Tischlampe ist rotationssymmetrisch und besteht aus den drei Gestaltungsabschnitten Kopfteil, Mittelsäule und Sockel;
aa) das Kopfteil wird von einem unten abgeschnittenen Kugelsegment gebildet,
(1) das grösser ist als eine Halbkugel,
(2) das aus undurchsichtigem, aber lichtdurchlässigem Glas besteht und
(3) das mit seinem Schnittrand auf einem umlaufenden, metallisch glänzenden Band aufliegt;
bb) das Mittelstück besteht aus einer zentrisch angebrachten Säule aus Metall, an deren oberem Ende sich die metallische Lampenfassung befindet;
cc) der Sockel besteht aus einer Scheibe aus Metall, deren Durchmesser in etwa dem Durchmesser des Kugelsegments des Kopfteils entspricht; auf der Unterseite der Scheibe befinden sich mehrere niedrige Standfüsse;
b) der Schalter ist ein Zugschalter mit einem Bändel oder einer Kette mit aneinander gereihten Kügelchen, der in geringem Abstand unterhalb des Kopfteils aus der Säule austritt;
c) das elektrische Zuführkabel tritt unter der als Sockel dienenden Metallscheibe in die Säule ein.
2. den Klägern Auskunft über den Umfang der unter 1. beschriebenen Handlungen zu erteilen;
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern allen Schaden zu ersetzen, der ihnen aus den vorstehend unter 1. bezeichneten Handlungen der Beklagten entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird.

[6] Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie ist der Auffassung, der Antrag sei zu unbestimmt, da die Leuchten nicht bildlich wiedergegeben seien. Ein Inverkehrbringen im Inland erfolge nicht, da durch ihr Geschäftsmodell sichergestellt sei, dass die Leuchten bereits in Italien übereignet würden. Das Verbreitungsrecht sei auch nicht durch das Angebot im Inland verletzt. Ein Angebot könne nur dann urheberrechtsverletzend sein, wenn es auf ein im Inland unzulässiges Inverkehrbringen gerichtet sei. Im Übrigen würde das beantragte Verbot gegen Art. 28 EG verstossen, da ihr Geschäftsmodell zulässigerweise das Rechtsgefälle innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft ausnutze.

[7] Das Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen.

[8] Die dagegen gerichtete Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben (OLG Hamburg GRUR-RR 2005, 41).

[9] Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr hinsichtlich des Anbietens abgewiesenes Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I. 
[10] Das Berufungsgericht hat in der Werbung der Beklagten für die von ihr vertriebenen Nachbildungen der Wagenfeld-Leuchte kein Anbieten i.S. von § 17 Abs. 1 UrhG gesehen und den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung sowie die darauf bezogenen Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten deshalb verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:

[11] Ein Anbieten sei nur dann gemäss § 17 Abs. 1 UrhG unzulässig, wenn es auf ein urheberrechtswidriges Inverkehrbringen im Inland gerichtet sei. Zwar sei das Tatbestandsmerkmal des Anbietens i.S. von § 17 Abs. 1 UrhG wie bei § 9 PatG eine eigenständige Benutzungsalternative. Diese könne jedoch nicht losgelöst von der eigentlichen Verletzungsform gesehen werden, auf die sie gerichtet sei. Wenn – wie im vorliegenden Fall – der Erwerbsvorgang im Ausland abgeschlossen werde, müsse der inländische Rechtsinhaber ein Anbieten dieser Veräusserung im Inland hinnehmen. Ob hinreichend deutlich auf den Eigentumsübergang im Ausland hingewiesen werde, sei für die urheberrechtliche Beurteilung irrelevant.

