Schadenersatz wegen Sicherheitskontrolle

Schadenersatz wegen Sicherheitskontrolle am Flughafen. Ein Flugreisender, der wegen Sicherheitskontrollen seinen Flug verpasst, kann vom Flughafenbetreiber Schadenersatz verlangen, wenn dieser die Verzögerung zu vertreten hat.

AG Erding, Urteil vom 23.08.2016 – 8 C 1143/16 –  
§§ 133, 157, 254 Abs. 1, 280 Abs. 1, 651f BGB

Leitsätze (tm.)

1. Ein Flugreisender, der wegen der Sicherheitskontrolle des Flughafenbetreibers seinen Flug verpasst, kann vom Flughafenbetreiber Schadenersatz verlangen, wenn dieser die Verzögerung zu vertreten hat.
2. Die Durchführung der Sicherheitskontrolle erfolgt im Interesse der den Flug durchführenden Fluggesellschaften und stellt eine Nebenpflicht des zwischen den Fluggesellschaften und dem Flughafenbetreiber bestehenden Schuldverhältnisses dar. In dieses Schuldverhältnis ist der Fluggast nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter miteinbezogen.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 510,37 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.12.2015 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger aussergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.01.2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 51% und der Beklagte 49% zu tragen. Die durch Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Kosten trägt der Kläger.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.037,96 € festgesetzt.

Tatbestand

Von der Abfassung des Tatbestands wird gemäss § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

[1] Die zulässige Klage erwies sich im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang als begründet.

[2] Der Kläger hat einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 510,37 € aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter §§ 133, 157 BGB analog.

[3] Zwischen dem Kläger als Flugreisendem und der Beklagten kam selbst keine vertragliche Bindung zustande. Allein das faktische Benutzen einer Einrichtung führt ohne weitere vertragliche Vereinbarungen nicht bereits zu einem Schuldverhältnis, vielmehr besteht ein solches allein im Verhältnis zwischen dem Fluggast und der Fluglinie (Beförderungsvertrag/Werkvertrag) sowie unzweifelhaft auch im Verhältnis zwischen der Beklagten und der Fluglinie, da die Beklagte für die Fluglinien die Abwicklung des Fluges, insbesondere auch dem Bereich vor den Sicherheitskontrollen übernimmt. Dies hat der Referent der Beklagten … in seiner persönlichen Anhörung bestätigt. Dass die Sicherheitskontrolle selbst eine öffentlich-rechtliche Aufgabe ist und durch das Luftbundesamt Süd durchgeführt wird steht dem nicht entgegen, zumal im vorliegenden Fall gerade nicht die unzureichende Durchführung der Kontrollen in Rede steht, sondern die Modalitäten im Bereich des Wartebereichs vor den Kontrollen, für den unstreitig die Beklagte zuständig ist. Die Kontrolle der Passagiere erfolgt im Interesse der den Flug durchführenden Fluggesellschaften, diese haben ein Interesse daran, dass rechtzeitig erscheinende Passagiere auch rechtzeitig zum Abflug am Gate erscheinen können. Ob eine solche Abrede ausdrücklich getroffen ist kann dabei dahin stehen, denn es handelt sich insoweit jedenfalls um eine vertragliche Nebenpflicht. Es besteht damit zwischen Airline und der Beklagten ein entsprechendes Schuldverhältnis.

[4] In dieses Schuldverhältnis ist der Kläger als Fluggast nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter miteinbezogen.

[5] Der Fluggast kommt bestimmungsgemäss mit der vertraglichen Leistung in Berührung, da er zwingend vor der Sicherheitskontrolle den Bereich passieren muss, für den die Beklagte zuständig ist (s.o.). Aufgrund seiner vertraglichen Verbindung zur Airline weist er auch die erforderliche Gläubigernähe auf, da sich die Airline und der Fluggast zur Durchführung ihres Vertrages und der damit einhergehenden Sicherheitsbedingungen gerade dem Flughafen und damit der Beklagten bedienen. Dass die Fluggäste insofern mit der Leistung in Berührung kommen ist für die Beklagte auch ohne weiteres erkennbar, eigene vertragliche Ansprüche des Klägers bestehen nicht, insbesondere findet die Fluggastrechteverordnung keine Anwendung, da der Fluggast nicht rechtzeitig den Flugsteig erreicht hat (Art. 3 EG/VO 261/2004).

