Panoramafreiheit 2 – East-Side-Gallery

Werke an öffentlichen Plätzen können zu gewerblichen Zwecken fotografiert und ins Internet gestellt werden. In dem entschiedenen Fall ging es um ein Mauerbild auf der s.g. der East-Side-Gallery, einem Reststück der ehemaligen Berliner Mauer.

BGH, Urteil vom 19.01.2017 – I ZR 242/15 – „East Side Gallery“ 
§§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 16, 19a, 59 Abs. 1 S. 1, 62 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1, 97a Abs. 1 S. 1 UrhG
§§ 677, 683, 670 BGB

Leitsätze (amtl)

1. Die Bestimmung des § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG gestattet nicht nur das Fotografieren eines Werkes, das sich bleibend an öffentlichen Wegen, Strassen oder Plätzen befindet, sondern darüber hinaus die – auch gewerbliche – Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe der Fotografie.
2. Durch das Aufbringen der Fotografie eines Werkes auf einem dreidimensionalen Träger wird eine nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG zulässige Vervielfältigung des Werkes durch Lichtbild erst dann zu einer nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG unzulässigen Vervielfältigung des Werkes in dreidimensionaler Form, wenn dadurch zwischen der Fotografie und dem dreidimensionalen Träger nicht nur eine rein äusserliche, physische Verbindung geschaffen wird, sondern darüber hinaus eine innere, künstlerische Verbindung entsteht, so dass die Fotografie nicht lediglich von einem dreidimensionalen Objekt getragen wird, sondern mit diesem zu einem einheitlichen Werk verschmilzt.
3. Die Vervielfältigung von Teilen eines Werkes nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG verstösst nicht gegen das Änderungsverbot des § 62 Abs. 1 Satz 1 UrhG.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. November 2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Tatbestand

[1] Der Kläger beansprucht die Urheberschaft an dem Gemälde mit dem Titel „Hommage an die jungen Generationen“, das aus 16 so genannten „Kopfbildern“ besteht. Das Gemälde befindet sich auf einem verbliebenen Abschnitt der Berliner Mauer, der parallel zur Mühlenstrasse in Berlin-Friedrichshain verläuft und unter der Bezeichnung „East Side Gallery“ bekannt ist. Der Mauerabschnitt ist für die Öffentlichkeit allgemein zugänglich. Die nachfolgende Abbildung zeigt eine Strassenansicht der „East Side Gallery“ mit den „Kopfbildern“:

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[2] Die Beklagte vermarktete ein Wohnhochhaus namens „Living Levels“, das auf dem hinter der „East Side Gallery“ gelegenen Grundstück am Ufer der Spree errichtet werden sollte. Sie warb Anfang des Jahres 2013 auf ihrer Internetseite für das Immobilienprojekt mit der nachfolgend wiedergegebenen Abbildung eines Architekturmodells, die einen Teil des Wohnhochhauses und davor ein Modell der „East Side Gallery” mit den „Kopfbildern“ zeigte:

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[3] Die auf ihrer Internetseite eingestellte Fotografie wurde nach Darstellung der Beklagten wie folgt hergestellt: Von dem Wandbild wurde von der Strasse aus eine Fotografie angefertigt, die sodann massstabsgetreu verkleinert auf Papier ausgedruckt wurde. Der Ausdruck wurde anschliessend zurechtgeschnitten und auf den entsprechenden Mauerabschnitt in dem Architekturmodell geklebt, das zur Visualisierung des geplanten Wohnhochhauses gebaut worden war. Von dem Architekturmodell wurde schliesslich die von der Beklagten zu Vertriebszwecken ins Internet eingestellte Fotografie angefertigt, die auch das verkleinerte Modell der „East Side Gallery” mit den „Kopfbildern“ zeigt.

[4] Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe in sein ausschliessliches Recht zum Vervielfältigen und öffentlichen Zugänglichmachen des Gemäldes „Hommage an die jungen Generationen” eingegriffen. Die Nutzung seines Werkes durch die Beklagte sei nicht von der Schrankenbestimmung des § 59 UrhG gedeckt und verstosse gegen das Änderungsverbot des § 62 UrhG.

[5] Der Kläger hat beantragt, der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, das – oben abgebildete – Architekturmodell des Immobilienobjektes „Living Levels” zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, soweit Teil des Modells eine Miniaturansicht seines auf der Berliner „East Side Gallery“ abgebildeten Werkes mit dem Titel „Hommage an die jungen Generationen” ist. Ausser dem hat er von der Beklagten den Ersatz der Kosten eines Abmahnschreibens und eines Abschlussschreibens in Höhe von insgesamt 1.025,40 € nebst Zinsen verlangt.