[12] Offen könne bleiben, ob eine andere Beurteilung gerechtfertigt wäre, wenn die streitgegenständliche Nachbildung auch im Ausland urheberrechtsverletzend wäre. Denn ein Urheberrechtsschutz bestehe für die Wagenfeld- Leuchte in Italien nicht. Zwar seien nach Art. 22 des Gesetzesdekrets Nr. 95/2001 vom 2. Februar 2001 in Italien nunmehr auch Werke der angewandten Kunst urheberrechtsschutzfähig. Die Beklagte könne jedoch die Nachbildungen aufgrund einer zehnjährigen Übergangsfrist für die Unterstellung von Designobjekten unter den Urheberrechtsschutz weiterhin vertreiben. Zwar werde auch vertreten, dass diese Übergangsfrist nur für die Modelle Geltung beanspruche, für die zuvor ein Schutzrecht bestanden habe. Mit Blick auf den notwendigen Vertrauensschutz sei jedoch die Auffassung richtig, wonach die Übergangsfrist auch solche Fälle erfasse, in denen eine Urheberrechtsschutzfähigkeit des fraglichen Gegenstands gänzlich verneint worden sei.

[13] Zu berücksichtigen sei ferner, dass ein Verbot der angegriffenen Massnahmen gegen Art. 28 EG verstossen würde. Die Werbung für ein zulässiges Inverkehrbringen in Italien müsse auch in Deutschland möglich sein. Dies sei natürliche Folge eines Schutzrechtsgefälles in Europa. Ein Verbot wäre eine Massnahme gleicher Wirkung i.S. von Art. 28 EG, die nicht nach Art. 30 EG gerechtfertigt wäre. Zwar könnten nationale Gesetzgeber Beschränkungen der Warenverkehrsfreiheit zugunsten des Schutzes des geistigen Eigentums regeln. Die Beschränkung müsse aber gerechtfertigt sein, um die Rechte zu wahren, die den spezifischen Gegenstand des Urheberrechts ausmachten. Dies sei aber hinsichtlich der Möglichkeit der Werbung für ein im Ausland zulässiges Rechtsgeschäft nicht der Fall, da ansonsten das Schutzrechtsgefälle über Art. 30 EG nivelliert würde.

II.
[14] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und hinsichtlich des Unterlassungsantrags sowie des Antrags auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten zur antragsgemässen Verurteilung. Hinsichtlich des Auskunftsantrags führen sie zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

[15] 1. Die Klage ist in dem in der Revisionsinstanz noch anhängigen Umfang – mit Ausnahme des Auskunftsantrags – zulässig.

[16] a) Die auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen (vgl. BGHZ 167, 91 Tz. 20 – Arzneimittelwerbung im Internet, m.w.N.) zu prüfende internationale Zuständigkeit ergibt sich im vorliegenden Fall aus Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ. Das EuGVÜ ist anwendbar, weil die Klage am 17. Februar 2002 und damit vor Inkrafttreten der Brüssel-I-Verordnung am 1. März 2002 (Art. 76 Abs. 1 Brüssel- I-VO) erhoben worden ist (Art. 66 Abs. 1 Brüssel-I-VO, § 253 Abs. 1, § 261 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 ZPO).

[17] Nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, in einem anderen Vertragsstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichsteht, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Unter die Zuständigkeit des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung fallen auch Klagen wegen Urheberrechtsverletzungen (vgl. Katzenberger in Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl., Vor §§ 120 ff. Rdn. 172; zum gleichlautenden Art. 5 Abs. 3 Brüssel-I-VO Dreier in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., Vor §§ 120 ff. Rdn. 61). Erfolgsort i.S. von Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ ist jeder Ort, an dem die behauptete Verletzung des geschützten Rechtsgutes eingetreten ist. Der Gerichtsstand hängt nicht davon ab, dass tatsächlich eine Verletzung des nationalen Rechts erfolgt ist. Es reicht aus, dass eine Verletzung behauptet wird und diese nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 13.10.2004 – I ZR 163/02, GRUR 2005, 431, 432 – HOTEL MARITIME; BGHZ 167, 91 Tz. 21 – Arzneimittelwerbung im Internet). Ist die Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ durch den Ort des schädigenden Ereignisses begründet, erstreckt sie sich auch auf Unterlassungsansprüche, die aus der behaupteten Verletzung hergeleitet werden (vgl. EuGH, Urt. v. 1.10.2002 – C-167/00, Slg. 2002, I-8111 = NJW 2002, 3617 Tz. 48, 49 – Henkel; BGH, Urt. v. 24.10.2005 – II ZR 329/03, NJW 2006, 689 Tz. 7).

