Recht am Wort

Helmut Kohl und Stasi-Unterlagen. Das BVerwG hatte unter Gesichtspunkten des Persönlichkeitsrechts darüber zu befinden, ob und inwieweit der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR Zugriff auf etwa 6500 Blatt mit personenbezogenen Informationen zum ehemaligen Bundeskanzler gewähren darf.

BVerwG,  Urteil vom 23.06.2004  – 3 C 41/03 –  „Helmut Kohl“  (VG Berlin)
Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1, 47 GG
§§ 5, 32, 32a, 33, 34 Abs. 1 StUG

Leitsätze (amtl / tm.)

1. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährt die Befugnis, selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. (tm.)
2. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährt zudem ein Recht am gesprochenen Wort, welches davor schützt, dass Gespräche heimlich aufgenommen und ohne Einwilligung des Sprechenden oder gar gegen dessen erklärten Willen verwertet werden. Es bezieht sich allein auf die Selbstbestimmung über die unmittelbare Zugänglichkeit der Kommunikation und schützt vor Verletzungen dieses Selbstbestimmungsrechts. (tm.)
3. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist nicht schrankenlos geschützt. Der Einzelne muss Einschränkungen im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen. Dazu kann ein öffentliches Forschungsinteresse gehören. Dieses rechtfertigt die Zurverfügungstellung von Unterlagen mit personenbezogenen Informationen allerdings nur dann, wenn es nach seinem Gewicht den damit verbundenen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht überwiegt. (tm.)
4. Beschränkungen des allgemeinen Persönlichkeitsrecht bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. (tm.)
5. Soweit Stasi-Unterlagen mit personenbezogenen Informationen über Personen der Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen oder Amtsträger der Forschung zum Zwecke der wissenschaftlichen Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes der DDR sowie der nationalsozialistischen Vergangenheit zur Verfügung gestellt werden sollen, durfte der Gesetzgeber die Entscheidung hierüber von einer Abwägung im Einzelfall abhängig machen. Allerdings muss zur Wahrung der Grundrechte des davon Betroffenen sichergestellt sein, dass die Unterlagen ausschliesslich für diesen Forschungszweck genutzt und namentlich nicht an Dritte weitergegeben oder veröffentlicht werden. Tonbänder und Wortlautprotokolle über abgehörte Gespräche des Betroffenen oder Dritter bleiben ausgenommen. (amtl)
6. Die Zurverfügungstellung von Stasi-Unterlagen mit personenbezogenen Informationen an die Presse ist dem davon Betroffenen demgegenüber grundsätzlich unzumutbar. Das umfasst Informationen, die durch Verletzung der räumlichen Privatsphäre und/oder des Rechts am gesprochenen Wort gewonnen worden sind, ebenso wie Informationen, die im weitesten Sinne auf Spionage beruhen, sowie Berichte und Stellungnahmen des Staatssicherheitsdienstes, die derartige Informationen zur möglichen Grundlage haben. Andere Unterlagen, etwa mit Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen, aus öffentlichen Reden oder aus Äusserungen gegenüber Dritten, die darüber ihrerseits berichtet haben, dürfen auch an die Presse nach Massgabe einer Abwägung herausgegeben werden. (amtl)

NJW 34 / 2004, 2462: 

Aus dem Tatbestand

Der Bekl. war Ministerpräsident eines Landes, Abgeordneter und Fraktionsvorsitzender im Deutschen Bundestag, Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland und Vorsitzender der CDU. Über ihn befinden sich etwa 6500 Blatt mit personenbezogenen Informationen in den Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR. Nachdem der Amtsvorgänger der Kl., der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (im Folgenden: BStU), die Absicht geäussert hatte, diese Unterlagen – ausser solchen mit ausschliesslich privaten Informationen und Mitschnitten und Wortlautprotokollen von Telefonaten – auf entsprechende Anfrage hin Forschern und Medien zur Verfügung zu stellen, erwirkte der Bekl. ein Urteil des VG Berlin vom 04.07.2001 (NJW 2001, 2987), mit dem die BStU verurteilt wurde, es zu unterlassen, Dritten ohne Einwilligung des Bekl. für die Forschung zum Zwecke der politischen und historischen Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, für Zwecke der politischen Bildung oder für die Verwendung durch Presse, Rundfunk, Film, deren Hilfsunternehmen und die für sie journalitisch-redaktionell tätigen Personen in Original-Unterlagen oder Duplikate von Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes mit personenbezogenen Informationen über den Beklagten Einsicht zu gewähren oder Duplikate von Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes mit personenbezogenen Informationen über den Beklagten herauszugeben, auch soweit es sich nicht um Tonbänder und Wortlautprotokolle handelt, soweit diese Informationen auf Grund zielgerichteter Informationserhebung oder Ausspähung einschliesslich heimlicher Informationserhebung durch den Staatssicherheitsdienst gesammelt wurden oder soweit Informationen über den Bekl. als Dritten gesammelt wurden, auch soweit sie nicht ausschliesslich das Privatleben oder die Privatsphäre des Bekl. betreffen. Die Revision der Kl. wies das BVerwG mit Urteil vom 08.03.2002 zurück (BVerwGE 116, 104 = NJW 2002, 1815). Mit Gesetz vom 02.09.2002 (BGBI I, 3446) wurde das Stasi-Unterlagen-Gesetz mit Wirkung vom 06.09.2002 geändert. Nunmehr sollen Unterlagen mit personenbezogenen Informationen über Personen der Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen oder Amtsträger zu den im Gesetz vorgesehenen Zwecken herausgegeben werden dürfen, soweit es sich um Informationen handelt, die ihre zeitgeschichtliche Rolle, Funktions- oder Amtsausübung betreffen, und soweit durch deren Verwendung keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden; bei der Abwägung soll insbesondere berücksichtigt werden, ob die Informationserhebung erkennbar auf einer Menschenrechtsverletzung beruht. Sollen Unterlagen hiernach zur Verfügung gestellt werden, so soll der Betroffene im Regelfalle zuvor angehört werden; stimmt er nicht zu, so sollen die Unterlagen erst zwei Wochen nach Mitteilung von der Behördenentscheidung zugänglich gemacht werden.

Mit ihrer Klage hat die Kl. beantragt, die Vollstreckung aus dem Urteil des VG Berlin vom 04.07.2001 für unzulässig zu erklären. Das VG Berlin hat der Klage mit Urteil vom 17.09.2003 stattgegeben (NJW 2004, 457). Die dagegen gerichtete Sprungrevision des Bekl. hatte zum Teil Erfolg.

Aus den Entscheidungsgründen

Das vollstreckbare Urteil vom 04.07.2001 findet in dem geänderten Gesetz insoweit noch eine Grundlage, als der Kl. weiterhin untersagt ist, ohne Einwilligung des Bekl. Tonbänder und Wortlautprotokolle über Gespräche mit ihn betreffenden personenbezogenen Informationen oder Unterlagen mit solchen Informationen zur Verfügung zu stellen, die – allein oder unter anderem – sein Privatleben betreffen; darüber hinaus, als der Kl. ohne Einwilligung des Bekl. untersagt ist, Unterlagen mit ihn betreffenden personenbezogenen Informationen für Zwecke der politischen Bildung oder nach § 34 Abs. 1 StUG zur Verfügung zu stellen, bei denen sich nicht sicher ausschliessen lässt, dass sie auf Grund einer gegen ihn oder einen anderen gerichteten Verletzung der räumlichen Privatsphäre und/oder des Rechts am gesprochenen Wort gewonnen worden sind oder dass sie aus Akten oder Dateien von Organen oder Behörden der Bundesrepublik Deutschland einschliesslich West-Berlins, westdeutschen Parteien, Wirtschaftsunternehmen oder gesellschaftlichen Organisationen stammen, oder die eine derartige Information zur möglichen Grundlage haben. In diesem Umfang ist die Vollstreckungsgegenklage abzuweisen: Soweit das Urteil vom 4.7.2001 darüber hinausgeht, hat das VG demgegenüber die Vollstreckung mit Recht für unzulässig erklärt.

