Hirntod-Drama

Kein Anspruch auf Unterlassung wahrer Presseberichte über die Praxis von postmortalen Organentnahmen. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Einhaltung der rechtlichen Regelungen und der Qualitäts- und Sicherheitsstandards im Bereich der Transplantationsmedizin. Insofern können auch begründete Verdachtsbehauptungen über Mängel bei dieser Praxis zulässig sein.

BGH,  Urteil vom 12.04.2016  – VI ZR 505/14 –  (OLG Frankfurt)
Art. 5 Abs. 1 GG
§§ 823, 1004 BGB
§§ 185 ff., 193 StGB

Leitsätze (amtl / tm.)

1. Zu der zutreffenden Sinndeutung einer Äusserung und zu den Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung (hier: Pressebericht über eine Organentnahme). (amtl)
2. Die zutreffende Deutung des objektiven Sinns einer Äusserung ist Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Auszugehen ist von ihrem Wortlaut ihrem sprachlichen Kontext. Der Aussagegehalt muss von dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers und dem allgemeinen Sprachgebrauch im Gesamtzusammenhang beurteilt werden. Die Äusserung darf nicht aus dem Kontext herausgelöst und rein isoliert betrachtet werden (tm.)
3. Eine gemeinnützigen Stiftung bürgerlichen Rechts geniesst strafrechtlichen Ehrenschutz, der zivilrechtliche Unterlassungsansprüche begründen kann, wenn und soweit durch ehrenrührige Äusserungen ihr sozialer Geltungsanspruch in ihrem Aufgabenbereich betroffen ist. (tm.)
4. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Einhaltung der rechtlichen Regelungen und der Qualitäts- und Sicherheitsstandards im Bereich der Transplantationsmedizin, so dass grundsätzlich kein Anspruch auf Unterlassung wahrer Presseberichte über die Praxis von postmortalen Organentnahmen besteht. Auch begründete Verdachtsbehauptungen über Mängel bei dieser Praxis können zulässig sein.
5. Eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, darf demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. November 2014 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. Oktober 2013 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

[1] Die Klägerin ist eine gemeinnützige Stiftung bürgerlichen Rechts und die bundesweite Koordinierungsstelle für postmortale Organspenden gemäss § 11 Abs. 1 Transplantationsgesetz (im Folgenden “TPG”). Sie nimmt die Beklagten, die Verlegerin der Tageszeitung TAZ und eine Journalistin, wegen der Veröffentlichung eines Artikels vom 8. Mai 2012 auf Unterlassung in Anspruch. In dem Artikel befasst sich die Beklagte zu 2 kritisch mit dem damaligen Medizinischen Vorstand der Klägerin Prof. Dr. K. sowie einer in der Nacht vom 8. auf den 9. Dezember 2005 erfolgten Organentnahme. Er lautet in den hier erheblichen Passagen wie folgt:

“(…) Die Herausnahme der Organe (…) sollte beginnen. Der junge Kollege, der die hierfür nötigen Formalitäten überprüfen musste, war damals noch nicht lange Mitarbeiter der Deutschen Stiftung Organtransplantation (…). Aber das kleine Einmaleins der Hirntoddiagnostik (…) kannte er. Er wurde stutzig. Es fehlte nicht bloss irgendeine Unterschrift. Es fehlte das komplette zweite ärztliche Protokoll, jenes Dokument also, das hätte bestätigen müssen, dass bei dem Mann (…) der zweifelsfreie, vollständige und unwiederbringliche Ausfall sämtlicher Hirnfunktionen nicht bloss ein einziges Mal diagnostiziert worden war. Sondern dass der Hirntod nach einem gewissen zeitlichen Abstand erneut und von einem zweiten Mediziner nachgewiesen worden war, um wirklich jeden Zweifel auszuschliessen. Der Verdacht lag nahe, dass diese zweite Diagnostik schlicht vergessen worden war.
Fristlose Kündigung
Der junge Mann informierte seine Vorgesetzte in der nordrhein-westfälischen DSO-Zentrale [W.], und die wiederum noch in der Nacht ihren obersten Chef in der DSO-Hauptverwaltung (…) [K.]. (…) an jenem 9. Dezember wurden dem Spender (…) Organe entnommen (…). Ohne dass eine weitere Diagnostik erfolgt wäre. Und ohne dass das vorgeschriebene zweite Hirntod-Protokoll vorgelegen hätte. Kaum eine medizinische Prozedur ist so verbindlich geregelt wie die Hirntoddiagnostik. Seit 1997 besteht hierzu eine quasi gesetzliche Regelung durch das Transplantationsgesetz. Danach müssen zwei Ärzte unabhängig voneinander den Hirntod zweimal bestimmen – und dies auch zweimal dokumentieren, und zwar schriftlich. Die Düsseldorfer Organentnahme hätte unter diesen Umständen nicht stattfinden dürfen.
Dass sie trotzdem erfolgte, geschah mit Billigung und unter der Verantwortlichkeit des Mannes, der damals wie heute an der Spitze der DSO steht: [K.], (…), Medizinischer Vorstand der DSO – und damit qua Amt der Monopolist für Leichenorgane in Deutschland. Wie weit [K.s] Macht reicht, macht der weitere Verlauf des Düsseldorfer Hirntod-Dramas deutlich: Eine Mitarbeiterin aus dem nordrhein-westfälischen DSO-Team, die sich für eine Klärung des Falls starkgemacht hatte, bekam die fristlose Kündigung zugestellt – per Bote um Mitternacht.
(…) waren viele der Vorwürfe, die im Frühjahr 2012 durch ein Wirtschaftsprüfungsgutachten bestätigt wurden, dem Stiftungsrat seit etwa drei Jahren bekannt – ohne dass das Aufsichtsgremium eingriff. Erst als im Herbst 2011 durch anonyme Mails belastende Details öffentlich wurden, beauftragte der Stiftungsrat externe Prüfer. “Sie haben [K.] viel zu lange gehalten”, sagt der frühere Geschäftsführende Arzt der DSO-Region Nord-Ost (…). “Wenn sie ihn jetzt fallen lassen, kommt das einem eigenen Schuldeingeständnis gleich”.
Keine Staatsanwaltschaft
Etwa im Fall der Hirntoddiagnostik: Nachdem der Düsseldorfer Fall und [K.s] Haltung hierzu DSO-intern für breite Debatten gesorgt hatten, hätte man annehmen können, dass den DSO-Kontrollgremien an Transparenz und Aufklärung gelegen wäre. (…) (Sie) indes hielten es für opportun, die Sache selbst und damit unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu lösen. Auch die DSO beendete den Fall auf ihre Art – mit Kündigung und einem arbeitsrechtlichen Prozess gegen die kritische Mitarbeiterin, die eine Aufarbeitung der umstrittenen Organentnahme gefordert hatte. In einem der vielen Schriftsätze, die daraufhin ergingen, liess die DSO immerhin durch ihre Anwälte ein brisantes Fehlverhalten einräumen: “Richtig ist, dass es im Dezember 2005 in Düsseldorf eine Organentnahme gab, bei welcher die Hirntot-Diagnostik [gemeint ist hier: HirntodDiagnostik] in einem Punkt von der bei der Beklagten üblichen und vorgegebenen Art und Weise abwich. Die Beteiligten waren sich aber sicher, dass das zweite Protokoll existent war, es konnte zum Zeitpunkt der Organentnahme nur nicht aufgefunden werden.” (…)
Als die geschasste Mitarbeiterin daraufhin den Stiftungsrat, die Überwachungskommission und die StäKO schriftlich um Hilfe bat, wurde sie vertröstet. Im Februar 2010 schliesslich, da hatte sie längst zermürbt den Auflösungsvertrag unterschrieben, teilte ihr die Überwachungskommission lapidar mit: „Die von Ihnen berichtete Sache liess sich nicht widerspruchsfrei klären.“ (…) Und so kommt es, dass [K.], wenn man heute noch einmal mit ihm sprechen möchte über die Geschehnisse damals in Düsseldorf, gelangweilt ins Telefon seufzt und mit einer Gegenfrage kontert: “Haben Sie etwa noch nie ein Papier verlegt?”

