filesharing in WG

Der Inhaber eines Internetanschlusses in einer Wohngemeinschaft muss seine Mitbewohner nicht überwachen oder belehren. Die allgemeine Gefahr, dass der Anschluss zum unerlaubten filesharing benutzt wird, begründet keine derartige Obliegenheit.

LG Flensburg, Beschluss vom 23.02.2016  – 8 S 48/15 –
§§ 2 Abs. 1 Nr. 6, 19a, 97, 97a Abs. 1, Abs. 3 UrhG

Leitsätze (tm.)

1. Zur Frage der Haftung eines Mitglieds einer Wohngemeinschaft für das öffentliche Zugänglichmachen der Daten eines Filmwerkes auf einer Tauschbörse im Internet (filesharing).
2. Das Zurverfügungstellen eines Computers oder einer Internetverbindung ist sozial adäquat. Es löst keine Haftung als Teilnehmer für eine darüber begangene Rechtsverletzungen aus, solange der Zurverfügungstellende nicht mit solchen Rechtsverletzungen durch Dritte rechnen musste.
3. Einem Mitbewohner einer Wohngemeinschaft obliegt es nicht, allein wegen einer allgemeinen Missbrauchsgefahr eines Internetanschlusses für unerlaubtes filesharing volljährige Mitbewohner hinsichtlich der Nutzung des Internetanschlusses zu überwachen oder zu belehren. Insofern kommt ohne konkrete Anhaltspunkten für eine tatsächliche Missbrauchsgefahr eine Störerhaftung des Anschlussinhabers nicht in Betracht.

Tenor

Die Kammer weist darauf hin, dass die Berufung voraussichtlich keinen Erfolg haben dürfte. Das Amtsgericht hat mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen.

Gründe

[1] 1. Der Beklagte haftet nicht als Täter oder Teilnehmer wegen des öffentlichen Zugänglichmachens des Filmwerks „The Iceman“ auf Schadensersatz in Höhe von 500,00 €.

[2] Die Klägerin ist zur Behauptung, der Beklagte habe das Filmwerk über seinen Internetanschluss mittels eines Filesharingprogramms öffentlich zugänglich gemacht, beweisfällig geblieben. Der Beklagte hat diese Behauptung in zulässiger Weise bestritten, indem er die ihm obliegende sekundäre Darlegungslast erfüllt hat. Denn er hat durch Benennung seines damaligen Mitbewohners eine Person mit ihrer ladungsfähigen Adresse namhaft gemacht, die ebenfalls als Täterin der Verletzungshandlung in Betracht kommt. Hierzu wird auf Seite 13 des Schriftsatzes des Beklagten vom 31.08.2015 verwiesen (Blatt 58a der Akte).

[3] Die Klägerin hat aber auch eine Beteiligung des Beklagten an einer von dem damaligen Hausbewohner oder einem anderen Dritten begangenen Rechtsverletzung nicht dargetan. Als Teilnehmer haftet eine Person, wenn diese zur Rechtsverletzung anstiftet, also vorsätzlich einen anderen zur Begehung der Rechtsverletzung bestimmt, oder vorsätzlich einen Beitrag zur Tat eines anderen, also Beihilfe, leistet. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Insbesondere hat der Beklagte keinen Tatbeitrag geleistet, indem er dem Hausbewohner den Zugang zum Internet gewährte. Das Zurverfügungstellen des Computers oder der Internetverbindung ist sozial adäquat und gehört zum erlaubten Risiko, solange der Beklagte nicht mit Rechtsverletzungen durch den Benutzer rechnen musste. Das ist nicht ersichtlich.

[4] 2.    Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch keinen Anspruch aus § 97a Abs. 1 u. 3 UrhG auf Erstattung der Aufwendungen für die anwaltliche Abmahnung. Die Abmahnung war nicht begründet. Denn die Klägerin hat nicht bewiesen, dass gegen den Beklagten ein Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG bestand und er zur Abgabe der strafbewerten Unterlassungserklärung (Seite 6 der Klageerwiderung, Blatt 32 der Akte) verpflichtet war.