[18] Der Ort des schädigenden Ereignisses liegt im Streitfall in Deutschland. Die Beklagte hat u.a. in der in Deutschland erscheinenden Zeitschrift “M. ” (Heft Nr. 4 vom 13.3.2003, S. 156 – Anlage K 9) in deutscher Sprache für ihre Waren – auch für Bauhaus-Modelle – mit dem Hinweis geworben, es könne ein Katalog angefordert oder bei der Beklagten, bei der man Deutsch spreche, angerufen werden. Auch der Internet-Auftritt der Beklagten war in deutscher Sprache gehalten und an deutsche Kunden gerichtet (vgl. BGH GRUR 2005, 431, 432 – HOTEL MARITIME; BGHZ 167, 91 Tz. 22 – Arzneimittelwerbung im Internet).

[19] b) Die Anträge auf Unterlassung und Feststellung der Schadensersatzpflicht sind hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Den Bestimmtheitsanforderungen an einen Unterlassungsantrag bei Urheberrechtsverletzung kann grundsätzlich durch eine wörtliche Beschreibung des Gegenstands, auf den sich die Verurteilung zur Unterlassung beziehen soll, genügt werden, sofern sich die Eigenschaften des Gegenstands, auf die es ankommt, – wie hier – mit Worten beschreiben lassen (vgl. BGHZ 142, 388, 391 – Musical-Gala). Im Übrigen hat das Landgericht angenommen, dass die als Anlage eingereichte und in den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils aufgenommene Abbildung des Produkts der Beklagten die im Klageantrag enthaltene Beschreibung der Leuchte ergänzen soll. Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit des Unterlassungs- und des Antrags auf Schadensersatzfeststellung bestehen daher nicht.

[20] c) Demgegenüber fehlt dem Antrag auf Auskunftserteilung die hinreichende Bestimmtheit i.S. von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

[21] aa) Ein auf Auskunftserteilung gerichteter Klageantrag genügt den Anforderungen an die Bestimmtheit nur, wenn er unter Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung Gegenstand, Zeitraum sowie Art und Umfang der Auskunft bezeichnet (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 12 UWG Rdn. 2.61; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 52 Rdn. 5; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., Vor §§ 14-19 Rdn. 144; Fezer/Büscher, UWG, § 12 Rdn. 254 f.). Im vorliegenden Fall wird das Auskunftsbegehren der Kläger lediglich dahin umschrieben, dass Auskunft über den Umfang der im Unterlassungsantrag beschriebenen Handlungen, also des Anbietens der näher bezeichneten Leuchten, erteilt werden soll. Dadurch wird insbesondere hinsichtlich des Zeitraums und des Inhalts der begehrten Auskunft nicht hinreichend deutlich, welche Angaben die Beklagte zur Erfüllung des Anspruchs machen muss. Auch der zur Auslegung des Antrags heranzuziehenden Erklärung der Kläger, das Auskunftsbegehren umfasse sämtliche in § 101a UrhG genannten Auskunftsarten, kann eine hinreichende Bestimmung von Inhalt und Umfang der zu erteilenden Auskunft nicht entnommen werden. Der Anspruch auf Drittauskunft gem. § 101a UrhG bezieht sich in erster Linie auf Auskünfte über Verletzungshandlungen, die in der Herstellung oder in der Verbreitung von Vervielfältigungsstücken durch deren Inverkehrbringen bestehen. Aus dieser Bezugnahme lässt sich daher nicht mit der notwendigen Bestimmtheit entnehmen, worauf sich die zu erteilenden Auskünfte erstrecken sollen, wenn wie im Streitfall als Verletzungshandlung lediglich das Anbieten von Vervielfältigungsstücken in Betracht kommt.