[2] Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagten verurteilt, es zu unterlassen,

a) über eine in der Nacht vom 8. auf den 9. Dezember 2005 erfolgte Organentnahme öffentlich zu behaupten, “es fehlte das komplette zweite ärztliche Protokoll” und/oder “der Ausfall sämtlicher Hirnfunktionen sei bloss ein einziges Mal diagnostiziert worden” und/oder “der Verdacht lag nahe, dass diese zweite Diagnostik schlicht vergessen worden war” (…) und
b) öffentlich zu behaupten: “Wie weit K.’s Macht reicht, macht der weitere Verlauf des Düsseldorfer Hirntod-Dramas deutlich: Eine Mitarbeiterin aus dem Nordrhein-Westfälischen DSO-Team, die sich für eine Klärung des Falls stark gemacht hatte, bekam die fristlose Kündigung zugestellt – per Bote um Mitternacht” (…).

[3] Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

I.
[4] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, ohne Erfolg machten die Beklagten geltend, dass der Klägerin als öffentlich Beliehene, die Staatsaufgaben ausübe, kein Grundrechtsschutz zustehe. Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts genössen grundsätzlich zivilrechtlichen Ehrenschutz gegenüber Angriffen, durch die ihr Ruf in der Öffentlichkeit in unzulässiger Weise herabgesetzt werde. Zwar hätten sie weder eine persönliche Ehre noch könnten sie wie eine natürliche Person Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sein. Sie genössen jedoch, wie § 194 Abs. 3 StGB zeige, im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben strafrechtlichen Ehrenschutz, der zivilrechtliche Unterlassungsansprüche begründen könne. Ein solcher Fall sei vorliegend gegeben. Die inkriminierten Äusserungen seien geeignet, die Behörde schwerwiegend in ihrer Funktion zu beeinträchtigen, da sie den Ruf der Klägerin in einem hochsensiblen Bereich in der Öffentlichkeit herabsetzten.

[5] Auch fehle es nicht an den Voraussetzungen einer Wiederholungsgefahr. Dass die Beklagten hinsichtlich der Internetveröffentlichung einen “Ergänzenden Bericht” gefertigt und ins Netz gestellt hätten, lasse die Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Das gelte umso mehr, als es sich vorliegend um das Printmedium handele. An die Widerlegung der tatsächlichen Vermutung für die Wiederholungsgefahr seien hohe Anforderungen zu stellen, die nach der Rechtsprechung nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu erfüllen seien. Eine solche sei nicht abgegeben worden.

[6] Zu Recht sei den Beklagten die öffentliche Behauptung untersagt worden, es habe das komplette zweite ärztliche Protokoll gefehlt, der Ausfall sämtlicher Hirnfunktionen sei bloss ein einziges Mal diagnostiziert worden, sowie der Verdacht habe nahegelegen, dass diese zweite Diagnostik schlicht vergessen worden sei. Durch die Formulierung, es habe das komplette zweite ärztliche Protokoll gefehlt, werde bei einem unbefangenen Leser der falsche Eindruck erzeugt, dass sich nur ein Arzt mit dem Ausfall der Hirnfunktionen des Betroffenen auseinandergesetzt habe. Es sei für den unbefangenen Leser, der sich mit den Anforderungen des Transplantationsgesetzes nicht auskenne, nicht erkennbar, dass mit der Formulierung “der Ausfall sämtlicher Hirnfunktionen sei bloss ein einziges Mal diagnostiziert worden” die Feststellung durch einen zweiten Arzt bezüglich der Unwiederbringlichkeit der Hirnfunktionen gemeint sei. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob der Artikel suggeriere, dass überhaupt keine Verlaufsuntersuchung stattgefunden habe. Dagegen spreche, dass es in dem Artikel heisse, dass der Ausfall sämtlicher Hirnfunktionen “bloss ein einziges Mal diagnostiziert” worden sei. Daraus sei zu schliessen, dass dieser Ausfall wenigstens einmal festgestellt worden sei. Allerdings unterscheide der unbefangene Leser nicht zwischen Erstuntersuchung und Verlaufsuntersuchung und damit zwischen der Diagnose über den Ausfall der Hirnfunktionen und der zweiten Diagnose über den zweifelsfreien, vollständigen und unwiederbringlichen Ausfall.

