Haftung im Onlinehandel

Onlinehändler haftet für urheberrechtswidrige Bootleg-Angebote Dritter auf seiner Internetplattform auf Unterlassung. Das gilt jedenfalls dann, wenn er dafür verantwortlich ist, weil es sich um eigene Angebote handelt und er über den Zugang zur Internetseite und somit darüber entscheiden kann, welche Produkte angeboten werden.

BGH,  Urteil vom 05.11.2015  – I ZR 88/13 –  “Al Di Meola”  (LG Hamburg)
Art. 9 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 2006/115/EG
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG
§§ 77 Abs. 2 S. 1 Fall 2, 97 Abs. 1 UrhG
§§ 7 Abs. 1, Abs. 2, 8, 9, 10 TMG

Leitsätze (amtl)

1. Das ausschliessliche Recht des ausübenden Künstlers nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 UrhG, den Bild- oder Tonträger, auf den seine Darbietung aufgenommen worden ist, zu verbreiten, umfasst das Recht, diesen Bild- oder Tonträger der Öffentlichkeit zum Erwerb anzubieten und gegenüber der Öffentlichkeit gezielt für den Erwerb dieses Bild- oder Tonträgers zu werben.
2. Wer den objektiven Tatbestand einer Urheberrechtsverletzung in eigener Person erfüllt, haftet als Täter auch ohne Verschulden nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG auf Unterlassung.
3. Wer als blosse unselbständige Hilfsperson tätig wird, haftet nicht als Täter einer Urheberrechtsverletzung. Unselbständige Hilfsperson ist, wer aufgrund seiner untergeordneten Stellung keine eigene Entscheidungsbefugnis und keine Herrschaft über die Rechtsverletzung hat.
4. Wer eigene Angebote abgibt, ist für diese auch dann verantwortlich, wenn er sie von Dritten erstellen lässt und ihren Inhalt nicht zur Kenntnis nimmt und keiner Kontrolle unterzieht. Er kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Haftungsprivilegien eines Diensteanbieters nach §§ 8 bis 10 TMG berufen.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg Zivilkammer 8 vom 26. April 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

[1] Die Beklagte betreibt im Internet einen Ton- und Bildtonträgerhandel, über den etwa 1,5 Millionen Artikel bestellt werden können. Der Bestand wird über verschiedene Gruppen von Zulieferern auf der Internetseite der Beklagten eingestellt, ohne dass die Beklagte auf diese Datenübertragung Einfluss nimmt. Wöchentlich werden etwa 100.000 eingestellte Artikel aktualisiert.

[2] Ein Verbund von Zulieferern der Beklagten ist die Phononet Gesellschaft für Handelsdienstleistungen mbH. Sie stellte am 30. November 2011 auf der Internetverkaufsseite der Beklagten die DVD “Al Di Meola – In Tokio (Live)” ein. Die dort befindlichen Bildtonaufnahmen sind vom aufführenden Künstler Al Di Meola nicht autorisiert worden (sog. Schwarzpressung).

[3] Die Klägerin, eine Partnerschaftsgesellschaft, die eine Rechtsanwaltskanzlei betreibt, mahnte die Beklagte im Auftrag des Künstlers mit Schreiben vom 2. Dezember 2011 ab. Die Beklagte entfernte daraufhin das Angebot von ihrer Internetseite und gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, ohne die Kosten der Abmahnung zu erstatten. Nach Abtretung des Anspruchs an die Klägerin hat diese die Abmahnkosten in Höhe von 911,80 € nebst Zinsen mit der Klage geltend gemacht.

[4] Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäss verurteilt. Deren Berufung ist ohne Erfolg geblieben (LG Hamburg, Urteil vom 26. April 2013 – 308 S 11/12, juris). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe 

I. 

[5] Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten in Höhe von 911,80 € aus § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG aF zu. Hierzu hat es ausgeführt:

[6] Die Beklagte sei Täterin einer Urheberrechtsverletzung, weil sie eine dem Rechtsinhaber vorbehaltene Nutzung ohne dessen Zustimmung vorgenommen habe. Dies habe ohne dass es auf ein Verschulden ankomme einen Unterlassungsausspruch des ausübenden Künstlers sowie aufgrund der berechtigten Abmahnung einen entsprechenden Kostenerstattungsanspruch ausgelöst. Die Beklagte sei Anbieterin des Bildtonträgers gewesen.

[7] Die bei Pressevertrieben in der Rechtsprechung teilweise angenommene Einschränkung der täterschaftlichen Haftung lasse sich auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragen.

II. 

[8] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Die Klägerin kann von der Beklagten nach § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG aF Ersatz der für deren Abmahnung erforderlichen Aufwendungen verlangen, weil die Abmahnung berechtigt war.

