Schwangerschaft

Hochsommer Kalckreuth7.500,- Euro Entschädigung für die Bildberichterstattung über die Schwangerschaft einer prominenten Schauspielerin. Das Interesse, diesen Kernbereich der Privatsphäre für sich zu behalten, überwiegt regelmässig das öffentliche Informationsinteresse.

LG Köln,  Urteil vom 03.06.2015  – 28 O 466/14 –

Art. 8, 10 Abs. 1 EMRK
Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 GG
§§ 823 Abs. 2, 1004 BGB
§§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 KUG

Leitsätze (tm.)

1. Zur Abwägung zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht anlässlich einer Bildberichterstattung über die Schwangerschaft einer prominenten Schauspielerin.
2. Die Schwangerschaft gehört zum Kernbereich der Privatsphäre. Das Interesse, diesen Bereich für sich zu behalten überwiegt das öffentliche Informationsinteresse an einer Bildberichterstattung darüber, wenn diese massgeglich  der Neugierbefriedigung dient und die Bilder in einem Bereich aufgenommen wurden, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind.
3. Eine gegen den erkennbaren Willen der Schwangeren erfolgte Bildberichterstattung kann eine schwere, einen Anspruch auf Geldentschädigung begründende Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen (hier: 7.500,- Euro).

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft an der Geschäftsführung zu vollstrecken ist und insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen, das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:

(Es folgt eine Bilddarstellung)

wenn dies geschieht wie in der „C.“ vom 24.07.2014 auf Seite 10 und/oder wie in dem Beitrag „Schwanger oder nicht? K kugelt sich vor die Kamera“ unter http://www.anonym-kugelt-sich-vor-die-kamera vom 23.07.2014.
2.  Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Geldentschädigung in Höhe von 7.500 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 14.04.2015 zu zahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 88 % und die Klägerin zu 12 %.
4. Dieses Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- EUR und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

[1] Die Klägerin ist eine deutsche Schauspielerin. Die Beklagte ist die Verlegerin der regionalen Tageszeitung „C.“ und betreibt unter der Internetadresse www.anonym.de zudem die Onlineversion dieser Zeitung. Sie ist eine Tochtergesellschaft der T SE. Die Printausgabe der „C.“ hat wochentags eine Auflage von ca. 120.000 Exemplaren, die Onlineversion verzeichnet monatlich ca. 4,8 Million Besuche.

[2] In der Vergangenheit wehrte sich die Klägerin gerichtlich vor dem LG München I (Az. 9 O 659/13) und dem OLG München (Az. 18 U 2770/13, NJOZ 2015, 651) gegen die Verantwortlichen der D-Zeitung und bild.de wegen einer Veröffentlichung aus dem Jahre 2012, welche im Zusammenhang mit ihrer ersten Schwangerschaft mit einer Fotoserie der schwangeren Klägerin bei einem Spaziergang mit ihrem Lebensgefährten über die Schwangerschaft berichteten, und erstritt dort eine immaterielle Geldentschädigung in Höhe von insgesamt 20.000,- EUR.

[3] Die hiesige Beklagte veröffentlichte am 24.07.2014 in der „C.“ einen Artikel mit der Überschrift „Hier kugelt sich K vor die Kamera – Wölbt sich bei der Berliner Schauspielerin am Set von „Traumfrauen“ ein Babybäuchlein“, sowie am 23.07. auf www.anonym.de einen entsprechenden Artikel. In diesen wird unter grossformatiger Abbildung des streitgegenständlichen Fotos, welches die Klägerin in gemütlicher Kleidung gehend zeigt, darüber berichtet, dass sich „kaum zu übersehen“ beim Set des Films „Traumfrauen“ „ein kleines Bäuchlein“ zeige. Neben weiteren Ausführungen zu einer möglichen Schwangerschaft der Klägerin heisst es in der Wortberichterstattung dann auch: „Doch auf die Frage, wann sie die Schwangerschaft bekannt geben will, antwortete die Schauspielerin nur lächelnd: ‚Ich weiss nicht, was Sie meinen…K gehört zu den Jung-Stars im deutschen Kino, die ihr Privatleben möglichst unter Verschluss halten.“

[4] Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die streitgegenständlichen Artikel in den Anlagen K3 und K4 Bezug genommen.

[5] Das in den Artikeln verwendete Foto entstand im Trailerbereich des Filmsets des Kinofilms „Traumfrauen“ in Berlin-Mitte, welcher einige hundert Meter von dem tatsächlichen Drehort entfernt lag und die Aufenthalts- und Vorbereitungsräume für die Schauspieler vorhielt, welche von dort mit Shuttlebussen zum Drehort gefahren wurden.

