E-Mail Weiterleiten

Die Weiterleitung von E-Mails über die Kündigung eines Arbeitsverhältnis kann unzulässig sein. Fehlt ein öffentliches Informationsinteresse an der Kündigung, stellt die Veröffentlichung und Kommentierung solcher E-Mails auch einen rechtswidrigen Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht und in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des kündigenden Unternehmens dar.

LG Hamburg,  Urteil vom 23.11.2015  – 324 O 90/15 –
Art 1 Abs, 2 Abs. 1, 5 GG
§§ 823 Abs. , 1004 Abs. 1 S. 2 BGB
§ 32 ZPO

Leitsätze (tm.)

1. Gerichtsstand der unerlaubten Handlung ist sowohl der Ort, an dem die der Handlung vorgenommen wurde, als auch der Ort, an dem der Erfolg, also das schädigende Ereignis eingetreten ist. Bei persönlichkeitsrechtsverletzenden Äusserungen, die über das Internet veröffentlicht werden, ist der Erfolgsort überall dort, wo die Äusserungen bestimmungsgemäss ihre Wirkung entfalten, also geeignet sind, das Ansehen des davon Betroffenen zu beeinträchtigen.
2. Die Kündigung eines Beschäftigungsverhältnisses betrifft den Bereich der Sozialsphäre der davon Betroffenen, da sie grundsätzlich ein besonderes Mass an Vertraulichkeit geniesst.
3. Die Veröffentlichung von E-Mail-Korrespondenz zu einer Kündigung von Seiten des kündigenden Unternehmen an seine Mitarbeiterin ist bei fehlenden öffentlichen Informationsinteresse ein rechtswidriger Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht und in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Unternehmens.

Tenor

1. Die einstweilige Verfügung vom 10.03.2015 wird bestätigt.
2. Der Antragsgegner hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

[1] Die Parteien streiten um den Bestand einer einstweiligen Verfügung, mit der dem Antragsgegner verboten wurde, E-Mails (vgl. Anlagen ASt 2 und 3) der Antragstellerin sowie folgende Äusserungen in Bezug auf die Antragstellerin zu verbreiten:

a) „Sind Verweise auf geltendes Arbeitsrecht und Kündigungsschutz für M.R. (…) tatsächlich nicht hinnehmbare, das Vertrauensverhältnis zerstörende Drohungen?“

und/oder

b) „Hat M.R. über mehr als 6 Monate die Betriebsgrösse immer wieder als unbewiesen darstellen lassen und es verweigert, dazu Angaben zu machen?“

und/oder

f) „Ist es zutreffend, dass sich M.R. selbst im Kammertermin am 05.11.2014 brüsk weigerte, wenigstens im Rahmen eines Vergleichs die Anwaltskosten der herausgedrängten Frau S. zu bezahlen?“

und/oder

g) „Kann es sein, dass I.H. (…) im Sommer 2010 als rückkehrende Mutter Teilzeit verweigert wurde, „weil“ die P.S. GmbH im gesetzlichen Sinne nur 14,5 Stellen, nicht jedoch 15 Stellen hatte?“

wie geschehen in dem der E-Mail vom 6. Februar 2015 beigefügten bzw. in der E-Mail vom 23. Januar 2015 enthaltenen Fragenkatalog.

3. …

„(…) rechtswidrige Verweigerung von Urlaub durch M.R. als Druckmittel für „freiwilliges“ Verlassen der Firma (P.S. GmbH) …(…)“

wie geschehen u.a. via Xing am 6. Februar 2015.

[2] Die Antragstellerin war lange Jahre Geschäftsführerin von P.I. Deutschland, zuletzt war sie Geschäftsführerin der P.S. GmbH. Als Geschäftsführerin der P.S. GmbH hatte sie Frau S., die als kaufmännische Leiterin angestellt war, im April 2014 gekündigt. Im Rahmen einer gegen die Kündigung erhobenen Kündigungsschutzklage hatten sich die P.S. GmbH und Frau S. Ende 2014 im Rahmen eines Vergleichs geeinigt und das Arbeitsverhältnis beendet.