[7] Ohne Erfolg machten die Beklagten mit der Berufung geltend, sie hätten bereits in erster Instanz behauptet, dass es insgesamt nur einen Gutachter gegeben habe, nämlich Dr. S. Selbst wenn man diesen Vortrag zugrunde lege, ändere sich an der Berechtigung der Verbotsverfügung nichts. Denn wenn – wie unstreitig – Dr. S. zwei Untersuchungen vorgenommen habe, fehle jedenfalls nicht das komplette zweite ärztliche Protokoll. Und bezüglich des Satzes “der Ausfall sämtlicher Hirnfunktionen sei bloss ein einziges Mal diagnostiziert worden” bleibe es bei der Verbotsverfügung im Hinblick darauf, dass der unbedarfte Durchschnittsleser daraus den Schluss ziehe, dass ohnehin nur eine Untersuchung stattgefunden habe, weil er nicht zwischen Erst- und Verlaufsuntersuchung zu unterscheiden vermöge. Und auch der dritte Passus “der Verdacht lag nahe, dass diese zweite Diagnostik schlicht vergessen worden sei” suggeriere entgegen der unstreitigen Tatsache, dass Dr. S. beide Untersuchungen vorgenommen habe, es sei nur eine Diagnose erfolgt. Davon abgesehen handele es sich bei der Behauptung der Beklagten, es sei überhaupt nur ein Arzt tätig geworden, um eine Behauptung ins Blaue hinein, für die es keinen Anhaltspunkt gebe und die deshalb keine Beweisaufnahme rechtfertige.

[8] Auch bezüglich der zweiten streitgegenständlichen Äusserung stehe der Klägerin ein Unterlassungsanspruch zu. Ohne Erfolg machten die Beklagten geltend, es liege keine unwahre Tatsachenbehauptung vor. Denn in dem Artikel werde – wenn auch inzidenter – sehr wohl auf die Tatsache abgehoben, dass die Mitarbeiterin die Kündigung erhalten habe, weil sie sich für eine Klärung des Falles stark gemacht habe. Auch wenn im Artikel “nachdem” und nicht “weil” stehe, stelle der Leser den Zusammenhang zwingend her.

II.
[9] Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin ein Unterlassungsanspruch wegen der beanstandeten Äusserungen nicht zu, § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 2 BGB, §§ 185 ff. StGB.

[10] 1. Zutreffend rügt die Revision, dass das Berufungsgericht seiner Würdigung Äusserungen zugrunde legt, die die Beklagten bei zutreffender Sinndeutung ihrer Aussagen in dieser Form nicht getätigt haben.

[11] a) Die zutreffende Sinndeutung einer Äusserung ist unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Sie unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Massgeblich für die Deutung einer Äusserung ist die Ermittlung ihres objektiven Sinns aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut, der allerdings den Sinn nicht abschliessend festlegen kann, ist bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äusserung steht, zu berücksichtigen. Bei der Erfassung des Aussagegehalts muss die beanstandete Äusserung ausgehend von dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers und dem allgemeinen Sprachgebrauch stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (st. Rspr., Senatsurteile vom 14. Mai 2013 – VI ZR 269/12, BGHZ 197, 213 Rn. 14 mwN; vom 18. November 2014 – VI ZR 76/14, BGHZ 203, 239 Rn. 19 mwN; vom 22. November 2005 – VI ZR 204/04, NJW 2006, 601 Rn. 14).

[12] b) Zu Unrecht geht das Berufungsgericht davon aus, durch die in Bezug auf die Organentnahme beanstandeten Äusserungen werde bei einem unbefangenen Durchschnittsleser der Eindruck erzeugt, dass der Ausfall der Hirnfunktionen des Betroffenen nur durch einen Arzt – und nicht durch zwei Ärzte – diagnostiziert worden sei. Der Artikel stellt schon nicht die Behauptung auf, der Ausfall sämtlicher Hirnfunktionen sei bloss ein einziges Mal diagnostiziert worden.

[13] aa) Nach seinem Wortlaut enthält der Artikel dazu keine Aussage. Er befasst sich vielmehr damit, ob die für die Feststellung des Hirntodes erforderlichen Voraussetzungen (“Formalitäten”) vor der in der Nacht vom 8. auf den 9. Dezember 2005 erfolgten Organentnahme vorgelegen haben. Dazu führt er aus, dass das “komplette zweite ärztliche Protokoll” gefehlt habe, “jenes Dokument also, das hätte bestätigen müssen, dass (…) der zweifelsfreie, vollständige und unwiederbringliche Ausfall sämtlicher Hirnfunktionen nicht bloss ein einziges Mal diagnostiziert worden war, sondern dass der Hirntod nach einem gewissen zeitlichen Abstand erneut von einem zweiten Mediziner nachgewiesen worden war (…).” Die Behauptung, es habe sich nur ein Arzt mit dem Ausfall der Hirnfunktionen des Betroffenen befasst, wird danach (gar) nicht aufgestellt. Es wird lediglich behauptet, dass vor der Organentnahme das Dokument gefehlt habe, aus dem sich die erforderliche Feststellung des Hirntodes durch einen zweiten Mediziner schriftlich ergab.

[14] bb) Auch nach dem Gesamtzusammenhang, in den die Äusserung gestellt ist, wird der unbefangene Leser, der sich mit den Regelungen des Transplantationsgesetzes und den Voraussetzungen der Hirntoddiagnostik nicht befasst hat, den angegriffenen Äusserungen die ihr vom Berufungsgericht beigelegte Bedeutung nicht entnehmen.