[6] Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat zur Abweisung der Klage geführt. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

[7] A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Kostenerstattung seien nicht begründet, weil die Nutzung des Mauerbildes durch die Schrankenbestimmung des § 59 UrhG gedeckt sei und nicht gegen das Änderungsverbot des § 62 UrhG verstosse. Dazu hat es ausgeführt:

[8] Es könne als wahr unterstellt werden, dass der Kläger Alleinurheber der „Kopfbilder“ auf der Mauer sei. Bei dem Mauerbild handele es sich um ein Werk der bildenden Kunst, das sich bleibend an öffentlichen Wegen, Strassen oder Plätzen befinde. Die zulässige zweidimensionale Wiedergabe dieses Werkes durch Lichtbild sei durch die Verbindung mit dem Architekturmodell nicht in eine unzulässige dreidimensionale Darstellung umgewandelt worden. Eine dreidimensionale Wiedergabe komme nur bei plastischen Formen in Betracht. Bei dem Mauerbild handele es sich nicht um ein plastisches Werk. Der Kläger könne Urheberrechte nur an dem Mauerbild und nicht an der Mauer beanspruchen. Daran ändere nichts, dass der Kläger nach seiner Darstellung auch die Mauerkrone und den unteren schrägen Mauerabsatz durch Bemalen in sein Werk einbezogen habe. Insoweit sei das Mauerbild in dem Architekturmodell nicht reproduziert worden. Die Beklagte hätte nach § 59 UrhG Fotografien vervielfältigen und öffentlich wiedergeben dürfen, die ausschliesslich das Mauerbild zeigten. Ihr sei daher die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung eines Architekturmodells nicht verwehrt, bei dem das Mauerbild lediglich als Teil der Umgebung abgebildet sei.

[9] Die Beklagte habe auch keine unzulässige Bearbeitung des Werkes vorgenommen, indem sie die – nach Darstellung des Klägers gleichfalls bemalte – Mauerkrone und den unteren Absatz des Mauerbildes nicht reproduziert habe. Vielmehr handele es sich um die Wiedergabe eines Werkausschnitts, die den Gesamteindruck nicht verfälsche und deshalb zulässig sei.

[10] B. Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg.

I.
[11] Die Revision ist uneingeschränkt zulässig. Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält keine Beschränkung der Revisionszulassung. Eine solche Beschränkung ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungsgründen. Das Berufungsgericht hat dort ausgeführt, es habe die Revision zugelassen, weil die Reichweite der Schrankenbestimmung des § 59 UrhG bei Reproduktionen wie im vorliegenden Fall höchstrichterlich nicht geklärt sei und über den Einzelfall hinausweisende Bedeutung habe. Damit ist lediglich der Grund für die Zulassung der Revision genannt. Das genügt nicht, um mit der notwendigen Sicherheit von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen. Der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit gebietet es, dass für die Parteien zweifelsfrei erkennbar ist, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 – I ZR 63/06, GRUR 2009, 515 Rn. 17 = WRP 2009, 445 – Motorradreiniger; Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 7/14, GRUR 2016, 184 Rn. 11 = WRP 2016, 66 – Tauschbörse II, mwN). Die Zulassung der Revision erstreckt sich daher entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Änderungsverbot des § 62 UrhG.

II.
[12] Die Revision ist nicht begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte weder ein Unterlassungsanspruch (§ 97 Abs. 1 UrhG) noch ein Anspruch auf Erstattung der Kosten des Abmahnschreibens (§ 97a Abs. 1 Satz 1 UrhG in der Fassung vom 7. Juli 2008) oder des Abschlussschreibens (§§ 677, 683, 670 BGB) zu. Die Beklagte hat das Werk mit dem Titel „Hommage an die jungen Generationen“ zwar dadurch (teilweise) vervielfältigt (§ 16 UrhG) und öffentlich zugänglich gemacht (§ 19a UrhG), dass sie eine Fotografie des Architekturmodells des Wohnhochhauses „Living Levels“, die einen Teil dieses Werkes zeigt, ins Internet eingestellt hat (dazu II 3). Diese Nutzung des Werkes ist jedoch durch die Schrankenregelung des § 59 UrhG gedeckt (dazu II 4) und verstösst nicht gegen das Änderungsverbot des § 62 UrhG (dazu II 5).

[13] 1. Das Revisionsgericht kann den Klageantrag als Prozesserklärung selbst auslegen (BGH, Urteil vom 22. April 2009 – I ZR 216/06, GRUR 2009, 845 Rn. 9 = WRP 2009, 1001 – Internet-Videorecorder I; Urteil vom 19. November 2009 – I ZR 128/07, GRUR 2010, 620 Rn. 30 = WRP 2010, 933 – Film-Einzelbilder). Zur Auslegung des Klageantrags ist der Klagevortrag heranzuziehen. Daraus ergibt sich, dass der Kläger seine Klage darauf stützt, dass die Beklagte die im Unterlassungsantrag abgebildete Fotografie ins Internet eingestellt hat, die einen Teil des Architekturmodells des Wohnhochhauses „Living Levels“ und davor ein verkleinertes Modell der „East Side Gallery” mit dem Gemälde „Hommage an die jungen Generationen” zeigt. Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe dadurch in sein ausschliessliches Recht zum Vervielfältigen und öffentlichen Zugänglichmachen des Gemäldes eingegriffen.

[14] Der Kläger macht dagegen nicht geltend, die Beklagte habe dadurch sein Urheberrecht verletzt, dass sie eine Fotografie des Gemäldes angefertigt und ausgedruckt, einen Ausschnitt dieser Fotografie auf das Modell des Mauerabschnitts im Architekturmodell geklebt und von dem Architekturmodell die ins Internet eingestellte Fotografie hergestellt habe. Die Beklagte hat diese Handlungen nach ihrer Darstellung nicht vorgenommen. Sie hat vorgetragen, das Architekturmodell sei von einem Modellbauer im Auftrag des Bauherrn angefertigt worden; der Bauherr habe ihr die Fotografie des Architekturmodells zur Verfügung gestellt, die sie dann als mit der Vermarktung der Wohnungen beauftragte Maklerin auf ihre Internetseite gestellt habe. Der Kläger ist diesem Vorbringen nicht entgegengetreten. Er hat vielmehr erklärt, er mache mit seiner Klage vor allem Verletzungen seiner Rechte durch die öffentliche Wiedergabe des Fotos des Modells geltend und nicht eine Verletzung seiner Rechte durch den Bau des Modells.