1. Das VG hat die Vollstreckungsgegenklage als statthaft und zulässig angesehen. Das ist richtig. § 767 ZPO ist bei der Vollstreckung verwaltungsgerichtlicher Urteile entsprechend anwendbar (§§ 167 Abs. 1 S. 1, 168 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; BVerwGE 70, 227 [229] = NVwZ 1985, 563). Hiernach kann der Vollstreckungsschuldner nachträglich entstandene Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, im Wege der Klage geltend machen. Das schliesst auch nachträgliche Gesetzesänderungen ein (vgl. BVerwGE 70, 227 [231] = NVwZ 1985, 563; BVerwGE 117, 44 [45] = NVwZ 2003, 214). Nachträgliche Gesetzesänderungen betreffen den im Urteil festgestellten Anspruch freilich nur dann selbst, wenn sie sich rückwirkende Kraft beilegen oder wenn der festgestellte Anspruch in die Zukunft hineinwirkt. Letzteres ist bei Unterlassungsansprüchen, wie dem vorliegend rechtskräftig festgestellten, der Fall (vgl. auch BGHZ 133, 316 [323] = NJW 1997, 1702). Gegenstand der Vollstreckungsgegenklage kann auch sein, die Vollstreckung aus dem Titel nur zu einem Teil für unzulässig zu erklären (BGH, NJW-RR 1987, 59 [60]).

2. a) Das VG hatte die Kl. im Jahr 2001 verurteilt, es zu unterlassen, Dritten ohne Einwilligung des Bekl. Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes mit ihn betreffenden personenbezogenen Informationen zur Verfügung zu stellen, soweit diese Informationen auf Grund zielgerichteter Informationserhebung durch den Staatssicherheitsdienst gesammelt wurden oder soweit Informationen über den Beklagten als Dritten gesammelt wurden. Dies kommt einem generellen Herausgabeverbot gleich; denn die beiden Fallgruppen der zielgerichteten Informationserhebung und der Sammlung von

NJW 34 / 2004, 2463:
– BVerwG,  Urteil vom 23.06.2004  – 3 C 41/03 – 

Informationen über den Beklagten als Dritten decken – wie in den Entscheidungsgründen des Urteils klargestellt wurde – sämtliche denkbaren Fälle ab. Rechtsgrundlage des Urteils war § 4 Abs. 1 S. 1 i.V. mit § 32 Abs. 1 Nr. 3 erster Spiegelstrich, § 34 Abs. 1 StUG vom 20.12.1991 (BGBl I, 2272) in der Fassung des Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 17.6.1999 (BGBl I, 1334) – im Folgenden: StUG a.F. Hiernach war die Klägerin nur ermächtigt, für die gesetzlich bestimmten Zwecke Unterlagen mit personenbezogenen Informationen über Personen wie den Bekl. zur Verfügung zu stellen, soweit diese nicht Betroffene oder Dritte sind. Nach § 6 Abs. 3 StUG sind Betroffene Personen, zu denen der Staatssicherheitsdienst auf Grund zielgerichteter Informationserhebung oder Ausspähung einschliesslich heimlicher Informationserhebung Informationen gesammelt hat, und gem. § 6 Abs. 7 StUG sind Dritte sonstige Personen – also weder Betroffene noch Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes noch Begünstigte (vgl. § 6 Abs. 4 – Abs. 6 StUG) -, über die der Staatssicherheitsdienst Informationen auf andere Weise gesammelt hat.

Mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes (5. StUÄndG) vom 2.9.2002 (BGBl I, 3446) hat der Gesetzgeber, § 32 geändert (im Folgenden: § 32 StUG n.F). Die Vollstreckungsgegenklage ist begründet, wenn und soweit der titulierte Unterlassungsanspruch in dem geänderten Gesetz keine Grundlage mehr findet; sie ist unbegründet, soweit der Unterlassungsanspruch nach dem geänderten Gesetz fortbesteht.

b) Auch nach dem geänderten Gesetz darf die Kl. keine Unterlagen mit Informationen über den Beklagten herausgeben oder sonst zur Verfügung stellen, die – allein oder unter anderem – sein Privatleben betreffen. Nach dem Wortlaut von § 32 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StUG n.F. darf die Behörde Unterlagen mit personenbezogenen Informationen über Personen der Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen oder Amtsträger ohne deren Einwilligung nur zur Verfügung stellen, soweit die Informationen die Person gerade in ihrer zeitgeschichtlichen Rolle, Funktions- oder Amtsausübung betreffen. Damit ermächtigt die Vorschrift nicht zur Weitergabe von Informationen, die inhaltlich das Privatleben betreffen. Bei Unterlagen mit sowohl privaten als auch amts- oder funktionsbezogenen Informationen müssen die privaten Informationen getilgt werden; lässt sich dies nicht bewerkstelligen, etwa weil eine Information zugleich die zeitgeschichtliche Rolle, Funktions- oder Amtsausübung wie das Privatleben betrifft, so muss die Weitergabe unterbleiben. Die von der Kl. im Erstprozess vertretene Auffassung, unzulässig sei nur die Herausgabe von Unterlagen mit ausschliesslich privatem Inhalt, wurde bereits im Ausspruch des Urteils vom 04.07.2001 (VG Berlin, NJW 2001, 2987) zurückgewiesen; sie findet im geänderten Gesetz ebenfalls keine Stütze.

Im Übrigen aber enthält der Wortlaut des § 32 Abs. 1 StUG n.F. kein generelles Herausgabeverbot mehr. Dass die betreffende Person hinsichtlich der jeweiligen Information Betroffener oder Dritter i.S. des § 6 Abs. 3 und Abs. 7 StUG ist, soll eine Zurverfügungstellung auch bei Personen der Zeitgeschichte, Inhabern politischer Funktionen oder Amtsträgern nicht mehr von vornherein ausschliessen. Vielmehr ist über eine Zurverfügungstellung in diesen Fällen nach Massgabe einer Abwägung im Einzelfall zu entscheiden (§ 32 Abs. 1 S. 2 und 3 StUG n.F.).

c) Etwas anderes ergibt sich nicht aus § 5 Abs. 1 S. 1 StUG. Hiernach ist die Verwendung personenbezogener Informationen über Betroffene oder Dritte, die im Rahmen der zielgerichteten Informationserhebung oder Ausspähung des Betroffenen einschliesslich heimlicher Informationserhebung gewonnen worden sind, zum Nachteil dieser Personen unzulässig. Der Bekl. meint, diese Vorschrift gehe den §§ 32f f. StUG vor und trage allein für sich schon den strittigen Unterlassungstitel; dass der Gesetzgeber sie bei der Änderung des § 32 StUG nicht ebenfalls geändert habe, nehme dem Änderungsgesetz die Wirkung. Dem ist das VG zu Recht nicht gefolgt.

§ 5 Abs. 1 S. 1 StUG ist im Bereich von §§ 32, 34 StUG n.F. nicht anwendbar. Aus § 32 Abs. 1 S. 2 und 3, Abs. 3 2 und 3 StUG n.F. ergibt sich, dass die möglichen Nachteile, welche Betroffenen oder Dritten aus der Zurverfügungstellung oder Verwendung von Unterlagen mit personenbezogenen Informationen über sie drohen, allein im Wege einer Abwägung zu berücksichtigen sind, dass sie aber die einwilligungslose Zurverfügungstellung oder Verwendung nicht länger ausnahmslos hindern sollen. Dass die Geltung des § 5 Abs. 1 S. 1 StUG im Anwendungsbereich von §§ 32, 34 StUG n.F. – entgegen der sonstigen Regelungstechnik des Gesetzes (vgl. §§ 21 Abs. 2, 23 Abs. 1 S. 2, 24 Abs. 1 S. 2, 25 Abs. 3 StUG) – nicht ausdrücklich suspendiert oder relativiert wurde, ändert nichts. Dies belegt lediglich, dass der Gesetzgeber des Fünften Änderungsgesetzes die ursprüngliche Systematik und Regelungstechnik des Gesetzes nicht beachtet und fortgesetzt hat. Es zieht jedoch nicht seinen deutlich erklärten Willen in Zweifel, für den Schutz von Betroffenen und Dritten im Anwendungsbereich der §§ 32, 34 StUG künftig die blosse Abwägung genügen zu lassen (BT-Dr 14/9219, S. 4 f.; BT-Dr 14/9641). Dieser Wille hat im Gesetz auch Ausdruck gefunden. So hat der Gesetzgeber in § 32 Abs. 1 und Abs. 2 StUG n.F. bei den Personen der Zeitgeschichte, Funktions- und Amtsträgern die an § 5 Abs. 1 S. 1 StUG anknüpfende Einschränkung “soweit sie nicht Betroffene oder Dritte sind” gerade gestrichen; und er hat das Anliegen des Opferschutzes, welches § 5 Abs. 1 S. 1 StUG verfolgt, in den Rahmen der geforderten Abwägung verlagert, indem § 32 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 3 StUG n.F. nunmehr gebietet, bei der Abwägung insbesondere zu berücksichtigen, ob die Informationserhebung erkennbar auf einer Menschenrechtsverletzung beruht.

