Tierquäler

Ist Grund für einen Boykottaufruf die Sorge um Belange der Allgemeinheit, spricht dies für seine äusserungsrechtliche Zulässigkeit. Der BGH hatte sich mit dem Boykottaufruf einer Tierschutzorganisation gegen einen Verein von Pelztierzüchtern zu befassen.

BGH,  Urteil vom 19.01.2016  – VI ZR 302/15 –  “Nerzquäler”  (OLG Oldenburg)
Art. 10 Abs. 1 EMRK
Art. 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 GG
§§ 823 Abs. 1, 1004 BGB

Leitsätze (amtl / tm.)

1. Zur Frage der Zulässigkeit eines Boykottaufrufs. (tm.)
2. Juristische Personen können Persönlichkeitsschutz geniessen, soweit sie aus ihrem Wesen und ihren Funktionen dieses Rechtsschutzes bedürfen. Dies ist der Fall, wenn und soweit sie in ihrem sozialen Geltungsanspruch in ihrem Aufgabenbereich betroffen sind. (tm.)
3. Der öffentliche Aufruf an den Geschäftskunden einer juristischen Person, die Geschäftsbeziehungen zu dieser zu kündigen, betrifft den sozialen Geltungsanspruch der juristischen Person, wenn dadurch zum Ausdruck kommt, diese sei kein würdiger Geschäftspartner. (tm.)
4. Ein solcher Aufruf kann nach den Umständen eine Meinungsäusserung sein. (tm.)
5. Die kritische Verwendung des Begriffs “Nerzquäler” bzw. “Tierquäler” kann selbst dann eine Meinungsäusserung sein, wenn sie rechtlich unzutreffend ist. Es gehört zu den Garantien der Meinungsfreiheit, dass ein Kritiker prinzipiell seine Rechtsauffassung zum Ausdruck bringen kann, selbst wenn diese objektiver Beurteilung nicht standhält. (tm.)
6. Findet ein Boykottaufruf seinen Grund in der Sorge um politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit, dient er also der Einwirkung auf die öffentliche Meinung dürfen und sind die Mittel zur Durchsetzung des Boykottaufrufs verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dann spricht dies dafür, dass der Schutz der Meinungsfreiheit regelmässig Vorrang vor wirtschaftlichen Interessen hat. (tm.)
6. Die mit der Darstellung der Haltungsbedingungen von Tieren verbundene, an eine Bank gerichtete Aufforderung auf der Internetseite eines Tierschutzvereins, das Konto eines Interessenverbandes der Tierzüchter zu kündigen, kann ein mit einer Meinungsäusserung verbundener zulässiger Boykottaufruf sein. (amtl)

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 12. Mai 2015 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 14. November 2014 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelinstanzen zu tragen.

Tatbestand

[1] Der klagende Verein, der die Interessen von Pelztierzüchtern vertritt, nimmt den beklagten Verein, der sich für Belange des Tierschutzes einsetzt, auf Unterlassung einer im Internet veröffentlichten Meldung betreffend einen Aufruf zur Kontokündigung in Anspruch.

[2] Am 18. Oktober 2013 stellte der Beklagte auf seiner Internetseite, auf der er über seine Aktivitäten berichtet, zu Spenden aufruft und auf seinen Onlineshop hinweist, unter der Überschrift: “Volksbank – kündigt die Konten der Nerzquäler, jetzt” einen Beitrag ein, der eine Fotomontage aus Tierkäfigen und dem Logo der Volksbank mit der Inschrift: “Stoppt die Zusammenarbeit mit Nerzquälern” enthält und in dem es unter anderem heisst: “Heute haben wir die Volksbank B. aufgefordert, dem Z. [Beklagten] das Konto zu kündigen. Eine genossenschaftliche Bank, die mit Werten wie Respekt und Verantwortung wirbt, darf nach unserer Auffassung keine Geschäfte mit Tierquälern machen. Das Leben von Zuchtnerzen ist kurz und leidvoll. Während ihre in Freiheit lebenden Artgenossen Reviere von bis zu 20 km2 durchstreifen, fristen Nerze auf Pelztierfarmen ihre wenigen Lebensmonate in winzigen Drahtgitterkäfigen. (…) Vor rund sieben Jahren wurde vom Bundesrat eine neue TierschutzNutztierhaltungsverordnung (…) beschlossen, die grössere Käfige für Tiere auf Pelztierfarmen festschreibt. Für die Umsetzung wurde den Pelztierfarmbetreibern eine Übergangsfrist von 5 Jahren eingeräumt. Diese lief bereits am 11.12.2011 aus. Umgesetzt wurde sie auf den allermeisten Pelztierfarmen nicht. (…) So werben gerade die Volksbanken mit genossenschaftlichen Werten wie Solidarität, Nähe, Partnerschaftlichkeit, Respekt und Verantwortung. Wer sich solchen Werten ernsthaft verpflichtet fühlt, der darf keine Geschäfte mit undurchsichtigen Vereinigungen machen, die tierquälerische Haltungsbedingungen propagieren. (…) Eine Antwort der Volksbank B. steht noch aus. Sollte sich die Bank nicht klar positionieren, erwägen wir, die Bankkunden zu informieren, denn man könnte auch formulieren, dass an dem Geld der Bank Blut klebt.” Unmittelbar neben oder unter dem Artikel wurde um Spenden geworben.

