Politik, Kunstfreiheit und Strafrecht

Die strafrechtliche Sanktion künstlerischer Handlungen begründet die Gefahr, dass die negativen Auswirkungen über den konkreten Fall hinausgehen. Die Kunstfreiheit ist in das Grundgesetzt unter dem Eindruck der leidvollen Erfahrungen aufgenommen worden, die Künstler während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft haben hinnehmen müssen.

BVerfG, Beschluss vom 17.07.1984 – 1 BvR 816/82 – “Anachronistischer Zug”
Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 3 S. 1 GG
§ 185 StGB
§ 92 BVerfGG

Leitsatz (amtl)

Zur Tragweite der Gewährleistung der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG) für die strafrechtliche Beurteilung eines politischen Strassentheaters.

NJW 5 / 1985, 261:

Zum Sachverhalt

Der Dichter Bertolt Brecht schuf 1947 in Anlehnung an das 1819/20 entstandene Gedicht von Percy Bysshe Shelley „The Masque of Anarchy. Written on the Occasion of the Massacre in Manchester“, welches eine Reaktion Shelleys auf die blutige Niederwerfung des Arbeiteraufstandes von Peterloo darstellte, das Gedicht „Der Anachronistische Zug oder Freiheit und Democracy“. Darin beschreibt er einen Zug durch das in Trümmern liegende Deutschland, der sich hinter zwei alten Tafeln mit den Inschriften „Freiheit“ und „Democracy“ bewegt. Teilnehmer des Zuges sind neben anderen: ein Pater, der unter einem Kreuz schreitet, dessen Haken überklebt sind; Herren der Rüstungsindustrie; Lehrer, die für das Recht eintreten, die deutsche Jugend zur Schlächtertugend zu erziehen; Mediziner, die Kommunisten für ihre Versuche fordern; Planer der Vergasungslager; in hohen Ämtern sitzende „entnazte“ Nazis; Pressefreiheit fordernde „Stürmer“-Redakteure; ein alle von der „Hitlerei“ freisprechender Richter; „all die Guten, die geschwind nun es nicht gewesen sind“. In der „Hauptstadt der Bewegung“ schliessen sich sechs „Parteigenossen“ dem Zug an: Unterdrückung, Aussatz, Betrug, Dummheit, Mord und Raub, welche ebenfalls Freiheit und Democracy verlangen.

Dieses Gedicht Brechts diente im Bundestagswahlkampf 1980 politischen Gegnern des damaligen Kanzlerkandidaten der CDU/CSU, des Bayerischen Ministerpräsidenten Franz Josef Strauss, als Anknüpfungspunkt für ein politisches Strassentheater. Nach dem ihm zugrunde liegenden Regiebuch mit dem Titel „Ein Zug zur Rettung des Vaterlandes oder Freiheit und Democracy“ sollte einem aus Fahrzeugen und Fussgängern bestehenden Zug das Gedicht Brechts als Vorbild dienen, wobei der Zug auch ohne das Gedicht „Beschreibung heutiger Wirklichkeit“ sein sollte. Bei der Fahrt durch die Bundesrepublik in der Zeit vom 15.09. bis zum 04.10.1980 sollten – wie es auch geschehen ist – in Ortschaften und Städten Szenen gespielt und auch das Gedicht gesprochen werden. Der Zug sollte mit einem Fahrzeug, das eine grosse Glocke mit der Aufschrift „Freiheit und Democracy“ trug, beginnen. Ihm sollten unter anderem ein Kübelwagen mit einem „General“, ein Militärlaster mit einer Rakete und einer Militärkapelle, drei schwarze Limousinen (mit Kennzeichen SIE-MENS, FLI-CK, THYS-SEN), ein Wagen mit „Mitgliedern des Volksgerichtshofs“ und ein Wagen mit schwarz uniformierten Angehörigen eines privaten Sicherheitsdienstes folgen. Anknüpfend an die Wahlkampfparole der CDU/CSU „Freiheit statt Sozialismus“, waren für den Zug Transparente mit Aufschriften wie „Freiheit statt Butter“, „Für den Sieg im Dritten Weltkrieg”, „Freiheit statt Kommunismus“, „Für Deutschland in den Grenzen von 1937“, „Freiheit statt Politik“, „Für das Recht auf eine BILD-Zeitung“, „Freiheit statt Enteignung“, „Freiheit für uns“, „Freisler statt Spandau“ vorgesehen. Das Ende des Zuges bildete der so genannte Plagenwagen, zu dem im Regiebuch konkrete Ausführungen gemacht werden. Bei Nennung der Stichworte (Unterdrückung, Betrug usw.) sollten sich die entsprechenden Puppen (Plagen) erheben und von dem Darsteller des Bayerischen Ministerpräsidenten wieder – zunächst erfolgreich – auf ihren Platz zurückgedrückt werden, bis kurz vor Schluss des Gedichts alle sechs Figuren aufstehen, den Blick auf diesen verstellen und nur das von ihm hochgehaltene Schild mit der Aufschrift „Freiheit und Democracy“ sichtbar bleiben lassen sollten.