[15] Die Entnahme von Organen ist gemäss § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Transplantationsgesetzes (TPG) in der zum massgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung nur zulässig, wenn der Tod des Organspenders nach Regeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist. Die Feststellungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 TPG sind jeweils durch zwei dafür qualifizierte Ärzte zu treffen, die den Organspender unabhängig voneinander untersucht haben, § 5 Abs. 1 Satz 1 TPG. Die Feststellung der Untersuchungsergebnisse und ihr Zeitpunkt sind von den Ärzten unter Angabe der zugrundeliegenden Untersuchungsbefunde jeweils in einer Niederschrift aufzuzeichnen und zu unterschreiben, § 5 Abs. 2 Satz 3 TPG.

[16] Gemäss den Richtlinien des wissenschaftlichen Beirats der Bundesärztekammer zur Feststellung des Hirntodes in der zum massgeblichen Zeitpunkt geltenden dritten Fortschreibung 1997 mit Ergänzungen gemäss Transplantationsgesetz (DÄBl. 95, Heft 30/1998, S. A-1861 ff.) ist Voraussetzung für die Diagnose des Hirntods die Feststellung einer akuten schweren Hirnschädigung, die Feststellung verschiedener klinischer Symptome sowie der Irreversibilitätsnachweis. Letzterer kann entweder durch ergänzende Befunde oder durch eine erneute Feststellung der klinischen Symptome nach einer Beobachtungszeit von 12 oder mehr Stunden geführt werden. Demgemäss sieht das den genannten Richtlinien beigefügte Formular eines Protokolls zur Feststellung des Hirntodes (DÄBl. 95, Heft 30/1998, S. A-1866) vor, dass unter Ziffer 1 des Protokolls Feststellungen zur Hirnschädigung zu treffen, unter Ziffer 2 klinische Symptome des Ausfalls der Hirnfunktion zu dokumentieren und unter Ziffer 3 der Irreversibilitätsnachweis durch Protokollierung der Beobachtungszeit oder ergänzende Untersuchungen festzuhalten sind, sowie sodann eine abschliessende Diagnose zur Feststellung des Hirntods zu erfolgen hat.

[17] Über diesen Hintergrund und insbesondere darüber, auf welchem Weg der untersuchende Arzt zu der abschliessenden Diagnose gelangt, wird der Leser des Artikels indes nicht informiert. Er entnimmt dem Artikel nur, dass der Hirntod in dem zweifelsfreien, vollständigen und unwiederbringlichen Ausfall sämtlicher Hirnfunktionen besteht, dass er vor der postmortalen Organspende von zwei Ärzten unabhängig voneinander bestimmt und schriftlich dokumentiert werden muss und dass bei der Organentnahme eine der beiden erforderlichen abschliessenden Diagnosen nicht in der erforderlichen Dokumentationsform – Schriftform – vorgelegen habe.

[18] Vor dem Hintergrund der in dem Artikel enthaltenen Informationen unterscheidet der Leser nicht zwischen der Erstuntersuchung, durch die die Hirnschädigung festgestellt wird und die klinischen Symptome diagnostiziert werden, und dem Irreversibilitätsnachweis durch eine Verlaufsuntersuchung, sondern sieht beide zur Feststellung des zweifelsfreien, vollständigen und unwiederbringlichen Ausfalls der Hirnfunktionen erforderlichen Diagnosen als eine – in jeweils einem Protokoll zu bescheinigende – Einheit an. Daher enthält der Artikel auch nach seinem Gesamtzusammenhang nicht die ihm von dem Berussfungsgericht entnommene Aussage, es habe sich nur ein Arzt mit dem Ausfall der Hirnfunktionen des Betroffenen befasst, sondern lediglich die Behauptung, dass eines von zwei erforderlichen Protokollen gefehlt habe.

[19] cc) Dieses Ergebnis wird bestätigt durch die weitere angegriffene Äussessrung, der Verdacht habe nahe gelegen, dass die zweite Diagnostik schlicht vergessen worden sei.

[20] (1) Diese enthält nun (erstmals) die Behauptung, dass die erforderliche Feststellung des Hirntodes durch einen zweiten Mediziner nicht nur bei der Orssganentnahme nicht schriftlich dokumentiert vorgelegen, sondern (gar) nicht stattgefunden habe, nämlich vergessen worden sei. Das wird nicht als gesichert wahr dargestellt, sondern nach dem Wortlaut des Artikels zunächst lediglich als mögliche Annahme des vor Ort zuständigen Mitarbeiters der Klägerin, des Zeussgen N., geschildert. Nach dem Gesamtzusammenhang, in den diese Äusserung gestellt ist, lässt sich dem Artikel ferner weitergehend die Darstellung des Verssdachts entnehmen, dass die erforderliche Feststellung des Hirntodes durch eissnen zweiten Mediziner (gar) nicht erfolgt sei. Das ergibt sich insbesondere aus dem Hinweis, dass der eingesetzten Überwachungskommission eine widerssspruchsfreie Klärung der Sache nicht möglich gewesen sei, aber auch daraus, dass der Verdachtsdarstellung durch die in dem Artikel enthaltenen Zitate aus dem in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren der Zeugin H. eingereichten Schriftsssatz der Klägerin sowie aus dem von der Beklagten zu 2 mit Prof. Dr. K. geführssten Telefonat die andere Darstellung der Klägerin gegenübergestellt wird; nämsslich, das (zweite) Protokoll habe nach Kenntnis der Beteiligten zunächst vorgesslegen, sei aber vor der Organentnahme nicht mehr auffindbar gewesen.

[21] (2) Wenn den vorherigen Äusserungen (das “komplette zweite ärztliche Protokoll” habe gefehlt, “jenes Dokument also, das hätte bestätigen müssen, dass (…) der zweifelsfreie, vollständige und unwiederbringliche Ausfall sämtlisscher Hirnfunktionen nicht bloss ein einziges Mal diagnostiziert worden war“) aber die ihnen vom Berufungsgericht beigelegte Bedeutung zukäme, müsste sich die Bedeutung der Verdachtsaussage darin erschöpfen, welchen Grund das behauptete Versäumnis gehabt habe (“vergessen”). Das wiederum liegt nach dem dargestellten Gesamtzusammenhang fern.