3. Dem VG ist darin zu folgen, dass die Vollstreckungsgegenklage nicht schon deshalb abzuweisen ist, weil die Neuregelung wegen Verstosses gegen ein verfassungsrechtliches Gebot der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung oder wegen Unvereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 oder mit Art. 47 Abs. 2 GG nichtig wäre.

a) Der Bekl. meint, das Änderungsgesetz sei nicht widerspruchsfrei, weil der Gesetzgeber nur § 32 StUG, nicht aber auch die Grundnorm des § 5 Abs. 1 S. 1 StUG geändert habe. Das geht fehl. Der behauptete Widerspruch besteht nicht, weil § 32 StUG n.F. – wie gezeigt – in seinem Anwendungsbereich § 5 Abs. 1 S. 1 StUG verdrängt.

b) Der Bekl. hält die Neufassung des § 32 StUG ferner deshalb für verfassungswidrig und nichtig, weil sie Opfer mit Tätern des Staatssicherheitsdienstes – genauer Betroffene (§ 6 Abs. 3) und Dritte (§ 6 Abs. 7) mit Mitarbeitern (§ 6 Abs. 4 und Abs. 5) und Begünstigten (§ 6 Abs. 6 StUG) – ungerechtfertigt gleichstelle. Auch das trifft nicht zu. Personenbezogene Informationen über Betroffene und Dritte dürfen unverändert grundsätzlich nur mit deren Einwilligung zur Verfügung gestellt werden (§ 32 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StUG n.F.), während sich Mitarbeiter und Begünstigte eine Zurverfügungstellung ohne Einwilligung nach Massgabe einer Abwägung gefallen lassen müssen (§ 32 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, S. 2 und 3 StUG n.F.). In Wahrheit bemängelt der Bekl., dass solche Betroffene und Dritte, die zu der besonderen Gruppe der Personen der Zeitgeschichte, Amts- und Funktionsträger gehören, einer Zurverfügungstellung ihrer Daten nicht länger einseitig widersprechen können, sondern sich ebenfalls einer Abwägung ausgesetzt sehen; insofern stehen sie nicht länger den übrigen Betroffenen und Dritten, sondern nunmehr Mitarbeitern und Begünstigten gleich (§ 32 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, S. 2 und 3 StUG n.F.). Darin kann eine Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) jedoch nicht gesehen werden. Dass Personen der Zeitgeschichte, Amts- und Funktionsträger, auch wenn sie Betroffene oder Dritte sind, anders behandelt werden als andere Betroffene oder Dritte, findet in dem gesteigerten öffentlichen Interesse an ihnen einen zureichenden Grund. Ihre Gleichstellung mit den Mitarbeitern

NJW 34 / 2004, 2464:
– BVerwG,  Urteil vom 23.06.2004  – 3 C 41/03 –

und Begünstigten des Staatssicherheitsdienstes aber ist rein formal. Sie erschöpft sich darin, dass über die Zurverfügungstellung sie betreffender Informationen nach Massgabe einer Abwägung entschieden werden soll. Anders als bei Mitarbeitern und Begünstigten kommt eine Zurverfügungstellung von privaten Informationen bei ihnen schon nach dem Gesetzeswortlaut nicht in Betracht. Ferner sind im Rahmen der Abwägung bei ihnen ganz andere Umstände zu berücksichtigen und die zu berücksichtigenden Umstände ganz anders zu gewichten als bei Mitarbeitern und Begünstigten. Auch das besondere Verfahren nach § 32a StUG n.F. gilt jedenfalls nach dem Gesetzeswortlaut nur für sie. Bei alldem kann von einer sachlichen Gleichstellung keine Rede sein.

c) Schliesslich meint der Bekl., soweit durch die Ausspähung durch den Staatssicherheitsdienst Schriftstücke zu den Stasi-Unterlagen gelangt seien, die seine Funktion als Abgeordneter des Deutschen Bundestags beträfen, sei die Informationsgewinnung des Staatssicherheitsdienstes einer Beschlagnahme i.S. des Art. 47 S. 2 GG gleich zu erachten. Er möchte daher aus Art. 47 GG einen Anspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Unterlassung jeder Verwertung derart gewonnener Informationen herleiten. Auch dies hat das VG mit Recht zurückgewiesen.

Art. 47 S. 2 GG schützt nach seinem Wortlaut gegen hoheitliche Beschlagnahme; darin liegt seine Entsprechung zu Zeugnispflicht und Zeugniszwang (vgl. Art. 47 S. 1 GG). Der Gewährleistungsinhalt der Vorschrift mag auf andere Weisen hoheitlicher Kenntnisnahme gegen den Willen des Abgeordneten (z.B. Kopieren von Schriftstücken und Dateien) zu erstrecken sein. Stets aber muss es sich um hoheitliche Kenntnisnahme handeln. Gegen eine unbefugte Entwendung von Abgeordnetenschriftstücken durch Dritte und damit auch durch Beauftragte oder Zuträger des DDR-Staatssicherheitsdienstes bietet die Vorschrift keinen Schutz. Die Stellen der DDR waren an Art. 47 GG nicht gebunden.

Sollten derart gewonnene Unterlagen nunmehr zu den Stasi-Unterlagen gehören, so hätten sie den Schutzbereich von Art. 47 GG verlassen. Durch ihre jetzige Weitergabe oder sonstige Verwendung könnte Art. 47 GG nicht mehr berührt werden. Die Vorschrift hat nämlich einen spezifischen Schutzbereich. Sie schützt nur Schriftstücke im funktionellen Herrschaftsbereich eines Abgeordneten namentlich innerhalb der Räumlichkeiten des Deutschen Bundestags (BVerfGE 108, 251 [269 f.] = NJW 2003, 2301). Allenfalls setzt sie sich im Sinne eines Verwertungsverbots an im Widerspruch zu ihr beschlagnahmten Schriftstücken fort. Keinesfalls aber führt sie zu einem Verwertungsverbot für sämtliche Schriftstücke, die auf anderem Wege – und sei es illegal – den funktionellen Herrschaftsbereich eines Abgeordneten verlassen haben.

4. Die Neuregelung der §§ 32 ff. StUG ist auch nicht wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Bekl. (Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG) nichtig. Allerdings nötigt das Grundrecht zu einer einschränkenden Auslegung und Anwendung namentlich des § 32 Abs. 1 S. 2 und 3 StUG n.F., was zum teilweisen Erfolg der Revision und zur teilweisen Abweisung der Klage führt.

a) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht weist unterschiedliche Gewährleistungsbereiche auf. Hier ist es in dreierlei Hinsicht angesprochen:

Art. 2 i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG schützt zunächst das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, nämlich die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (BVerfGE 65, 1 [41 f.] = NJW 1984, 419; vgl. BVerfGE 103, 21 [32 f.] = NJW 2001, 879). Dies umfasst nicht nur elektronisch speicherbare, sondern sämtliche personenbezogenen Daten (BVerfGE 78, 77 [84] = NJW 1988, 2031). Dabei ist grundsätzlich gleichgültig, wo die Information gewonnen wurde oder welchen Inhalt sie hat; das Schutzbedürfnis ergibt sich vor allem aus der Möglichkeit, das Erscheinungsbild eines Menschen in einer bestimmten Situation von diesem abzulösen, datenmässig zu fixieren – zu “verdinglichen” – und jederzeit vor einem unüberschaubaren Personenkreis zu reproduzieren, dabei auch zu verändern oder zu manipulieren (BVerfGE 101, 361 [381] = NJW 2000, 1021; BVerfGE 106, 28 [40] = NJW 2002, 3619).