[3] Der Kläger sieht in der öffentlichen Aufforderung an seine Hausbank, ihre Vertragsbeziehungen mit ihm durch Kündigung des Kontos zu beenden, einen rechtswidrigen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht. Er beantragt, den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, die Volksbank B. öffentlich unter Verwendung der Fotomontage und der Bezeichnung des Klägers als “Nerzquäler” und unter Hinweis darauf, gegebenenfalls die Bankkunden zu informieren, weil formuliert werden könne, dass am Geld der Bank Blut klebt, dazu aufzufordern, das Konto des Klägers zu kündigen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

I.
[4] Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch gemäss § 823 Abs. 1, § 1004 BGB für begründet erachtet und dazu im Wesentlichen ausgeführt:

[5] Der Beklagte sei zwar nicht gehindert, Protestaktionen zu starten und öffentlich seine Meinung auf verschiedene Weise zu verbreiten. Auch wenn ein Boykottaufruf grundsätzlich dem Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) unterfalle, überschreite vorliegend der mit drastischen Darstellungen versehene gezielte Boykottaufruf die Grenze der zulässigen Meinungsäusserung und stelle daher einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeits recht des Klägers dar.

[6] Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hänge die Frage, ob ein Boykottaufruf durch die Meinungsfreiheit gerechtfertigt sei, von einer Abwägung der wechselseitig betroffenen Interessen ab. Auch wenn die Ziele und Motive des Beklagten durchaus nachvollziehbar und grundsätzlich nicht zu beanstanden seien, ergebe die Abwägung, dass die Interessen des Klägers gegenüber dem Recht des Beklagten auf freie Meinungsäusserung überwögen. Der Aufruf zur Kontokündigung übersteige das Mass einer angemessenen und noch zulässigen Beeinträchtigung des Klägers, weil sich der Beklagte nicht nur auf die geistige Einflussnahme beschränkt habe. Etwas an deres ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Februar 2014 – I ZR 75/13, wo der Aufruf eines Verbraucherverbandes an eine Sparkasse, das Konto eines Inkassounternehmens zu kündigen, weil dieses sich offenkundig wettbewerbswidrig verhalte, als noch zulässige Meinungsäusserung angesehen worden sei. Anders als dort habe der Beklagte im Streitfall zusätzliche Machtmittel eingesetzt und den Kläger an den Pranger gestellt, indem er den Boykottaufruf nicht nur an die Bank gerichtet, sondern im Internet verbreitet habe. In dem öffentlichen Aufruf werde hervorgehoben, dass an den Geldanlagen des Klägers und damit letztlich auch der Volksbank “Blut klebe”. Zudem werde dem Kläger mit dem Vorwurf der Tierquälerei zumindest Unterstützung strafbaren, jedenfalls ordnungswidrigen Verhaltens der Pelztierzüchter vorgeworfen.

[7] Schliesslich verknüpfe der Beklagte mit seinem Boykottaufruf eigene wirtschaftliche Interessen. Auch wenn nicht zu verkennen sei, dass der Beklagte als Verein generell auf Spenden angewiesen sei, solle mit dem Boykottaufruf medienwirksam Aufmerksamkeit erzielt und ein höheres Spendenaufkommen generiert werden, indem in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Boykottaufruf zu Spenden aufgerufen und auf die Verkaufsshops hingewiesen werde. Dabei gehe es dem Beklagten nicht nur darum, ganz allgemein durch Spendenaufrufe und die Schaltung der Hinweise auf die Verkaufsshops Einnahmequellen zu erzielen, sondern gezielt darum, mit den Spenden gerade derartige Aktionen wie den vorliegenden Boykottaufruf zu unterstützen.

II.
[8] Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 BGB darauf, die öffentliche Aufforderung an die Volksbank, das Konto des Klägers zu kündigen, zu unterlassen.

[9] 1. Das Berufungsgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass diese Aufforderung in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers eingreift.

[10] a) Gegenstand des Unterlassungsantrags ist der mit einer bestimmten Darstellung verbundene öffentliche Aufruf an die Volksbank, das Konto des Klägers zu kündigen. Wie sich schon aus der Überschrift der streitgegenständlichen Meldung ergibt, wird nicht nur über ein zuvor erfolgtes Schreiben an die Bank berichtet, sondern es wird der Aufruf an die Bank zur Kontokündigung, nunmehr öffentlich, wiederholt.

[11] b) Der Kläger kann sich auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG) berufen. Es ist anerkannt, dass juristische Personen, auch eingetragene Vereine, Persönlichkeitsschutz geniessen, soweit sie aus ihrem Wesen als Zweckschöpfung des Rechts und ihren Funktionen dieses Rechtsschutzes bedürfen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn und soweit sie in ihrem sozialen Geltungsanspruch in ihrem Aufgabenbereich betroffen sind (vgl. Senatsurteile vom 3. Juni 1975 – VI ZR 123/74, NJW 1975, 1882, 1884; vom 3. Juni 1986 – VI ZR 102/85, BGHZ 98, 94, 97; vom 8. Februar 1994 – VI ZR 286/93, VersR 1994, 570, 571; OLG Stuttgart, NJW-RR 2014, 487, 489; Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in den Medien, 3. Aufl., Rn. 393; Klippel, JZ 1988, 625, 631; Born, AfP 2005, 110, 112).