[15] 2. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass es sich bei dem auf dem verbliebenen Teil der Berliner Mauer befindlichen Gemälde mit dem Titel „Hommage an die jungen Generationen“ um ein urheberrechtlich geschütztes Werk der bildenden Kunst handelt (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG). Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Februar 1995 – I ZR 68/93, BGHZ 129, 66, 70 – Mauer-Bilder; Urteil vom 24. Mai 2007 – I ZR 42/04, GRUR 2007, 691 Rn. 25 = WRP 2007, 996 – Staatsgeschenk). Das Berufungsgericht hat ferner die Behauptung des Klägers, er sei Alleinurheber dieses Werkes (§ 7 UrhG), als wahr unterstellt. Davon ist zugunsten des Klägers daher auch für die rechtliche Nachprüfung in der Revisionsinstanz auszugehen.

[16] 3. Das auf dem verbliebenen Teil der Berliner Mauer aufgebrachte Gemälde mit dem Titel „Hommage an die jungen Generationen“ ist dadurch vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht worden, dass die Beklagte die im Unterlassungsantrag abgebildete Fotografie des Architekturmodells ins Internet eingestellt hat, die auch ein verkleinertes Modell der „East Side Gallery“ mit den „Kopfbildern“ zeigt.

[17] a) Die Fotografie und damit das Gemälde sind dadurch, dass die Fotografie zum Zwecke des Einstellens ins Internet auf einen Server kopiert worden ist, körperlich festgelegt und damit im Sinne von § 16 UrhG vervielfältigt worden (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2009 – I ZR 166/07, GRUR 2010, 616 Rn. 36 = WRP 2010, 922 – marions-kochbuch.de; Urteil vom 6. Oktober 2016 – I ZR 25/15 = WRP 2017, 320 Rn. 37 f. – World of Warcraft I). Ferner hat die Beklagte die Fotografie und damit das Gemälde im Sinne von § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht, indem sie die Fotografie auf ihrer Internetseite den Internetnutzern von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich gemacht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 – I ZR 46/12, GRUR 2013, 818 Rn. 8 = WRP 2013, 1047 – Die Realität I; Urteil vom 9. Juli 2015 – I ZR 46/12, GRUR 2016, 171 Rn. 13 = WRP 2016, 224 – Die Realität II).

[18] b) Soweit der Kläger (nach seiner Darstellung) auch die Mauerkrone und (unstreitig) den unteren schrägen Mauerabsatz durch Bemalen in sein Werk einbezogen hat, ist das Mauerbild nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in dem Architekturmodell nicht reproduziert worden. Selbst wenn danach auch in der von der Beklagten verwendeten Fotografie des Architekturmodells nicht das gesamte Mauerbild, sondern nur der Teil des Gemäldes wiedergegeben wird, der sich auf der senkrechten Wandfläche zwischen der Mauerkrone und dem unteren schrägen Mauerabsatz befindet, hat die Beklagte durch das Einstellen der Fotografie ins Internet in das ausschliessliche Recht zum Vervielfältigen und öffentlichen Zugänglichmachen des Werkes eingegriffen. Auch Teile eines Werkes geniessen Urheberrechtsschutz, sofern sie – wie im Streitfall der zwischen der Mauerkrone und dem Mauerabsatz befindliche Teil des Gemäldes – für sich genommen eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG darstellen (BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 – I ZR 142/06, GRUR 2009, 1046 Rn. 43 = WRP 2009, 1404 – Kranhäuser; Urteil vom 16. April 2015 – I ZR 225/12, GRUR 2015, 1189 Rn. 43 = WRP 2015, 1507 – Goldrapper, jeweils mwN).

[19] 4. Die vom Kläger beanstandete Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung des Werkes durch die Beklagte ist von der Schrankenregelung des § 59 UrhG gedeckt.

[20] a) Gemäss § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG ist es zulässig, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Strassen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Die Regelung genügt den Vorgaben von Art. 5 Abs. 3 Buchst. h der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, wonach die Mitgliedstaaten für die Nutzung von Werken wie Werken der Baukunst oder Plastiken, die dazu angefertigt wurden, sich bleibend an öffentlichen Orten zu befinden, Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Wiedergabe einschliesslich deren öffentlichen Zugänglichmachung vorsehen können (vgl. Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 59 UrhG Rn. 5; Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, S. 107 ff.). Sie beruht auf der Erwägung, die Aufstellung eines Kunstwerkes an öffentlichen Orten bringe zum Ausdruck, dass damit das Werk der Allgemeinheit gewidmet werde; aus dieser Zweckbestimmung rechtfertige sich eine Beschränkung des Urheberrechts in der Weise, dass jedermann das Werk abbilden und die Abbildungen verwerten dürfe (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des Urheberrechtsgesetzes, BT-Drs. IV/270 S. 76 zu § 60 UrhG aF; BGH, Urteil vom 24. Januar 2002 – I ZR 102/99, BGHZ 150, 6, 9 – Verhüllter Reichstag; Urteil vom 5. Juni 2003 – I ZR 192/00, GRUR 2003, 1035, 1037 = WRP 2003, 1460 – Hundertwasserhaus).