[6] Mit vorprozessualem Schreiben vom 24.07.2014 forderte die Klägerin erfolglos von der Beklagten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung. Auf Antrag der Klägerin hat die Kammer sodann mit Beschluss vom 21.08.2014 der Beklagten im Wege einer einstweiligen Verfügung untersagt, das streitgegenständliche Foto erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen. Mit Schriftsatz vom 21.10.2014 hat die Klägerin Unterlassungsklage erhoben und diese mit am 02.04.2015 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 13.04.2015 zugestellten Schriftsatz um einen Entschädigungsantrag erweitert.

[7] Sie ist der Auffassung, die Veröffentlichung des Fotos verletzte sie in ihren Persönlichkeitsrechten. Das Foto, in dessen Nutzung sie nicht eingewilligt habe, sei in einem privaten Moment innerhalb der „Base“, dem Trailerpark des Filmsets, in welchem sich die Schauspieler während des Drehs zurückziehen könnten, entstanden. Dort sei sie auf dem Weg von der Maske zu ihrem Trailer „abgeschossen“ worden, ohne dass sie damit habe rechnen müssen. Die Beklagte habe die Fotografie sodann verwendet, um in unzulässiger Weise über eine mögliche Schwangerschaft der Klägerin zu spekulieren. Denn hierbei handle es sich um eine Angelegenheit, welche die Intimsphäre, zumindest jedoch den Kern der Privatsphäre berühre. Die Klägerin habe stets darauf geachtet, Details über ihr Privatleben nicht öffentlich zu machen. Insofern liege auch eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vor, welche nur durch die Gewährung einer Geldentschädigung kompensiert werden könne. Dies folge aus der die Intimsphäre und Art. 6 GG berührenden Thematik, der heimlichen Entstehung der Fotografie und der bewussten und vorsätzlichen Rechtsverletzung durch die Beklagte. Letzteres ergebe sich nach Ansicht der Klägerin bereits aus der Zugehörigkeit der Beklagten zum Konzernverbund T und der Nutzung der identischen Rechtsabteilung mit der Redaktion der D-Zeitung und anonymd.de. Aufgrund der Verurteilung im Hinblick auf die Berichterstattung über die erste Schwangerschaft im Jahre 2013 sei diesen daher der Rechtsverstoss als vorsätzliche Überschreitung vorwerfbar.

[8] Die Klägerin beantragt,

1. es der Beklagten bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,,- EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft an der Geschäftsführung zu vollstrecken ist und insgesamt nicht 2 Jahre übersteigen darf, zu untersagen das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin – wie auf den wiedergegebenen Fotos – erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:

(Es folgt eine Bilddarstellung)

wenn dies geschieht wie in der „C.“ vom 24.07.2014 auf Seite 10 und/oder wie in dem Beitrag „Schwanger oder nicht? K kugelt sich vor die Kamera“ unter http://www.anonym-kugelt-sich-vor-die-kamera  vom 23.07.2014.
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine Geldentschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 15.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit betragen sollte.