[12] c) Die Bezeichnung als “Nerzquäler” betrifft den Kläger in seinem sozialen Geltungsanspruch. Dasselbe gilt für die Formulierung, dass “an dem Geld der Bank Blut klebt”, da dies dem Kontext der streitgegenständlichen Darstellung zufolge auch für das Geld des Klägers gelten soll. Der öffentliche Aufruf an die Bank, das Konto des Klägers zu kündigen, zielt ebenfalls auf den sozialen Geltungsanspruch des Klägers ab. Denn mit der Kontokündigung soll die Volksbank zum Ausdruck bringen, dass der Kläger angesichts der vom Beklagten erhobenen Vorwürfe kein würdiger Geschäftspartner sei. Zugleich ist die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte wirtschaftliche Betätigungsfreiheit des Klägers betroffen. Ob und inwieweit auch diese Teil seines Persönlichkeitsrechts ist (vgl. hierzu BVerfG, NJW 1994, 1784 mwN; Hubmann, Das Persönlichkeitsrecht, 2. Aufl., S. 190 ff., 333 ff.; Helle, NJW 1964, 1497 f.; Palandt/Sprau, BGB, 75. Aufl., § 823 Rn. 91; Staudinger/Hager, BGB, Bearb. 1999, § 823 Rn. C 28, 29), kann hier offen bleiben.

[13] 2. Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die beanstandete öffentliche Aufforderung zur Kündigung des Kontos des Klägers sei unter Abwägung der betroffenen Interessen als rechtswidrig anzusehen. Die grundrechtlich geschützte Position des Klägers überwiegt hier die des Beklagten nicht.

[14] a) Wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, auf das sich der Kläger stützt, als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. Senatsurteile vom 15. September 2015 – VI ZR 175/14, VersR 2015, 1437 Rn. 20; vom 28. Juli 2015 – VI ZR 340/14, VersR 2015, 1295 Rn. 29; vom 17. Dezember 2013 – VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 22; jeweils mwN).

[15] b) Im Streitfall ist das Schutzinteresse des Klägers mit dem in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit abzuwägen. Bei der vom Kläger angegriffenen öffentlichen Aufforderung zur Kontokündigung in Verbindung mit der angegriffenen Darstellung im Internet handelt es sich um eine durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Meinungsäusserung und nicht um eine Tatsachenbehauptung, für deren Zulässigkeit es grundsätzlich auf die Wahrheit der Behauptung ankäme.

[16] aa) Ob eine Äusserung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einzustufen ist, ist eine Rechtsfrage, die der uneingeschränkten Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt. Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äusserung und Wirklichkeit charakterisiert. Dem gegenüber werden Werturteile und Meinungsäusserungen durch die subjektive Beziehung des sich Äussernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungsäusserungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen (vgl. Senatsurteile vom 16. Dezember 2014 – VI ZR 39/14, VersR 2015, 247 Rn. 8 mwN; vom 28. Juli 2015 – VI ZR 340/14, VersR 2015, 1295 Rn. 24). Sofern eine Äusserung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äusserung aufhöbe oder verfälschte (vgl. Senatsurteile vom 29. Januar 2002 – VI ZR 20/01, VersR 2002, 445, 446; vom 16. Dezember 2014 – VI ZR 39/14, VersR 2015, 247 Rn. 8; vom 28. Juli 2015 – VI ZR 340/14, VersR 2015, 1295 Rn. 24; BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 – XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 Rn. 70; BVerfGE 85, 1, 15; BVerfG, NJW 1993, 1845 f.; NJW 2008, 358, 359). Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (Senatsurteile vom 16. Dezember 2014 – VI ZR 39/14, VersR 2015, 247 Rn. 8; BVerfGE 85, 1, 15 f. mwN; BVerfG, NJW 1993, 1845, 1846).

[17] Die zutreffende Einstufung einer Äusserung als Wertung oder Tatsachenbehauptung setzt die Erfassung ihres Sinns voraus (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 – VI ZR 7/07, VersR 2008, 793 Rn. 15; vom 22. September 2009 – VI ZR 19/08, VersR 2009, 1545 Rn. 11; vom 16. Dezember 2014 – VI ZR 39/14, VersR 2015, 247 Rn. 9; BVerfGK 10, 485, 489; jeweils mwN). Bei der Sinndeutung ist von dem Verständnis auszugehen, das ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum dem Begriff unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs zumisst (Senatsurteil vom 11. März 2008 – VI ZR 7/07, VersR 2008, 793 Rn. 15). Dabei ist die Äusserung stets in dem Zusammenhang zu beurteilen, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 1996 – VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 20; vom 27. Mai 2014 – VI ZR 153/13, VersR 2014, 970 Rn. 13; vom 16. Dezember 2014 – VI ZR 39/14, VersR 2015, 247 Rn. 9; BVerfG, NJW 2013, 217, 218; jeweils mwN).

[18] bb) Nach diesen Grundsätzen sind die angegriffenen Aussagen als Meinungsäusserungen zu qualifizieren. Die Äusserungen, die Volksbank solle die Zusammenarbeit mit Nerzquälern beenden, an ihrem Geld klebe Blut, sind entscheidend durch das Element des Dafürhaltens und Meinens geprägt. Sie bringen die Missbilligung des geschäftlichen Verhaltens der Pelztierzüchter und damit auch mittelbar des sie vertretenden, selbst keine Pelztierzucht betreibenden Verbandes zum Ausdruck und enthalten damit eine subjektive Wertung, die mit den tatsächlichen Bestandteilen der Äusserungen untrennbar verbunden ist.

[19] Dies gilt auch für die Verwendung des vom Unterlassungsantrag erfassten Begriffs “Nerzquäler”. Tierquälerei – hier das Quälen von Nerzen – ist nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Lesers nicht auf die straf- oder bussgeldbewehrten Vorwürfe der §§ 17, 18 des Tierschutzgesetzes beschränkt, sondern findet auch im allgemeinen Sprachgebrauch Verwendung. Dabei steht unabhängig von der rechtlichen Einordnung des Vorwurfs die Ansicht im Vordergrund, dass der in dem Artikel näher beschriebene Umgang mit Pelztieren unverantwortlich und daher moralisch verwerflich sei.