[21] Die Bestimmung des § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG gestattet nicht nur das Fotografieren eines Werkes, das sich bleibend an öffentlichen Wegen, Strassen oder Plätzen befindet, sondern erlaubt darüber hinaus die – auch gewerbliche – Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe der Fotografie (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1989 – I ZR 54/87, GRUR 1990, 390, 391 – Friesenhaus; LG Mannheim, GRUR 1997, 364, 365 f.; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 59 Rn. 1; Czychowski in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 59 UrhG Rn. 10; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl., § 59 UrhG Rn. 12). Dabei schliesst die Befugnis zur öffentlichen Wiedergabe die Befugnis zur öffentlichen Zugänglichmachung ein (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UrhG; Vogel in Schricker/Loewenheim aaO § 59 UrhG Rn. 20). Allerdings schränkt § 59 Abs. 1 UrhG allein das Urheberrecht des Urhebers des Werkes und nicht das Urheberrecht (§ 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG) oder Leistungsschutzrecht (§ 72 Abs. 1 und 2 UrhG) des Fotografen an der Fotografie ein (vgl. BGH, GRUR 2003, 1035, 1037 – Hundertwasserhaus).

[22] Danach ist die vom Kläger beanstandete Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung des Gemäldes durch die Beklagte von der Schrankenregelung des § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG gedeckt. Nach dieser Bestimmung war es zulässig, eine Fotografie des Wandbildes anzufertigen und auf Papier auszudrucken (dazu B II 4 b). Ebenso war es erlaubt, den Papierausdruck der Fotografie zurechtzuschneiden und auf den entsprechenden Mauerabschnitt in dem Architekturmodell zu kleben (dazu B II 4 c). Weiter war es gestattet, eine Fotografie des Architekturmodells anzufertigen (dazu B II 4 d). Die Beklagte hat mit der Fotografie des Architekturmodells demnach ein rechtmässig hergestelltes Vervielfältigungsstück des Gemäldes ins Internet eingestellt und das Gemälde damit in zulässiger Weise vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht.

[23] b) Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG war es im Streitfall zulässig, eine Fotografie des Wandbildes anzufertigen und diese Fotografie auf Papier auszudrucken. Damit ist ein Werk, das sich bleibend an öffentlichen Wegen, Strassen oder Plätzen befindet, durch Lichtbild vervielfältigt worden.
[24] aa) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, bei dem hier in Rede stehenden Gemälde handele es sich um ein Werk, das sich im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG bleibend an öffentlichen Wegen, Strassen oder Plätzen befindet. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die „Kopfbilder“ sind auf einen Mauerabschnitt aufgemalt, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts an einer für jedermann frei zugänglichen, im Gemeingebrauch stehenden öffentlichen Strasse liegt (vgl. Dreier in Dreier/Schulze aaO § 59 Rn. 3; Vogel in Schricker/Loewenheim aaO § 59 UrhG Rn. 9; Czychowski in Fromm/Nordemann aaO § 59 UrhG Rn. 6). Das Gemälde ist dort für die Dauer seines Bestehens und nicht nur vorübergehend im Sinne einer zeitlich befristeten Ausstellung zu sehen (vgl. BGHZ 150, 6, 9 ff. – Verhüllter Reichstag).

[25] bb) Das Mauerbild ist „durch Lichtbild“ vervielfältigt worden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich bei der von dem Wandbild angefertigten Fotografie um ein Lichtbild im Sinne von § 72 Abs. 1 UrhG oder um ein Lichtbildwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG handelt, das die Anforderungen an eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG erfüllt. Der Begriff „Lichtbild“ im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG erfasst sowohl das Lichtbild im Sinne von § 72 Abs. 1 UrhG als auch das Lichtbildwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG (Vogel in Schricker/Loewenheim aaO § 59 UrhG Rn. 18; Chirco aaO S. 179 f.). Die Aufnahme ist ferner von der öffentlichen Strasse aus gemacht worden, an der sich das Mauerbild befindet (vgl. BGH, GRUR 2003, 1035, 1037 – Hundertwasserhaus).

[26] c) Es war erlaubt, den Papierausdruck der Fotografie des Wandbildes zurechtzuschneiden und auf den entsprechenden Mauerabschnitt in dem Architekturmodell zu kleben.

[27] aa) Die Revisionserwiderung rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe zum Herstellen des Miniaturmodells unter Einbeziehung des Mauerbildfotos, zum Anfertigen einer Fotografie des Miniaturmodells und zum Einstellen des Modellfotos ins Internet keine tatbestandlichen Feststellungen getroffen. Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil auf seine Ausführungen im vorangegangen Verfahren der einstweiligen Verfügung verwiesen und sich diese damit für das Hauptsacheverfahren zu Eigen gemacht. Im Verfügungsverfahren hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Kläger habe die Darstellung der einzelnen Verwertungsschritte durch die Beklagte nicht hinreichend substantiiert bestritten. Der rechtlichen Beurteilung ist daher in tatsächlicher Hinsicht die Feststellung des Berufungsgerichts zugrunde zu legen, dass – entsprechend der Darstellung der Beklagten – von dem Wandbild zunächst von der Strasse aus eine Fotografie angefertigt und diese sodann massstabsgetreu verkleinert auf Papier ausgedruckt, der Ausdruck anschliessend zurechtgeschnitten und auf den entsprechenden Mauerabschnitt in dem Architekturmodell geklebt und von dem Architekturmodell schliesslich eine Fotografie angefertigt und ins Internet eingestellt worden ist.