[9] 1. Das Anbieten der DVD “Al Di Meola – In Tokio (Live)” über die Verkaufsplattform der Beklagten verletzt das Verbreitungsrecht des ausübenden Künstlers.

[10] a) Die in Rede stehende DVD enthält eine Darbietung des Künstlers Al Di Meola. Diesem steht gemäss § 77 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 UrhG das ausschliessliche Recht zu, den Bild- oder Tonträger, auf den seine Darbietung aufgenommen worden ist, zu verbreiten.

[11] b) Das Anbieten der Aufnahme zum Kauf über die Internetverkaufsplattform der Beklagten verletzt das Verbreitungsrecht des ausübenden Künstlers.

[12] aa) Da es sich bei dem Verbreitungsrecht des ausübenden Künstlers um nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/115/EG zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums harmonisiertes Recht handelt, ist die Bestimmung des § 77 Abs. 2 Satz 1 UrhG richtlinienkonform auszulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Richtlinie 2006/115/EG das Verbreitungsrecht vollständig harmonisiert (vgl. Erwägungsgrund 16 der Richtlinie 2006/115/EG) und die Mitgliedstaaten das dadurch begründete Schutzniveau daher weder unterschreiten noch überschreiten dürfen (zum Verbreitungsrecht des Urhebers nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 – I ZR 247/03, GRUR 2009, 840 Rn. 19 f. = WRP 2009, 1127 – Le-Corbusier-Möbel II, mwN).

[13] bb) Nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/115/EG sehen die Mitgliedstaaten für ausübende Künstler das ausschliessliche Recht vor, die Aufzeichnungen ihrer Darbietungen sowie Kopien davon der Öffentlichkeit im Wege der Veräusserung oder auf sonstige Weise zur Verfügung zu stellen (Verbreitungsrecht). Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG enthält eine entsprechende Regelung des Verbreitungsrechts der Urheber. Danach sehen die Mitgliedstaaten vor, dass den Urhebern in Bezug auf das Original ihrer Werke oder auf Vervielfältigungsstücke davon das ausschliessliche Recht zusteht, die Verbreitung an die Öffentlichkeit in beliebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise zu erlauben oder zu verbieten. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG dahin ausgelegt, dass der Inhaber des ausschliesslichen Verbreitungsrechts an einem geschützten Werk Angebote zum Erwerb oder gezielte Werbung in Bezug auf das Original oder auf Vervielfältigungsstücke des Werkes auch dann verbieten kann, wenn nicht erwiesen ist, dass es aufgrund dieser Werbung zu einem Erwerb des Schutzgegenstands durch einen Käufer aus der Union gekommen ist, sofern die Werbung die Verbraucher des Mitgliedstaats, in dem das Werk urheberrechtlich geschützt ist, zu dessen Erwerb anregt (EuGH, Urteil vom 13. Mai 2015 – C-516/13, GRUR 2015, 665 Rn. 35 = WRP 2015, 849 – Dimensione und Labianca/Knoll). Entsprechendes gilt für Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/115/EG.

[14] cc) Das ausschliessliche Recht des ausübenden Künstlers nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 UrhG, den Bild- oder Tonträger, auf den seine Darbietung aufgenommen worden ist, zu verbreiten, umfasst danach das Recht, diesen Bild- oder Tonträger der Öffentlichkeit zum Erwerb anzubieten und gegenüber der Öffentlichkeit gezielt für den Erwerb dieses Bild- oder Tonträgers zu werben. Das hier in Rede stehende Einstellen der DVD auf einer Internetverkaufsplattform, durch das zum Erwerb von Vervielfältigungsstücken des Bildtonträgers aufgefordert wird, verletzt daher das ausschliessliche Verbreitungs-recht des ausübenden Künstlers.

[15] 2. Die Beklagte ist für diese Rechtsverletzung als Täterin verantwortlich.

[16] a) Als Täter einer Urheberrechtsverletzung haftet derjenige auf Unterlassung, der die Merkmale eines Verletzungstatbestands selbst, in mittelbarer Täterschaft oder in Mittäterschaft erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 I ZR 216/11, GRUR 2013, 1229 Rn. 29 = WRP 2013, 1613 Kinderhochstühle im Internet II; Versäumnisurteil vom 12. Februar 2015 – I ZR 204/13, GRUR 2015, 987 Rn. 15 = WRP 2015, 1228 – Trassenfieber). Dazu genügt gemäss § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG grundsätzlich die Verwirklichung des objektiven Tatbestands. Anders als der Schadensersatzanspruch ist der Unterlassungsanspruch gegen den Täter einer Urheberrechtsverletzung immer dann gegeben, wenn er den objektiven Tatbestand einer Urheberrechtsverletzung in eigener Person erfüllt. Ein Verschulden ist nicht Voraussetzung für die Annahme einer Täterschaft (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2009 I ZR 114/06, GRUR 2009, 597 Rn. 16 bis 20 = WRP 2009, 730 Halzband; J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 97 UrhG Rn. 29; Wild in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 97 UrhG Rn. 122; Meckel in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl., § 97 UrhG Rn. 26; Reber in Möhring/Nicolini, Urheberrecht, 3. Aufl., § 97 UrhG Rn. 36, 39; v. Wolff in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 97 UrhG Rn. 35; Dreier/Specht in Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 97 Rn. 40; aA LG Düsseldorf, ZUM-RD 2009, 279, 280).