[22] c) Ferner zu Unrecht hat das Berufungsgericht den Äusserungen zudem den Aussagegehalt entnommen, es habe lediglich eine Erstuntersuchung, aber keine Verlaufsuntersuchung durch einen Arzt stattgefunden.

[23] Was die Beklagte zu 2 unter dem “kompletten zweiten ärztlichen Protokoll” versteht, wird unmittelbar nach der angegriffenen Aussage erläutert. Diesen Darlegungen ist – wie bereits ausgeführt – zweifelsfrei zu entnehmen, dass die schriftlich niedergelegte Diagnose eines zweiten Mediziners gemeint ist, nicht dagegen ein etwaig nicht erfolgter Irreversibilitätsnachweis im Rahmen der Diagnose des ersten Arztes. Die Annahme des Berufungsgerichts, ihnen könne auch der Aussagegehalt entnommen werden, dass nur ein Arzt (lediglich) eine Erstuntersuchung durchgeführt habe, ist schon wegen des Wortlauts der Formulierung (“der zweifelsfreie, vollständige und unwiederbringliche Ausfall sämtlicher Hirnfunktionen”) fernliegend. Ihr wird der unbefangene Leser, der – wie oben dargelegt – nicht zwischen Erst- und Verlaufsuntersuchung zu unterscheiden vermag, jedenfalls entnehmen, dass sich ein Mediziner von dem irreversiblen Ausfall sämtlicher Hirnfunktionen überzeugt habe. Im Hinblick auf die beiden vorhergehenden Aussagen wird er entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts schliesslich auch die dritte Äusserung zwanglos so verstehen, dass mit der dort genannten “zweiten Diagnostik” die Diagnose eines zweiten Arztes gemeint ist.

[24] 2. Durch die Äusserungen mit dem Aussagegehalt, bei der Organentnahme habe eine der beiden erforderlichen abschliessenden Diagnosen nicht in der erforderlichen Dokumentationsform – Schriftform – vorgelegen (“es fehlte das komplette zweite ärztliche Protokoll”), der Verdacht liege nahe, dass die zweite Diagnostik schlicht vergessen worden sei, sowie die Klägerin habe auf ein Verlangen nach Klärung durch eine Mitarbeiterin mit deren fristloser Kündigung reagiert, ist die Klägerin in ihrem sozialen Geltungsanspruch betroffen. Diese Aussagen sind auch geeignet, sie in ihrer Funktion zu beeinträchtigen, § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 2 BGB, §§ 185 ff. StGB (vgl. Senatsurteil vom 22. April 2008 – VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 28 ff.). Weitere den sozialen Geltungsanspruch der Klägerin beeinträchtigende Aussagen sind den angegriffenen Äusserungen indes nicht zu entnehmen.

[25] a) Die Klägerin ist eine von einem gemeinnützigen Verein gegründete gemeinnützige Stiftung bürgerlichen Rechts gemäss §§ 80 ff. BGB (BT-Drucks. 13/4355, S. 10; Lang in Höfling, Transplantationsgesetz, 2. Aufl., § 11 Rn. 5, Fn. 15, Rn. 7 Fn. 18). Sie war zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Artikels aufgrund eines mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen, der Bundesärztekammer und der Deutschen Krankenhausgesellschaft geschlossenen und am 16. Juli 2000 in Kraft getretenen privatrechtlichen Vertrags als Koordinierungsstelle gemäss § 11 Abs. 1 TPG tätig (BT-Drucks. 13/4355, S. 23; Lang, aaO, § 11 Rn. 5; Rosenberg, Die postmortale Organtransplantation, 2008, S. 49 f.; vgl. auch Ruppel, NZS 2012, 734, 735 f.; zur Rechtslage gemäss § 11 TPG in der ab dem 1. August 2012 geltenden Fassung vgl. Middel/Scholz in: Spickhoff, Medizinrecht, 2. Aufl., TPG § 11 Rn. 2; Otto, Jura 2012, 745, 747 f.; Weyd, Jura 2013, 437, 442).

[26] Gemäss § 11 Abs. 1 Satz 1 TPG ist die Entnahme von Organen verstorbener Spender einschliesslich der Vorbereitung der Entnahme, Vermittlung und Übertragung gemeinschaftliche Aufgabe der Transplantationszentren und der Entnahmekrankenhäuser in regionaler Zusammenarbeit. Es handelt sich um eine Gemeinschaftsaufgabe zugunsten aller Patienten auf der bundeseinheitlichen Warteliste. Die Organisation dieser Gemeinschaftsaufgabe ist der Klägerin als Auftragnehmerin durch den Vertrag vom 16. Juli 2000 übertragen und darin näher ausgestaltet worden, § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 TPG (Middel/Scholz, aaO, Rn. 3 f.).

[27] b) Es kann dahin stehen, ob der Klägerin ein Anspruch auf den – einer juristischen Person des Privatrechts zustehenden – Persönlichkeitsschutz gemäss § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG zugebilligt werden könnte; zur Beantwortung dieser Frage wäre zunächst zu klären, ob und inwieweit die Klägerin öffentliche Aufgaben wahrnimmt (vgl. BVerfGE 68, 193, 205 ff. Zahntechnikerinnung; BVerfG, NJW 1987, 2501, 2502 – Technischer Überwachungsverein; NJW 1996, 584 – gemeinnützige Baugenossenschaft; BVerfGE 106, 28, 42 ff. – Mithörvorrichtung mwN; Remmert in: Maunz/Dürig, GG, Art. 19 Abs. 3 Rn. 42 ff., Stand September 2015). Denn jedenfalls geniesst die Klägerin strafrechtlichen Ehrenschutz, der über §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 185 ff. StGB zivilrechtliche Unterlassungsansprüche begründen kann, wenn und soweit ihr sozialer Geltungsanspruch in ihrem Aufgabenbereich betroffen ist (Senatsurteile vom 18. Mai 1971 – VI ZR 220/69, NJW 1971, 1655 – Sabotage; vom 18. Juni 1974 – VI ZR 16/73, VersR 1974, 1084 – Deutschland-Stiftung; vom 8. Juli 1980 – VI ZR 177/78, BGHZ 78, 24, 25 f. – Das Medizin Syndikat I; vgl. auch Senatsurteile vom 22. Juni 1982 – VI ZR 251/80, VersR 1982, 904 unter II 1; 22. April 2008 – VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 27 ff.).