Dem Bf. war in diesem „Anachronistischen Zug“ die Aufgabe zugewiesen, als Beifahrer in dem letzten Wagen den damaligen Kanzlerkandidaten darzustellen und zu diesem Zweck eine weisse Maske mit dessen Gesichtszügen zu tragen. Am Vormittag des 15.09.1980 fuhr der Zug zu dem ihm vom Landratsamt zugewiesenen Platz in Sonthofen, wo er den Regieanweisungen folgend Aufstellung nahm und auf die Einhaltung von ordnungsbehördlichen Auflagen besichtigt wurde. Das Verdeck des letzten Wagens wurde abgenommen, so dass die sechs Puppen sichtbar wurden. Der Bf. sass oder stand auf dem Beifahrersitz und trug dabei die Maske. Auf Aufforderung von Pressevertretern und Polizeibeamten stellte er sich mehrmals mit dem Gesicht zu den Puppen und hielt ein Schild mit der Aufschrift „Hitler muss einmal tot sein“ hoch. Auch wurde eine Hydraulik im Wagen betätigt, worauf sich die Puppen aufstellten und wieder setzten. Das Gedicht Brechts wurde indessen nicht gesprochen. Am 25.09.1980 erreichte der Zug Kassel. Während er sich vor Beginn der Rezitation des Gedichts formierte, wurde das Verdeck des letzten Wagens wieder abgenommen, so dass die Puppen für die umstehende Menschenmenge sichtbar wurden. Der Bf. stand neben dem Fahrer im Wagen und trug wiederum die weisse Maske. Diesen Sachverhalt würdigte das AG als Beleidigung des Bayerischen Ministerpräsidenten, der Strafantrag gestellt und sich dem gegen den Bf. eingeleiteten Strafverfahren als Nebenkl. angeschlossen hatte, in zwei sachlich zusammentreffenden Fällen und verurteilte den Bf. sowie die mitangekl. Veranstalterin des Zuges zu Geldstrafen. Die Revision des Bf. und der mitangekl. Veranstalterin, mit welcher insbesondere eine Verletzung des Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG gerügt wurde, verwarf das BayObLG als offensichtlich unbegründet.
Die Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg.

Aus den Gründen

C. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Bf. in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG.

I.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen strafrechtliche Entscheidungen, welche hinsichtlich der Tatsachenfeststellung sowie der Auslegung und Anwendung des Strafrechts vom BVerfG grundsätzlich nicht nachzuprüfen sind. Es hat jedoch sicherzustellen, dass die ordentlichen Gerichte die grundrechtlichen Normen und Massstäbe beachten. Dabei hängen die Grenzen seiner Eingriffsmöglichkeit namentlich von der Intensität der geltend gemachten Grundrechtsbeeinträchtigung ab: Die Schwelle eines Verstosses gegen objektives Verfassungsrecht, den das BVerfG zu korrigieren hat, ist erreicht, wenn die Entscheidung der Strafgerichte Fehler bei der Tatsachenfeststellung oder Auslegung erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 66, 116 (131) = NJW 1984, 1741 – Springer/Wallraff; vgl. auch im Zusammenhang mit der Kunstfreiheitsgarantie schon BVerfGE 30, 173 (188, 196 f.) = NJW 1971, 1645). Je nachhaltiger ferner eine Verurteilung im Ergebnis die Grundrechtssphäre des Verurteilten trifft, desto strengere Anforderungen sind an die Begründung dieses Eingriffs zu stellen und desto weiter reichen die Nachprüfungsmöglichkeiten des BVerfG (vgl. BVerfGE 42, 143 (148 f.) = NJW 1976, 1677 – DGB).