[3] Die Antragstellerin ist in B.B. Mitglied des Gemeinderats und hält sich regelmässig in H. auf. Sie hat sich von allen Ämtern bzw. Posten bei der P.S. GmbH und dem P.I. Deutschland e.V. zurückgezogen.

[4] Der Vorstand von P.I. Deutschland e.V. ist grösstenteils wie auch die Mitarbeiter der PR-Abteilung von P.I. Deutschland e.V. in H. ansässig. Die P.S. GmbH hat ihren Sitz in H..

[5] Der Antragsgegner ist der Lebensgefährte von Frau S. und wohnt in S.. Er ist Software-Entwickler und IT-Designer, zudem ist er journalistisch tätig.

[6] Der Antragsgegner hatte Anfang Januar 2015 eine Beschwerde-E-Mail wegen der Kündigung seiner Lebensgefährtin an P.S. GmbH und den Vorstand von P.I. Deutschland e.V. gerichtet. Am 23.01.2015 schrieb er eine E-Mail an den Vorstand von P.I. Deutschland e.V. und nahm in den Empfängerkreis zudem Mitarbeiter von P.I. Deutschland e.V. und die Empfängeradresse „P. Deutschland“ auf. Hinter dieser E-Mail-Adresse steht „p.@ p. -deutschland.de“, somit haben alle 20 bis 25 Mitarbeiter der PR-Abteilung des P.I. Deutschland e.V. auf diese Adresse Zugriff. Die E-Mail enthielt einen Fragenkatalog sowie in Form von Anhängen E-Mails der Antragstellerin (Anlagen ASt 2 und 3). Hierbei handelt es sich um die an Frau S. gerichtete E-Mail vom 17.04.2014 mit dem Betreff „Re: Beendigung des Arbeitsverhältnisses“, in „cc“ hatte die Antragstellerin zwei Vorstandsmitglieder von P.I. Deutschland e.V. gesetzt, und um eine E-Mail vom 14.04.2014, die nur an Frau S. versandt worden war mit dem Betreff „Re: 22.4.frei ?“. Die unter Ziffer 2 der einstweiligen Verfügung aufgeführten streitgegenständlichen Äusserungen befinden sich in dem Fragenkatalog. Für den weiteren Inhalt der E-Mail vom 23.01.2015 wird auf die Anlage ASt 8 Bezug genommen. Für den Inhalt der beiden E-Mails der Antragstellerin vom 14. und 17.04.2014, die Gegenstand der Ziffer 1 der einstweiligen Verfügung sind, wird auf die Anlagen ASt 2 und 3 verwiesen.

[7] Ferner verschickte der Antragsgegner eine E-Mail vom 06.02.2015 an Mitglieder des Gemeinderats B.-B. (vgl. Anlage ASt 1). Im Anhang befanden sich die E-Mails der Antragstellerin vom 14. sowie 17.04.2014 (Anlagen ASt 2 und 3) und der Fragenkatalog (Anlage ASt 4). Zudem erfolgte ein Eintrag auf dem Xing Profil des Antragsgegners vom 06.02.2015, für den Inhalt wird auf Anlage ASt 9 Bezug genommen. Diese Äusserung ist Gegenstand von Ziffer 3 der einstweiligen Verfügung.

[8] Die Antragstellerin mahnte den Antragsgegner ohne Erfolg ab (Anlagen ASt 5 und 6), die Kammer erliess sodann auf Antrag der Antragstellerin die streitgegenständliche einstweilige Verfügung.

[9] Gegen diese richtet sich der Widerspruch des Antragsgegners. Er rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg. Er trägt hierzu vor, dass er nicht in Hamburg lebe. Die Antragstellerin habe zudem keine Kenntnis, von welchem Ort aus er die Mails verschickt habe, sie behaupte ins Blaue hinein, dass die Mails in Hamburg gelesen worden seien. Der Grundsatz des fliegenden Gerichtsstands sei nicht anwendbar, da er die E-Mails nur an einzelne Empfänger verschickt habe. Auch liege der berufliche Lebensmittelpunkt der Antragstellerin nicht in Hamburg, sie sei, wenn überhaupt, nur wenige Tage im Monat in Hamburg.