[28] bb) Die Revisionserwiderung macht vergeblich geltend, die Anfertigung des Miniaturmodells stelle im Verhältnis zur letztlich erstrebten Veröffentlichung im Internet eine untergeordnete Vorbereitungshandlung dar, die nicht als wirtschaftlich eigenständige Nutzungsart angesehen werden könne und daher auch keiner gesonderten Gestattung bedurft habe. Die Frage, ob in einer Vervielfältigung, die allein zum Zwecke der öffentlichen Zugänglichmachung erfolgt, eine wirtschaftlich eigenständige Nutzungsart zu sehen ist, stellt sich allein im Zusammenhang mit der Frage, ob der Urheber einem anderen nach § 31 Abs. 1 UrhG das Recht einräumen kann, das Werk auf diese Art zu nutzen. Davon ist die im Streitfall allein massgebliche Frage zu unterscheiden, ob die Vervielfältigung eines Werkes zum Zwecke der öffentlichen Zugänglichmachung eine eigenständige Verwertungshandlung ist, die in das ausschliessliche Vervielfältigungsrecht des Urhebers eingreift. Diese Frage ist zu bejahen (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 Rn. 17 – Vorschaubilder I; OLG München, GRUR-RR 2011, 1, 3 f. mwN; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 19a Rn. 1; Bullinger in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 19a UrhG Rn. 12; vgl. aber auch Czychowski in Fromm/Nordemann aaO § 59 UrhG Rn. 9).

[29] cc) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG zulässige zweidimensionale Vervielfältigung des Mauerbilds durch Lichtbild (vgl. Rn. 23 bis 25) nicht durch die Verbindung eines Ausschnitts des Lichtbildes mit dem entsprechenden Mauerabschnitt in dem Architekturmodell in eine nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG unzulässige dreidimensionale Vervielfältigung umgewandelt worden ist.

[30] (1) Der Wortlaut des § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG beschränkt die Zulässigkeit der Vervielfältigung von Werken, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Strassen oder Plätzen befinden, auf Vervielfältigungen mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film. Eine Vervielfältigung des Werkes in dreidimensionaler Form ist danach auch dann nicht zulässig, wenn das Werk als verkleinertes Modell oder aus anderen Materialien nachgebildet wird (vgl. Vogel in Schricker/Loewenheim aaO § 59 UrhG Rn. 19; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 59 Rn. 6; Lüft in Wandtke/Bullinger aaO § 60 UrhG Rn. 6; Chirco aaO S. 199). Daher ist etwa der Bau und Vertrieb des Spielzeugmodells eines urheberrechtlich geschützten Bauwerks oder Denkmals innerhalb der Schutzfrist (§ 64 UrhG) nur mit Zustimmung des Rechtsinhabers erlaubt (vgl. Czychowski in Fromm/Nordemann aaO § 59 UrhG Rn. 9). Eine nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG unzulässige dreidimensionale Vervielfältigung kommt – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – nicht nur bei dreidimensionalen, sondern auch bei zweidimensionalen Werken in Betracht. So wird etwa der urheberrechtlich geschützte zweidimensionale Entwurf eines Werkes der Baukunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG) in Form eines Architektenplans durch Ausführung dieses Entwurfes und Errichtung eines dem Entwurf entsprechenden dreidimensionalen Bauwerks vervielfältigt (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 1998 – I ZR 104/96, GRUR 1999, 230, 231 – Treppenhausgestaltung, mwN). Desgleichen kann ein – bleibend an einem öffentlichen Ort befindliches – Gemälde dadurch vervielfältigt werden, dass in dem Gemälde dargestellte Figuren in dreidimensionaler Form nachgebildet werden. So könnten die gemalten Köpfe des hier in Rede stehenden Mauerbildes durch plastische Köpfe vervielfältigt werden. Solche dreidimensionalen Vervielfältigungen zweidimensionaler Werke sind nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht gestattet.

[31] (2) Allein durch das Aufbringen der Fotografie eines Werkes auf einem dreidimensionalen Träger wird jedoch eine nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG zulässige Vervielfältigung des Werkes durch Lichtbild nicht zu einer nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG unzulässigen Vervielfältigung des Werkes in dreidimensionaler Form. Das folgt bereits aus der Regelung des § 59 Abs. 2 UrhG. Danach dürfen die Vervielfältigungen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden. Aus der Formulierung „die Vervielfältigungen“ und dem Regelungszusammenhang mit § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG ergibt sich, dass § 59 Abs. 2 UrhG eine Ausnahme von den nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG im Grundsatz zulässigen Vervielfältigungen regelt. So darf beispielsweise die nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG grundsätzlich zulässige Vervielfältigung eines sich bleibend an einem öffentlichen Ort befindlichen Gemäldes mit Mitteln der Malerei nicht vorgenommen werden, wenn das Gemälde mit Mitteln der Malerei auf der Aussenwand eines Gebäudes reproduziert wird. Der Ausnahmeregelung des § 59 Abs. 2 UrhG hätte es nicht bedurft, wenn die Vervielfältigung eines Werkes auf einem dreidimensionalen Träger (wie einem Bauwerk) stets als eine nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG unzulässige dreidimensionale Vervielfältigung anzusehen wäre.