[28] c) So liegt es hier hinsichtlich der Aussagen, die Klägerin habe im Fall des betroffenen Organspenders entgegen ihrer aus § 11 Abs. 4 Satz 4 TPG folgenden Verpflichtung eine gemäss § 3 Abs. 2 Nr. 2 TPG unzulässige Organentnahme zugelassen, weil dabei keine durch einen zweiten Mediziner erfolgte schriftliche Feststellung des Hirntodes vorgelegen habe, sowie, es bestehe der Verdacht, dass diese zweite Diagnostik vergessen worden sei, sowie, die Klägerin habe auf das Klärungsverlangen einer Mitarbeiterin mit einer fristlosen Kündigung reagiert. Diese Äusserungen beeinträchtigen das Ansehen und den sozialen Geltungsanspruch der Klägerin. Sie sind zudem aufgrund des hohen Stellenwerts, der dem Vertrauen der Bevölkerung in die Einhaltung der ethischen Grundsätze und rechtlichen Regelungen sowie der Qualitäts- und Sicherheitsstandards in diesem Bereich der ärztlichen und pflegerischen Versorgung zukommt (vgl. BT-Drucks. 13/4355, S. 10; Stellungnahme des deutschen Ethikrates, Hirntod und Entscheidung zur Organspende vom 24. Februar 2015,S. 152), auch geeignet, das Vertrauen in die Arbeit der Klägerin und deren Funktionsfähigkeit zu gefährden.

[29] d) Dagegen haben die Beklagten bei korrekter Ermittlung des Aussagegehalts ihrer Äusserungen die Aussage, der Ausfall sämtlicher Hirnfunktionen sei bloss ein einziges Mal diagnostiziert worden, in Bezug auf den Betroffenen und die streitgegenständliche Organentnahme (gar) nicht getätigt, so dass sie auch nicht verboten werden kann (vgl. Senatsurteile vom 8. Juli 1980 ssVI ZR 177/78, GRUR 1980, 1090, 1094, insoweit in BGHZ 78, 24 ff. nicht abgedruckt; vom 27. Mai 2014 – VI ZR 153/13, NJW 2014, 3154 Rn. 14).

[30] Auch hinsichtlich der Aussage, wonach die Kündigung durch einen Boten um Mitternacht zugestellt worden sein soll, ist die Klägerin nicht in ihrem sozialen Geltungsanspruch betroffen. Da nicht geschildert wird, unter welchen weiteren Umständen die behauptete Zustellung erfolgt sein soll, lässt die Äusserung keinen hinreichend bestimmten Schluss auf ein irgendwie geartetes rechtswidriges oder ansehenswidriges Verhalten der Klägerin zu, der sie in ihrem sozialen Geltungsanspruch berühren könnte.

[31] 3. Die beanstandete Äusserung “es fehlte das komplette zweite ärztliche Protokoll” war nicht rechtswidrig, §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB, §§ 185 ff., 193 StGB in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 GG. Bei dieser Aussage handelt es sich um eine wahre Tatsachenbehauptung, an deren Unterlassung ein anerkennenswertes Interesse der Klägerin nicht erkennbar ist.

[32] a) Ob eine Äusserung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einzustufen ist, ist eine Rechtsfrage, die vom Revisionsgericht uneingeschränkt zu überprüfen ist. Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äusserung und Wirklichkeit charakterisiert. Dem gegenüber werden Werturteile und Meinungsäusserungen durch die subjektive Beziehung des sich Äussernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (Senatsurteile vom 22. April 2008 – VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 17 mwN; vom 16. Dezember 2014 – VI ZR 39/14, NJW 2015, 773 Rn. 8; vom 19. Januar 2016 – VI ZR 302/15, WM 2016, 405 Rn. 16).

[33] b) Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei der Aussage “es fehlte das komplette zweite ärztliche Protokoll” um eine Tatsachenbehauptung. Was die Beklagte zu 2 unter dem “kompletten zweiten ärztlichen Protokoll” versteht, wird – wie oben ausgeführt – unmittelbar nach der angegriffenen Aussage erläutert. Der unbefangene Durchschnittsleser muss diese Darlegungen so verstehen, dass damit die schriftlich dokumentierte Feststellung des Hirntodes des Betroffenen durch einen zweiten Mediziner gemeint ist, ohne dass er sich auf der Grundlage des Artikels Vorstellungen dazu machen könnte, welche Voraussetzungen für diese abschliessende Diagnose im Einzelnen erfüllt sein müssen.

[34] c) Dass indes dieses Dokument bei der Organentnahme nicht vorlag, ist zwischen den Parteien unstreitig und von dem Berufungsgericht festgestellt. Die Tatsachenbehauptung ist wahr, so dass schon der Tatbestand des § 186 StGB nicht erfüllt sein dürfte. Jedenfalls ist ein anerkennenswertes Interesse der Klägerin an der Unterlassung wahrer Äusserungen im Hinblick auf die Kontrollfunktion der Presse und das erhebliche öffentliche Interesse an der Einhaltung der rechtlichen Regelungen sowie der Qualitäts- und Sicherheitsstandards im Bereich der Transplantationsmedizin nicht erkennbar und wird von ihr auch nicht geltend gemacht.

[35] 4. Die Aussage, es bestehe der Verdacht, dass die zweite Diagnostik vergessen worden sei, stellt eine Verdachtsbehauptung mit Meinungsbezug dar, die dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG unterfällt. Die damit nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung vorzunehmende Abwägung (§ 193 StGB, Art. 5 Abs. 1 GG), die der Senat nach Lage des Falles selbst vornehmen kann, geht für den massgeblichen Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels zu Lasten der Klägerin aus. Damit besteht keine für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr.