[9] Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

[10] Sie ist der Ansicht, dass weder ein Anspruch auf Unterlassung noch auf Entschädigung bestehe, da bereits keine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliege. Bei der streitgegenständlichen Fotografie handle es sich um ein Bildnis der Zeitgeschichte, an dem ein berechtigtes und überwiegendes Interesse der Beklagten zur Veröffentlichung bestehe. Das streitgegenständliche Foto sei in der Öffentlichkeit aufgenommen worden. Da die Klägerin sich innerhalb der Infrastruktur des Drehs – mithin im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit – aufgehalten habe, sei lediglich ihre Sozialsphäre tangiert. In dem Trailerpark habe sie auch mit öffentlicher Aufmerksamkeit, Beobachtern und Fotografen rechnen müssen, da dieser nur wenige hundert Meter vom Drehort entfernt – innerhalb eines Touristenviertels Berlins – lag und sowohl die Produktionsfirma auf den Dreh aufmerksam gemacht hat, als auch die Klägerin selbst das Interesse an den Dreharbeiten durch Einträge auf ihre Facebookseite und eine Einladung an ihre Fans gemehrt habe. Hierdurch habe sie auch selbst gezeigt, dass sie sich in ihrer Sozialsphäre befunden habe. Der Trailerpark sei – was unstreitig ist – weder abgesperrt worden, noch seien Sicherheitsleute vor Ort gewesen und dessen Lage sei für jeden Passanten leicht erkennbar gewesen. Auch inhaltlich bestehe ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit über private Angelegenheiten, also über eine Schwangerschaft, prominenter Persönlichkeiten. Bei der Klägerin handle es sich insofern um eine der erfolgreichsten deutschen Schauspielerinnen der letzten Jahre. Zudem habe die Klägerin ihr Privatleben auch selbst der Öffentlichkeit geöffnet. So habe sie sich – auch in zeitlicher Nähe zu dem streitgegenständlichen Vorfall –freimütig in Interviews über die Themen Familie, ihre eigene Kindheit und Kindeserziehung geäussert. In einem Interview mit der D-Zeitung im Jahre 2008 habe sie zudem explizit ihren Kindeswunsch geäussert. Zudem habe sie bereits kurz zuvor auf der Premiere „Rico, Oskar und die Tiefschatten“ auf der Premierenfeier ihre Schwangerschaft offenbart. Dabei habe sie zugelassen, dass ihr Schauspielkollege Milan Peschel eine beschützende Hand über ihren Bauch legte. Gegen die Berichterstattung hierzu sei sie auch nicht vorgegangen. Aufgrund der Zulässigkeit der Verwendung der Fotografie sei eine Geldentschädigung auch nicht geschuldet. Zudem liege jedenfalls keine besonders schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung vor, die lediglich durch eine Geldzahlung befriedigt werden könne. Das Thema der Berichterstattung über eine mögliche Schwangerschaft sei nicht ehrverletzend, sondern höchsterfreulich für die Klägerin. Eine rechtliche oder tatsächliche Zurechnung des Wissens anderer Redaktionen oder einer gemeinsamen Rechtsabteilung komme nicht in Betracht, sodass die Urteile der Münchener Gerichte aus dem Jahr 2013, welche auch inhaltlich nicht vergleichbar seien, keine solche Relevanz zukomme, dass nunmehr von einer vorsätzlichen Verletzung ausgegangen werden könne. Die vorgestellte Entschädigungssumme sei schliesslich im Hinblick auf die im Vergleich zur D-Zeitung und bild.de überschaubaren Auflagen (5,5% hiervon) bzw. Abrufzahlen (1,6% hiervon) der „C.“-Medien auch jedenfalls überhöht.

[11] Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

[12] Die zulässige Klage ist mit dem Unterlassungsantrag vollständig und mit dem Antrag auf Zahlung einer Geldentschädigung teilweise begründet.

[13] 1. Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch gem. den §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG und Art. 2 Abs. 1, 1 GG zu, da durch die inkriminierte Nutzung der Fotografie die Persönlichkeitsrechte der Klägerin – insbesondere das Recht am eigenen Bild – verletzt wurden.

[14] a) Die Verbreitung und Veröffentlichung der streitgegenständlichen Fotografie greift in rechtswidriger Weise in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin und deren Recht am eigenen Bild ein. Es liegt keine Einwilligung der Klägerin vor. Inwiefern ein Bezug zu einem Ereignis der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG besteht, kann dahinstehen; jedenfalls überwiegen die berechtigten Interessen der Klägerin, § 23 Abs. 2 KUG.

[15] aa) Nach § 22 Satz 1 KUG dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden, an der es im vorliegenden Fall fehlt. Von dem Einwilligungserfordernis besteht nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG aber eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt indes nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden, § 23 Abs. 2 KUG. Auch bei Personen, die unter dem Blickwinkel des zeitgeschichtlichen Ereignisses im Sinn des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG an sich ohne ihre Einwilligung die Verbreitung ihres Bildnisses dulden müssten, ist eine Verbreitung der Abbildung unabhängig davon, ob sie sich an Orten der Abgeschiedenheit aufgehalten haben, nicht zulässig, wenn hierdurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden, § 23 Abs. 2 KUG (vgl. zu diesem abgestuften Schutzkonzept u. a. BVerfG 1 BvR 1606/07 u. a., NJW 2008, 1793 ff – Caroline von Monaco; BGH, 06.03.2007 – VI ZR 51/06, NJW 2007, 1977Caroline von Hannover; 01.07.2008 – VI ZR 243/06, NJW 2008, 3138Christiansen I; 17.02.2009 – VI ZR 75/08, NJW 2009, 1502 – Christiansen II).