Eine strafrechtliche Verurteilung ist als Sanktion kriminellen Unrechts schon für sich allein betrachtet von grösserer Intensität als eine zivilrechtliche Verurteilung zu Unterlassung, Widerruf oder Schadensersatz (BVerfGE 43, 130 (136) – politisches Flugblatt). Bei der strafrechtlichen Sanktion einer Handlung, für welche die Garantie der Kunstfreiheit in Frage steht, kommt die Gefahr hinzu, dass die negativen Auswirkungen für die Ausübung dieser wegen ihrer besonderen Bedeutung ohne Gesetzesvorbehalt gewährleisteten Freiheit über den konkreten Fall hinausgehen. Bei dieser Sachlage kann das BVerfG seine Überprüfung nicht auf die Frage beschränken, ob die angegriffenen Entscheidungen auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung des Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen. Ebensowenig können einzelne Auslegungsfehler ausser Betracht bleiben (vgl. BVerfGE 42, 163 (169) = NJW 1976, 1677; BVerfGE 43, 130 (136f.); 54, 129 (136) = NJW 1980, 2069; BVerfGE 66, 116 (131) = NJW 1984, 1741).

II.
Die Veranstaltung des „Anachronistischen Zuges” fällt in den Schutzbereich des Grundrechts der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG), an dem die angegriffenen Entscheidungen im dargelegten Umfang zu messen sind.

NJW 5 / 1985, 262:
– BVerfG, Beschluss vom 17.07.1984 – 1 BvR 816/82 –

1. Diese Freiheitsverbürgung enthält nach Wortlaut und Sinn zunächst eine objektive, das Verhältnis des Lebensbereichs „Kunst“ zum Staat regelnde Grundsatznorm. Zugleich gewährleistet die Bestimmung jedermann, der in diesem Bereich tätig ist, ein individuelles Freiheitsrecht. Sie betrifft in gleicher Weise den „Werkbereich“ des künstlerischen Schaffens als auch den „Wirkbereich“ der Darbietung und Verbreitung eines Kunstwerks, in dem der Öffentlichkeit Zugang zu dem Kunstwerk verschafft wird (BVerfGE 30, 173 (188 f.) = NJW 1971, 1645). In das Grundgesetz ist die Gewährleistung unter dem Eindruck der leidvollen Erfahrungen aufgenommen worden, die Künstler während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft haben hinnehmen müssen. Dies ist auch für die Auslegung des Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG von Bedeutung: Weder darf die Kunstfreiheitsgarantie durch wertende Einengung des Kunstbegriffs noch durch erweiternde Auslegung oder Analogie aufgrund der Schrankenregelung anderer Verfassungsbestimmungen eingeschränkt werden (BVerfGE 30, 173 (191)).

2. Der Lebensbereich „Kunst“ ist durch die vom Wesen der Kunst geprägten, ihr allein eigenen Strukturmerkmale zu bestimmen. Wie weit danach die Kunstfreiheitsgarantie der Verfassung reicht und was sie im einzelnen bedeutet, lässt sich nicht durch einen für alle Äusserungsformen künstlerischer Betätigung und für alle Kunstgattungen gleichermassen gültigen allgemeinen Begriff umschreiben (vgl. BVerfGE 30, 173 (188 f.)).

a) Den bisherigen Versuchen der Kunsttheorie (einschliesslich der Reflexionen ausübender Künstler über ihr Tun), sich über ihren Gegenstand klarzuwerden, lässt sich keine zureichende Bestimmung entnehmen, so dass sich nicht an einen gefestigten Begriff der Kunst im ausserrechtlichen Bereich anknüpfen lässt. Dass in der Kunsttheorie jeglicher Konsens über objektive Massstäbe fehlt, hängt allerdings auch mit einem besonderen Merkmal des Kunstlebens zusammen: die „Avantgarde“ zielt gerade darauf ab, die Grenzen der Kunst zu erweitern. Dies und ein weitverbreitetes Misstrauen von Künstlern und Kunsttheoretikern gegen starre Formen und strenge Konventionen sind Eigenheiten des Lebensbereichs Kunst, welche zu respektieren sind und bereits darauf hindeuten, dass nur ein weiter Kunstbegriff zu angemessenen Lösungen führen kann.

b) Die Unmöglichkeit, Kunst generell zu definieren, entbindet indessen nicht von der verfassungsrechtlichen Pflicht, die Freiheit des Lebensbereichs Kunst zu schützen, also bei der konkreten Rechtsanwendung zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG vorliegen.
Soweit Literatur und Rechtsprechung für die praktische Handhabung von Gesetzen, welche „Kunst“ als Tatbestandsmerkmal enthalten, Formeln und Abgrenzungskriterien entwickelt haben, ist dies für die Auslegung der Verfassungsgarantie nicht ausreichend, da die einfachrechtliche Auslegung an den verschiedenen Zwecken der gesetzlichen Regelungen orientiert ist.