[22] bb) Mangels Bestimmtheit ist die Klage insoweit unzulässig. Eine abschliessende Entscheidung ist dem Senat jedoch nicht möglich, da den Klägern mit Blick auf § 139 ZPO Gelegenheit gegeben werden muss, den Antrag, der nicht von vornherein unbegründet ist, zu präzisieren (vgl. BGH, Urt. v. 4.5.2005 – I ZR 127/02, GRUR 2005, 692, 694 = WRP 2005, 1009 – “statt”-Preis).

[23] 2. Die auf Unterlassung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten gerichteten Ansprüche der Kläger gem. § 15 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG hat das Berufungsgericht zu Unrecht verneint. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt in der Werbung der Beklagten für Nachbildungen der Wagenfeld-Leuchte in Deutschland eine Verletzung des Verbreitungsrechts i.S. von § 17 Abs. 1 UrhG.

[24] a) Die Kläger begehren mit ihren Klageanträgen, die auf das Verbot des Anbietens von Nachbildungen der Wagenfeld-Leuchten durch die Beklagte in Deutschland gerichtet sind, Schutz für das Inland. Nach dem Schutzlandgrundsatz sind daher die Vorschriften des deutschen Urheberrechtsgesetzes anwendbar (vgl. BGHZ 126, 252, 255 – Folgerecht bei Auslandsbezug; 152, 317, 321 f. – Sender Felsberg). Die Werbung der Beklagten für ihre Waren findet (auch) im Inland statt.

[25] b) Die Beklagte hat den bereits im Urteil des Landgerichts zugrunde gelegten Vortrag der Kläger nicht bestritten, dass die Wagenfeld-Leuchte als Werk der angewandten Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG in Deutschland urheberrechtlichen Schutz geniesst, es sich bei den von der Beklagten angebotenen Leuchten um Vervielfältigungsstücke dieses Werks handelt und die Kläger zur Geltendmachung der Rechte aktivlegitimiert sind. Auch in der Revisionsinstanz erhebt die Beklagte insoweit keine Rügen.

[26] c) Zu Unrecht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass in Fällen, in denen im Inland zum Erwerb der angebotenen Ware im Ausland aufgefordert wird, kein Anbieten i.S. von § 17 Abs. 1 UrhG vorliegt.

[27] aa) Das Anbieten i.S. von § 17 Abs. 1 UrhG ist im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen und fällt nicht mit dem juristischen Begriff eines Vertragsangebots zusammen (ganz h.M., vgl. Loewenheim in Schricker aaO § 17 Rdn. 7; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 17 Rdn. 11; Kroitzsch in Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., § 17 Rdn. 11; Heerma in Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 2. Aufl., § 17 Rdn. 7; Schricker, GRUR Int. 2004, 786, 789; Gottschalk, IPrax 2006, 135, 136; für den insoweit gleichlautenden § 9 PatG BGH, Urt. v. 16.9.2003 – X ZR 179/02, GRUR 2003, 1031, 1032 – Kupplung für optische Geräte). Daher stellen auch Werbemassnahmen, bei denen wie im Streitfall zum Erwerb der beworbenen Vervielfältigungsstücke eines Werks aufgefordert wird, ein Angebot an die Öffentlichkeit i.S. von § 17 Abs. 1 UrhG dar.

[28] bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt ein Anbieten i.S. von § 17 Abs. 1 UrhG auch dann vor, wenn im Inland zum Erwerb im Ausland aufgefordert wird und der im Auslandsstaat stattfindende Veräusserungsvorgang dort kein Urheberrecht verletzt.