[16] Der Bundesgerichtshof hat mehrfach, unter anderem in seiner Entscheidung vom 01.07.2008 (NJW 2008, 3138 – Christiansen I), für die vorzunehmende Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK im Rahmen des abgestuften Schutzkonzeptes (BGH, 06.03.2007, a.a.O.) für die kollidierenden Grundrechtspositionen ausgeführt, dass die Vorschrift des § 23 Abs. 1 KUG nach Sinn und Zweck der Regelung und nach der Intention des Gesetzgebers in Ausnahme von dem Einwilligungserfordernis des § 22 KUG Rücksicht auf das Informationsinteresse der Allgemeinheit und auf die Pressefreiheit nimmt. Die Anwendung des § 23 Abs. 1 KUG erfordert hiernach eine Abwägung zwischen den Rechten der Abgebildeten nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 10 Abs. 1 EMRK und Art. 5 Abs. 1 GG andererseits. Denn zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört, dass die Presse in den gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, innerhalb dessen sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält, und dass sich im Meinungsbildungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist (BGH NJW 2008, 3138 – Christiansen I).

[17] Weiterhin ist nach dem Bundesgerichtshof (a.a.O.) bei der Bestimmung der Reichweite des durch Art. 8 Abs. 1 EMRK dem privaten Leben des Einzelnen gewährten Schutzes der situationsbezogene Umfang der berechtigten Privatheitserwartungen des Einzelnen zu berücksichtigen. Da jedoch Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 Abs. 1 EMRK die Veröffentlichung von Fotoaufnahmen zur Bebilderung der Medienberichterstattung einschliessen, sind die kollidierenden Grundrechtspositionen gegeneinander abzuwägen. Bei der Abwägung der kollidierenden Rechtsgüter unter Berücksichtigung der von Art. 5 Abs. 1 GG verbürgten Vermutung für die Zulässigkeit einer Berichterstattung der Presse, die zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen soll, ist der von Art. 10 Abs. 1 EMRK verbürgten Äusserungsfreiheit ein besonderes Gewicht dort beizumessen, wo die Berichterstattung der Presse einen Beitrag zu Fragen von allgemeinem Interesse leistet. Art. 5 Abs. 1 GG gebietet nach dem Bundesgerichtshof (a.a.O.) allerdings nicht, generell zu unterstellen, dass mit jeder visuellen Darstellung aus dem Privat- und Alltagsleben prominenter Personen ein Beitrag zur Meinungsbildung verbunden sei, der es für sich allein rechtfertigte, die Belange des Persönlichkeitsschutzes zurückzustellen. Aufgrund dieser Abwägungsgrundsätze ist davon auszugehen, dass das Gewicht der das Persönlichkeitsrecht gegebenenfalls beschränkenden Pressefreiheit davon beeinflusst wird, ob die Berichterstattung eine Angelegenheit betrifft, welche die Öffentlichkeit wesentlich berührt. Auch ist zu berücksichtigen, dass prominente Personen der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- oder Kontrastfunktionen erfüllen können. Auch die Normalität ihres Alltagslebens kann der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen.

[18] bb) Die hiernach vorzunehmende Abwägung zwischen den Grundrechtspositionen der Parteien führt dazu, dass das Persönlichkeitsrecht der Klägerin überwiegt.

[19] Zugunsten der Beklagten ist dabei zunächst anzuerkennen, dass ein öffentliches Informationsinteresse an der Schwangerschaft einer Prominenten, als bekannter Schauspielerin im deutschsprachigen Raum, durchaus besteht. Insofern kommt der Person der Klägerin auch Leit- und Kontrastfunktion zu (BVerfG 1 BvR 1606/07 u.a., NJW 2008, 1793 ff – Caroline von Monaco), sodass auch ein Interesse daran besteht, welche Entscheidungen die Prominente in privaten Dingen trifft und wie sie ihr Leben gestaltet. Diesem gegenüber steht hier jedoch massgeblich das Interesse der Klägerin an Wahrung ihrer Privatsphäre. Insofern ist die konkrete Bildveröffentlichung im dem Kontext zu bewerten, welche durch die Wortberichterstattung hergestellt wird: Inhalt der Berichterstattung in der entsprechenden Print- und Onlineveröffentlichung stellt einzig und allein eine Spekulation über eine (erneute) Schwangerschaft der Klägerin dar, wobei die inkriminierte Fotografie als visueller Beleg hierfür angeführt wird. In der Abwägung ist sodann massgeblich zu berücksichtigen, dass der Umstand einer Schwangerschaft einen Vorgang darstellt, welcher zum Kernbereich der Privatsphäre zu zählen ist (OLG München, Urt. v. 25.02.2014, 18 U 2770/13, NJOZ 2015, 651). Dabei obliegt es grundsätzlich der Mutter bzw. der Eltern zu entscheiden, ob und inwiefern Informationen hierzu an Dritte oder die Öffentlichkeit bekannt gegeben werden. Vor diesem Hintergrund kommt dem Berichterstattungsinteresse, welches hier massgeglich  der Neugierbefriedigung dient, in der Abwägung ein geringeres Gewicht zu. Inwiefern die Berichterstattung zusätzlich einen konkreten Beitrag zu einer die Allgemeinheit interessierenden Sachdebatte liefert, welche für die Pressefreiheit in der Abwägung weiteres Gewicht bedeuten würde, ist nicht ersichtlich.

