bootleg

Der Streitwert urheberrechtlicher Unterlassungsansprüche ist objektiv zu bestimmen. Massstab dafür ist das Interesse des Rechtsinhabers an der Durchsetzung seines Anspruchs. Wird bei eBay eine CD mit einem illegalen Mitschnitt von 15 Musiktiteln eines Konzerts (bootleg) angeboten, liegt der Streitwert im einstweiligen Verfügungsverfahren etwa bei 2.250,-, wenn der Anbieter nicht kommerziell handelt.

LG Flensburg,  Beschluss vom 17.03.2015  – 8 O 29/15 –
§§ 77, 97 Abs 1, 104, 105 UrhG
§§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG
§ 3 ZPO

Leitsätze (tm.)

1. Der Streitwert eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs richtet sich nach dem individuellen Interesse des Anspruchstellers an der Geltendmachung desselben. Das Interesse ist nach objektiven Massstäben zu bestimmen. Dabei sind Art und Umfang der Verletzung des geschützten Rechts sowie das wirtschaftliche Interesse des Anspruchstellers zu berücksichtigen. (tm.)

2. Das Interesse des Inhabers der Leistungsschutzrechte eines Musikers an der Unterlassung der nichtgewerblichen Angebotes eines CD-Tonträgers mit einem illegalen Mittschnitts (bootleg) eines Auftritts des Musikers bei ebay erreicht jedenfalls keine € 5.000,- und damit nicht die untere Grenze der sachlichen Zuständigkeit der Landgerichte.

Tenor

1. Der Antrag vom 3.3.2015 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfügungsverfahrens trägt die Antragstellerin.

Gründe

I.

[1] Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner die Unterlassung urheberrechtsverletzender Handlungen.

[2] Die Antragstellerin, eine nach britischem Recht gegründete Gesellschaft, wurde am 20.03.1973 unter anderem mit dem Zweck errichtet, die Inhaberschaft an allen Rechten des Musikers P.C. als ausübender Solo-Künstler zu halten. Die Antragstellerin ist, wie sie dargelegt und durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung des P.C. (Anlage AS T1, Blatt 21 der Akten) glaubhaft gemacht hat, Inhaberin der Künstlerleistungsschutzrechte an allen und jeglichen der musikalischen Solodarbietungen und Soloaufnahmen (d.h. nicht als Mitglied der Musikgruppe „G.“) ohne räumliche oder zeitliche Beschränkung.

[3] Der Antragsgegner bot, wie die Antragstellerin dargelegt und durch Vorlage der Anlage AST 2 (Blatt 22-23 der Akten) sowie der Anlage AST 3 (Blatt 24 der Akten) glaubhaft gemacht hat, am 03.02.2015 unter dem Pseudonym „A…“ im Internet-Auktionshaus eBay zu der Angebot-Nr. xxx den CD-Tonträger „P.C.-Live USA“ mit Musikaufnahmen von P.C. zum Kauf an. Die CD „P.C. – Live USA“ mit 15 Aufnahmen (Titeln) von P.C. (Anlage AST 4, Blatt 25 der Akten) wurde, wie die Antragstellerin dargelegt und durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung ihrer Company Secretary Frau Ca. (Anlage AST 5, Blatt 26 der Akten) glaubhaft gemacht hat, niemals offiziell und rechtmässig veröffentlicht; es handelt sich um einen Bootleg.

[4] Auf die Abmahnung der Antragstellerin (Anlage AST 6, Blatt 27-30 der Akten) reagierte der Antragsgegner nicht.

[5] Die Antragstellerin beantragt, im Wege der einstweiligen Verfügung dem Antragsgegner bei zur Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 €; Ordnungshaft höchstens 2 Jahre), verboten, den CD-Tonträger „P.C.-Live USA“ mit Darbietungen des Künstlers P.C. anzubieten, wie zuvor in dem beim Internet-Auktionshaus eBay eingestellten Angebot zu der Artikelnummer xxx geschehen und aus der Anlage AST 2 ersichtlich.

II.

[6] Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen. Denn der Antrag ist bereits unzulässig.

[7] Die sachliche Zuständigkeit der Landgerichte, die lediglich dann eröffnet ist, wenn der Streitwert den Betrag von 5.000,00 € übersteigt (§ 104 Satz 1, § 105 Abs. 1 UrhG in Verbindung mit § 23 Nr. 1, § 71 Abs. 1 GVG), ist nicht gegeben.