[20] Selbst wenn aber die Bedeutung des Begriffs “Nerzquäler” bzw. “Tierquäler” auf einen straf- oder bussgeldbewehrten Vorwurf reduziert würde, würde dies an der Einordnung als Meinungsäusserung nichts ändern. Es gehört zu den Garantien der Meinungsfreiheit, dass ein Kritiker prinzipiell auch seine (straf-)rechtliche Bewertung von Vorgängen als seine Rechtsauffassung zum Ausdruck bringen kann, selbst wenn diese objektiver Beurteilung nicht standhält. Als Tatsachenmitteilung sind solche Angaben nur zu qualifizieren, wenn und soweit die Beurteilung im Gesamtzusammenhang ihrer Verwendung nicht als Rechtsauffassung kenntlich gemacht ist, sondern beim Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten tatsächlichen Vorgängen hervorruft, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind (Senatsurteile vom 22. Juni 1982 – VI ZR 255/80, VersR 1982, 906, 907; vom 27. April 1999 – VI ZR 174/97, NJW-RR 1999, 1251, 1252 f.; BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 – I ZR 75/13, VersR 2015, 717 Rn. 20; BVerfG, NJW 2008, 358, 359). Ob einem Tier erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden im Sinne von § 17 Nr. 2, § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes zugefügt werden, erfordert eine umfassende und durch Wertungen geprägte Subsumtion. Eben dies deutet aber auf eine subjektive Beurteilung hin (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 – I ZR 75/13, VersR 2015, 717 Rn. 20). Auf die Unterlassung der Schilderung der tatsächlichen Gegebenheiten, insbesondere der Haltung von Zuchtnerzen, auf die der Vorwurf der Tier- bzw. Nerzquälerei in dem veröffentlichten Artikel gestützt wird, erstreckt sich der Antrag auf Unterlassung indes nicht. Die Subsumtion dieses Sachverhalts unter den Begriff der Nerz- bzw. Tierquälerei ist zudem erkennbar durch ein Dafürhalten des Beklagten geprägt und fällt als Werturteil in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.

[21] cc) Den angegriffenen Äusserungen ist der grundrechtliche Schutz nicht deshalb entzogen, weil sie die öffentliche Aufforderung zu einer Kontokündigung zum Gegenstand und damit den Charakter einer Boykottmassnahme haben. Auch der Aufruf zu einer Boykottmassnahme, dem eine bestimmte Meinungskundgabe zu Grunde liegt, kann in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallen (BVerfGE 25, 256, 264 – Blinkfüer; 62, 230, 243 f.; BVerfGK 12, 272, 275; BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 – I ZR 75/13, VersR 2015, 717 Rn. 17). Das ist hier der Fall. Der auf der Internetseite des Beklagten veröffentlichte Artikel ist nicht auf die Aufforderung zur Kündigung des Kontos des Klägers beschränkt, sondern führt zur Begründung wertende Elemente an, mit denen der Beklagte der Volksbank und der Öffentlichkeit seine ablehnende Haltung gegenüber der Pelztierzucht und damit dem Kläger als Interessenverband der Pelztierzüchter deutlich macht.

[22] c) Entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts überwiegt bei der erforderlichen Abwägung das Schutzinteresse des Klägers das Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit nicht.

[23] Bei einem Aufruf zu Boykottmassnahmen sind für die Abwägung zunächst die Motive und – damit verknüpft – das Ziel und der Zweck des Aufrufs wesentlich. Findet dieser seinen Grund nicht in eigenen Interessen wirtschaftlicher Art, sondern in der Sorge um politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit, dient er also der Einwirkung auf die öffentliche Meinung, dann spricht dies dafür, dass der Schutz durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG regelmässig Vorrang hat, auch wenn dadurch private und namentlich wirtschaftliche Interessen beeinträchtigt werden (BVerfGE 25, 256, 264 – Blinkfüer; 62, 230, 244; BVerfG, NJW 1992, 1153, 1154; BVerfGK 12, 272, 276; BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 – I ZR 75/13, VersR 2015, 717 Rn. 24; vgl. auch Senatsurteil vom 21. Juni 1966 – VI ZR 261/64, BGHZ 45, 296, 308 – Höllenfeuer). Die Verfolgung der Ziele des Aufrufenden darf allerdings das Mass der nach den Umständen notwendigen und angemessenen Beeinträchtigung des Angegriffenen oder betroffener Dritter nicht überschreiten (BVerfGE 7, 198, 215 – Lüth; 62, 230, 244; BVerfGK 12, 272, 276). Schliesslich dürfen die Mittel der Durchsetzung des Boykottaufrufs verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sein. Das ist grundsätzlich der Fall, wenn der Aufrufende sich gegenüber dem Adressaten auf den Versuch geistiger Einflussnahme und Überzeugung, also auf Mittel beschränkt, die den geistigen Kampf der Meinungen gewährleisten, nicht aber, wenn zusätzlich Machtmittel eingesetzt werden, die der eigenen Meinung etwa durch Androhung oder Ankündigung schwerer Nachteile und Ausnutzung sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit Nachdruck verleihen sollen und so die innere Freiheit der Meinungsbildung zu beeinträchtigen drohen (BVerfGE 25, 256, 264 f. – Blinkfüer; 62, 230, 244 f.; BVerfGK 12, 272, 276; BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 – I ZR 75/13, VersR 2015, 717 Rn. 24).