In der Verbreitung personenbezogener Informationen kann auch ein Eingriff in die Privatsphäre liegen. Das kann zum einen wegen des Inhalts der Information der Fall sein. So umfasst die Privatsphäre Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als “privat” eingestuft werden, weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst, wie es etwa bei Auseinandersetzungen mit sich selbst in Tagebüchern, bei vertraulicher Kommunikation unter Eheleuten, im Bereich der Sexualität, bei sozial abweichendem Verhalten oder bei Krankheiten der Fall ist (BVerfG 101, 361 [382] = NJW 2000, 1021). Der grundrechtliche Schutz der Privatsphäre erstreckt sich aber zum anderen auch auf einen räumlichen Bereich, in dem der Einzelne die Möglichkeit hat, frei von öffentlicher Beobachtung und damit der von ihr erzwungenen Selbstkontrolle zu sein (private Rückzugsbereiche). Hierzu gehören jedenfalls der eigene häusliche Bereich, darüber hinaus aber weitere Örtlichkeiten, die von der breiten Öffentlichkeit deutlich abgeschieden sind; entscheidend ist insofern, ob der Einzelne eine Situation vorfindet oder schafft, in der er begründetermassen und damit auch für Dritte erkennbar davon ausgehen darf, den Blicken der Öffentlichkeit nicht ausgesetzt zu sein (BVerfGE 101, 361 [382  f.] = NJW 2000, 1021).

Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG schützt schliesslich das Recht am gesprochenen Wort (dazu zuletzt BVerfG, NJW 2004, 999). Insofern besteht Schutz dagegen, dass Gespräche heimlich aufgenommen und ohne Einwilligung des Sprechenden oder gar gegen dessen erklärten Willen verwertet werden. Dieses Recht ist nicht identisch mit dem Schutz der Privatsphäre. Anders als dieses ist der Schutz des Rechts am gesprochenen Wort nicht auf bestimmte Inhalte und Örtlichkeiten begrenzt, sondern bezieht sich allein auf die Selbstbestimmung über die unmittelbare Zugänglichkeit der Kommunikation, also etwa über die Herstellung einer Tonaufnahme oder die Kommunikationsteilhabe einer dritten Person. Es schützt vor Verletzungen des Selbstbestimmungsrechts darüber, wem der Kommunikationsinhalt zugänglich sein soll (BVerfGE 106, 28 [40 f.] = NJW 2002, 3619). Insofern steht es dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nahe.

b) Träger des Grundrechts in allen genannten Aspekten sind auch Amtsträger, und zwar nicht nur für Informationen mit privatem, sondern auch für solche mit amtsbezogenem Inhalt.

Der Schutz der Privatsphäre spricht den Amtsträger ohnehin nicht als solchen, sondern als Privatperson an; selbst demokratisch gewählten Amtswaltern steht ein privater Rückzugsbereich zu (BVerfGE 90, 255 [260] = NJW 1995, 1015; BVerfGE 101, 361 [383] = NJW 2000, 1021).

Ein Amtsträger geniesst jedoch auch, und zwar auch als solcher, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Gefahr, dass das Erscheinungsbild eines Menschen in einer bestimmten Situation von diesem abgelöst und in anderen Zusammenhängen vor einem unüberschaubaren Personenkreis

NJW 34 / 2004, 2465:
– BVerwG,  Urteil vom 23.06.2004  – 3 C 41/03 –

reproduziert, dabei verändert oder manipuliert wird, besteht bei Amtsträgern nicht anders als bei anderen, und sie besteht auch – und vielleicht gerade – hinsichtlich seines Erscheinungsbilds “im Amt”. Die Folgen einer solchen beliebigen Darstellung treffen den Einzelnen nicht nur in seinem Amt – dessen Ausübung ja häufig zugleich sein Beruf ist -, sondern regelmässig zugleich in seiner persönlichen und privaten Existenz: Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass amts- oder funktionsbezogene Informationen – richtige und erst recht manipulierte – für einen Politiker in einem demokratischen Staat existenzvernichtende Folgen mit schwerwiegenden Auswirkungen auch auf die Privatsphäre haben können (BVerwGE 116, 104 [112] = NJW 2002, 1815).

Nichts anderes gilt hinsichtlich des Rechts am gesprochenen Wort, und zwar wiederum auch für Gespräche mit amtsbezogenem Inhalt. Der Schutz des Rechts am gesprochenen Wort hängt nicht davon ab, ob es sich bei den ausgetauschten Informationen um personale Kommunikationsinhalte oder gar besonders persönlichkeitssensible Daten handelt (BVerfGE 106, 28 [41] = NJW 2002, 3619). Entscheidend ist die autonome Entscheidung des Sprechenden, mit wem er sprechen und wen er vom Gespräch fern halten will. Der Schutz dieser Autonomie erstreckt sich auf Gespräche – einschliesslich Telefonaten – in dienstlichen Büro- und Sitzungsräumen über amtsbezogene Gegenstände. Gewählte Amtsträger benötigen und verdienen auch grundrechtlichen Schutz davor, im Amt von anderen Stellen heimlich überwacht und abgehört zu werden. Auch hier gilt, dass eine Verwertung derart gewonnener Informationen durch Dritte, namentlich eine Veröffentlichung, den Amtsträger nicht nur in seinem Amt, sondern zugleich in seiner privaten Existenz vernichten kann.

c) §§ 32 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, 34 Abs. 1 StUG n.F. greifen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in mehrfacher Hinsicht ein.

Zunächst ist festzuhalten, dass jegliche Zurverfügungstellung von Unterlagen mit personenbezogenen Informationen durch eine Behörde, wie sie §§ 32 Abs. 1, 34 Abs. 1 StUG n.F. erlauben, einen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt. Hierfür ist gleichgültig, wie die Information gewonnen wurde. Das Grundrecht schützt nicht nur gegen die Erhebung, sondern unabhängig hiervon auch gegen jede weitere Verwendung personenbezogener Daten, zumal in anderen Verwendungszusammenhängen (vgl. BVerfGE 65, 1 [43] = NJW 1984, 419; BVerfGE 67, 100 [143] = NJW 1984, 221).

In bestimmten Fällen liegt in der Freigabe darüber hinaus aber zugleich ein Eingriff in weitere Gewährleistungsbereiche des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, was das Gewicht des Eingriffs erhöht.

Kein Eingriff in die Privatsphäre ist allerdings zu besorgen, soweit der Inhalt der zur Verfügung gestellten Information in Rede steht. Wie gezeigt, ermächtigen §§ 32 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, 34 Abs. 1 StUG n.F. nicht zur Weitergabe von Informationen, die – allein oder unter anderem – das Privatleben betreffen (oben 2b). Damit bleibt die Privatsphäre, soweit diese Angelegenheiten umfasst, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise “privat” eingestuft werden, unberührt.

Jedoch kommt dem Ort der Informationsgewinnung sowie ihrer Art und Weise Bedeutung zu. § 32 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StUG n.F. sieht die Weitergabe von Unterlagen mit personenbezogenen Informationen auch dann vor, wenn diese Informationen im häuslichen Bereich oder sonst im räumlichen Rückzugsbereich des Betroffenen – am Urlaubsort usw. – gewonnen wurden, etwa wenn es sich um private Gespräche mit Angehörigen oder persönlichen Freunden über Themen handelt, welche die Amtsführung betreffen. In derartigen Fällen steht ein Eingriff in die Privatsphäre in deren räumlicher Hinsicht in Rede. Wurde ein Gespräch heimlich aufgezeichnet, so liegt auch ein Eingriff in das Recht am gesprochenen Wort vor, und zwar auch, wenn das Gespräch ausserhalb des privaten Rückzugsbereichs, etwa in Büro- oder Sitzungsräumen geführt wurde, aber nicht für fremde Ohren bestimmt war. Das wird nicht dadurch ausgeräumt, dass die Kl. im Erstprozess versichert hat, keine Tonaufzeichnungen und keine Wortlautprotokolle herauszugeben. Das Recht, über die Teilnehmer einer Kommunikation selbst zu bestimmen, wird auch durch zusammenfassende Inhaltsangaben sowie Auswertungen, Kommentierungen und Analysen betroffen, die das Abgehörte zur Grundlage haben.