[29] (1) Das Anbieten ist eine gegenüber dem Inverkehrbringen eigenständige Verbreitungshandlung. Die Tatbestandsalternativen des § 17 Abs. 1 UrhG stehen schon nach ihrem Wortlaut selbstständig nebeneinander (vgl. BGHZ 113, 159, 162 – Einzelangebot; Loewenheim in Schricker aaO § 17 Rdn. 6; Schricker, GRUR Int. 2004, 786, 787; für das Patentrecht BGH GRUR 2003, 1031, 1032 – Kupplung für optische Geräte; BGH, Urt. v. 5.12.2006 – X ZR 76/05, GRUR 2007, 221 Tz. 10 = WRP 2007, 340 – Simvastatin, zum Abdruck in BGHZ 170, 115 vorgesehen; Scharen in Benkard, Patentgesetz, 10. Aufl., § 9 PatG Rdn. 40 m.w.N.; Keukenschrijver in Busse, Patentgesetz, 6. Aufl., § 9 Rdn. 74; a.A. Pagenberg, GRUR Int. 1983, 560, 564). Grund hierfür ist, dass das Ausschliesslichkeitsrecht auch im Vorfeld der anderen Verletzungshandlungen greifen soll (zu § 9 PatG BGH GRUR 2003, 1031, 1032 – Kupplung für optische Geräte). Das Verbot des Anbietens soll der bereits im Angebot selbst liegenden Gefährdung der wirtschaftlichen Chancen des Rechtsinhabers entgegentreten (vgl. Schricker, EWiR 2005, 187, 188). Für das Verbreiten in Form des Anbietens kommt es daher auch nicht darauf an, ob das Anbieten Erfolg hat oder erfolglos bleibt (BGHZ 113, 159, 163 – Einzelangebot).

[30] (2) Aus Sinn und Zweck des Verbots des Anbietens von Erzeugnissen, die Gegenstand eines Schutzrechts sind, hat die patentrechtliche Rechtsprechung zu § 9 PatG gefolgert, dass dem Schutzrechtsinhaber während der Laufzeit des Schutzrechts der für Erzeugnisse gewährte Schutz hinsichtlich aller Verletzungstatbestände und damit auch hinsichtlich des Anbietens ungeschmälert zur Verfügung stehen soll. Deshalb sei es, so lange der Schutz bestehe, jedem Dritten schlechthin verboten, das geschützte Erzeugnis anzubieten. Dieses umfassende Verbot diene insbesondere dazu, den Schutzrechtsinhaber in effektiver Weise bis zum Schutzrechtsablauf dadurch zu schützen, dass jegliche das Schutzrecht verletzende Handlung ohne weitere Differenzierung während der gesamten Laufzeit des Schutzrechts von allen in § 9 PatG normierten Verboten erfasst werde, sofern sie nur einen der gesetzlich vorgesehenen Tatbestände erfülle und nicht im Stadium einer Vorbereitungshandlung stehen bleibe (BGH GRUR 2007, 221 Tz. 10 – Simvastatin).