[24] aa) Der Umstand, dass der Beklagte mit den gleichzeitig mit dem Artikel erfolgten Spendenaufrufen auf der Internetseite seinerseits eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt, während die Kontokündigung, zu der öffentlich aufgerufen wird, nachteilige wirtschaftliche Folgen für den Kläger haben kann, führt nicht dazu, dass das Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit in der Abwägung hinter dem Schutzinteresse des Klägers zurückzutreten hat. Die Rechtsprechung misst den Interessen des vom Boykottaufruf Betroffenen dann eher Vorrang zu, wenn die Meinungsäusserung nicht dem geistigen Meinungskampf dient, sondern als Mittel zum Zweck der Förderung privater Wettbewerbsinteressen eingesetzt wird, wenn es also um die Durchsetzung wirtschaftlicher Interessen gegen andere wirtschaftliche Interessen im Rahmen des wirtschaftlichen Wettbewerbs geht (vgl. BVerfGE 25, 256, 264 – Blinkfüer; 62, 230, 247; BVerfG, NJW 1992, 1153, 1154; BGH, Urteile vom 24. November 1983 – I ZR 192/81, NJW 1985, 62, 63; vom 2. Februar 1984 – I ZR 4/82, NJW 1985, 60, 62; vom 6. Februar 2014 – I ZR 75/13, VersR 2015, 717 Rn. 25; Dreier/Schulze-Fielitz, GG, 3. Aufl., Art. 5 Abs. 1, 2 Rn. 163; Möllers, NJW 1996, 1374, 1375; Wegner in Götting/Schertz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, 2008, § 32 Rn. 159; Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 6. Aufl., Kap. 42 Rn. 60a). Wird mit der Meinungsäusserung hingegen ein die Öffentlichkeit wesentlich berührendes Anliegen verfolgt, kommt der Meinungsfreiheit grundsätzlich das grössere Gewicht zu, auch wenn als Nebeneffekt eines Boykottaufrufs wirtschaftliche Folgen eintreten können, selbst wenn diese mitbeabsichtigt sind. Meinungsäusserungen, sei es in der Form eines Boykottaufrufs, sei es in anderer Form, tragen das Risiko in sich, für bestimmte Personenkreise wirtschaftlich nachteilige Wirkungen mit sich bringen zu können, wenn die angesprochenen Kreise auf Grund der Meinungsäusserung ihr bisheriges Verhalten ändern und dadurch wirtschaftliche Folgen auslösen (BVerfGE 7, 198, 219 – Lüth; BVerfGK 12, 272, 277; BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 – I ZR 75/13, VersR 2015, 717 Rn. 25).

[25] Der öffentliche Aufruf des Beklagten zur Kündigung des Kontos bezweckt nicht die Förderung eigenen oder fremden Wettbewerbs. Das grundsätzliche wirtschaftliche Interesse des Beklagten an der Unterstützung durch Spenden und das wirtschaftliche Interesse des Klägers, ein Konto bei der Volksbank zu führen, konkurrieren nicht miteinander und sind auch sonst nicht miteinander verknüpft. Der Aufruf des Beklagten zur Kontokündigung ist nicht Selbstzweck, sondern verbunden mit der Schilderung und Bewertung der Haltung von Pelztieren. Der Beklagte befasst sich mit einem in der Öffentlichkeit kontrovers diskutierten Thema und setzt sich aus Sicht eines unbefangenen Lesers dem Vereinszweck entsprechend für eine Verbesserung der Haltungsbedingungen für Pelztiere ein. Es geht nicht, auch nicht hintergründig, um konkurrierende wirtschaftliche Interessen der Parteien, sondern um gegenläufige Ansichten im Bereich der Pelztierzüchtung. Das Interesse des Beklagten an Spenden, zu denen auf der Internetseite des Beklagten nicht nur im Zusammenhang mit dem angegriffenen Artikel aufgerufen wird, ändert nichts daran, dass sich dieser inhaltlich mit einem die Öffentlichkeit berührenden Anliegen befasst und hierzu eine Meinung kundtut. Sollten sich Leser des Artikels infolge der Lektüre zu einer Spende an den Beklagten veranlasst sehen, dann in der Regel deshalb, weil sie sich mit der Haltung des Beklagten identifizieren können. Dies belegt aber die Funktion der angegriffenen Darstellung als Mittel im Meinungskampf und nicht als Mittel zur eigennützigen Durchsetzung wirtschaftlicher Interessen. Es wäre deshalb unschädlich, sollte der Beklagte mit dem Artikel neben dem in den Vordergrund gestellten Ziel des Tierschutzes auch die Förderung der Spendenbereitschaft verfolgen.

[26] bb) Entgegen der Ansicht des Klägers richtet sich der Aufruf, der anderenfalls – wenn überhaupt – nur unter besonderen Umständen von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gerechtfertigt sein könnte (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 1985 – VI ZR 130/83, VersR 1985, 453, 454; BVerfG, NJW 1989, 381, 382), nicht auf ein rechts- oder vertragswidriges Verhalten. Der Beklagte hat die Volksbank nur zur Kündigung der Vertragsbeziehung aufgefordert, nicht hingegen zum Vertragsbruch.

[27] cc) Der Beklagte hat keine verfassungsrechtlich nicht zu billigenden zusätzlichen Machtmittel eingesetzt.