[36] a) Wie ausgeführt, enthält der Artikel die Darstellung des Verdachts, dass die erforderliche Feststellung des Hirntodes durch einen zweiten Mediziner nicht nur bei der Organentnahme nicht schriftlich vorgelegen, sondern (gar) nicht stattgefunden habe. Hierin erschöpft sich die Aussage aber nicht. Sie stellt ferner eine Vermutung zu dem Grund für das mögliche Versäumnis an. Insoweit handelt es sich um eine Meinungsäusserung, weil diese Vermutung entscheidend durch das Element des Dafürhaltens und Meinens geprägt ist und eine subjektive Wertung enthält, wie es zu dem behaupteten Versäumnis gekommen sein könnte (vgl. Senatsurteil vom 25. November 2003 – VI ZR 226/02, VersR 2004, 343, 344 f.).

[37] Zwar hat das Berufungsgericht – von seinem Standpunkt aus folgerichsstig – keine Feststellungen dazu getroffen, ob eine (zweite) schriftliche abschliessssende Diagnose des Hirntodes des Betroffenen ursprünglich vorgelegen hat und der die fragliche Organspende betreuende Mitarbeiter, der Zeuge N., diese – wie die Klägerin behauptet – zuvor gesehen hat. Es hat sich auch nicht mit der Frage befasst, ob die Beklagte zu 2 ihre Pflicht zur sorgfältigen Recherche erssfüllt hat. Soweit es lediglich um die Frage der Rechtmässigkeit der damaligen Berichterstattung geht, kann der Senat die gebotene Abwägung aber selbst vornehmen, weil hierzu weitere tatsächliche Feststellungen nicht erforderlich sind.

[38] aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats und des Bundesverssfassungsgerichts darf eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Resscherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äusserung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt (Sessnatsurteil vom 18. November 2014 – VI ZR 76/14, BGHZ 203, 239 Rn. 15 mwN).

[39] Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst “Öffentlichsskeitswert” verleihen. Die Darstellung darf keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handsslung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmässig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schliesslich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (Senatsurteil vom 18. November 2014 – VI ZR 76/14, BGHZ 203, 239 Rn. 16 mwN).

[40] bb) Diese Voraussetzungen lagen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels vor. Die seinerzeitige Verdachtsberichterstattung war durch die Wahrnehmung berechtigter Informationsinteressen der Öffentlichkeit gerechtfertigt.

[41] (1) Ob die (Tatsachen-)Behauptung, eine abschliessende Diagnose des Hirntodes des Betroffenen durch einen zweiten Mediziner habe bei der Organentnahme (gar) nicht vorgelegen, wahr oder falsch ist, war (und ist nach wie vor) ungeklärt. Nachdem dies nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ausweislich des Berichts und der Stellungnahme der zur Klärung eingesetzten Überwachungskommission gemäss § 11 Abs. 3 Satz 3 TPG vom 22. Februar 2010 letztlich nicht aufgeklärt werden konnte, bestand ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprachen.

[42] (2) Die Beklagte zu 2 hat die Behauptung, die abschliessende Diagnose eines zweiten Mediziners habe (gar) nicht vorgelegen, in ihrem Artikel nicht als wahr hingestellt. Sie hat dazu einen Verdacht geäussert, nachdem sie ausweislich des Artikels dem Medizinischen Vorstand der Klägerin Prof. Dr. K. Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte. Sie hat ferner auch die Position der Klägerin – es habe eine schriftliche Diagnose eines zweiten Mediziners gegeben, das Schriftstück habe aber nicht mehr aufgefunden werden können – wiedergegeben.

[43] (3) Der Gegenstand des Berichts war von erheblichem öffentlichem Interesse und ist in Wahrnehmung der originären Aufgabe der Beklagten, der Kontrollfunktion der Presse, erfolgt. Dabei kommt es auch hier nicht darauf an, welchen Charakter die von der Klägerin wahrgenommenen Aufgaben zum massgeblichen Zeitpunkt im Einzelnen hatten. Angesichts der im Bereich der Transssplantationsmedizin betroffenen Rechtsgüter und des hohen Stellenwerts, der – wie ausgeführt – dem Vertrauen der Bevölkerung in die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen und sonstigen Standards zukommt, bedarf die Presse bei der Wahrnehmung ihrer Kontrollfunktion insoweit des besonderen Schutzes. Dies gilt umso mehr, als sich der Artikel anlässlich der zum damaligen Zeitpunkt geplanten Reform des Transplantationsgesetzes im Wesentlichen mit der Frage beschäftigt, ob die zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Möglichkeiten der Kontrolle im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung durch die Klägerin ausreichend waren.

[44] b) Vor diesem Hintergrund rügt die Revision im Ergebnis zu Recht, dass das Berufungsgericht das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr zu Unrecht bejaht hat. Denn mangels Rechtswidrigkeit der Erstveröffentlichung besteht entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr (vgl. Senatsurteil vom 8. Februar 1994 – VI ZR 286/93, NJW 1994, 1281 unter II 1 b).

[45] Auch eine Erstbegehungsgefahr, die eine – vom Kläger darzulegende – Anspruchsvoraussetzung für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch ist (vgl. Senatsurteil vom 19. März 2013 – VI ZR 93/12, NJW 2013, 1681 Rn. 34 mwN) – ist nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Beklagten im Internet einen ergänzenden Bericht veröffentlicht haben, der die streitgegenständliche Äusserung nicht mehr enthält. Eine drohende Verletzungshandlung, die sich in tatsächlicher Hinsicht so konkret abzeichnen müsste, dass eine zuverlässige Beurteilung unter rechtlichen Gesichtspunkten möglich wäre (vgl. Senatsurteil vom 19. März 2013 – VI ZR 93/12, NJW 2013, 1681 Rn. 34 mwN), ist vor diesem Hintergrund weder dargelegt noch ersichtlich.

[46] Da es schon an der Erstbegehungsgefahr fehlt, bedarf es im vorliegenden Verfahren keiner Klärung, ob – was zwischen den Parteien streitig ist – eine (zweite) schriftliche abschliessende Diagnose des Hirntodes des Betroffenen ursprünglich vorgelegen hat, der geäusserte Verdacht mithin falsch ist und aus diesem Grund die weitere Voraussetzung für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch – ein bevorstehender widerrechtlicher Eingriff in das durch § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 186 StGB geschützte Ansehen der Klägerin – gegeben wäre.