[20] Ein hiervon abweichendes Abwägungsergebnis folgert – entgegen der Auffassung der Beklagten – im konkreten Fall auch nicht aus den Umständen der Aufnahme der Fotografie. Insofern ist die Klägerin auch durch die Aufnahme nicht lediglich in ihrer Sozialsphäre betroffen. Zwar liegt hier ein nicht zu bestreitender Bezug zu den – der Sozialsphäre zuzuordnen – Tätigkeiten als Schauspielerin bei den Dreharbeiten zu dem Film „Traumfrauen“ vor. Denn die Klägerin befand sich unstreitig in einem Bereich, welcher den Mitarbeitern sowohl zur Vorbereitung auf die Dreharbeiten, als auch zur Erholung zur Verfügung standen. Auch befand sich die Klägerin auf dem Weg von der Maske zu ihrem Trailer. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich bei dem mehrere Hundert Meter vom eigentlichen Drehort entfernten Trailerpark gerade um einen Rückzugsbereich für die Schauspieler handelt, in dem sie während der langen Drehphasen Entspannung finden können und damit eine Auszeit von ihren beruflichen Pflichten nehmen. Daher müssen die Schauspieler auch grundsätzlich in diesem Bereich nicht damit rechnen, mit dem Ziel einer Veröffentlichung abgelichtet zu werden. Unabhängig davon, ob das Betreten unautorisierter Personen durch besondere Vorkehrungen verhindert wird, handelt es sich bei einem solchen Aufenthalt in dem Trailerpark nicht um einen Bereich, welcher der Öffentlichkeit und einzelnen Schaulustigen oder der Presse geöffnet ist. In diesem geschützten Bereich ist die Klägerin gezielt abfotografiert worden.

[21] Nichts anders folgt auch aus dem konkreten Verhalten der Klägerin oder der Produktionsfirma in Zusammenhang mit den Dreharbeiten. Zwar wurde durch die Nutzung sozialer Medien das öffentliche Interesse an dem Film und den Dreharbeiten bewusst bestärkt. Eine örtliche Öffnung aller Teilbereiche der Infrastruktur des Drehs für die Öffentlichkeit oder die Presse lässt sich daraus jedoch nicht herleiten. So teilt die ausgegebene Pressemitteilung nichts über die Beschaffenheit oder die Adresse des Drehorts mit. Medienvertretern wird ein Besuch des Sets auch nur unter der Voraussetzung einer vorherigen Kontaktaufnahme zur Vereinbarung eines Termins angeboten. Soweit die Klägerin selbst Fotos und Einträge aus dem Trailerbereich oder den Dreh betreffend auf ihrer Facebookseite einstellte, lässt sich dies als Kommunikation mit ihren Fans begreifen. Aufgrund der eingeschränkten Motive der Fotos („Selfie“ der Klägerin mit Kolleginnen bzw. liegend auf Massagestuhl einer Kollegin) ist keine Öffnung des Trailerparks für die Öffentlichkeit ersichtlich. Ihr Aufruf an die Fans, das Set zu besuchen, betrifft schliesslich lediglich die Werbung für ein Gewinnspiel, bei dem diese einen – vorher abgestimmten – Besuch am Set gewinnen können. Aus alledem lässt sich keine örtliche Öffnung des Trailerparks herleiten, sondern vielmehr darauf schliessen, dass ein Besuch dieser Örtlichkeiten ausserhalb von abgesprochenen Terminen unerwünscht ist.