[10] Der Antragsgegner ist der Ansicht, dass die Sozialsphäre der Antragstellerin betroffen sei und es darauf ankomme, dass es sich um wahre Behauptungen und nicht ehrverletzende Meinungsäusserungen handele, die diese hinzunehmen habe. Er verfolge ein moralisches Anliegen, die Fragen f 2-6 aus dem Katalog seien berechtigt. Die Antragstellerin sei eine Person der Zeitgeschichte und suche das Licht der Öffentlichkeit. Sie gewähre Einblick in ihr Privatleben, hierzu verweist der Antragsgegner auf die Anlagen AG 9 – 12.

[11] Die Äusserungen zeigten den Widerspruch zwischen dem politischen (Redlichkeit) und geschäftlichem (Fairness) Verhalten und den Ansprüchen der Antragstellerin an Fairness auf. Auch sei zu berücksichtigen, dass die E-Mails wie ASt 2 und 3 nicht vertraulich und intern gewesen seien, die Antragstellerin habe Dritte in den Empfängerkreis einbezogen, zudem habe er nur auszugsweise aus der Korrespondenz zitiert.

[12] Zu Ziffer 2 a) trägt er vor, dass die Antragstellerin die Verweise seiner Lebensgefährtin auf das Arbeitsrecht und den Kündigungsschutz als Drohung aufgefasst habe, dies ergebe sich aus der Korrespondenz. Bezüglich Ziffer 2 b) trägt er vor, dass sich die Antragstellerin geweigert habe, die entsprechenden Angaben zu machen, das Gericht habe ihr dies schliesslich per Beschluss aufgegeben (Anlage AG 13). Daher handele es sich nicht um eine Falschbehauptung. Auch die Äusserung unter Ziffer 2 f) sei wahr, bei Ziffer 2 g) handele es sich nicht um eine eigene Behauptung. Hinsichtlich der Äusserung unter Ziffer 3 ist der Antragsgegner der Ansicht, dass die Antragstellerin durch ihre Mail vom 14.04.2014 Druck erzeugt habe, auch wenn der Urlaub später ohne eine vorherige Einigung mit seiner Lebensgefährtin gewährt worden sei.

[13] Der Antragsgegner beantragt, die einstweilige Verfügung der Kammer vom 10.03.2015 aufzuheben und den ihr zugrundeliegenden Antrag zurückzuweisen.

[14] Die Antragstellerin beantragt, die einstweilige Verfügung zu bestätigen.

[15] Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass in dem Fragenkatalog ruf- und geschäftsschädigende Falschbehauptungen aufgestellt würden. Der Antragsgegner habe zudem ihre internen und vertraulichen E-Mails veröffentlicht und somit ihre Vertraulichkeitssphäre und ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Der Antragsgegner könne sich weder auf die Pressefreiheit noch auf ein legitimes öffentliches Informationsinteresse berufen, er verfolge rein private Zwecke. Zudem trägt sie zu Einzelheiten der arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung vor.

[16] Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der Sitzung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

[17] Nach dem Ergebnis der Widerspruchsverhandlung ist die einstweilige Verfügung zu bestätigen. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu. Die angegriffene Berichterstattung verletzt bei fortbestehender Wiederholungsgefahr ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht.

I.
[18] Das Landgericht Hamburg ist örtlich für den Rechtsstreit gemäss § 32 ZPO zuständig. Es bestehen hinreichend Bezüge zum Gerichtsstand Hamburg, die einen Begehungsort begründen. Begehungsort einer deliktischen Handlung ist dabei sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort. Die hier streitgegenständlichen Äusserungen wurden über das Internet veröffentlicht. Dies führt nicht dazu, dass ihre blosse Abrufbarkeit einen Begehungsort i.S.d. Erfolgsort begründet (Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 32 Rn. 17-Internetdelikt). Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 02.03.2010 (VI ZR 23/09, New York Times, Juris) zur Frage der internationalen Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet und damit zu der Frage des Erfolgsorts ausgeführt, dass ein über die blosse Abrufbarkeit der rechtsverletzenden Inhalte hinausgehender Inlandsbezug erforderlich sei, jedoch nicht, dass sich die beanstandete Webseite gezielt oder bestimmungsgemäss an deutsche Nutzer richte. Der Bundesgerichtshof führt aus (BGH aaO Abs. 20):