[31] (3) Umfang und Grenzen des Schutzes des urheberrechtlichen Ausschliesslichkeitsrechts vor Verletzungen durch Angebote an die Öffentlichkeit i.S. des § 17 Abs. 1 UrhG sind demgegenüber nicht enger zu bemessen. Daher ist der Tatbestand des § 17 Abs. 1 UrhG verwirklicht, wenn – wie im vorliegenden Fall – im Inland zum Erwerb im Ausland aufgefordert wird (so auch für diese Fallgestaltung Schricker, EWiR 2005, 187, 188; Gottschalk, IPrax 2006, 135, 137; wohl auch Schulze in Dreier/Schulze aaO § 17 Rdn. 11; zu § 9 PatG vgl. OLG Hamburg GRUR Int. 1999, 67; OLG München OLG-Rep 2005, 124; Scharen in Benkard aaO § 9 PatG Rdn. 14; Keukenschrijver in Busse aaO § 9 Rdn. 133; Pagenberg, GRUR Int. 1983, 560, 564 f.; a.A. wohl Krasser, Patentrecht, 5. Aufl., § 33 II d 5). Das Ausschliesslichkeitsrecht des inländischen Schutzrechtsinhabers wird durch das an Inländer gerichtete Angebot beeinträchtigt, da es ihm Kunden entziehen und sich dadurch auf die wirtschaftliche Verwertung des Urheberrechts im Schutzland auswirken kann. Der Rechtsinhaber braucht es nicht hinzunehmen, dass durch das Anbieten im Schutzland an Inländer ein die Verwertung seines Rechts im Schutzland beeinträchtigender Geschäftsverkehr gefördert wird. Ein an Inländer gerichtetes Angebot von Vervielfältigungsstücken eines Werks ist, wie auch die Werbung der Beklagten zeigt, auf die Befriedigung eines im Inland bestehenden Bedarfs gerichtet. Die bereits im Angebot liegende Beeinträchtigung des Verwertungsinteresses des Rechtsinhabers besteht unabhängig davon, ob die Veräusserung des Vervielfältigungsstücks vor oder nach dem Import in das Schutzland erfolgt.

[32] cc) Das Gebot der richtlinienkonformen Auslegung führt zu keinem anderen Ergebnis.

[33] § 17 Abs. 1 UrhG ist unter Berücksichtigung von Artikel 4 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 167 v. 22.6.2001, S. 10) auszulegen. In Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG, der das Verbreitungsrecht regelt, ist das Anbieten zwar nicht ausdrücklich erwähnt. Bei der Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift sind jedoch neben ihrem Wortlaut auch der Regelungszusammenhang, in dem sie steht, sowie die mit der Regelung verfolgten Ziele zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urt. v. 19.9.2000 – C-156/98, Slg. 2000, I-6857 = EuZW 2000, 723 Tz. 50 – Deutschland/Kommission; Urt. v. 7.12.2006 – C-306/05, GRUR 2007, 225 = GRUR Int. 2007, 316 Tz. 34 – SGAE/Rafael). Aus dem Erwägungsgrund 4 der Richtlinie 2001/29/EG geht hervor, dass sie zur Wahrung eines hohen Schutzniveaus im Bereich des geistigen Eigentums beitragen soll. In Erwägungsgrund 9 wird betont, dass jede Harmonisierung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte von einem hohen Schutzniveau ausgehen muss, da diese Rechte für das geistige Schaffen wesentlich sind. Nach Erwägungsgrund 11 ist eine rigorose und wirksame Regelung zum Schutz der Urheberrechte und verwandten Schutzrechte eines der wichtigsten Instrumente, um die notwendigen Mittel für das kulturelle Schaffen in Europa zu garantieren und die Unabhängigkeit und Würde der Urheber und ausübenden Künstler zu wahren. Erwägungsgrund 11 weist ferner darauf hin, dass ein angemessener Schutz der Urheber und ausübenden Künstler nur gewährleistet ist, wenn sie auch eine angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Werke erhalten. Um dieses Ziel der Richtlinie zu erreichen, ist es unerlässlich, den in Artikel 4 Abs. 1 enthaltenen umfassenden Begriff der Verbreitung an die Öffentlichkeit “in beliebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise” dahin auszulegen, dass er das Anbieten von Vervielfältigungsstücken umfasst (vgl. Schricker, GRUR Int. 2004, 786, 789). Da das Verwertungsinteresse des Urhebers, wie dargelegt, bereits durch das Anbieten im Inland beeinträchtigt wird, erfordert das Ziel der Richtlinie, ein hohes Schutzniveau, insbesondere auch einen rigorosen und wirksamen Schutz, zu wahren, eine Auslegung, die das Anbieten eines Vervielfältigungsstücks im Inland auch dann als Verbreitungshandlung erfasst, wenn dessen Inverkehrbringen im (schutzfreien) Ausland erfolgen soll.