[22] Es liegt auch keine inhaltliche Selbstöffnung der Klägerin im Hinblick auf Vorgänge ihrer Privatsphäre – insbesondere nicht einer Schwangerschaft – vor. Es ist insofern zwar richtig, dass der Schutz privater Informationen vor öffentlicher Kenntnisnahme entfällt, wenn sich jemand damit einverstanden zeigt, dass bestimmte, gewöhnlich als privat angesehene Angelegenheiten öffentlich gemacht werden (BVerfG NJW 2000, 1021, 1023). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Die von der Beklagten zur Akte gereichten Interviews mit diversen Zeitschriften widersprechen nicht der – ansonsten unstreitigen und auch in dem angegriffenen Artikel wiedergegebenen – Annahme, dass die Klägerin private Angelegenheiten nicht mit der Öffentlichkeit teilt. Denn soweit sich die Klägerin in den Interviews zu Fragen der Kindeserziehung und ihrer eigenen Kindheit äussert, geschieht dies ausschliesslich im Rahmen von Vermarktungsinterviews für Filme, in denen sie mitspielt. Insofern werden von den Interviewern in Bezug auf die konkreten Filmhandlungen entsprechende Fragen zur eigenen Kindheit oder Einstellung der Klägerin abgefragt. Die Klägerin beantwortet diese, ohne jedoch Informationen oder Details über ihr aktuelles Privatleben mitzuteilen. Zudem finden sich dort auch konkrete Aussagen der Klägerin, dass sie sich in eine solche Richtung nicht äussern werde. So wird sie im Interview mit der Neuen Osnabrücker Zeitung vom 5.7.2014 in Bezug auf ihre Mutterrolle im Film „Rico, Oskar und die Tiefschatten“ dazu befragt, dass man zum Thema Schwangerschaft und Baby nichts über sie finde und ob dies System habe. Dies beantwortet sie eindeutig mit den Worten: „Genau. Ich sage grundsätzlich nichts dazu.“ Im Zusammenhang mit diesem Film, in dem die Klägerin eine alleinerziehende Mutter spielt, entstanden auch die weiteren Aussagen über ihre Kindheit oder Kindeserziehung, welche jedoch insofern keine Selbstöffnung in Bezug auf aktuelle Geschehnisse aus ihrem Privatleben darstellen. Schliesslich lässt auch ihre kurze Aussage im Interview mit bild.de aus dem Jahr 2008, dass „sie Kinder total liebe“ und „bestimmt auch mal welche“ kriege, nicht auf eine Selbstöffnung hinsichtlich künftiger Schwangerschaften schliessen – zudem liegt dieser Beitrag lange zurück und ist vor ihrer ersten Schwangerschaft getätigt worden.

[23] Schliesslich fällt die Abwägung auch nicht deshalb zugunsten des Informationsinteresses aus, weil die Schwangerschaft der Klägerin bereits vor der streitgegenständlichen Berichterstattung in die Öffentlichkeit gelangt wäre. Insofern kann zwar unterstellt werden, dass auf dem roten Teppich der Filmpremiere „Rico, Oskar und die Tiefschatten“ ein Kollege der Klägerin eine auf eine Schwangerschaft hindeutende Geste gezeigt hat. Die Klägerin hat dies in direktem Anschluss daran jedoch unstreitig dementiert, sodass weder davon ausgegangen werden kann, dass dieser Vorfall von ihrem Willen gedeckt war noch dass ihre Schwangerschaft damit massgeblich offenbart wurde. Es ist schliesslich nicht ersichtlich, dass die Schwangerschaft für alle Anwesenden auf dem Filmset zu diesem Zeitpunkt bereits offensichtlich war. Vielmehr ist – zum Zwecke des Belegs der Spekulation – erst für die streitgegenständliche Berichterstattung ein Foto angefertigt worden, welches die Klägerin in Freizeitkleidung so zeigt, dass Anhaltspunkte für eine Schwangerschaft ersichtlich werden sollen und dies auch so in dem Artikel kommentiert wurde.

[24] b) Die Wiederholungsgefahr ist aufgrund der bereits erfolgten Rechtsverletzung zu vermuten und hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können (BGH NJW 1994, 1281), an der es fehlt.

[25] 2. Die Klägerin hat wegen der streitgegenständlichen Berichterstattung weiterhin Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechtes aus § 823 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG in Höhe von insgesamt 7.500,- EUR. Die streitgegenständliche Berichterstattung begründet eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung, die auf einem Verschulden der Beklagten beruht und durch das Unterlassungsbegehren nicht vollständig ausgeglichen wird. Angesichts dessen ist auch bei der gebotenen Gesamtabwägung von einem unabwendbaren Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung auszugehen.

[26] a) Ein Anspruch auf Geldentschädigung besteht im vorliegenden Fall dem Grunde nach.

[27] Ein immaterieller Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts setzt voraus, dass es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht handelt, der schuldhaft erfolgt ist. Darüber hinaus darf die erlittene Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden können und es muss ein unabwendbares Bedürfnis für die Zuerkennung des Anspruchs bestehen (vgl. BGH NJW 1996, 1131). Ob es sich um eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts handelt, hängt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere von der Bedeutung und der Tragweite des Eingriffs ab, etwa von dem Ausmass der Verbreitung der verletzenden Aussagen, von der Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- und Rufschädigung des Verletzten, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens (vgl. BGH NJW 1996, 1131). Ein unabwendbares Bedürfnis liegt vor, wenn sich im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung aller massgeblicher Umstände des Einzelfalles der Angriff gegen die Grundlagen der Persönlichkeit richtet, wenn das Schamgefühl durch die Persönlichkeitsverletzung berührt ist, wenn sie ein Gefühl des Ausgeliefertseins verursacht (vgl. Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflag, Kap. 14.128).