[28] (1) Verfassungsrechtlich nicht zu billigende zusätzliche Machtmittel werden eingesetzt, wenn sie den Bereich freier geistiger Auseinandersetzung verlassen und den Angesprochenen die Möglichkeit nehmen, anhand einer freien Willensentschliessung darüber zu befinden, ob sie dem Aufruf folgen wollen. Die Androhung oder Ankündigung schwerer Nachteile und Ausnutzung sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit sind daher unzulässig. Denn dies führt dazu, dass die Angesprochenen darauf beschränkt sind, die Vor- und Nachteile einer Nichtbefolgung des Appells gegeneinander abzuwägen und auf Grund dieser ausschliesslich wirtschaftlichen Erwägungen zu handeln. Durch die Ausübung von Druck soll ihre Entscheidungsfreiheit in Wahrheit aufgehoben und die gewünschte Meinung erzwungen werden (BVerfGE 25, 256, 265 und 266 – Blinkfüer; 62, 230, 246 und 248; OLG Düsseldorf, AfP 1985, 213, 215; Dreier/Schulze-Fielitz, GG, 3. Aufl., Art. 5 Abs. 1, 2 Rn. 73; Degenhart in Bonner Kommentar zum GG, Art. 5 Abs. 1 und 2 Rn. 152 [Stand: Juli 2006]; Lerche, Festschrift Gebhard Müller, 1970, S. 197, 209; MünchKomm-BGB/Mertens, 3. Aufl., § 823 Rn. 505 und 506; Wegner in Götting/Schertz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, 2008, § 32 Rn. 159). Dabei spielt es keine Rolle, ob der zum Boykott Aufrufende selbst seine Aufforderung mit unzulässigem wirtschaftlichem Druck durchsetzen will oder ob er Dritte – insoweit mit dem Mittel freier Überzeugung – dazu zu veranlassen sucht, solchen Druck auszuüben, um die eigentlichen Adressaten des Aufrufs zu bewegen, die angestrebten Boykottmassnahmen durchzuführen (vgl. BVerfGE 62, 230, 246). Umgekehrt werden unzulässige Machtmittel nicht eingesetzt, wenn dem Aufrufer keinerlei Zwangsmittel zur Verfügung stehen, um seiner Aufforderung Nachdruck zu verleihen, und er sich nur an das Verantwortungsbewusstsein und die sittliche Haltung der Angesprochenen wenden kann (BVerfGE 7, 198, 221 – Lüth; 25, 256, 267 – Blinkfüer).

[29] Nicht jede druckvolle Einflussnahme auf die Meinungsbildung, auch nicht jede Ausübung von (mittelbarem) wirtschaftlichen Druck, ist von vornherein – also ohne weitere Interessenabwägung im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung – als verfassungsrechtlich nicht zu billigendes zusätzliches Machtmittel zu qualifizieren. In dem Beschluss vom 8. Oktober 2007 (1 BvR 292/02, BVerfGK 12, 272) hat das Bundesverfassungsgericht eine öffentliche Ankündigung, die Namen von Plakatflächenvermietern zu veröffentlichen, die ihre Flächen für Werbung für Scientology zur Verfügung stellen, trotz des damit verbundenen wirtschaftlichen Drucks nicht von vornherein als unzulässiges Machtmittel angesehen, sondern im Hinblick auf die damit möglicherweise verbundene Prangerwirkung eine weitere Interessenabwägung für notwendig gehalten. Mit Blick auf die Eigenart und Eindeutigkeit der Fälle, in denen das Bundesverfassungsgericht den Einsatz unzulässiger Machtmittel angenommen hat (BVerfGE 25, 256, 265 und 266 – Blinkfüer; 62, 230, 246 und 248), ist für die Einordnung des Machtmittels als von vornherein unzulässig massgeblich, ob es sich um Druckmittel innerhalb oder ausserhalb des geistigen Meinungskampfes handelt, ob es also die Macht der Argumente oder die Macht und die Intensität des ausgeübten Drucks sind, durch die die Willensentschliessung des Aufgerufenen wesentlich bestimmt wird (vgl. Lerche, Festschrift Gebhard Müller, 1970, S. 197, 209; Beisenwenger, Der nicht wettbewerbliche Boykott, 1998, S. 414 ff.).

[30] (2) Das der Veröffentlichung vorangegangene Schreiben des Beklagten unmittelbar an die Volksbank mit der Aufforderung, die Vertragsbeziehungen zum Kläger zu kündigen, ist nicht Gegenstand der Klage. Angegriffen ist (erst) der öffentliche Aufruf im Internet, mit der der Aufforderung Nachdruck verliehen wird, einschliesslich der Ankündigung, die Kunden der Volksbank zu informieren, sollte sich die Bank nicht “klar positionieren”. Streitgegenstand ist auch nicht der später tatsächlich erfolgte weitere Aufruf an die Kunden der Volksbank, ihre Konten bei der Volksbank zu kündigen. Bereits die Mitteilung an die Volksbank, gegebenenfalls deren Kunden zu informieren, geht über einen blossen Appell hinaus und soll als Ankündigung eines verdeckten weiteren Boykottaufrufs Druck erzeugen, die Vertragsbeziehung zum Kläger zu beenden (vgl. BVerfGK 12, 272, 277). Dies stellt hier kein verfassungsrechtlich nicht zu billigendes zusätzliches Machtmittel dar.

[31] Gegenüber der Öffentlichkeit einschliesslich der Bankkunden entfaltet der öffentliche Aufruf keinerlei Druck. Aber auch gegenüber der Volksbank wird kein unzulässiger Druck erzeugt. Zwar muss die Volksbank damit rechnen, dass ihre Reaktion auf den Aufruf ebenso wie das Unterlassen einer Reaktion öffentlich und auf den angekündigten Hinweis des Beklagten insbesondere von ihren Kunden wahrgenommen und je nach Sichtweise unterschiedlich bewertet wird. Sie muss weiter damit rechnen, dass es Personen gibt, die sich der Sichtweise des Beklagten anschliessen und möglicherweise für den Fall, dass die Volksbank das Konto des Klägers nicht kündigt, daraus für ihre geschäftlichen Kontakte mit der Bank Konsequenzen ziehen. Es ist aber einem öffentlichen Boykottaufruf, der sich an ein Wirtschaftsunternehmen als Adressaten richtet, immanent, dass die Entscheidung, ob es dem Aufruf Folge leistet oder nicht, Rückwirkungen auf sein Ansehen in der Öffentlichkeit im Allgemeinen und auf das Verhalten der eigenen Kunden im Besonderen haben kann, zumal dann, wenn es sich bei den Kunden um Verbraucher handelt. Es bleibt hier dennoch der freien Willensentschliessung der Volksbank überlassen, ob sie sich überhaupt der Diskussion aussetzt und wie sie sich gegebenenfalls positioniert. Es ist schon nicht festgestellt oder sonst ersichtlich, dass der Beklagte über solche Einflussmöglichkeiten verfügt und einen solchen Druck erzeugt, dass der Bank die Entscheidung gleichsam vorgegeben wäre.