Weitergehende Versuche einer verfassungsrechtlichen Begriffsbestimmung treffen, soweit ersichtlich, nur Teilaspekte; sie können jeweils nur für einzelne Sparten künstlerischer Betätigung Geltung beanspruchen (vgl. aus der umfangreichen Lit. z.B. Ropertz, Die Freiheit der Kunst nach dem Grundgesetz, Diss. Heidelberg 1963; Erbel, Inhalt und Auswirkungen der verfassungsrechtlichen Kunstfreiheitsgarantie, 1966; Knies, Schranken der Kunstfreiheit als verfassungsrechtliches Problem, 1967; v. Noorden, Die Freiheit der Kunst nach dem Grundgesetz (Art. 5 Abs. 3 S 1 GG) und die Strafbarkeit der Verbreitung unzüchtiger Darstellungen (§ 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB), Diss. Köln 1969; Müller, Freiheit der Kunst als Problem der Grundrechtsdogmatik, 1969; Vogt, Die Freiheit der Kunst im VerfassungsR der BRep. Dtschld. und der Schweiz, Diss. Zürich 1975; jeweils m. w. Nachw.). Immerhin enthalten diese Bemühungen tragfähige Gesichtspunkte, die in ihrer Gesamtheit im konkreten Einzelfall eine Entscheidung ermöglichen, ob ein Sachverhalt in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG fällt.

3. a) Das BVerfG hat als wesentlich für die künstlerische Betätigung „die freie schöpferische Gestaltung” betont, „in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden”. Alle künstlerische Tätigkeit sei ein Ineinander von bewussten und unbewussten Vorgängen, die rational nicht aufzulösen seien. Beim künstlerischen Schaffen wirkten Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammen; es sei primär nicht Mitteilung, sondern Ausdruck, und zwar unmittelbarster Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers (BVerfGE 30, 173 (189) = NJW 1971, 1645). Ähnliche Versuche materialer, wertbezogener Umschreibungen in der Literatur betonen ebenfalls die Merkmale des Schöpferischen, des Ausdruckes persönlichen Erlebnisses, der Formgebung sowie der kommunikativen Sinnvermittlung (vgl. Scholz, in: Maunz-Dürig, GG, Art. 5 Abs. 3 Rdnrn. 24, 29; Scheuner, in: Bitburger Gespräche, Jb. 1977-1978, S. 126; Würtenberger, in: Festschr. f. Dreher, 1977, S. 89; Geiger, in: Festschr. f. Leibholz, 1966, S. 191.

Den so umschriebenen Anforderungen genügt das Erscheinungsbild des „Anachronistischen Zuges”. Schöpferische Elemente sind nicht nur in dem Gedicht Brechts, sondern auch in der Art seiner bildhaften Umsetzung zu sehen. Das Gedicht und seine Darbietung können als hinreichend „geformt“ angesehen werden. Allgemeine und persönliche historische Erfahrungen sollen – bezogen auf die aktuelle politische Situation – ausgedrückt und zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden.

b) Sieht man das Wesentliche eines Kunstwerkes darin, dass bei formaler, typologischer Betrachtung die Gattungsanforderungen eines bestimmten Werktyps erfüllt sind, legt man also einen eher formalen Kunstbegriff zugrunde, der nur an die Tätigkeit und die Ergebnisse etwa des Malens, Bildhauens, Dichtens anknüpft (vgl. Müller, aaO, insb. S. 41 f.; Knies, aaO, S. 219), so kann dem „Anachronistischen Zug“ die Kunstwerkeigenschaft ebenfalls nicht abgesprochen werden. Das seiner Aufführung zugrunde liegende Gedicht ist ebenso eine der klassischen Formen künstlerischer Äusserung wie die Darbietung in Form des Theaters, die von Schauspielern (mit Masken und Requisiten) aufgrund einer konkreten Regie in Szene gesetzt wurde. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass eine spezielle Form des „Strassentheaters“ dargeboten wurde; fest installierten Bühnen gebührt kein Vorrang gegenüber Wanderbühnen, einer Theaterform mit langer Tradition.