[6] Es steht darüber hinaus auch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagten eine Pflichtverletzung zur Last fällt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger und seine Familie durch den Mitarbeiter der Beklagten … darauf hingewiesen wurde, dass ein anderer Bereich der Sicherheitskontrolle benutzt werden könne, um schneller die Sicherheitskontrolle passieren zu können. Die zwischen den Parteien streitige Qualität der Aufforderung kann dabei dahin stehen, denn es kommt rechtlich nicht darauf an, ob eine Aufforderung ausgesprochen wurde oder allein der Hinweis, dass dies möglich sei. Es besteht kein Zweifel daran, dass der Mitarbeiter aufgrund seines überlegenen Wissens ein besonderes Vertrauen in Anspruch nimmt und deshalb unerheblich ist, ob dieser eine Aufforderung ausspricht oder lediglich ein Angebot. Dies ergibt sich insbesondere auch daraus, dass die Fluggäste naturgemäss nicht wissen können, ob die Schlange an einem anderen Eingang kürzer ist bzw. die Abwicklung schneller. Es ist daher nahe liegend, der Ansage des Mitarbeiters Folge zu leisten. Dies hat im vorliegenden Fall jedoch unstreitig dazu geführt, dass der Kläger und seine Familie ihren Flug verpasst hat. Unerheblich ist dabei auch, ob die Fluggäste ihren Flug am ursprünglichen Eingang noch erreicht hätten. Wäre dies nicht der Fall gewesen, so läge die Pflichtverletzung in der unzureichenden Durchführung, andernfalls in dem Wegführen der Fluggäste an einen Eingang, bei dem die Gäste ihren Flug nicht rechtzeitig erreichen. Die Beweisaufnahme hat zur Überzeugung ergeben, dass die Fluggäste rechtzeitig bei der Gepäckaufgabe waren. Unstreitig zwischen den Parteien erfolgte dies nach dem Buchungssystem um 12:22 Uhr. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Zeugin … angab, dies sei bereits gegen 12 Uhr gewesen. Die Zeugin hat überzeugend dargelegt, dass die Durchführung in den Händen ihres Mannes lag und sie die genaue Uhrzeit nicht angeben könne. Sie hat gleichwohl überzeugend ausgeführt, dass die Familie nach der Gepäckaufgabe nicht etwa gebummelt habe, sondern lediglich mit dem Sohn auf der Toilette gewesen sei (2-3 Minuten) und sich sodann unmittelbar angestellt habe. Insofern liegt kein Eigenverschulden vor.

[7] Die Beklagte hat die Pflichtverletzung auch zu vertreten, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB.

[8] Dem Kläger ist ein ersatzfähiger Schaden in Höhe von 510,37 € entstanden. Dem Grunde nach ersatzfähig sind die Kosten für die Ersatzbuchung in Höhe von unstreitigen 613,96 € sowie die Fahrtkosten in Höhe von 24,00 €. Dem gegenüber sind hingegen die geforderten 400,00 € für vertanen/verkürzten Urlaub nicht ersatzfähig, da diese keinen messbaren finanziellen Schaden darstellen und gemäss der Wertung des § 651f BGB lediglich gegenüber Reiseveranstaltern unter den dort geregelten Voraussetzungen geltend gemacht werden können. Die Beklagte ist jedoch unzweifelhaft nicht Reiseveranstalter im Sinne der §§ 651a ff. BGB.

[9] Dem Beklagten fällt jedoch ein Mitverschulden in Höhe von 20% zur Last. Das Gericht schliesst sich insoweit der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf zur Ausgleichsleistung wegen Nichtbeförderung an (dazu auch MüKo-BGB, 12. Aufl. 2012, § 651 Rn. 24 m.w.N.). Danach trifft den Fluggast die Obliegenheit, nicht in der Schlange zu verbleiben, wenn die Gefahr besteht, den Flug zu verpassen, sondern sich nach vorne zu begeben und darauf aufmerksam zu machen. Dies hat der Kläger hier jedoch unterlassen. Das Gericht berücksichtigt jedoch, dass der Kläger sich zumindest an den Mitarbeiter … gewandt hatte und auf die Problematik aufmerksam gemacht hat und bemisst das Mitverschulden gemäss § 254 Abs. 1 BGB im Unterschied zum vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall mit lediglich 20%. Es ergibt sich damit ein ersatzfähiger Schaden in Höhe von 510,37 €.

[10] Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind als adäquat entstandener Schaden ebenfalls ersatzfähig, jedoch aus dem tatsächlich berechtigten Anspruch zu berechnen, mithin aus einem Streitwert von bis zu 1.000,00 €, so dass sich ein Anspruch in Höhe von 147,56 € ergibt.

[11] Mahn- und Zustellkosten sind darüber hinaus nicht zu ersetzen, da es sich bei dem ersten Schreiben des Klägers um die Erstmahnung handelt, mithin diese erst verzugsauslösend war und daher für diese weder pauschale Kosten noch Zustellkosten ersetzt verlangt werden können.

[12] Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 BGB.

[13] Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

[14] Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11, 713 ZPO.

[15] Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht erfüllt sind.

Quelle: http://www.gesetze-bayern.de/ (Bayerische Staatskanzlei, Franz-Josef-Strauss-Ring 1, 80539 München)

Leitsätze, Format, Randnummern und Rechtschreibung: https://www.debier.de (debier-datenbank, Torsten Mahncke Rechtsanwalt Berlin)