Der Annahme eines Eingriffs steht nicht entgegen, dass der Weitergabe aufgezeichneter Informationen die eigentliche Verletzung durch das Eindringen in den privaten Rückzugsbereich und die Aufzeichnung des gesprochenen Wortes zeitlich vorausgeht. Der grundrechtliche Schutz beschränkt sich nicht nur auf den Kommunikationsvorgang als solchen, sondern setzt sich an dem einmal gesprochenen und durch Aufzeichnung oder Protokollierung “verdinglichten” Wort fort. Allerdings hat das BVerfG dies bislang nur für Fallgestaltungen ausgesprochen, in denen nicht nur die Verwendung, sondern schon die Erhebung von Daten und Informationen unter der Geltung des Grundgesetzes stand und sich daher an Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG messen lassen musste. Dann beziehen sich die Schutzwirkungen des Grundrechts nicht nur auf die Erhebung, sondern ebenso auf die Weitergabe von Informationen, die durch einen Eingriff in die räumliche Privatsphäre und/oder in das Recht am gesprochenen Wort gewonnen worden sind (BVerfG, NJW 2004, 999 [1018]; vgl. BVerfGE 85, 386 [399] = NJW 1992, 1875; BVerfGE 100, 313 [360] = NJW 2000, 55). Nichts anderes gilt jedoch, wenn die Informationen wie hier durch Stellen der DDR gewonnen worden sind, die an das Grundgesetz nicht gebunden waren, und erst später – schon bemakelt – in die Verfügungsgewalt der Kl. gelangt sind. Dieser Umstand schliesst nicht aus, in der Weitergabe derartiger Informationen durch die Kl. einen Eingriff in die räumliche Privatsphäre bzw. in das Recht am gesprochenen Wort zu sehen. Jede einwilligungslose Verwendung eines heimlich aufgezeichneten, vertraulich gesprochenen Wortes ist ein neuer Bruch der Vertraulichkeit und damit ein erneuter Eingriff in das Grundrecht. Denn die Eigenschaft, vertraulich gesprochen zu sein, haftet dem Wort, auch dem aufgezeichneten, unverändert an. Nur so lässt sich auch begründen, weshalb spätere Änderungen der Verwendungszwecke sich daran messen lassen müssen, ob die neuen Zwecke schon die ursprüngliche Datenerhebung hätten rechtfertigen können (BVerfGE 65, 1 [46] = NJW 1984, 419; BVerfGE 100, 313 [360] = NJW 2000, 55; BVerfG, NJW 2004, 999 [1018 f.].

d) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seinen verschiedenen Gewährleistungsbereichen ist – ausserhalb des hier nicht in Rede stehenden unantastbaren Kernbereichs (vgl. dazu BVerfG, NJW 2004, 999 [1001]) – nicht schrankenlos geschützt. Der Einzelne muss vielmehr Einschränkungen dieses Rechts im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen (BVerfGE 65, 1 [43 f.] = NJW 1984, 419). Solche Beschränkungen bedürfen aber nach Art. 2 Abs. 1 GG einer gesetzlichen Grundlage – was hier ausser Frage steht – und müssen dem Prinzip der Verhältnismässigkeit genügen. Dieses verlangt, dass eine Grundrechtsbeschränkung von hinreichenden Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt wird, das gewählte Mittel zur Erreichung des Zwecks geeignet und erforderlich ist und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist (BVerfGE 71, 183 [196 f.] = NJW 1986, 1536; BVerfGE 78, 77 [85] = NJW 1988, 2031). Ausser dem hat der Gesetzgeber organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen zu treffen, welche der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken (BVerfGE 65, 1 [44] = NJW 1984, 419). Namentlich muss er sicherstellen, dass die Verwendung personenbezogener Informationen nur zu einem Zweck erfolgt, der auch ihre Erhebung rechtfertigen konnte oder könnte

NJW 34 / 2004, 2466:
– BVerwG,  Urteil vom 23.06.2004  – 3 C 41/03 –

(vgl. BVerfGE 65, 1 [46, 61 f.] = NJW 1984, 419; BVerfGE 67, 100 [143] = NJW 1984, 2271; BVerfGE 100, 313 [360, 385 ff.] = NJW 2000, 55; BVerfG, NJW 2004, 999 [1018]).

aa) Soweit Unterlagen der Forschung zum Zwecke der wissenschaftlichen – politischen oder historischen – Aufarbeitung, der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes (§ 32 Abs. 1 StUG; vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 StUG) sowie der nationalsozialistischen Vergangenheit (§ 32 Abs. 4 StUG) zur Verfügung gestellt werden sollen, durfte der Gesetzgeber die Entscheidung hierüber von einer Abwägung im Einzelfall abhängig machen. Allerdings muss sichergestellt sein, dass die Unterlagen ausschliesslich für diesen Forschungszweck genutzt werden. Tonbänder und Wortlautprotokolle über Gespräche des Betroffenen oder Dritter bleiben von der Weitergabe ausgenommen. Das hatte die BStU stets zugesichert und war auch im Urteil vom 04.07.2001 vorausgesetzt; es ist der Klarstellung halber nochmals auszusprechen.

(1) An der Erforschung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes bestand bei Erlass des Gesetzes ein nachhaltiges öffentliches Interesse, das auch heute noch besteht. Das gilt zunächst und vor allem angesichts der systematischen und umfassenden Ausforschung der eigenen Bevölkerung der DDR – einschliesslich Personen der Zeitgeschichte sowie politischer Amts- und Funktionsträger – mit nachrichtendienstlichen Mitteln. Gerade diese war ein besonders abstossendes Herrschaftsinstrument des Einparteiensystems (vgl. BVerfGE 96, 189 [198] = NJW 1997, 2305). Zudem vermag die historische Erfahrung mit einer Diktatur und ihren Repressionsinstrumenten eine Anschauung darüber zu vermitteln, welchen Gefahren die Freiheitsrechte der Bürger ausgesetzt sein können, wenn die Sicherungen eines freiheitlichen Rechtsstaats ausser Kraft gesetzt sind (so BVerfG, NJW 2000, 2413 [2415]). Das öffentliche Interesse an einer wissenschaftlichen Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes besteht jedoch auch hinsichtlich seiner “Auslandsaufklärung”, namentlich gegenüber Politik, Wirtschaftsunternehmen und gesellschaftlichen Organisationen des westlichen Teils Deutschlands. Schliesslich besteht unverändert ein öffentliches Interesse an der Erforschung der nationalsozialistischen Vergangenheit, über die die Stasi-Unterlagen neue Aufschlüsse bieten können.

Dieses öffentliche Interesse ist von erheblichem Gewicht. Daran ändert nichts, dass Grundrechte interessierter Forscher und Forschungseinrichtungen nicht in Rede stehen, wie das VG zutreffend erkannt hat. § 32 StUG begünstigt zwar die Träger der Forschung; hierauf besteht jedoch kein grundrechtlicher Anspruch. Art. 5 Abs. 3 GG gewährleistet als Abwehrrecht nur die Freiheit der wissenschaftlichen Fragestellung und Methode sowie der Bewertung und Verbreitung der Forschungsergebnisse, erweitert jedoch nicht die der Forschung zu Grunde gelegten Quellen über den Umkreis der allgemein zugänglichen Informationen (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) hinaus (BVerfG, NJW 1986, 1243; BVerwG, Buchholz 11 Art. 5 GG Nr. 72 = NJW 1986, 1277).

(2) Stasi-Unterlagen mit Informationen über Personen der Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen und Amtsträgerpersonen und Institutionen der Forschung zur Verfügung zu stellen, ist zur historischen Aufarbeitung der Stasi-Tätigkeit und der NS-Vergangenheit zweifellos geeignet. Daran ändert auch der vom Bekl. bezweifelte Wahrheitsgehalt der Unterlagen nichts; gerade die Unwahrheit solcher Informationen kann Forschungsgegenstand sein. Auch dass das vom Gesetz vorausgesetzte Interesse der Forschung an einer Aufarbeitung mit zunehmendem zeitlichem Abstand schwinden mag, beseitigt die prinzipielle Eignung nicht, allenfalls wird die Häufigkeit entsprechender Anträge abnehmen.

Der Gesetzgeber durfte die Einsichtgewährung und Herausgabe von Unterlagen mit – nicht anonymisierten – personenbezogenen Informationen jedenfalls über Personen der Zeitgeschichte, Amts- und Funktionsträger auch für erforderlich halten. Ein Forschungsmonopol der BStU selbst (§ 37 Abs. 1 Nr. 5 StUG) widerspräche dem auf Pluralität angelegten Wissenschaftsverständnis in einer freiheitlichen Gesellschaft. Gerade an Personen der Zeitgeschichte oder – jedenfalls bedeutenderen – Amts- oder Funktionsträgern kann ein spezifisches Interesse des Staatssicherheitsdienstes bestanden haben, das zu besonderen Zielen und Methoden der Überwachung geführt hat; das liesse sich allein aus den Unterlagen über andere nicht erforschen. Das VG weist auch zutreffend darauf hin, dass dem Gesetzgeber an einer zeitnahen Aufarbeitung gelegen sein durfte, weshalb ein Abwarten der üblichen 30-jährigen Sperrfrist des allgemeinen Archivrechts (§ 5 Abs. 1 und Abs. 2 BArchG) nicht als gleichermassen taugliches Mittel erscheinen konnte. Schliesslich durfte der Gesetzgeber annehmen, dass sich das beschriebene legitime Aufarbeitungsinteresse allein anhand der Unterlagen über solche Personen der Zeitgeschichte, Amts- und Funktionsträger, die mit der Herausgabe einverstanden sind, nicht hinlänglich befriedigen liesse.