[19] „…dd) Entscheidend ist vielmehr, ob die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen – Interesse des Klägers an der Achtung seines Persönlichkeitsrechts einerseits, Interesse des Beklagten an der Gestaltung seines Internetauftritts und an einer Berichterstattung andererseits – nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der beanstandeten Meldung, im Inland tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann (vgl. Senatsbeschluss vom 10. November 2009 – VI ZR 217/08 – aaO, Rn. 21; BGH, Urteil vom 13. Oktober 2004 – I ZR 163/02 – aaO; Pichler, in: Hoeren/Sieber aaO, Kap. 25 Rn. 210;Lütcke, Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet, 2000, S. 135, 137; Roth aaO, S. 276 f.; ähnlich High Court of Australia, Urteil vom 10. Dezember 2002 – Dow Jones and Company Inc. v. Gutnick [2002] HCA 56; 210 CLR 575; 194 ALR 433; 77 ALJR 255, abrufbar unter http://www.austlii.edu.au/au/cases/cth/HCA/2002/56.html). Dies ist dann anzunehmen, wenn eine Kenntnisnahme von der beanstandeten Meldung nach den Umständen des konkreten Falls im Inland erheblich näher liegt als dies aufgrund der blossen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre (vgl. Roth aaO, S. 278 ff.) und die vom Kläger behauptete Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch Kenntnisnahme von der Meldung (auch) im Inland eintreten würde (vgl. Bachmann, IPrax 1998, 179, 185; Pichler in Hoeren/Sieber, aaO, Rn. 251; Roth aaO, S. 282 ff.).“

[20] Diese Erwägungen zur internationalen Zuständigkeit gelten auch für die örtliche Zuständigkeit. Ein ausreichender und daher zuständigkeitsbegründender Bezug zum Gerichtsstandort Hamburg liegt vor. Die Antragstellerin ist aufgrund ihrer ehemaligen und noch nicht weit zurückliegenden beruflichen Tätigkeit eng mit Personen in Hamburg vernetzt. Hierbei handelt es sich vor allem um ehemalige Kollegen, die die Antragstellerin auch von ihrer Tätigkeit bei P.I. Deutschland e.V. kennen und die der Antragsgegner in den Empfängerkreis seiner E-Mail vom 23.01.2015 aufgenommen hat. Daher entfalten die Äusserungen – bestimmungsgemäss – auch in Hamburg ihre Wirkung und sind daher geeignet, das Ansehen der Antragstellerin hier zu beeinträchtigen. Prozessual ist auch davon auszugehen, dass sich die Antragstellerin regelmässig in Hamburg aufhält. Auf die Frage des Handlungsorts kommt es somit nicht an, ebenso wenig, ob alleine die E-Mail des Antragsgegners vom 6.02.2015 geeignet gewesen wäre, die örtliche Zuständigkeit zu begründen.

II.
[21] Die Verbreitung der von der Antragstellerin verfassten E-Mails (Anlagen ASt 2 und 3) sowie die Verbreitung des Fragenkatalogs und des Eintrags unter Xing verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin. Sie greifen rechtswidrig in die Sozialsphäre der Antragstellerin ein, da sie einem grösseren Empfängerkreis Informationen aus der Korrespondenz der Antragstellerin mit einer (ehemaligen) Angestellten bzw. aus dem arbeitsgerichtlichen Verfahren offenbaren und diese Verbreitung nicht gerechtfertigt ist.

[22] Die Sozialsphäre nimmt als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin am Schutz nach Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG teil. Bei § 823 BGB handelt es sich jedoch um einen offenen Tatbestand, so dass in der vorzunehmenden Güter- und Interessenabwägung zu entscheiden ist, welchem Schutzinteresse – dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin oder der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG, die für den Antragsgegner streitet – der Vorrang zu geben ist.