[28] Dies ist hier der Fall. Nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls liegt hier eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vor. Diese begründet sich insbesondere aufgrund des mit der bebilderten Spekulation über eine Schwangerschaft vorgenommenen rechtswidrigen Eingriffs in den Kernbereich der Privatsphäre. Nachdem die Klägerin zuvor ihre Schwangerschaft trotz ihrer Arbeit weitestgehend verdecken konnte, trug die Beklagte diese Thematik unter Anfertigung konkreter Belegfotografien in die breite Öffentlichkeit. Der Umstand, dass es sich bei einer Schwangerschaft um einen erfreulichen und nicht um einen ehrverletzenden Anlass handelt, kann daher an der Schwere des Eingriffs nichts ändern. Erschwerend kommt im konkreten Fall auch hinzu, dass der Beklagten dabei bewusst war, dass die Klägerin ihre Privatsphäre grundsätzlich aus der Öffentlichkeit heraushält. Diese Kenntnis dokumentiert sie in der Berichterstattung auch selbst, wenn sie schreibt: „K gehört zu den Jung-Stars im deutschen Kino, die ihr Privatleben möglichst unter Verschluss halten.“ Trotz dieser Kenntnis spekulierte die Beklagte jedoch über eine solche Frage, welche sogar den Kernbereich ihrer Privatsphäre betrifft. Bei der Schwere der Verletzung ist dabei auch zusätzlich zu berücksichtigen, dass insofern eine Bildveröffentlichung – mit der hier vermeintlich der Nachweis einer Schwangerschaft geführt werden soll – grundsätzlich schwerer wiegt als eine nicht bebilderte Wortberichterstattung. Schliesslich handelte die Beklagte auch schuldhaft im Sinne von Fahrlässigkeit. Bei Anwendung der notwendigen journalistischen Sorgfalt wäre die Abwägung – gerade da der Kernbereich der Privatsphäre betroffen war und die Zurückhaltung der Klägerin im Hinblick auf Veröffentlichungen bekannt war – gegen eine Veröffentlichung ausgefallen.

[29] Im Hinblick auf die Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung und des Verschuldens genügen die ebenfalls geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht als Ausgleichsmöglichkeit. Insofern besteht im Rahmen einer Gesamtabwägung aller massgeblichen Umstände ein unabwendbares Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung.

[30] Ob ein derart schwerer Eingriff anzunehmen und die dadurch verursachte nicht vermögensmässige Einbusse auf andere Weise nicht hinreichend ausgleichbar ist, kann nur auf Grund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. BGH in GRUR 2010, 171 – Roman „Esra“, m.w.N.). Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen, weil dieser und die damit zusammenhängenden Ordnungsmittelandrohungen den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschliessen können (vgl. BGH a.a.O., m.w.N.). Die Gewährung einer Geldentschädigung hängt demnach nicht nur von der Schwere des Eingriffs ab, es kommt vielmehr auf die gesamten Umstände des Einzelfalls an, nach denen zu beurteilen ist, ob ein anderweitiger befriedigender Ausgleich für die Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlt (vgl. BGH a.a.O., m.w.N.). Bei dieser Abwägung ist auch die Zweckbestimmung der Geldentschädigung zu berücksichtigen. Es handelt sich dabei um ein Recht, das auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und 2 Abs. 1 GG zurückgeht. Die Zubilligung einer Geldentschädigung, die in Verbindung mit diesen Vorschriften ihre Grundlage in § 823 Abs. 1 BGB findet, beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Anders als beim Schmerzensgeldanspruch steht bei dem Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund. Ausserdem soll er der Prävention dienen (BGH NJW 1996, 985, 987). Im Rahmen der Abwägung ist dabei die Kollision des allgemeinen Persönlichkeitsrechts mit dem Recht der freien Meinungsäusserung, (Art. 5 GG) zu berücksichtigen.

[31] Danach ist eine Geldentschädigung im vorliegenden Fall angezeigt. Die aufgezeigte schwere Persönlichkeitsverletzung kann durch den gleichzeitig verfolgten und in der einstweiligen Verfügung vorläufig gesicherten Unterlassungstitel zwar gemindert werden. Angesichts der Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung vermag diese jedoch nicht vollständig ausgeräumt zu werden. Aufgrund der bewussten Überschreitung der Interessen der Klägerin in einem Kernbereich ihrer privaten Lebensführung folgt die Zuerkennung einer Geldentschädigung sogleich aus dem Gesichtspunkt der Genugtuung und dem Präventionsgedanken.

