Grundrechte nur noch “Interessen”

Stephan Harbarth vom Bundesverfassungsgericht wertet Grundrechte als “Interessen” ab. Das Recht wird dadurch zu einer Kategorie des Vorteils und die Rechtsprechung zur quantitativ orientierten, überschlägigen Interessenabwägung. Demnach ist es Recht, wenn die Behörde die Ausübung eines Grundrechts verbietet, weil sie schätzt, dass dadurch die Interessen “einer grossen Anzahl Dritter” betroffen würden und diese Risikoeinschätzung nicht “erkennbar fehlsam” ist.

BVerfG
Beschluss vom 05.12.2020
1 BvQ 145/20

Thema
Versammlungsgfreiheit

§§
Art. 8 GG

Instanzen
VG Bremen, 30.11.2020 – 5 V 2748/20
VG Bremen, 02.12.2020 – 5 V 2748/20
OVG Bremen, 04.12.2020 – 1 B 385/20
BVerfG, 05.12.2020 – 1 BvQ 145/20

Leitsatz (tm.)
Das “Interesse” an der Ausübung der Versammlungsfreiheit muss zurücktreten, wenn die Behörde darin ein Risiko für das “Interesse” an körperlicher Unversehrtheit und Leben einer “grossen Anzahl” Dritter” sieht und die Risikoeinschätzung nicht erkennbar fehlsam iat.

Rubrum
In dem Verfahren über den Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung unter Aufhebung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 1 B 385/20 – vom 4. Dezember 2020 und des Beschlusses des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 5 V 2748/20 – die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verfügung der Stadtgemeinde Bremen vom 30. November 2020 zum „Aktenzeichen 057-10-TA: Querdenken421Bremen“ wiederherzustellen, Antragsteller:  A. – Bevollmächtigter: hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Harbarth, die Richterin Britz und den Richter Radtke gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 5. Dezember 2020 einstimmig beschlossen:

Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe
[1] Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
[2] 1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 <371>; 134, 138 <140 Rn. 6>; stRspr). Erkennbare Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde gegen eine verwaltungsgerichtliche Eilentscheidung sind zu berücksichtigen, wenn ein Abwarten den Grundrechtsschutz mit hoher Wahrscheinlichkeit vereitelte (vgl. BVerfGE 111, 147 <153>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2018 – 1 BvQ 18/18 -, Rn. 5; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. April 2020 – 1 BvQ 37/20 -, Rn. 27; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. April 2020 – 1 BvQ 44/20 -, Rn. 7). Bei einem offenen Ausgang der Verfassungsbeschwerde sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt bliebe (vgl. BVerfGE 131, 47 <55>; 132, 195 <232>; stRspr). Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 131, 47 <55>; 132, 195 <232>; stRspr). Maßgebend für die Beurteilung ist der Verfahrensstand im Zeitpunkt der Entscheidung (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2010 – 1 BvQ 4/10 -, Rn. 14).
[3] 2. Ausgehend hiervon kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht.
[4] Eine (noch zu erhebende) Verfassungsbeschwerde erscheint zum gegenwärtigen Zeitpunkt zwar weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Sie wäre aber auch nicht erkennbar erfolgreich. Die aufgrund des offenen Ausgangs des Verfassungsbeschwerdeverfahrens gebotene Folgenabwägung geht allerdings zu Lasten des Antragstellers aus.
[5] Wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, sich aber nach Durchführung des Hauptsacheverfahrens herausstellte, dass die Untersagung der Versammlung verfassungswidrig war, wäre der Antragsteller in seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG verletzt. Diese Grundrechtsverletzung wäre von erheblichem Gewicht nicht nur im Hinblick auf den Antragsteller, dem die Ausübung seiner grundrechtlichen Freiheit in Bezug auf diese Versammlung vollständig verwehrt worden wäre, sondern angesichts der Bedeutung der Versammlungsfreiheit für eine freiheitliche Staatsordnung auch im Hinblick auf das demokratische Gemeinwesen insgesamt.
[6] Erginge dem gegenüber eine einstweilige Anordnung und würde sich später herausstellen, dass die Untersagung der Versammlung zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich und daher rechtmäßig war, wären grundrechtlich durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützte Interessen einer großen Anzahl Dritter, die ebenfalls von hohem Gewicht sind, betroffen.
[7] Bei Durchführung der beantragten Versammlung mit einer Teilnehmerzahl von ca. 20.000 Personen würden nach der vom Antragsteller nicht widerlegten Feststellung der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens die gebotenen Mindestabstände nicht eingehalten werden können. Dass die hierauf bezogenen Risikoeinschätzungen und tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts offensichtlich fehlsam wären, ergibt sich weder aus den Darlegungen des Antragstellers noch ist dies nach dem derzeitigen Verfahrensstand sonst erkennbar.
[8] Bei Gegenüberstellung der jeweiligen Folgen muss das Interesse des Antragstellers an einer Durchführung der geplanten Versammlung mit ca. 20.000 Teilnehmern zurücktreten.
[9] Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Harbarth Britz Radtke

Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/ (Bundesverfassungsgericht, 76131 Karlsruhe)

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