[34] dd) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist diese Auslegung mit Art. 28, 30 EG zu vereinbaren.

[35] (1) Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass jede Regelung, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern, eine Massnahme gleicher Wirkung i.S. von Art. 28 EG ist (vgl. EuGH, Urt. v. 11.7.1974 – C-8/74, Slg. 1974, 837 = NJW 1975, 515 Tz. 5 – Dassonville; Urt. v. 11.12.2003 – C-322/01, Slg. 2003, I-14887 = GRUR 2004, 174 Tz. 66 = WRP 2004, 205 – Deutscher Apothekerverband/DocMorris). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften sind Hemmnisse für den freien Warenverkehr, die sich in Ermangelung einer Harmonisierung der Rechtsvorschriften daraus ergeben, dass Waren aus anderen Mitgliedstaaten, die dort rechtmässig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, bestimmten Vorschriften entsprechen müssen, selbst dann, wenn diese Vorschriften unterschiedslos für alle Erzeugnisse gelten, nach Art. 28 EG verbotene Massnahmen gleicher Wirkung, es sei denn, dass sich ihre Anwendung durch einen Zweck rechtfertigen lässt, der im Allgemeininteresse liegt und den Erfordernissen des freien Warenverkehrs vorgeht (EuGH GRUR 2004, 174 Tz. 67 – Deutscher Apothekerverband/DocMorris, m.w.N.).

[36] (2) Ein den Erfordernissen des freien Warenverkehrs vorgehendes Interesse besteht bei Beschränkungen, die aus Gründen des gewerblichen und kommerziellen Eigentums, zu dem auch das Urheberrecht zählt, gerechtfertigt sind (vgl. Art. 30 EG). Beschränkungen des freien Warenverkehrs zum Schutz des geistigen Eigentums einschliesslich des Urheberrechts sind zulässig, solange sie nicht zu einer künstlichen Abschottung der Märkte führen (vgl. EuGH, Urt. v. 14.7.1981 – 187/80, Slg. 1981, 2063 = GRUR Int. 1982, 47 Tz. 4 – Merck/ Stephar und Exler; Urt. v. 9.4.1987 – 402/85, Slg. 1987, 1747 = GRUR Int. 1988, 243 Tz. 11 – Basset/SACEM; Urt. v. 24.1.1989 – 341/87, Slg. 1989, 79 = GRUR Int. 1989, 319 Tz. 7 f. – EMI Electrola/Patricia Im- und Export). Verschiedenheiten in den nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums, die zu Beschränkungen des innergemeinschaftlichen Handels führen, sind gerechtfertigt, wenn sie auf den Unterschieden der Regelungen beruhen und diese untrennbar mit dem Bestehen der ausschliesslichen Rechte verknüpft sind (EuGH GRUR Int. 1989, 319 Tz. 12 – EMI Electrola/Patricia Im- und Export). Dies ist im vorliegenden Fall anzunehmen, da – wie oben unter II 2 c bb dargelegt – das Verbot des Anbietens die ausschliessliche Verwertung des Urheberrechts in Deutschland gewährleistet und die Beschränkung des italienischen Anbieters auf den unterschiedlichen Schutzvoraussetzungen des deutschen und des italienischen Urheberrechts beruht (so auch Schricker, EWiR 2005, 187, 188; Gottschalk, IPrax 2006, 135, 138). Die Einbeziehung von Angeboten im Inland zum Erwerb im Ausland ist, wie gleichfalls bereits dargelegt (unter II 2 c cc), zur Erreichung eines wirksamen und hohen Schutzniveaus des Urheberrechts geboten und stellt daher weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Massnahme zur Beschränkung des Handels i.S. von Art. 30 Satz 2 EG dar.