[32] b) Die Kammer hält im vorliegenden Fall der Höhe nach eine Geldentschädigung von 7.500,- EUR für angemessen und ausreichend, um der Genugtuungs- und Präventionsfunktion des Entschädigungsanspruchs gerecht zu werden. Insofern waren erneut die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei war neben der Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung zunächst zu berücksichtigen, dass die Beklagte das streitgegenständliche Foto im Zusammenhang mit der entsprechenden Wortberichterstattung sowohl über ihr Printmedium als auch über die Onlineversion der C. verbreitet hat. Während erstere Veröffentlichung einen festen Adressatenkreis erreicht, ist die Onlineveröffentlichung zusätzlich geeignet, überregional und weiträumig zur Kenntnis möglicher Leser zu gelangen. Zudem besteht die Gefahr, dass die Fotografie aufgrund der Kopierfähigkeit auch nach Löschung der Seite weiter verbreitet wird. Für die Bewertung des qualitativen Verbreitungsgrads war auch zu berücksichtigen, dass die Fotografie in den Artikeln jeweils einen verhältnismässig grossen Platz einnahm, was zusätzlich die Wahrnehmbarkeit – auch im Hinblick auf die plakative Überschrift „Hier kugelt sich K vor die Kamera“ – begünstigte. Daneben war jedoch zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen, dass der Artikel zwar einen massgeblichen Bruch der Privatsphäre, jedoch keinerlei negative Aussagen über die Klägerin enthält. Schliesslich wird die Höhe des Entschädigungsanspruchs im Hinblick auf die Präventions- und Genugtuungsfunktion auch insofern beschränkt, dass der Beklagten lediglich Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall massgeblich von dem – die erste Schwangerschaft der Klägerin betreffenden – Verfahren vor dem LG München I (Az. 9 O 659/13) und OLG München (OLG München, a.a.O.), bei dem der Klägerin insgesamt eine Entschädigung von 20.000,- EUR für Print- und Onlineveröffentlichung zugesprochen wurde. In diesem Verfahren hatte die Klägerin sich bereits vor Veröffentlichung der Aufnahmen an die Beklagten gewandt, welche die Aufnahmen dessen ungeachtet veröffentlicht hatte, sodass das OLG München zumindest von grober Fahrlässigkeit ausging (OLG München a.a.O.). Eine vorsätzliche oder wiederholte Verletzung des Persönlichkeitsrechts kann jedoch im vorliegenden Fall auch nicht deshalb angenommen werden, weil die Beklagte mit den früheren Verletzern in einem Medienkonzern verbunden ist oder sich einer gemeinsamen Rechtsabteilung bedient. Eine pauschale Zurechnung des Wissens oder der Verantwortlichkeit unterschiedlicher Zeitungen und Redaktionen kann auch nach Auffassung der Kammer im Hinblick auf die Pressefreiheit nicht erfolgen (KG Berlin v. 11.04.2013 – 10 W 32/13, AfP 2013, 413). Dass die verantwortliche Redaktion der Beklagten positive Kenntnis von dem ursprünglichen Rechtsstreit zwischen der Klägerin und den Verantwortlichen für die D-Zeitung und Bild.de hatte, ist nicht ersichtlich. Insofern ist der klägerische Vortrag bezüglich einer mutmasslichen Übereinstimmung der Entscheidungspersonen in den verschiedenen Redaktionen nicht nachvollziehbar. Im Hinblick auf die Höhe der Entschädigung ist schliesslich auch der quantitative Verbreitungsgrad zu berücksichtigen, welche die Medien der Beklagten erreichen. Im Vergleich zu dem vor dem LG München geführten Verfahren bleiben die Auflagen der Regionalzeitung „C.“ und deren Onlineversion massgeblich hinter denjenigen der D-Zeitung und bild.de zurück. Der Genugtuung genügt daher im konkreten Fall eine vergleichsweise geringere Entschädigungshöhe.

[33] c) Der Zinsanspruch seit Rechtshängigkeit ergibt sich aus den §§ 288, 286 BGB.

[34] 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

[35] 4. Streitwert: 65.000 EUR (2x 25.000 EUR – Unterlassung; 15.000 EUR – Entschädigung)

Quelle: http://www.justiz.nrw.de/RB/nrwe2/index.php (Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, Justizkommunikation, 40212 Düsseldorf)

Leitsätze, Format, Randnummern und Rechtschreibung: http://www.debier.de (debier-datenbank, RA Torsten Mahncke, Berlin)