[17] b) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte die Voraussetzungen des Verletzungstatbestands erfüllt hat, weil sie die fragliche DVD als Betreiberin einer Verkaufsplattform im eigenen Namen und auf eigene Rechnung angeboten hat. Damit hat die Beklagte dem Internetnutzer den Eindruck vermittelt, sie übernehme die inhaltliche Verantwortung für die von ihr im eigenen Namen eingestellten Verkaufsangebote (vgl. BGH, GRUR 2013, 1229 Rn. 31 Kinderhochstühle im Internet II; BGH, Urteil vom 19. März 2015 – I ZR 94/13, GRUR 2015, 1129 Rn. 25 = WRP 2015, 1326 – Hotelbewertungsportal).

[18] Die Feststellung des Berufungsgerichts, die jeweiligen Titel würden durch Drittunternehmen auf die Internetseite der Beklagten gestellt, ändert an deren Täterschaft nichts. Die Beklagte erfüllt selbst den Tatbestand des Verbreitens der Bild- und Tonträger im Sinne von § 77 Abs. 2 Satz 1 UrhG, ohne dass es darauf ankommt, ob sie die fragliche DVD selbst auf ihre Internetseite platziert oder dies Dritten überlässt.

[19] c) Die Revision wendet sich vergeblich dagegen, dass das Berufungsgericht die für eine Täterschaft erforderliche Tatherrschaft der Beklagten bejaht hat.

[20] Eine urheberrechtliche Verantwortlichkeit trifft allerdings denjenigen nicht, der als blosse Hilfsperson tätig wird und daher keine Herrschaft über die Rechtsverletzung hat. Entscheidend ist für die Einordnung als unselbständige Hilfsperson, dass dieser die verletzende Handlung in sozialtypischer Hinsicht nicht als eigene zugerechnet werden kann, weil sie aufgrund ihrer untergeordneten Stellung keine eigene Entscheidungsbefugnis hat (vgl. Dreier/Specht in Dreier/Schulze aaO § 97 Rn. 32; Wild in Schricker/Loewenheim aaO § 97 UrhG Rn. 76; J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 97 UrhG Rn. 148 f.; Reber in Möhring/Nicolini aaO § 97 UrhG Rn. 47). Zu dieser Personengruppe zählen typischerweise Boten, Briefträger, Zusteller, Plakatkleber und Prospektverteiler. Damit ist ein Onlinehändler wie die Beklagte nicht vergleichbar. Diese hat autonom die Entscheidung getroffen, die ihr von Zulieferern genannten Produkte auf ihrer Internetseite Interessenten zum Kauf anzubieten. Sie kann den Zugang der Drittunternehmen zu ihrer eigenen Internetseite jederzeit beenden oder einzelne Angebote ausschliessen oder aus ihrem Internetauftritt entfernen. Sie kann darüber entscheiden, welche Produkte über ihre Internetplattform angeboten werden.

[21] An der dadurch für rechtsverletzende Angebote bestehenden Verantwortlichkeit der Beklagten ändert der Umstand nichts, dass diese nach ihrer Darstellung selbst keine Kenntnis von den von dritter Seite eingestellten Inhalten nimmt. Anders als bei einer Internetplattform, auf der Dritten die Möglichkeit zur Abgabe eigener Angebote eröffnet wird und der Betreiber des Internetmarktplatzes nicht als Verkäufer auftritt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 I ZR 139/08, GRUR 2011, 152 Rn. 31 = WRP 2011, 223 Kinderhochstühle im Internet I), gibt die Beklagte eigene Angebote ab. Für diese Angebote ist sie auch dann verantwortlich, wenn sie sich bei der Angebotserstellung Dritter bedient und den Inhalt der Angebote nicht zur Kenntnis nimmt und keiner Kontrolle unterzieht (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 I ZR 51/08, GRUR 2010, 835 Rn. 46 = WRP 2010, 1165 POWER BALL).