[37] ee) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäss Art. 234 EG nicht geboten. Die Auslegung des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG ist im Hinblick auf die Ziele der Richtlinie nicht zweifelhaft. Die im Streitfall aufgeworfenen Fragen der Beschränkung des freien Warenverkehrs zum Schutz des geistigen Eigentums sind durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der europäischen Gemeinschaften – wie dargelegt – hinreichend geklärt.

[38] d) Offen bleiben kann daher, ob die streitgegenständliche Nachahmung auch italienisches Urheberrecht verletzt. Ebenso kann offen bleiben, ob die Rügen der Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts begründet sind, die Beklagte bewerbe nur ein ausländisches Inverkehrbringen der Nachbildungen der Wagenfeld-Leuchte.

III. 
[39] Danach ist das Urteil gemäss § 562 ZPO aufzuheben.

[40] 1. Hinsichtlich des Unterlassungsantrags sowie des Antrags auf Feststellung der Schadensersatzpflicht kann der Senat selbst entscheiden, da die Sache gemäss § 563 Abs. 3 ZPO zur Entscheidung reif ist.

[41] a) Die für den Unterlassungsanspruch gemäss § 97 Abs. 1 UrhG erforderliche Begehungsgefahr ist hinsichtlich der Handlungsalternative des Anbietens nicht durch die Unterwerfungserklärung der Beklagten entfallen. Eine Unterlassungserklärung führt grundsätzlich nur dann zum Wegfall der Wiederholungsgefahr, wenn sie den bestehenden gesetzlichen Unterlassungsanspruch nach Inhalt und Umfang voll abdeckt (BGH, Urt. v. 9.11.1995 – I ZR 212/93, GRUR 1996, 290, 291 = WRP 1996, 199 – Wegfall der Wiederholungsgefahr; Urt. v. 31.5.2001 – I ZR 82/99, GRUR 2002, 180 = WRP 2001, 1179 – Weit-Vor-Winter- Schluss-Verkauf). Die Frage, in welchem Umfang eine Teilunterwerfungserklärung zu einer Beschränkung des Unterlassungsanspruchs führen kann, kann offenbleiben. Eine eingeschränkte Unterwerfungserklärung kann jedenfalls dann nicht zu einem teilweisen Wegfall des Unterlassungsanspruchs führen, wenn keine nachvollziehbaren Gründe des Schuldners für die Einschränkung erkennbar sind oder berechtigte Interessen des Gläubigers beeinträchtigt werden (vgl. Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 12 UWG Rdn. 1.134 ff.). Im vorliegenden Fall betrifft die Unterwerfungserklärung der Beklagten hinsichtlich der Handlungsalternative des Anbietens nur den unwesentlichen Teilaspekt, dass in der Werbung nicht ausdrücklich auf den Eigentumsübergang in Italien hingewiesen wird. Insoweit ist ein berechtigtes Interesse der Beklagten an einer Beschränkung nicht zu erkennen.

[42] b) Das für den Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG erforderliche Verschulden der Beklagten ist gegeben. Die Beklagte hat sich im vorliegenden Fall erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt und daher fahrlässig gehandelt (vgl. BGH, Urt. v. 5.7.2001 – I ZR 311/98, GRUR 2002, 248, 252 = WRP 2002, 214 – SPIEGEL-CD-ROM, insoweit in BGHZ 148, 221 nicht abgedruckt).

[43] 2. Hinsichtlich des Auskunftsanspruchs besteht – wie oben unter II 1 c dargelegt – mangels hinreichender Bestimmtheit des Antrages keine Entscheidungsreife. Die Sache ist daher insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsstreits – an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

LG Hamburg, Entscheidung vom 17.01.2003 – 308 O 354/01 –
OLG Hamburg, Entscheidung vom 07.07.2004 – 5 U 143/03 –

Quelle: http://www.bundesgerichtshof.de/

Leitsätze (tm.), Format und Rechtschreibung: http://www.debier.de (debier-datenbank, RA Torsten Mahncke, Berlin)