[47] 5. Die Aussage, die Klägerin habe auf ein Verlangen nach Klärung durch eine Mitarbeiterin mit deren fristlosen Kündigung reagiert, ist als Meinungsäusserung zu qualifizieren, die dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG unterfällt. Die damit gebotene Abwägung (§ 193 StGB, Art. 5 Abs. 1 GG), die der Senat nach Lage des Falles selbst vornehmen kann, geht zu Lasten der Klägerin aus.

[48] a) Ob eine Äusserung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einzustufen ist, ist – wie ausgeführt – eine Rechtsfrage, die vom Revisionsgericht uneingeschränkt zu überprüfen ist. Die Überprüfung einer Aussage auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises scheidet bei Werturteilen und Meinungsäusserungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder nicht wahr erweisen lassen. Sofern eine Äusserung, in der Tatsachen und Meinung sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung von dem Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 GG geschützt. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äusserung aufhöbe oder verfälschte. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (Senatsurteil vom 16. Dezember 2014 – VI ZR 39/14, NJW 2015, 773 Rn. 8 mwN).

[49] So liegt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, das die Äusserung zu Unrecht als Tatsachenbehauptung angesehen hat, hier. Die Aussage (“Wie weit K.s Macht reicht, macht der weitere Verlauf des Düsseldorfer Hirntod-Dramas deutlich: Eine Mitarbeiterin aus dem nordrhein-westfälischen DSO-Team, die sich für eine Klärung des Falls starkgemacht hatte, bekam die fristlose Kündigung zugestellt”) ist entscheidend durch das Element des Dafürhaltens und Meinens geprägt. Zwar weist sie auch tatsächliche Elemente auf, nämlich, die Zeugin H. habe eine fristlose Kündigung erhalten, die im Zusammenhang mit ihrem Aufklärungsverlangen erfolgt sei. Darin erschöpft sich die Aussage aber nicht. Sie bringt nach dem Gesamtzusammenhang des Artikels in erster Linie eine Missbilligung des Verhaltens der Klägerin in Bezug auf das Vorgehen gegenüber der Zeugin zum Ausdruck (“die geschasste Mitarbeiterin”, “die [Klägerin] beendete den Fall auf ihre Art – mit Kündigung und einem arbeitsrechtlichen Prozess …”). Sie enthält damit nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Lesers nicht – wie das Berufungsgericht meint – eine dem Beweis zussgängliche Tatsachenbehauptung zu den im Kündigungsschreiben genannten Gründen, auf die die Kündigung gestützt worden ist, sondern eine subjektive Wertung in Bezug auf die hinter der Kündigung stehende Motivation der für die Klägerin handelnden Personen.

[50] b) Die danach gebotene Abwägung, die der Senat selbst vornehmen kann, weil weitere Feststellungen dazu nicht erforderlich sind, geht zu Lasten der Klägerin aus (§ 193 StGB, Art. 5 Abs. 1 GG).

[51] aa) Bei Äusserungen, in denen sich – wie hier – wertende und tatsächliche Elemente in der Weise vermengen, dass die Äusserung insgesamt als Werturteil anzusehen ist, fällt bei der Abwägung massgeblich der Wahrheitsgehalt der tatsächlichen Bestandteile ins Gewicht (Senatsurteil vom 16. Dezember 2014 – VI ZR 39/14, NJW 2015, 773 Rn. 21; BVerfG, NJW 1993, 1845, 1846; NJW 2013, 217, 218). Enthält die Meinungsäusserung einen erwiesen falschen oder bewusst unwahren Tatsachenkern, so tritt das Grundrecht der Meinungsfreiheitregelmässig hinter die Schutzinteressen des von der Äusserung Betroffenen zurück. Denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen dagegen in der Regel hingenommen werden (Senatsurteil, ebenda).

[52] bb) So liegt es hier. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts trifft es zu, dass der Zeugin H. von der Klägerin fristlos gekündigt worden ist. Die Kündigung ist nach dem eigenen Vortrag der Klägerin damit begründet worden, die Zeugin habe Dritten gegenüber behauptet, es seien mit Zustimmung einer benannten Ärztin “Lebenden” Organe entnommen worden. Damit ist der Tatsachenkern der Meinungsäusserung wahr. Der Zeugin H. ist fristlos gekündigt worden und die Kündigung stand im Zusammenhang mit einer Äusserung der Zeugin zu dem fraglichen Vorgang. An der Äusserung der Schlussfolgerungen und Wertungen, die die Beklagten aus diesem Sachverhalt in Bezug auf die Frage ableiten, mit welcher Motivation die Kündigung erfolgte und ob sie berechtigt war, besteht indes unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit ein schützenswertes Interesse, Art. 5 Abs. 1 GG. Insoweit sind sowohl die Klägerin als auch die Zeugin und die Beklagten jeweils zu ihren eigenen und gegebenenfalls voneinander abweichenden Wertungen berechtigt. Wie bereits ausgeführt, fällt dabei zugunsten der Beklagten massgeblich ins Gewicht, dass der Gegenstand ihres Berichts von erheblichem öffentlichem Interesse war und in Wahrnehmung ihrer originären Aufgabe, der Kontrollfunktion der Presse, erfolgt ist. Diese würde aber im Kern betroffen, wenn ihr eine eigene Wertung der genannten Vorgänge versagt würde.

[53] 6. Der Senat kann nach alledem in der Sache selbst entscheiden, da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind, § 563 Abs. 3 ZPO.

Galke Stöhr Offenloch Oehler Roloff

Vorinstanzen

LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 31.10.2013 – 2-03 O 363/12 –
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 06.11.2014 – 16 U 218/13 –

Quelle: http://juris.bundesgerichtshof.de (Die Präsidentin des Bundesgerichtshofs, Herrenstrasse 45a, 76133 Karlsruhe)

Leitsätze (tm.), Format und Rechtschreibung: http://www.debier.de (debier-datenbank, RA Torsten Mahncke, Berlin)