c) Auch wenn man das kennzeichnende Merkmal einer künstlerischen Äusserung darin sieht, dass es wegen der Mannigfaltigkeit ihres Aussagegehalts möglich ist, der Darstellung im Wege einer fortgesetzten Interpretation immer weiterreichende Bedeutungen zu entnehmen, so dass sich eine praktisch unerschöpfliche, vielstufige Informationsvermittlung ergibt (vgl. v. Noorden, aaO, S. 82 ff.), ist dieses Merkmal beim „Anachronistischen Zug“ erfüllt. Schon die beschriebene, besondere Form des Strassentheaters führt dazu, dass Distanz zum Zuschauer hervorgerufen wird, er sich beim Betrachten klar darüber ist, dass ihm eben „Theater“ vorgespielt wird. Das an sich schon vielfältig interpretationsfähige Gedicht wird durch seine Aktualisierung und die Anspielung auf zeitgenössische Personen und Ereignisse in seiner Zielrichtung zwar eindeutiger, bleibt in seiner Aussage aber nach wie vor vieldeutig, zumal diese Ausssage nicht unmittelbar, sondern wiederum mittelbar aus verschiedenen Elementen zusammengesetzt ist (beispielsweise plakative Texte, Puppen, verkleidete Personen, Personengruppen).

d) Fällt damit die Veranstaltung des „Anachronistischen Zuges” in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG, kann daran auch die vordergründige und eindeutige politische Absicht der Veranstalter nichts ändern. Verbindliche Regeln und Wertungen für die künstlerische Tätigkeit lassen sich auch dort nicht aufstellen, wo sich der Künstler mit aktuellem Geschehen auseinandersetzt; der Bereich der „engagierten Kunst” ist von der Freiheitsgarantie nicht ausgenommen (BVerfGE 30, 173 (190 f.) = NJW 1971, 1645).

III.
1. Die Kunst in ihrer Eigenständigkeit und Eigengesetzlichkeit ist durch Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG vorbehaltlos gewährleistet; weder die „Schrankentrias“ des Art. 2 Abs. 1 Halbs. 2 GG noch die Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG gelten unmittelbar oder analog (BVerfGE 30, 173 (191 f.) = NJW 1971, 1645). Hingegen kann auch die Kunstfreiheit Grenzen unmittelbar in anderen Bestimmungen der Verfassung finden, die ein in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes ebenfalls wesentliches Rechtsgut schützen. Dies gilt namentlich für das durch Art. 2 Abs. 1 i. V. mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Persönlichkeitsrecht. Allerdings zieht die Kunstfreiheit ihrerseits dem Persönlichkeitsrecht Grenzen. Um diese

NJW 5 / 1985, 263:
– BVerfG, Beschluss vom 17.07.1984 – 1 BvR 816/82 –

im konkreten Fall zu bestimmen, genügt es mithin im gerichtlichen Verfahren nicht, ohne Berücksichtigung der Kunstfreiheit eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts – hier in der Form einer Beleidigung – festzustellen: Es bedarf der Klärung, ob diese Beeinträchtigung derart schwerwiegend ist, dass die Freiheit der Kunst zurückzutreten hat; eine geringfügige Beeinträchtigung oder die blosse Möglichkeit einer schwerwiegenden Beeinträchtigung reichen hierzu angesichts der hohen Bedeutung der Kunstfreiheit nicht aus. Lässt sich freilich eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts zweifelsfrei feststellen, so kann sie auch nicht durch die Kunstfreiheit gerechtfertigt werden.

2. Die hieraus sich ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen hat das AG verkannt:

a) Künstlerische Äusserungen sind interpretationsfähig und interpretationsbedürftig; ein unverzichtbares Element dieser Interpretation ist die Gesamtschau des Werks. Es verbietet sich daher, einzelne Teile eines Kunstwerks aus dessen Zusammenhang zu lösen und gesondert darauf zu untersuchen, ob sie als Straftat zu würdigen sind. Mithin ist es verfassungsrechtlich zu beanstanden, wenn das AG darauf abstellt, die inkriminierten Vorgänge hätten ausserhalb der eigentlichen Aufführung stattgefunden, und daraus den Schluss zieht, dass Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG nicht anzuwenden sei. Dabei wird schon die rein praktische Notwendigkeit verkannt, sichtbar Vorbereitungen zu treffen (Aufstellung des Zugs) oder Umgruppierungen vorzunehmen (Vorgang in Kassel). Hier ist zudem zu berücksichtigen, dass beim modernen Theater die sichtbare Vorbereitung durchaus zum künstlerischen Gesamtkonzept gehören kann.