(3) Das beschriebene öffentliche Forschungsinteresse rechtfertigt die Zurverfügungstellung von Unterlagen mit personenbezogenen Informationen allerdings nur dann, wenn es nach seinem Gewicht den damit verbundenen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht überwiegt und dem Betroffenen darum zumutbar ist (BVerfGE 65, 1 [44] = NJW 1984, 419; BVerfGE 78, 77 [85] = NJW 1988, 2031).

(a) Der Schutz der räumlichen Privatsphäre besitzt im freiheitlichen Rechtsstaat überragendes Gewicht. Dasselbe gilt für das Recht am gesprochenen Wort. Zu Forschungszwecken dürfte unter der Geltung des Grundgesetzes niemand belauscht oder abgehört werden, auch nicht Personen der Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen oder Amtsträger. Wurde das derart geschützte Wort gleichwohl aufgezeichnet, so rechtfertigen keinerlei Forschungszwecke es, den darin liegenden schwerwiegenden Grundrechtseingriff dadurch zu wiederholen, dass die Aufzeichnung selbst weitergegeben wird. Denn die Aufzeichnung konserviert das Gespräch und seine Situation; aus ihr spricht der Betroffene unmittelbar und persönlich; sie erhebt den Anspruch der Authentizität, ohne Dazwischentreten berichtender oder interpretierender Dritter. Daher verzichtet die BStU mit Recht darauf, Tonbänder und Wortlautprotokolle von Abhörmassnahmen zur Verfügung zu stellen; das schliesst Wortlautprotokolle in indirekter Rede ein.

Zusammenfassenden Inhaltsangaben über Abgehörtes fehlt demgegenüber die angesprochene Authentizität und Unmittelbarkeit. Das gilt erst recht für bewertende Stellungnahmen. Ungeachtet ihrer grundrechtswidrigen Herkunft unterliegen sie daher keinem vergleichbaren unbedingten Verwendungsverbot. Vielmehr kommt eine Zurverfügungstellung für die in §§ 1 Abs. 1 Nr. 3, 32 Abs. 1 und Abs. 4 StUG genannten Forschungszwecke nach Massgabe einer Abwägung im Einzelfall in Betracht. In deren Rahmen wird die BStU den Umstand, dass derartige Inhaltsangaben, Berichte und Stellungnahmen eine Verletzung der Privatsphäre und/oder des Rechts am gesprochenen Wort zur Grundlage haben, besonders zu berücksichtigen haben (vgl. § 32 Abs. 1 S. 3 StUG n.F. sowie unten e). Das wird sie dazu veranlassen, derartige Unterlagen nur in seltenen Ausnahmefällen zur Verfügung zu stellen, wenn ein besonders bedeutendes Forschungsvorhaben anders nicht verwirklicht werden könnte.

(b) Bei diesen wie bei allen anderen Unterlagen mit personenbezogenen Informationen stellt die Weitergabe zugleich einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung

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– BVerwG,  Urteil vom 23.06.2004  – 3 C 41/03 –

dar. Dies nicht generell zu verbieten, sondern zu Forschungszwecken nach Massgabe einer Abwägung im Einzelfall zu gestatten, ist dem Betroffenen zumutbar. Allerdings darf die Abwägung nicht nach dem Vorbild des allgemeinen Archivrechts erfolgen (§ 5 Abs. 5 S. 3 und 4 BArchG). Die Stasi-Unterlagen unterscheiden sich von den gewöhnlichen Aktenbeständen aus öffentlichen Archiven der Bundesrepublik Deutschland darin, dass sie – auch jenseits einer Verletzung der Privatsphäre und/oder des Rechts am gesprochenen Wort – zu rechtsstaatswidrigen Zwecken und vielfach auf rechtsstaatswidrige Weise erhoben worden sind und dass sie bis zur Auflösung des Staatssicherheitsdienstes auch zu propagandistischen Zwecken verwendet worden sind, was die Gefahr ihrer Manipulation nahe legt. Dies führt dazu, dass sie grundsätzlich unter Verschluss bleiben müssen und dass die Zurverfügungstellung zu Zwecken der Forschung die eng umgrenzte Ausnahme ist und bleiben muss.

Eine Einsichtgewährung oder Herausgabe kommt daher nur in Betracht, wenn sichergestellt ist, dass die herausgegebenen Informationen ausschliesslich für das konkrete Forschungsvorhaben genutzt werden (vgl. BVerfGE 65, 1 [46, 61 f.] = NJW 1984, 419; BVerfGE 67, 100 [143] = NJW 1984, 2271). Das erfordert – zum ersten -, dass die BStU bei jedem derartigen Antrag die Übereinstimmung des angegebenen Forschungsvorhabens mit den gesetzlichen Zwecken sowie seine Ernsthaftigkeit prüft. Hierzu muss sie die eigenen Angaben des Antragstellers überprüfen. Es erfordert – zum zweiten -, dass die herausgegebene Information von dem Forscher – vorbehaltlich der auch für die Presse geltenden Ausnahmen (vgl. unten bb) – nicht an Dritte weitergegeben wird, und zwar auch nicht im Wege der wissenschaftlichen Veröffentlichung. Das schliesst die Edition aus und im Regelfall auch das wörtliche Zitat im Rahmen der Veröffentlichung der Forschungsergebnisse, die als solche unbenommen bleibt. Die im wissenschaftlichen Diskurs erforderliche intersubjektive Überprüfbarkeit ist dadurch gewährleistet, dass die BStU anderen Forschern die benutzten Stasi-

Unterlagen auf Antrag unter den gleichen Voraussetzungen zur Verfügung stellt. Die selben Regeln gelten im Übrigen für die eigene Forschungstätigkeit der Bundesbeauftragten (vgl. § 37 Abs. 1 Nr. 5 i.V. mit § 32 Abs. 3 StUG). Die gebotene Sicherstellung des Verwendungszwecks erfordert schliesslich – drittens -, dass der jeweilige Forscher die Gewähr dafür bietet, die beschriebenen Regeln auch einzuhalten. Das wird bei Forschem an Hochschulen, Akademien und vergleichbaren Institutionen regelmässig anzunehmen sein; es kann in anderen Fällen besondere zusätzliche Garantien, etwa eine ausdrückliche schriftliche Versicherung, voraussetzen; bei verbleibenden Zweifeln ist der Antrag abzulehnen. Die BStU wird die Einhaltung der genannten Regeln zu überwachen und Verletzungen nachzugehen, auch etwa Strafanzeige zu erstatten haben (vgl. § 44 StUG).

bb) Die Zurverfügungstellung von Unterlagen mit personenbezogenen Informationen für Zwecke der Presse, von Rundfunk und Film (§ 34 Abs. 1 StUG) kommt demgegenüber nur in sehr engem Umfang in Betracht. Das liegt daran, dass die Herausgabe an die Presse eine beliebige Veröffentlichung ermöglicht, die dem davon Betroffenen grundsätzlich unzumutbar ist.

(1) Gemäss § 34 Abs. 1 StUG gelten die §§ 32 und 33 StUG für die Verwendung von Unterlagen durch Presse, Rundfunk, Film, deren Hilfsunternehmen und die für sie journalistisch-redaktionell tätigen Personen (im Folgenden zusammenfassend: durch die Presse) entsprechend. Die “entsprechende” Anwendung der §§ 32 und 33 StUG bedeutet nicht, dass die Freigabe zu Forschungszwecken erfolgt. Der Presse obliegt nicht die forschende, sondern die publizistische Aufarbeitung der Stasi-Tätigkeit. Gleichwohl bleibt auch die Presse an den gesetzlichen Zweck der politischen und historischen Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes gebunden.