[5] Der Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass der Beklagte, wenn er – wie hier – nicht als Täter oder Teilnehmer gehandelt hat, jedenfalls in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt (Störerhaftung). Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH, Urteil vom 16.05.2013, I ZR 216/14, „Kinderhochstühle im Internet GRUR 2013, 1229 [1231], Rn. 34, zitiert Beck-online). Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Verhaltenspflichten voraus. Hierzu gehören neben den sog. Prüf- auch Belehrungspflichten. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit die als Störerin in Anspruch genommenen Person nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung ihrer Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat, eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. 05.2010, I ZR 121/08, „Sommer unseres Lebens“, NJW 2010, 2061 [2062] Rn. 19 m.N., zitiert Beck-online) oder eine Obliegenheit zur Überwachung des Benutzerverhaltens oder zur Belehrung trifft (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014, 1 ZR 169/12, „BearShare“ GRUR 2014 657 [659] Rn. 27, zitiert Beck online).

[6] Der Beklagte hatte gegenüber seinem früheren Mitbewohner keine gesetzliche Aufsichtspflicht. Eine Belehrung oder Überwachung von volljährigen Personen ist grundsätzlich entbehrlich, weil sie – anders als bei minderjährigen Kindern, bei denen eine Belehrung wegen des vermuteten Fehlens eigener Urteilskraft notwendig ist – aufgrund eigener Einsicht und Verantwortlichkeit handeln (Borges, in: NJW‘ 2014, 2305 [2308], zitiert Beck online).

[7] Dem Beklagten oblag es nicht, die Internetnutzung seines Bewohners aus anderen Gründen zu überwachen oder Vorkehrungen gegen einen Missbrauch zu treffen. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass der Beklagte damit rechnen musste, dass sein Bewohner den Internetanschluss nutzen wird, um urheberrechtlich geschützte Werke rechtswidrig öffentlich zugänglich zu machen. Mit der Überlassung des Internetanschlusses hat der Beklagte keine Gefahrenlage geschaffen. Wie ein Telefonanschluss ist ein Internetanschluss eine Versorgungseinrichtung, die im privaten Bereich in gleicher Weise wie ein Telefonanschluss Gästen bei Bedarf zur Verfügung gestellt wird (von Ungern-Sternberg, in: GRUR 2015, 205 [217], zitiert Beck online unter Hinweis auf T. Koch, Anmerkung zu BGH, Urteil vom 08.01.2014 I ZR 169/12 „BearShare“ jurisPR-ITR 16/2014 Anm. 4). Eine Gefahr kann erst haftungsbegründend werden, wenn sich die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden (BGH, Urteil vom 25.02.2014, VI ZR 299/13, 2104 [2105] Rn. 9, zitiert Beck-online; von Ungern-Sternberg, in: GRUR 2015, 205 [217], zitiert Beck-online). Die Kammer teilt die Auffassung des Landgerichts Hamburg nicht, eine Belehrung durch den Anschlussinhaber sei dahingehend geboten, dass eine Nutzung von so genannten Internet-Tauschbörsen zum illegalen Bezug urheberrechtlich geschützten Materials wie insbesondere Filmen, Musik oder Computerspielen zu unterbleiben habe, weil eine Nutzung eines überlassenen Internetanschlusses zu rechtswidrigem Filesharing keine ganz fernliegende Nutzung sei, an die der Anschlussinhaber nicht zu denken bräuchte (LG Hamburg, Urteil vom 20. März 2015, 310 S 23/14, Rn. 18, zit. Juris). Das Landgericht verweist zur Begründung auf eine weit verbreitete abstrakte Kenntnis der Tauschbörsenproblematik unter Internetnutzern und die Schutzbedürftigkeit des Urheberrechts. Indessen ist die Kammer der Auffassung, dass die allgemeine Missbrauchsgefahr keine allgemeine Überwachungs- oder Belehrungsobliegenheit gegenüber volljährigen Personen begründen kann. Ein Anschlussinhaber haftet grundsätzlich nicht als Störer für Urheberrechtsverletzungen Dritter, denen er den Zutritt in seinen Wohnbereich und damit verbunden die Nutzung seines Internetanschlusses gestattet hat, wenn er keine konkreten Anhaltspunkte für einen Missbrauch hatte (von Ungern-Sternberg, in: GRUR 2015, 205 [217], zitiert Beck online).