[32] dd) Das vom Beklagten mit dem öffentlichen Boykottaufruf gewählte Mittel ist zur Erreichung des Zwecks nicht unverhältnismässig. Dabei ist, wie dargelegt, zu berücksichtigen, dass dem Schutz der Meinungsäusserung trotz der Beeinträchtigung privater und wirtschaftlicher Interessen ein besonderes Gewicht zukommt, weil der Aufruf seinen Grund in der Sorge um ein die Öffentlichkeit wesentlich berührendes Anliegen hat. Dennoch darf auch die Verfolgung uneigennütziger Ziele des Aufrufenden das Mass der nach den Umständen notwendigen und angemessenen Beeinträchtigung des Betroffenen nicht überschreiten (BVerfGE 7, 198, 215 – Lüth; 62, 230, 244; BVerfGK 12, 272, 276; BVerfG, NJW 1992, 1153, 1154; BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 – I ZR 75/13, VersR 2015, 717 Rn. 25). Dies ist hier nicht der Fall.

[33] (1) Dem öffentlichen Aufruf fehlt nicht deshalb die Eignung, weil er sich gegen den Kläger richtet, der nicht selbst Pelztiere züchtet, sondern die Interessen der Züchter vertritt. Opfer eines Boykottaufrufes und damit Boykottierter kann wegen des hohen Rangs der Meinungsfreiheit zulässigerweise auch derjenige sein, über den das Boykottziel (hier die Verbesserung der Haltungsbedingungen für Pelztiere) aus der Sicht des objektiven Empfängerhorizonts des Adressatenkreises zumindest mittelbar verwirklicht werden kann. Das kann derjenige sein, der rechtlich oder faktisch Einfluss auf das Boykottziel (und damit den eigentlichen Gegner) nehmen kann (Möllers, NJW 1996, 1374, 1377; Staudinger/Hager, BGB, Bearb. 1999, § 823 Rn. D 37). Das ist beim Kläger der Fall.

[34] (2) Das Mass der nach den Umständen notwendigen Beeinträchtigung wird nicht deshalb überschritten, weil der Beklagte auf den öffentlichen Boykottaufruf hätte verzichten und sich auf eine Veröffentlichung seiner Meinung über die Pelztierhaltung hätte beschränken können. Da der auf Grundlage einer sachlichen Auseinandersetzung erfolgte Boykottaufruf dem Schutz der Meinungsfreiheit unterfällt, ist er nicht nur als äusserstes Mittel im geistigen Meinungskampf zulässig (vgl. Senatsurteile vom 21. Juni 1966 – VI ZR 261/64, BGHZ 45, 296, 307 f. – Höllenfeuer; vom 18. Juni 1974 – VI ZR 16/73, NJW 1974, 1762; vom 29. Januar 1985 – VI ZR 130/83, VersR 1985, 453, 454; OLG Frankfurt, NJW 1969, 2095, 2096; Weick, Der Boykott zur Verfolgung nicht wirtschaftlicher Interessen, 1971, S. 167 f.; Kreuzpointner, Boykottaufrufe durch Verbraucherorganisationen, 1980, S. 200 ff., 228; Möllers, NJW 1996, 1374, 1377; MünchKomm-BGB/Mertens, 3. Aufl., § 823 Rn. 506; Staudinger/Hager, BGB, Bearb. 1999, § 823 Rn. D. 40; RGRK/Steffen, BGB, 12. Aufl., § 823 Rn. 58; Löffler/Steffen, Presserecht, 6. Aufl., § 6 LPG Rn. 149). Abgesehen davon wäre die Veröffentlichung allein der Meinung des Beklagten zur Pelztierhaltung als Beitrag zur öffentlichen Auseinandersetzung weitaus weniger wirksam gewesen als die Verbindung mit der öffentlichen Aufforderung zur Kontokündigung gegenüber der Bank des Klägers. Der Beklagte muss sich allenfalls dann auf weniger belastende Möglichkeiten des Vorgehens verweisen lassen, wenn sie der von ihm gewählten Massnahme gleichwertig sind (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 – I ZR 75/13, VersR 2015, 717 Rn. 28 ff. zur Frage, ob die Interessen eines Verbraucherverbandes auch im Klagewege hätten durchgesetzt werden können).

[35] (3) Schliesslich ist auch das Mass der nach den Umständen angemessenen Beeinträchtigung nicht überschritten. Die mit dem öffentlichen Aufruf für den Kläger verbundenen Folgen stehen nicht ausser Verhältnis zu dem mit dem Aufruf verfolgten Zweck.