[32] Durch das Aufbringen der Fotografie eines Werkes auf einem dreidimensionalen Träger wird eine nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG zulässige Vervielfältigung des Werkes durch Lichtbild erst dann zu einer nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG unzulässigen Vervielfältigung des Werkes in dreidimensionaler Form, wenn dadurch zwischen der Fotografie und dem dreidimensionalen Träger nicht nur eine rein äusserliche, physische Verbindung geschaffen wird, sondern darüber hinaus eine innere, künstlerische Verbindung entsteht, so dass die Fotografie nicht lediglich von einem dreidimensionalen Objekt getragen wird, sondern mit diesem zu einem einheitlichen Werk verschmilzt. Wird eine zweidimensionale Fotografie auf eine ebene Fläche eines dreidimensionalen Trägers aufgeklebt, wird damit in aller Regel lediglich eine äusserliche Verbindung hergestellt und kein dreidimensionales Werk geschaffen. Auch wenn die Fotografie eines sich bleibend an einem öffentlichen Ort befindlichen Werkes auf Souvenirartikeln wie Kugelschreibern oder Tassen aufgebracht wird, wird damit lediglich eine rein äusserliche, physische Verbindung geschaffen. In solchen Fällen wird die Fotografie lediglich von einem dreidimensionalen Objekt getragen und verliert dadurch nicht den Charakter eines Lichtbildes. Werden dagegen beispielsweise aus verschiedenen Blickwinkeln angefertigte Fotografien eines dreidimensionalen Werkes (wie etwa die jeweils in Draufsicht angefertigten Fotografien der sechs Seiten eines kunstvoll bemalten Würfels) auf einen entsprechenden dreidimensionalen Träger (beispielsweise ein verkleinertes Modell des Würfels) aufgebracht, entsteht dadurch eine dreidimensionale Nachbildung des dreidimensionalen Werkes. In einem solchen Fall bilden die Fotografien ebenso wie die Bemalung mit dem dreidimensionalen Träger eine künstlerische Einheit.

[33] (3) Nach diesen Massstäben hält die Beurteilung des Berufungsgerichts, das Verbot der plastischen Reproduktion sei im Streitfall nicht umgangen worden, der rechtlichen Nachprüfung stand. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich bei dem Mauerbild um ein zweidimensionales Werk handelt oder ob es als dreidimensionales Werk anzusehen ist, weil der Kläger (nach seiner Darstellung) auch die gewölbte Mauerkrone und (unstreitig) den abgeschrägten Mauerabsatz durch Bemalen in sein Werk einbezogen hat und das Mauerbild damit – wie der Kläger geltend macht – die Plastizität des Trägermediums in sich aufnimmt. Durch das Aufkleben der zurechtgeschnittenen Fotografie des Gemäldes auf dem verkleinerten Modell der Mauer ist jedenfalls keine dreidimensionale Nachbildung des Mauerbildes entstanden. Die Mauerkrone und der Mauerabsatz sind in dem verkleinerten Modell der Mauer nicht reproduziert worden. Dadurch erscheint jedenfalls das Mauermodell lediglich als dreidimensionaler Träger der zweidimensionalen Fotografie. Jedenfalls das reproduzierte Mauerbild nimmt deshalb die Plastizität seines Trägermediums nicht in sich auf und verschmilzt mit diesem nicht zu einer künstlerischen Einheit.

[34] (4) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Voraussetzungen der – die Schrankenregelung des § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG ihrerseits einschränkenden – Regelung des § 59 Abs. 2 UrhG nicht erfüllt sind. Bei dem verkleinerten Modell der Berliner Mauer, auf das die zurechtgeschnittene Fotografie des Mauerbildes aufgeklebt worden ist, handelt es sich nicht um ein Bauwerk im Sinne des § 59 Abs. 2 UrhG. Mit „Bauwerk“ ist bereits nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht das Modell eines Bauwerks gemeint. Darüber hinaus ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, der Schutzzweck der Regelung nicht berührt. Diese soll verhindern, dass öffentlich sichtbare Werke an einem Bauwerk in öffentlich sichtbarer Weise nachgebildet werden, so dass die Nachbildung das Original in seiner Funktion ersetzen könnte (vgl. Dreier in Dreier/Schulze aaO § 59 Rn. 9; Vogel in Schricker/Loewenheim aaO § 59 UrhG Rn. 24; Chirco aaO S. 202). Das Architekturmodell der Mauer dient allein der Vermarktung des zu errichtenden Gebäudes und kann das bleibend an einem öffentlichen Ort befindliche Original der bemalten Mauer nicht in seiner Funktion ersetzen.

[35] d) Mit dem Anfertigen der Fotografie des Architekturmodells, die auch das verkleinerte Modell der „East Side Gallery” mit den „Kopfbildern“ zeigt, ist das Wandbild erneut vervielfältigt worden. Auch diese Vervielfältigung ist nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG zulässig, weil sie durch Lichtbild vorgenommen wurde und ihr unmittelbarer Gegenstand eine erlaubte Vervielfältigung des Werkes ist.

[36] e) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass eine Abwägung der im Streitfall betroffenen Interessen der Parteien zu keiner abweichenden Beurteilung führt.

[37] aa) Die Schrankenregelungen des Urheberrechtsgesetzes sind bereits das Ergebnis einer vom Gesetzgeber vorgenommenen Abwägung zwischen dem Interesse des Urhebers an einer möglichst umfassenden und uneingeschränkten Ausschliesslichkeitsbefugnis und den Interessen der Allgemeinheit an einem möglichst unbeschränkten Zugang und einer möglichst umfassenden Nutzung des urheberrechtlich geschützten Werkes. Darüber hinaus haben die Gerichte bei der Anwendung der Schrankenbestimmungen im konkreten Einzelfall neben den Interessen des Urhebers die durch die Schrankenbestimmungen geschützten Interessen zu beachten und ihrem Gewicht entsprechend für die Auslegung der gesetzlichen Regelung heranzuziehen. Dabei kann die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geforderte kunstspezifische Betrachtung es verlangen, einer Schrankenbestimmung im Wege der Auslegung zu einem Anwendungsbereich zu verhelfen, der für Kunstwerke günstiger ist als für nichtkünstlerische Werke (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2014 – I ZR 35/13, GRUR 2014, 974 Rn. 34 = WRP 2014, 974 – Portraitkunst, mwN).