[23] 1. E-Mails

[24] Es ist zunächst zu berücksichtigen, dass in der Rechtsgüterabwägung der abgestufte Schutzumfang der einzelnen Sphären zu beachten ist. Die beiden E-Mails stammen aus der beruflichen Korrespondenz der Antragstellerin. Grundsätzlich sind wahre Tatsachen aus der Sozialsphäre von dem Betroffenen hinzunehmen, soweit sie nicht zu einer Stigmatisierung oder sozialen Ausgrenzung führen (vgl. BVerfGE 97, 391, 403ff.; 99, 185, 196f.; BVerfG, NJW 2011, 47, 48 m.w.N.; BGH, NJW 2010, 2432, 2433). Ob diese Gefahr bei der Weiterverbreitung der streitgegenständlichen E-Mails im Zusammenhang mit dem jeweils beigefügten, durchaus kritischen Fragenkatalog des Antragsgegners gegeben ist, kann dahinstehen. Der Meinungsfreiheit bzw. dem Informationsinteresse kommt bei Mitteilungen, die nicht im privaten Interesse, sondern in öffentlichen Angelegenheiten erfolgen, grundsätzlich ein hoher Rang zu (BVerfG, Beschluss v. 12.04.1991, 1 BvR 1088/88 – Juris Abs. 14). Vorliegend werden mit der verbreiteten Korrespondenz der Antragstellerin jedoch solche Angelegenheiten, wie sie der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Grunde lagen, gerade nicht thematisiert. Zudem verbleibt auch in dem Bereich der Sozialsphäre dem Betroffenen grundsätzlich die Bestimmung darüber, welcher Öffentlichkeit er personal vorgestellt wird (Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 5 Rz. 65):

[25] Die Kündigung bzw. der mit ihr einhergehende Regelungsbedarf betrifft einen Vorgang, der sich zwar in der beruflichen Sphäre der Antragstellerin abspielt, gleichzeitig jedoch einen Bereich betrifft, der regelmässig aufgrund der Sensibilität von Kündigungen – auch für den betroffenen Arbeitnehmer – gerade nicht unter Einbeziehung einer grössere Öffentlichkeit erfolgt. Daher ist hier ein Bereich der Sozialsphäre betroffen, der grundsätzlich ein besonderes Mass an Vertraulichkeit geniesst. Dies hat die Antragstellerin durch die Auswahl der Adressanten der E-Mails deutlich gemacht. Die von ihr gewählte Vertraulichkeit der Korrespondenz wird auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass sie die Mail vom 17.04.2015 auch zwei weiteren – offensichtlich dem Unternehmen zugehörigen – Personen zur Kenntnis gegeben hat. Dies führt zu keiner Öffnung des gewählten Empfängerkreises, der eine öffentliche Weiterverbreitung rechtfertigen kann.

[26] Vorliegend kann, anders als in der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, zugunsten des Antragsgegners nicht berücksichtigt werden, dass für eine öffentliche Verbreitung der Nachrichten ein berechtigtes Informationsinteresse besteht. Die Verbreitung ist, selbst wenn zu Gunsten des Antragsgegners seine Sachverhaltsschilderung als wahr unterstellt wird, rechtswidrig. Soweit der Antragsgegner einen Widerspruch in dem nach aussen gerichteten beruflichen sowie politischen Auftreten der Antragstellerin und ihrem Verhalten gegenüber Mitarbeitern behauptet, trägt er dazu nicht konkret vor, so dass nicht erkennbar ist, ob ein solcher Widerspruch bezogen auf die Kündigung seiner Lebensgefährtin überhaupt behauptet wird. Die Antragstellerin steht auch nicht derart intensiv im Blickpunkt der Öffentlichkeit, dass aufgrund ihrer Leitbild- und Kontrastfunktion eine Verbreitung zulässig wäre. Aus den von dem Antragsgegner eingereichten Berichterstattungen geht eine solche Stellung der Antragstellerin nicht hervor, ebenso wenig eine Öffnung ihrer Privatsphäre. Es kommt aber insbesondere hinzu, dass der Antragsgegner nicht konkret darlegt, aus welchen konkreten Gründen die öffentliche Auseinandersetzung mit dem arbeitsrechtlichen Streit und dem anschliessenden Verfahren geboten ist. Es handelt sich nicht um den Rechtsstreit des Antragsgegners, sondern um den seiner Lebensgefährtin. Diese hat das Arbeitsverhältnis und damit auch die Auseinandersetzung mit ihrer ehemaligen Arbeitgeberin vor längerer Zeit mit einem Vergleich beendet. Gründe, die einen aktuellen Bezug oder einen anderweitigen Zusammenhang herstellen und eine öffentliche Diskussion über die Kündigung oder den Rechtsstreit tragen könnten, werden nicht vorgebracht.