Die Herausgabe von Informationen an die Presse kann ebenfalls im öffentlichen Interesse liegen. Die Presse wirkt an der öffentlichen Meinungsbildung mit und versieht so eine für die freiheitliche Demokratie überaus bedeutsame Funktion. Hieraus begründet sich zugleich das öffentliche Interesse an einer Versorgung der Presse mit Informationen, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt. Allerdings wiegt dieses öffentliche Interesse nicht schwerer als dasjenige an der wissenschaftlichen Erforschung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes und der nationalsozialistischen Vergangenheit. Dabei muss hervorgehoben werden, dass auch die Herausgabe an die Presse grundrechtlich nicht gefordert ist. Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG gibt der Presse zwar einen Anspruch auf Nutzung von Informationsquellen, die auf Grund rechtlicher Vorgaben zur öffentlichen Zugänglichkeit bestimmt sind, bietet jedoch keinen Anspruch auf Eröffnung einer Informationsquelle jenseits der i.S. von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG allgemein zugänglichen Quellen (BVerfGE 103, 44 [59 f.] = NJW 2001, 163; vgl. schon BVerwGE 70, 310 = NJW 1985, 1655; BVerwGE 85, 283 [284] = NJW 1991, 118).

(2) (a) Vermag schon der Zweck der wissenschaftlichen Forschung die Zurverfügungstellung von Unterlagen mit personenbezogenen Informationen nicht zu rechtfertigen, wenn sich nicht sicherstellen lässt, dass diese nicht an die Allgemeinheit weitergegeben werden, so muss dasselbe für die Zwecke der Presse gelten.

Das aber führt dazu, dass die Zurverfügungstellung von Unterlagen mit personenbezogenen Informationen an die Presse im Grundsatz weitgehend unzulässig ist. Hierzu muss in Rechnung gestellt werden, dass die Aufgabe der Presse in der Unterrichtung der Öffentlichkeit über die für die Allgemeinheit bedeutsamen Angelegenheiten liegt. Die Tätigkeit der Presse zielt dementsprechend geradezu auf Veröffentlichung, ohne dass sich die jeweilige Fragestellung und Zielrichtung vorherbestimmen liesse. Die Ausrichtung auf Veröffentlichung bestätigt das Gesetz in § 34 Abs. 2 StUG. Auch § 32 Abs. 3 StUG denkt – ausser an Veröffentlichungen durch die BStU selbst – vornehmlich an Veröffentlichungen durch die Presse; insofern soll in der Veröffentlichung durch die Presse offenbar auch keine Weitergabe an andere Stellen i.S. von § 33 Abs. 4 StUG zu sehen sein. Einmal veröffentlicht, sind die Informationen aber frei verfügbar. Selbst die Kl. räumt ein, dass auf dieser “zweiten Stufe” – der Veröffentlichung durch die Presse – keine Zweckbindung mehr möglich ist. Das macht aber jede Zweckbindung auf der “ersten Stufe” – der Zurverfügungstellung durch die BStU an die Presse – ebenfalls zur Illusion. Informationen, die der Presse zur Verfügung gestellt werden, werden vielmehr der Allgemeinheit selbst zugänglich gemacht, werden potenziell zu allgemein zugänglichen Quellen.

(b) Schlechthin unzulässig ist hiernach die Einsichtgewährung und Herausgabe sämtlicher personenbezogener Informationen an die Presse, die durch Verletzung der räumlichen Privatsphäre und/oder des Rechts am gesprochenen Wort gewonnen worden sind. Das schliesst alle Informationen ein, die in irgendeiner Weise auf einer solchen Verletzung beruhen. Das erfordert das Gebot eines wirksamen Grundrechtsschutzes. Erfasst sind also nicht nur Tonaufzeichnungen und Wortlautmitschriften von Gesprächen, sondern auch Inhaltsangaben, Zusammenfassungen und Berichte über diese Gespräche. Ebenso erfasst sind Auswertungen, Kommentierungen und Analysen, die zu oder aus Anlass derart gewonnener Informationen gefertigt wurden.

In gleicher Weise umfasst das Herausgabeverbot sämtliche personenbezogene Informationen, die im weitesten Sinne auf Spionage gegenüber westdeutschen Staatsorganen und Behörden, Parteien, Wirtschaftsunternehmen

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– BVerwG,  Urteil vom 23.06.2004  – 3 C 41/03 –

und gesellschaftlichen Organisationen beruhen. Auch wenn eine Verletzung der räumlichen Privatsphäre oder des Rechts am gesprochenen Wort vielfach ausscheidet, liegt doch gleichwohl eine rechtsstaatswidrige und illegitime Informationserhebung zu Grunde. Hinzu kommt, dass das allgemeine Informationsrecht der Presse hinsichtlich der bei den (westdeutschen) Staatsorganen und Behörden noch vorhandenen Originale durch das allgemeine Presserecht geordnet ist; das darf nicht umgangen werden, indem eine andere Behörde – die BStU – Kopien dieser Aktenbestände aus den Stasi-Unterlagen zur Verfügung stellt. Ebenso wenig darf das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Parteien, Wirtschaftsunternehmen und gesellschaftlichen Organisationen unterlaufen werden.

(c) Auch wenn damit eine Zurverfügungstellung von Stasi-Unterlagen mit personenbezogenen Informationen für Zwecke der Presse weitgehend unzulässig ist, so ist sie doch nicht völlig ausgeschlossen. Im Gewahrsam der BStU befinden sich auch Unterlagen mit personenbezogenen Informationen, die weder auf einer Verletzung der räumlichen Privatsphäre und/oder des Rechts am gesprochenen Wort noch auf Spionage beruhen. So ist denkbar, dass personenbezogene Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen, aus öffentlichen Reden oder aus Äusserungen des Betroffenen gegenüber Dritten – namentlich Politikern oder Diplomaten des ehemaligen Ostblocks – gewonnen wurden, die darüber ihrerseits berichtet haben. Hierher zählen auch zusammenfassende Berichte, Bewertungen und Analysen des Staatssicherheitsdienstes, die auf der alleinigen Grundlage derartiger Informationen erarbeitet wurden.

Solche Informationen verdienen jedenfalls bei Personen der Zeitgeschichte, Inhabern politischer Funktionen und Amtsträgern keinen absoluten Schutz. Vielmehr kann es bei einer Abwägung im Einzelfall verbleiben. Dem steht das Interesse des Betroffenen daran, vor entstellenden oder verfälschenden Darstellungen sowie vor kompletten „Persönlichkeitsbildern” geschützt zu werden, nicht entgegen. Auch insofern verbietet Verfassungsrecht nicht, Raum für die Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu lassen. So verdienen niedrigere Amts- und Funktionsträger grösseren Schutz als höhere und als Personen der Zeitgeschichte. Gerade herausragende Amtsträger müssen sich auch mit entstellenden Darstellungen konfrontieren lassen und können sich nicht dagegen verwahren, sich öffentlich verteidigen zu müssen (vgl. BVerfGE 82, 272 [282] = NJW 1991, 217). Allerdings müssen sie die Möglichkeit zur Verteidigung und Rechtfertigung behalten (vgl. BVerfGE 99, 185 = NJW 1999, 1322). Im Rahmen der Abwägung ist daher zu berücksichtigen, welche Möglichkeiten der Verteidigung, Gegendarstellung oder Richtigstellung der Betroffene hat. In jedem Falle muss sichergestellt sein, dass die Herkunft der personenbezogenen Information aus den Stasi-Unterlagen auch im Falle einer Weiterverbreitung erkennbar bleibt. Zu entsprechenden Kennzeichnungen muss die BStU den jeweiligen Antragsteller verpflichten.

cc) § 32 Abs. 1 StUG n.F. räumt schliesslich auch den Institutionen der politischen Bildung ein eigenes Antragsrecht ein. Derartige Bildungseinrichtungen betreiben zum Teil eigene Forschungen; insofern gelten für sie dieselben Regeln wie für die wissenschaftliche Forschung selbst (oben aa). Im Übrigen werten sie Ergebnisse anderweitiger Forschung aus, bereiten sie didaktisch auf und publizieren sie. Hierzu benötigen sie kein eigenes Antragsrecht, jedenfalls keines, das weiter reicht als das Antragsrecht der Presse (oben bb).