[38] bb) Die Abwägung der im Streitfall betroffenen Interessen führt nicht dazu, dass das durch die Kunstfreiheit geschützte Interesse des Urhebers an einer nur mit seiner Einwilligung zulässigen Vervielfältigung seines Werkes das Interesse der Beklagten an einer Vervielfältigung des bleibend an einem öffentlichen Ort befindlichen Werkes durch Lichtbild überwiegt. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beklagte nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG berechtigt gewesen wäre, allein das Mauerbild ohne Zustimmung oder Vergütung des Urhebers durch Lichtbild zu vervielfältigen, und die hier in Rede stehende Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung der Fotografie des Architekturmodells, bei dem das Mauerbild nur als Teil der Umgebung abgebildet ist, im Verhältnis dazu einen bedeutend geringeren Eingriff darstellte.

[39] 5. Die Nutzung des Werkes verstösst auch nicht gegen das Änderungsverbot des § 62 UrhG.

[40] a) Soweit die Benutzung eines Werkes – wie im Streitfall – nach § 59 UrhG zulässig ist, dürfen an diesem nach § 62 Abs. 1 Satz 1 UrhG keine Änderungen vorgenommen werden. Bei Werken der bildenden Künste und Lichtbildwerken sind nach § 62 Abs. 3 UrhG Übertragungen des Werkes in eine andere Grösse und solche Änderungen zulässig, die das für die Vervielfältigung angewendete Verfahren mit sich bringt. Soweit das Mauerbild in geringerer Grösse vervielfältigt und öffentlich wiedergegeben worden ist, handelt es sich um eine Änderung, die als Übertragung eines Werkes der bildenden Künste in eine andere Grösse nach § 62 Abs. 3 UrhG zulässig ist.

[41] b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass auch die Vervielfältigung von Teilen eines Werkes nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht gegen das Änderungsverbot des § 62 Abs. 1 Satz 1 UrhG verstösst (vgl. Vogel in Schricker/Loewenheim aaO § 59 UrhG Rn. 19; Chirco aaO S. 195 f.). Das ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang mit § 63 Abs. 1 Satz 1 UrhG. Danach ist im Fall der Vervielfältigung eines Werkes oder des Teils eines Werkes nach § 59 UrhG stets die Quelle deutlich anzugeben. Sie setzt damit die grundsätzliche Zulässigkeit der Vervielfältigung des Teils eines Werkes nach §§ 59, 62 Abs. 1 Satz 1 UrhG voraus. Das Berufungsgericht hat danach in dem Umstand, dass die Beklagte weder die Mauerkrone noch den unteren Absatz des Mauerbildes, sondern lediglich den dazwischen liegenden Teil des Gemäldes vervielfältigt hat, mit Recht keine unzulässige Änderung des Werkes, sondern die zulässige Vervielfältigung eines Teils des Werkes gesehen. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Rügen der Revision haben keinen Erfolg.

[42] aa) Die Revision macht vergeblich geltend, das Berufungsgericht habe bei seiner Beurteilung entscheidungserheblichen Sachvortrag des Klägers übergangen. Dieser habe vorgetragen, dass zwischen einer Vervielfältigung von Ausschnitten des Werkes und einer Vervielfältigung des Gesamtwerks, bei der wesentliche Teile unterschlagen würden, zu unterscheiden sei. Im Streitfall sei das Mauerbild in Gestalt eines massstabsgetreuen aber unvollständigen Modells vervielfältigt worden. Der Modellbauer habe nur den Mittelteil des Werkes vervielfältigt und mit der Mauerkrone und dem unteren Absatz des Mauerbildes den oberen und unteren Teil des Werkes einfach abgeschnitten, obwohl es ohne weiteres möglich gewesen sei, auch diese Teile des Werkes wiederzugeben. Das Berufungsgericht habe ferner nicht berücksichtigt, dass die im Original bei allen Mauerbildern vorhandene Bemalung des unteren Mauerabsatzes im Architekturmodell insgesamt fehle und nicht nur unter dem gelben Kopf auf blauem Grund, und dass der untere Absatz der Mauer nicht nur mit einer einheitlichen blauen Linie bemalt sei, sondern teilweise farblich mit dem Hintergrund des jeweiligen Kopfbildes übereinstimme und teilweise farblich abweichend gehalten sei.