[36] Sollte es, wie vom Beklagten beabsichtigt, tatsächlich zu einer Kontokündigung durch die Volksbank kommen, so würde dies den Kläger zunächst spürbar treffen, da ein Interessenverband zur Durchführung seiner Aufgaben auf eine Kontoverbindung angewiesen ist. Dabei ist auch an dieser Stelle zu berücksichtigen, dass das Aufforderungsschreiben an die Volksbank als solches nicht angegriffen ist. Angegriffen ist der öffentliche Aufruf, der dem Schrei- ben Nachdruck verleiht und die Reaktion der Bank mit den möglichen Auswirkungen auf den sozialen Geltungsanspruch des Klägers unter öffentliche Beobachtung stellt. Tatsächlich droht die Kontokündigung jedoch nur, wenn die Volksbank zu dem Ergebnis kommen sollte, dass das in der Öffentlichkeit kontrovers diskutierte Thema der Pelztierhaltung überhaupt auf die Frage, wer das Konto des Klägers führt, Einfluss hat.

[37] Der Aufruf des Beklagten kann auch nicht deshalb als unangemessen angesehen werden, weil er darauf zielte, dem Kläger überhaupt die Möglichkeit zu nehmen, ein Bankkonto zu führen. Es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass dann, wenn die Volksbank dem Aufruf nachkäme, der Beklagte seinen Boykottaufruf auf andere Banken ausweiten würde.

[38] Auch der soziale Geltungsanspruch des Klägers wird durch den öffentlichen Aufruf nicht unangemessen beeinträchtigt. Die Bezeichnung des Klägers als “Nerzquäler”, an dessen Geld “Blut klebt”, muss der Kläger als Äusserung einer Meinung im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung über die Haltung von Pelztieren hinnehmen. Denn es ist gerade seine Funktion, als Sprachrohr der Pelztierzüchter im öffentlichen Meinungsstreit zu wirken. Die Pelztierzucht ist nicht erst seit der Veröffentlichung des Artikels des Beklagten ein umstrittenes Thema. Da, wie ausgeführt, die Verwendung der Begriffe “Tierquäler” und “Nerzquäler” ersichtlich Ausdruck dessen ist, was der Beklagte für einen nicht zu billigenden Umgang mit Tieren hält, hat die Meinungsfreiheit hier Vorrang vor dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers. Das gilt trotz des Umstands, dass der Kläger als Interessenverband selbst unstreitig keine Pelztiere züchtet. Bei der insoweit erforderlichen Auslegung des Aufrufs ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang, dass der Beklagte dem Kläger nicht vorwirft, selbst Pelztiere zu züchten, sondern als Interessenverband von Pelztierzüchtern für deren Methoden einzutreten.

[39] Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts entfaltet der Aufruf im Internet keine unzulässige Prangerwirkung gegenüber dem Kläger. Zwar trifft es zu, dass mit einer öffentlichen Personalisierung des Angriffs eine Prangerwirkung verbunden sein kann, die regelmässig in besonderem Masse in die Rechte der auf diese Weise kritisierten Person eingreift und deshalb erhöhte Anforderungen an die Prüfung stellt, ob den Belangen der Meinungsfreiheit ein höheres Gewicht zukommt (vgl. BVerfGK 12, 272, 277 f. mwN; BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 – I ZR 75/13, VersR 2015, 717 Rn. 29). Eine solche kommt in Betracht, wenn ein beanstandungswürdiges Verhalten einer breiteren Öffentlichkeit bekannt gemacht wird und sich dies schwerwiegend auf Ansehen und Persönlichkeitsentfaltung des Betroffenen auswirkt (Senatsurteil vom 13. Januar 2015 – VI ZR 386/13, VersR 2015, 336 Rn. 18 mwN). Dies ist hier aber nicht der Fall. Der Kläger tritt nach aussen als Interessenverband der Pelztierzüchter auf. Damit ist er ebenso wie Pelztierzüchter selbst schon seit längerem der öffentlichen Diskussion ausgesetzt, ob der Umgang mit Pelztieren, insbesondere Zuchtnerzen, beanstandungswürdig ist oder nicht.

[40] Schliesslich hat der Beklagte den öffentlichen Aufruf und seine Meinungsäusserung zur Tier- und Nerzquälerei nicht mit unrichtigen Tatsachenbehauptungen unterlegt (vgl. hierzu Senatsurteil vom 16. Dezember 2014 – VI ZR 39/14, VersR 2015, 247 Rn. 21 mwN; BVerfG, NJW 1993, 1845, 1846; NJW 2008, 358, 359 mwN). Dies gilt auch für die Mitteilung, der Bundesrat habe vor sieben Jahren eine neue Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung beschlossen, die grössere Käfige für Tiere auf Pelztierfarmen vorschreibe. Diese Tatsache ist nicht dadurch unrichtig geworden, dass – nach Veröffentlichung des Artikels – das OVG Schleswig mit Urteil vom 4. Dezember 2014 (AuR 2015, 71, 76 f.) die Verordnung wegen Verstosses gegen den Parlamentsvorbehalt für unwirksam gehalten hat, zumal in dem Artikel angegeben wurde, dass sich Pelztierzüchter mit Widersprüchen und Klagen gegen die Umsetzung der Verordnung wehren. Die Unterlassung der Behauptung dieser Tatsachen hat der Kläger auch nicht verlangt.

III.
[41] Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben. Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei der Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts ist zurückzuweisen.

Galke Offenloch Oehler Roloff Müller

Vorinstanzen

LG Osnabrück, Entscheidung vom 14.11.2014 – 12 O 625/14 –
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 12.05.2015 – 13 U 102/14 –

Quelle: http://juris.bundesgerichtshof.de (Die Präsidentin des Bundesgerichtshofs, Herrenstrasse 45a, 76133 Karlsruhe)

Leitsätze (tm.), Format und Rechtschreibung: http://www.debier.de (debier-datenbank, RA Torsten Mahncke, Berlin)