Soweit die Recherche in den Stasi-Unterlagen schon als solche der politischen Bildung – etwa im Rahmen einer Schülerarbeit – dienen soll, vermag der damit verfolgte Zweck einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen keinesfalls zu rechtfertigen. Derartige Anträge müssen stets abgelehnt werden.

e) Die Neufassung der §§ 32 ff. StUG durch das Fünfte Änderungsgesetz genügt den beschriebenen verfassungsrechtlichen Anforderungen. § 32 Abs. 1 S. 3 StUG n.F. und § 34 Abs. 1 StUG bedürfen allerdings einer – einschränkenden – Auslegung und Anwendung, welche den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Vorgaben Rechnung trägt.

aa) Dass §§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, 2 und 3, 34 Abs. 1 StUG n.F. die Zurverfügungstellung von Unterlagen mit personenbezogenen Informationen über Personen der Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen und Amtsträger, soweit sie deren zeitgeschichtliche Rolle, Funktions- oder Amtsausübung betreffen, ohne deren Einwilligung überhaupt erlauben, lässt sich nicht beanstanden. Hierfür ist ausschlaggebend, dass die Entscheidung nicht ins Ermessen der Behörde gestellt ist, sondern nach Massgabe einer Abwägung getroffen werden muss, die uneingeschränkt der gerichtlichen Überprüfung unterliegt.

Allerdings muss die betroffene Person die realistische Möglichkeit besitzen, um vorbeugenden – gegebenenfalls einstweiligen – Rechtsschutz nachzusuchen. Das soll § 32a StUG n.F. sicherstellen. Die Vorschrift erfüllt ihre grundrechtssichernde Funktion nur, wenn sie auch im Bereich von § 34 Abs. 1 StUG und insgesamt rechtsschutzfreundlich angewendet wird. Die Benachrichtigung nach § 32a Abs. 1 S. 1 StUG n.F. muss daher auch den Anlass und rechtfertigenden Grund der beabsichtigten Zurverfügungstellung und damit den Antragsteller und den konkreten Antragszweck – etwa das konkrete Forschungsvorhaben – angeben. Die Benachrichtigung der betroffenen Person kann nach § 32a Abs. 2 StUG n.F. nur entfallen, wenn eine nach den vorstehenden Massstäben unzumutbare Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von vornherein und unter jedem möglichen Gesichtspunkt ausgeschlossen ist, oder wenn die Benachrichtigung der betroffenen Person oder ihres Erben unmöglich oder nur unter unverhältnismässigem Aufwand möglich wäre, wobei gegebenenfalls auf die Mithilfe des Antragstellers zurückzugreifen ist.

bb) Es ist ebenfalls frei von Einwänden, dass das Gesetz die Massstäbe, nach denen die gebotene Abwägungsentscheidung zu treffen ist, nur sehr allgemein umschreibt. Die geringe Bestimmtheit der gesetzlichen Abwägungsformel begründet deren Flexibilität; darin liegt gerade ihre Stärke. Im Übrigen ist sie der näheren Bestimmung im Wege der – auch richterlichen – Auslegung zugänglich. Bedenken ergäben sich allerdings, wenn das Gesetz nicht erkennen liesse, dass bestimmte Umstände einer Zurverfügungstellung zwingend entgegenstehen, so dass die Abwägung in derartigen Fällen zur Versagung der Einsichtgewährung und Herausgabe führen muss. Das ist aber nicht der Fall. Gemäss § 32 Abs. 1 3 StUG n.F. ist bei der Abwägung insbesondere zu berücksichtigen, ob die Informationserhebung erkennbar auf einer Menschenrechtsverletzung beruht. Diese Vorschrift ist einer Auslegung zugänglich, durch die sich jedenfalls ein wichtiger Teil des verfassungsrechtlich gebotenen Schutzminimums sicherstellen lässt. Damit belegt sie zugleich, dass das Gesetz jenseits der reinen Einzelfallentscheidung die Bildung von Fallgruppen mit abgestuftem Schutzniveau vorsieht und als Endpunkt der Skala auch einen vollständigen Schutz nicht von vornherein ausschliesst. Dabei gestattet die nur “entsprechende” Anwendung im Rahmen von § 34 Abs. 1 StUG, den Besonderheiten von Presse, Rundfunk und Film Rechnung zu tragen.

Allerdings ist § 32 Abs. 1 S. 3 StUG n.F. zu weit formuliert. Die daher gebotene verfassungskonforme Auslegung ergibt Folgendes:

(1) Der Begriff „Menschenrechtsverletzung” erfasst – abgesehen von verbotenen Verhörmethoden (Folter usw.) – das Eindringen in die (räumliche) Privatsphäre, darüber hinaus jede Verletzung des Rechts am gesprochenen Wort, auch ausserhalb der Privaträume in dienstlichen Büro- und Sitzungsräumen, namentlich durch unbefugtes Abhören sowie im

NJW 34 / 2004, 2469:
– BVerwG,  Urteil vom 23.06.2004  – 3 C 41/03 –

Wege der unbefugten Überwachung des Brief- und Telekommunikationsverkehrs. Geschützt sind mithin auch etwa Parteivorstandssitzungen, Kabinettssitzungen usw. Auch wenn der Gesetzgeber die Klausel enger verstanden wissen wollte (ursprünglich sogar noch weiter reduziert nur auf “schwere” Menschenrechtsverletzungen, vgl. BT-Dr 14/9717), streiten für die weitere Fassung ihres Anwendungsbereichs – neben dem Gesichtspunkt des gebotenen Grundrechtsschutzes – namentlich auch der Gesetzeszweck des § 1 Abs. 1 Nr. 2 StUG und damit der allgemeine Charakter des Gesetzes als Opferschutzgesetz (vgl. etwa Wiefelspütz, BT-Prot. 14/24947).

Nicht als Menschenrechtsverletzung anzusehen ist die Spionage durch den Staatssicherheitsdienst. Weil diese jedoch eine jedenfalls rechtsstaatswidrige Methode der Informationsgewinnung darstellt, beansprucht sie im Rahmen der Abwägung ebenfalls eine besondere Berücksichtigung, so dass § 32 Abs. 1 S. 3 StUG n.F. auf derartige Fälle entsprechende Anwendung findet. Das bedeutet freilich nicht, dass beide Fallgruppen stets gleich behandelt werden müssen.

(2) Zu Recht erklärt das Gesetz die besondere Schutzklausel des § 32 Abs. 1 S. 3 StUG n.F. schon dann für anwendbar, wenn die Erhebung der fraglichen personenbezogenen Information auf einer Menschenrechtsverletzung in dem beschriebenen Sinne “beruht”. Das erfasst nicht nur die derart gewonnene Information selbst, sondern auch sämtliche Zusammenfassungen, Berichte, Stellungnahmen und Analysen, die eine derart gewonnene Information – und sei es neben anderen – zur Grundlage haben.

(3) Dass die Erhebung der Information “erkennbar” auf einer derartigen Menschenrechtsverletzung beruhen soll, muss in Rechnung stellen, dass der Staatssicherheitsdienst personenbezogene Informationen, die ihre Quelle nicht erkennen lassen, häufig auf Grund einer Menschenrechtsverletzung gewonnen hat. Dem Betroffenen darf nicht das Risiko einer Nichterweislichkeit einer solchen Menschenrechtsverletzung aufgebürdet werden; sonst liefe der gebotene Grundrechtsschutz weitgehend leer. “Erkennbarkeit” liegt daher schon dann vor, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Information – auch – auf einer derartigen Menschenrechtsverletzung beruht, wobei als Anhaltspunkt genügt, dass die Information keine unbedenkliche Quelle nennt oder erkennen lässt; denn dann spricht eine tatsächliche Vermutung für ihre illegitime Gewinnung.

(4) Schliesslich berechtigt das Wort “berücksichtigen” die Behörde nicht dazu, den Gesichtspunkt der menschenrechtswidrigen Informationsgewinnung in sämtlichen Fällen im Wege der Abwägung zu überwinden. Vielmehr wird der Gesichtspunkt der menschenrechtswidrigen Informationsgewinnung – und entsprechend der Informationsgewinnung aus Spionage – nur dann rechtmässig berücksichtigt, wenn sichergestellt wird, dass eine Weitergabe derartiger personenbezogener Informationen an die Öffentlichkeit ausgeschlossen bleibt. Dies führt dazu, dass eine Zurverfügungstellung nur für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung – und auch dies nur unter zwecksichernden Umständen – in Betracht kommt; während eine Zurverfügungstellung für Zwecke der politischen Bildung oder der Presse in derartigen Fällen – übrigens ebenso wie eine eigene Veröffentlichung durch die BStU (§ 32 Abs. 3 StUG n.F.) – ausscheidet (vgl. Schmidt-Jortzig, BT-Prot. 14/24951). Tonaufzeichnungen und Wortlautprotokolle dürfen auch für Forschungsvorhaben nicht zur Verfügung gestellt werden.

Quelle: NJW 34 / 2004, 2462 ff.

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