[43] Das Berufungsgericht hat berücksichtigt, dass die Beklagte die Mauerkrone und den unteren Absatz des Mauerbildes nicht reproduziert hat. Es kann auch nicht angenommen werden, das Berufungsgericht habe übersehen, dass der im Modell nicht reproduzierte Mauerabsatz im Original nicht nur unter dem gelben Kopf mit einer blauen Linie, sondern unter allen Köpfen und auch in anderen Farben bemalt ist. Es hat ausgeführt, es sei gekünstelt und mit dem Zweck der Panoramafreiheit unvereinbar, etwa darin, dass im Original des Mauerbildes unter dem gelben Kopf auf blauem Grund noch eine blaue Linie verlaufe, die in der Reproduktion des Mauerbildes fehle, eine wesentliche Änderung zu sehen, die Teile des Originals unterschlage und damit aus der Erlaubnisfreiheit nach § 59 Abs. 1 UrhG hinausführe. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Vervielfältigung von Teilen eines Werkes nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG verstösst auch dann nicht gegen das Änderungsverbot des § 62 Abs. 1 Satz 1 UrhG, wenn dabei wesentliche Teile des Werkes nicht vervielfältigt werden oder das gesamte Werk hätte vervielfältigt werden können.

[44] bb) Die Revision macht weiter vergeblich geltend, die Annahme des Berufungsgerichts, es handele sich um die Wiedergabe eines Werkausschnitts, die den Gesamteindruck nicht verfälsche und deshalb ohne weiteres zulässig sei, sei unzureichend. Da hier nicht nur eine Vervielfältigung in Gestalt des Modells vorliege, sondern auch eine Veränderung durch Weglassen der Mauerkrone und des bemalten Mauerabsatzes, hätte das Berufungsgericht zur Beurteilung der Frage, ob es sich bei dieser Vervielfältigung um eine unzulässige Bearbeitung handele, feststellen müssen, ob diese Veränderung wesentlich ist. Diese Frage sei zu bejahen. Es fehlten der obere und untere Abschluss nicht nur der einzelnen Kopfbilder, sondern des gesamten Ensembles. Da jedenfalls der untere Bildrand in unterschiedlichen Farben gehalten sei, die jeweils dem einzelnen Kopfbild zugeordnet seien und mit dessen Bildhintergrund farblich teilweise harmonierten, teilweise kontrastierten, sei die Bemalung des Absatzes ein wesentliches Gestaltungselement mit erkennbar schöpferischer Aussage. Diese Bemalung insgesamt wegfallen zu lassen, sei eine unzulässige Bearbeitung.

[45] Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei der Prüfung der Frage, ob eine Bearbeitung oder andere Umgestaltung im Sinne von § 23 UrhG vorliegt, zunächst im Einzelnen festzustellen, welche objektiven Merkmale die schöpferische Eigentümlichkeit des benutzten Werkes bestimmen. Sodann ist durch Vergleich der einander gegenüberstehenden Gestaltungen zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang in der neuen Gestaltung eigenschöpferische Züge des älteren Werkes übernommen worden sind. Massgebend für die Entscheidung ist letztlich ein Vergleich des jeweiligen Gesamteindrucks der Gestaltungen, in dessen Rahmen sämtliche übernommenen schöpferischen Züge in einer Gesamtschau zu berücksichtigen sind. Stimmt danach der jeweilige Gesamteindruck überein, handelt es sich bei der neuen Gestaltung um eine Vervielfältigung des älteren Werkes. Es ist dann weiter zu prüfen, ob die neue Gestaltung gleichwohl so wesentliche Veränderungen aufweist, dass sie nicht als reine Vervielfältigung, sondern als Bearbeitung oder andere Umgestaltung (§ 23 UrhG) oder als zulässige freie Benutzung des älteren Werkes (§ 24 UrhG) anzusehen ist (BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 – I ZR 28/12, GRUR 2014, 65 Rn. 38 = WRP 2014, 68 – Beuys-Aktion; Urteil vom 16. April 2015 – I ZR 225/12, GRUR 2015, 1189 Rn. 41 = WRP 2015, 1507 – Goldrapper).

[46] Es kann offen bleiben, ob diese Grundsätze zur Beurteilung der Frage, ob allein eine nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG zulässige Vervielfältigung oder auch eine nach § 62 Abs. 1 Satz 1 UrhG unzulässige Änderung eines Werkes vorliegt, herangezogen werden können. Beschränkt sich die Vervielfältigung auf einen Teil des Werkes, ist zur Prüfung der Frage, ob eine reine Vervielfältigung oder eine Vervielfältigung in Form der Bearbeitung im Sinne von § 23 UrhG vorliegt, nicht das gesamte Werk, sondern allein der vervielfältigte Teil des Werkes der neuen Gestaltung gegenüberzustellen. Dementsprechend wäre im Streitfall zur Beurteilung der Frage, ob allein eine nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG zulässige Vervielfältigung oder auch eine nach § 62 Abs. 1 Satz 1 UrhG unzulässige Änderung eines Werkes vorliegt, ausschliesslich der zwischen der Mauerkrone und dem bemalten Mauerabsatz befindliche Teil des Werkes mit der hier in Rede stehenden Vervielfältigung zu vergleichen. Es kommt insoweit daher nicht darauf an, dass die Mauerkrone und der bemalte Mauerabsatz nicht reproduziert worden sind. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts verfälscht die Wiedergabe des Werkausschnitts dessen Gesamteindruck nicht. Es ist weder von der Revision geltend gemacht noch sonst ersichtlich, dass die Vervielfältigung des Werkausschnitts gegenüber dem Original des Werkausschnitts wesentliche Veränderungen aufweist.

[47] C. Danach ist die Revision gegen das Berufungsurteil auf Kosten des Klägers (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen.

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Vorinstanzen

KG Berlin, 09.11.2015 – 24 U 38/15 –
LG Berlin, 18.11.2014 – 16 O 643/13 –


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Format und Rechtschreibung: https://www.debier.de (debier-datenbank, RA Torsten Mahncke, Berlin)