Zwar kann die symbolhafte Darstellung durch Puppen und Transparente auch ausserhalb der Aufführung einen Erklärungswert haben. Das wurde aber von den Veranstaltern gerade vermieden, indem der Zug bei Überlandfahrten verhängt wurde. An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts dadurch, dass der Zug in Sonthofen nicht sofort seine Darstellung beginnen konnte. Das hatten weder der Bf. noch die Veranstalter zu vertreten, sondern es beruhte auf ordnungsbehördlichen Anordnungen. Auch ist ihnen das Fotografieren zur „Beweissicherung“ durch die Polizei nicht anzulasten. Aufnahmen durch Journalisten bewegen sich im Bereich der werbenden Selbstdarstellung und sind Probenfotos, wie sie am festinstallierten Theater üblich sind, vergleichbar.

Desgleichen ist es, wie sich aus Vorstehendem ergibt, verfassungsrechtlich verfehlt, bei der Feststellung einer Beleidigung nicht von der – durch Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG geforderten – Gesamtbetrachtung, sondern nur von dem Plagenwagen auszugehen.

b) Weiterhin hat das AG verkannt, dass sich bei einer so gebotenen Gesamtbetrachtung mehrere Interpretationsmöglichkeiten ergeben hätten.
Es bedarf hier keiner endgültigen Entscheidung, von welchem Massstab auszugehen ist, wenn künstlerische Aussagen strafrechtlich gewürdigt werden, zumal dies generell und für alle Kunstformen kaum möglich ist. Ein in künstlerischen Erscheinungsformen völlig Unbewanderter kann sicher keine Massstäbe setzen, wenn es um Verständnis von Kunst geht; andererseits kann aber auch nicht auf den umfassend künstlerisch Gebildeten abgehoben werden, jedenfalls dann nicht, wenn sich – wie hier – die Äusserung auf offener Strasse an ein beliebig zusammen gesetzes Publikum richtet. Hier genügt es, zu fragen, wie ein Passant, der bereit war, den gesamten Zug und die Aufführung des Gedichts mit zu berücksichtigen, die Darstellung des „Plagenwagens“ auffassen konnte.

Auch dann wäre das Verständnis möglich, der Nebenkl. sitze mit den Nazigrössen im selben Wagen, sei ihnen gleichzusetzen und vertrete deren politische Ziele. Bei besonderer Berücksichtigung des Inhalts des Gedichts könnte ebenso der Eindruck entstehen, es solle zwar ein Kampf gegen diese Nazigrössen aufgeführt werden, der jedoch so scheinheilig und lügenhaft sei, wie die im Brecht’schen Gedicht dargestellte Distanzierung von der Nazivergangenheit.

Ein anderer Beobachter könnte zu dem Schluss gelangen, der Nebenkl. bekämpfe, wenn auch erfolglos, Verkörperungen des Nationalsozialismus. Ähnlich würde ein Zuschauer, der mittelbar oder unmittelbar die Absichten des Regiebuchs in den Vordergrund seiner Überlegungen stellen würde, einen solchen Kampf sehen, allerdings mit der zusätzlichen Überlegung, der Nebenkl. als einflussreicher, rechtsstehend dargestellter Politiker habe diese Abgrenzung besonders nötig, und die alten nationalsozialistischen Ideen würden sich wieder durchsetzen.

Es geht jedenfalls nicht an, von diesen Interpretationsmöglichkeiten, welche die Sachverhaltsschilderung des amtsgerichtlichen Urteils nahelegt (weitere Möglichkeiten erscheinen dabei keineswegs ausgeschlossen), sich mit Hilfe der Figur des „besonnenen Passanten” allein für die strafrechtlich relevante zu entscheiden und nur auf einen flüchtigen, naiven Beobachter abzustellen, der den „Kampf“ mit den Puppen ignoriert. Auch darin liegt ein Verstoss gegen Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG.

3. Auf diesen Fehlern beruhen die angegriffenen Entscheidungen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Gerichte bei Beachtung der dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen anders entschieden hätten. Die Entscheidungen waren daher aufzuheben; die Sache war an das AG zurückzuverweisen. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Gericht die oben zum Verhältnis von Kunstfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht dargelegten Grundsätze zu beachten haben.

Quelle: NJW 5 / 1985, 261 ff.

Format und Rechtschreibung: https://www.debier.de (debier-datenbank, Torsten Mahncke Rechtsanwalt Berlin)