[27] Zudem ist durch die Weiterverbreitung der E-Mails auch das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Antragstellerin betroffen. Neben dem Kommunikationsinhalt wird auch das Kommunikationsverhalten bzw. die Ausdrucksweise der Antragstellerin aus den Nachrichten erkennbar (BGH, Urteil v. 30.09.2014, VI ZR 490/12 – Juris Abs. 15). Vor diesem Hintergrund ist dem Interesse der Antragstellerin der Vorzug zu geben.

[28] 2. Äusserungen aus dem Fragenkatalog

[29] Diese Erwägungen gelten auch für die Äusserungen, die dem Fragenkatalog des Antragsgegners entstammen. Die Fragen nehmen vorwiegend Bezug auf den arbeitsgerichtlichen Prozess und sind für die Antragstellerin teilweise (Ziffern 2.b), f) und g)) ansehensmindernd, was im Rahmen der Abwägung ebenfalls von Belang ist. Auch hier ist nicht erkennbar, aus welchem Grund Vorkommnisse aus der beruflichen Sphäre der Antragstellerin öffentlich verbreitet werden dürften. Das arbeitsgerichtliche Verfahren hat nicht in einer grösseren Öffentlichkeit stattgefunden, ist seit geraumer Zeit (durch einen Vergleich) abgeschlossen und es ist nicht erkennbar, in welcher Weise ein mögliches – zugunsten des Antragsgegners als wahr unterstelltes – Fehlverhalten der Antragstellerin, dass der Antragsgegner nicht konkretisiert, ein öffentliches Informationsinteresse begründet. Dies gilt auch für Ziffer 2.g), da diese Äusserung auf den Umgang der Antragstellerin mit Angestellten Bezug nimmt und nicht erkennbar ist, inwieweit – dieses Verhalten unterstellt – der Antragsgegner berechtigt ist, diese Äusserung öffentlich zu verbreiten. Der Antragsgegner hat sich diese Passage seines Fragenkatalogs zudem zu Eigen gemacht, da es sich um eine von zahlreichen Fragen, die der Antragsgegner stellt, handelt und er sich von diesen auch nicht ausreichend distanziert hat.

[30] 3. Eintrag unter „Xing“

[31] Soweit der Antragsgegner anführt, dass der Eintrag unter Xing (Ziffer 3.) berechtigt gewesen sei, da die Antragstellerin in ihrer Mail vom 14.04.2014 unzulässig Druck auf seine Lebensgefährtin ausgeübt habe, ist dies nicht überzeugend. Selbst wenn diese Mail so verstanden werden kann, ist auch hier unter Berücksichtigung der dargelegten Argumente, insbesondere des durch Vergleich abgeschlossenen arbeitsgerichtlichen Verfahrens und einer fehlenden Konkretisierung des angeblichen Fehlverhaltens, nicht erkennbar, dass dies ein Umstand ist, an dem ein öffentliches Interesse besteht. Hiermit ist aber nicht gesagt, dass die Mail von der Kammer so verstanden wird, wie der Antragsgegner es ausführt und nach dem bisherigen Vortrag auch unklar bleibt, wie die Lebensgefährtin des Antragsgegners diese Reaktion der Antragstellerin auf die Frage nach Urlaub aufgefasst hat.

III.
[32] Es besteht auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr. Die Wiederholungsgefahr wird durch die Erstbegehung indiziert, es wurde keine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben, die einstweilige Verfügung der Kammer wurde nicht als endgültige Regelung anerkannt und auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die eine Wiederholungsgefahr entfallen lassen könnten.

IV.
[33] Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

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