[8] Es bestand auch keine Belehrungspflicht des Beklagten gegenüber seinem damaligen erwachsenen Mitbewohner. Bei seiner „BearShare“- Entscheidung hat der BGH zur Beurteilung, ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen eine Verhinderung einer Verletzungshandlung des Dritten zuzumuten sei, auch berücksichtigt, dass die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruhte. Im Unterschied zum Sachverhalt, der jener Entscheidung zugrunde lag, bestand zwischen dem Beklagten und seinem Mitbewohner keine solche Verbundenheit. Indessen kann nicht angenommen werden, bei Fehlen einer familiären Bindung oder eines Vertrauensverhältnisses sei eine Belehrung und Überwachung von erwachsenen Personen grundsätzlich geboten, damit der Anschlussinhaber seinen Verkehrspflichten genüge. Wer anderen Zutritt in seinen privaten Wohnbereich gestattet, in dem er einen Internetanschluss unterhält, darf bei volljährigen Personen im Allgemeinen davon ausgehen, dass sein Vertrauen nicht missbraucht wird (von Ungern-Sternberg, in: GRUR 2015, 205 [217], zitiert Beck online). Dieses Vertrauen ist grundsätzlich gerechtfertigt, soweit es nicht durch besondere Verdachtsmomente widerlegt wird (Borges, in: NJW 2014, 2305, 2307). Solange kann der Anschlussinhaber davon ausgehen, dass jeder Erwachsene weiss, dass es verboten ist, das Internet für Urheberrechtsverletzungen zu nutzen, und dass sich sein Gast dementsprechend verhält. Es wäre dem Anschlussinhaber unzumutbar, anders als etwa bei der Nutzung des Telefonanschlusses, beim Internetanschluss ein besonderes Misstrauen zu entwickeln und offen zu legen (von Ungern-Sternberg, in: GRUR 2015, 205 1217], zitiert Beck online).

[9] Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Belehrungspflicht nicht auf das Unterlassen von rechtswidrigem Filesharing zu beschränken wäre, sondern anlasslos auch für andere rechtswidrige Nutzungen und Verhaltensweisen zu gelten hätte. Das würde zu einer unzumutbaren Ausweitung von Belehrungs- und Überwachungspflichten führen. Es wäre nicht nur darüber zu belehren, dass bei einer Nutzung von Verkaufsplattformen, sozialen Medien oder anderen Diensten keine urheberrechtlich geschützte Werke öffentlich genutzt werden dürften, sondern zur ordnungsgemässen Belehrung wären weitere naheliegende rechtwidrige Handlungen bei der Internetnutzung, wie Straftaten gegen die Ehre bei der Benutzung von Internetmedien (Twitter, WhatsApp Web) oder Beteiligung an Straftaten, in Betracht zu ziehen. Einer kaum eingrenzbaren Belehrungspflicht wäre nur zu begegnen, wenn dem Nutzer bei der vorübergehenden Überlassung des Internetzugangs an Dritte die Obliegenheit träfe, jeweils über die beabsichtigte Nutzung eine Auskunft zu begehren. Das dürfte ebenfalls nicht verhältnismässig sein.

[10] Die Überlassung eines Internetanschlusses an einen Dritten zur selbstständigen Nutzung ist mit dem Betrieb eines unzureichend gesicherten WLAN-Netzes nicht vergleichbar. Denn der Anschlussinhaber geht mit dem Betrieb eines ungesicherten WLAN-Anschlusses das Risiko ein, dass sich eine ihm unbekannte und unbestimmte Zahl von Personen einen nicht kontrollierbaren Zugang zu seinem Internetanschluss verschafft. Im Unterschied zur Gestattung des Internetzugangs für Dritte in den Räumen des Anschlussinhabers an ihn namentlich bekannte Personen besteht für den Anschlussinhaber eines ungesicherten WLAN-Anschlusses keine Möglichkeit, diesen Zugang zum Internet und dessen Nutzung zu überwachen oder die Nutzer nach Rechtsverletzungen namhaft zu machen.

Quelle: http://www.kanzlei.biz/ (Anwaltskanzlei Hild & Kollegen, Inhaber Rechtsanwalt Hagen Hild, Konrad-Adenauer-Allee 55, 86150 Augsburg)

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