[22] d) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Verpflichtung der Beklagten beschränke sich darauf, nach Kenntniserlangung von der Rechtsverletzung zumutbare Massnahmen zu ergreifen, um eine Wiederholung der Verletzung zu unterbinden. Eine auf diese Weise beschränkte Erfolgsabwendungspflicht kommt nur bei Diensteanbietern im Sinne von § 7 Abs. 2, §§ 8 bis 10 TMG in Betracht (vgl. zum Teledienstegesetz BGH, Urteil vom 11. März 2004 – I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 245 f. Internetversteigerung I; zum Telemediengesetz BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 39 bis 42 Jugendgefährdende Medien bei eBay). Zu diesem Kreis rechnet die Beklagte nicht. Sie kann sich schon deshalb nicht auf eine Privilegierung im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG bzw. Art. 12 bis 15 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr berufen, weil es sich bei den Angeboten um eigene Inhalte der Beklagten im Sinne von § 7 Abs. 1 TMG handelt.

[23] e) Im Streitfall scheidet eine Haftung der Beklagten für die in Rede stehende Verletzung des Rechts des ausübenden Künstlers auch nicht im Hinblick auf die Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG aus.

[24] Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass auch der Vertrieb von Kunstwerken unter den Schutz der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG fallen kann (vgl. BVerfGE 30, 173, 189 ff. Mephisto; 36, 321, 331). Das Angebot rechtswidriger Vervielfältigungsstücke an die Öffentlichkeit ist jedoch wie das Berufungsgericht ebenfalls mit Recht angenommen hat nicht durch die Kunstfreiheit geschützt. Die Kunstfreiheit wird um des künstlerischen Schaffens willen gewährleistet, während die Vermittlung des Kunstwerks dem gegenüber eine dienende Funktion hat (vgl. BVerfG, GRUR 2005, 880, 881 Künstlervertrag). Diese dienende Funktion schliesst jedenfalls eine Inanspruchnahme des Grundrechts durch den Mittler aus, wenn dieser den Interessen des Künstlers zuwiderhandelt, indem er unberechtigt Vervielfältigungsstücke veräussert.

[25] Entgegen der Ansicht der Revision wird die Kunstfreiheit nicht dadurch unzulässig eingeschränkt, dass die Beklagte alle von ihr angebotenen Bild- und Tonträger einer Überprüfung unterziehen muss. In die Abwägung einzubeziehen ist auch das durch Art. 14 GG geschützte Recht der ausübenden Künstler, Komponisten und Textdichter, in eigener Verantwortung über ihre schöpferischen Leistungen verfügen zu können und dieses Recht zu nutzen und angemessen zu verwerten (vgl. BVerfG, GRUR 2010, 999, 1001 f.). Dieses Recht überwiegt im Streitfall das Interesse der Beklagten an einem Onlinehandel ohne Kontrolle der eingestellten Angebote auf Urheberrechtsverletzungen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts die nicht autorisierten Vervielfältigungsstücke unschwer erkennen kann.

[26] Ohne Erfolg rügt die Revision weiterhin, das Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhang den Vortrag der Beklagten unberücksichtigt gelassen, sie müsse mehrere hundert Mitarbeiter beschäftigen, um die von dritter Seite vorgenommenen Änderungen des Datenbestands zu überprüfen, wodurch sie zur Einstellung ihres Geschäfts gezwungen würde. Dieser nicht näher konkretisierten Darstellung ist die Klägerin in der Berufungserwiderung entgegengetreten. Das Berufungsgericht ist daher zu Recht für die Bewertung des Umfangs der erforderlichen Kontrollmassnahmen von der Darstellung der Beklagten ausgegangen, wonach bei einer erstmaligen Bestellung eines Titels eine Kontrolle durch Personal der Beklagten stattfindet und diese Kontrollmassnahmen durch drei ihrer Mitarbeiter bewerkstelligt werden können.

[27] 3. Das Berufungsgericht hat den Anspruch zu Recht in der geltend gemachten Höhe zuerkannt. Die Revision erinnert hiergegen auch nichts.

[28] 4. Die Klägerin ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aktivlegitimiert. Der ausübende Künstler Al Di Meola, dessen Darbietung auf der widerrechtlich angebotenen DVD aufgenommen war und in dessen Namen die Abmahnung ausgesprochen wurde, hat den ihm zustehenden Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten wirksam an die Klägerin abgetreten (§ 398 BGB).

III. 

[29] Danach ist die Revision gegen das Berufungsurteil auf Kosten der Beklagten (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen.

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Vorinstanzen

AG Hamburg, Entscheidung vom 13.09.2012 – 35a C 159/12 –
LG Hamburg, Entscheidung vom 26.04.2013 – 308 S 11/12 –

Quelle: http://juris.bundesgerichtshof.de (Die Präsidentin des Bundesgerichtshofs, Herrenstrasse 45a, 76133 Karlsruhe)

Format und Rechtschreibung: http://www.debier.de (debier-datenbank, RA Torsten Mahncke, Berlin)