[8] Denn der nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie – von dieser Berechnungsmethode geht, wie sich aus dem vorgerichtlichen Abmahnschreiben ergibt, auch die Antragstellerin aus – ermittelte Streitwert des Unterlassungsbegehrens übersteigt jedenfalls den Betrag von 5.000,00 € nicht.

[9] Bei Unterlassungsklagen aus dem Urheberrecht ist gemäss § 3 ZPO grundsätzlich auf das – nach objektiven Massstäben zu beurteilende – individuelle Interesse des Klägers bzw. Antragstellers abzustellen (vergleiche Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 3 Rn. 16 „Urheberrecht“). In einem Verfahren betreffend einen Unterlassungsanspruch wegen einer Urheberrechtsverletzung sind bei der Wertfestsetzung Art und Umfang der Verletzung des geschützten Rechts sowie das wirtschaftliche Interesse des Urheberrechtsinhabers zu berücksichtigen (OLG Schleswig, Beschluss vom 9. Juli 2009, 6 W 12/09, GRUR-RR 2010, 126).

[10] Hinsichtlich Art und Umfang der Verletzung des Urheberrechts der Antragstellerin ist hier von der beabsichtigten Veräusserung eines CD-Tonträgers mit insgesamt 15 Titeln eines illegalen Mitschnitts (so genannter bootleg) eines Konzerts des Musikers P.C. im Jahr 1983 in den USA auszugehen. Dabei wurde der Tonträger, dessen Artikelzustand als „sehr gut“ beschrieben wird, vom nichtgewerblich handelnden Antragsgegner einmalig bei eBay zum Kauf angeboten.

[11] Hinsichtlich des wirtschaftlichen Interesses der Antragstellerin ist einerseits zu berücksichtigen, dass der Musiker P.C. gerichtsbekannt seit den 1980er Jahren weltbekannt und sehr erfolgreich ist. Er gehört mit über 250 Millionen verkauften Tonträgern zu den weltweit erfolgreichsten Musikern (Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/….).

[12] Auch ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin ein elementares wirtschaftliches und auch ein künstlerisches Interesse daran hat, dass nur die von ihr lizenzierten Aufnahmen veröffentlicht und verbreitet werden, und durch die Verbreitung illegaler Mitschnitte (Bootlegs) in das ausschliessliche Recht des ausübenden Künstlers eingegriffen wird, seine Darbietung auf Tonträger aufzunehmen (§ 77 Abs. 1 UrhG), diesen Tonträger zu veröffentlichen (§ 12 Abs. 1 UrhG) und zu verbreiten (§ 77 Abs. 2 Satz 1 UrhG).

[13] Weiterhin ist in Betracht zu ziehen, dass es sich bei der CD – wie die Antragstellerin überzeugend darlegt – mit ca. 93,0 Millionen abgesetzten Stück (ohne CD-Single) im Jahr 2012 ökonomisch betrachtet (noch) um das Hauptmedium für die Veröffentlichung von Tonaufnahmen handelt.

[14] Andererseits ist zu bedenken, dass es, wie dargelegt, vorliegend um das Angebot nur eines Tonträgers handelt, der an einen Anderen veräussert worden wäre. Die Weiterverbreitung durch den Antragsgegner hätte sich im Streitfall auf die Übergabe eines konkreten körperlichen Werkstücks beschränkt. Der vorliegende Fall unterscheidet sich daher erheblich von den so genannten Filesharingfällen insoweit, als dass dort jeweils eine unbegrenzte Zahl von Dritten gleichzeitig das Werk vom illegalen Anbieter herunterladen können, das Ausmass der Weiterverbreitung des urheberrechtlich geschützten Werkes daher um ein Vielfaches grösser – in der „Frühphase“ der Verbreitung naheliegend exponentiell – ist (vergleiche AG Hamburg, Urteil vom 12.7.2013, Aktenzeichen 31c C 225/13 Rn. 27, zitiert nach juris).

[15] Hinzu kommt, dass es beim so genannten Filesharing häufig um aktuelle, gerade in der Hauptauswertungsphase befindliche Werke geht, während es sich im vorliegenden Fall um den Mitschnitt eines Konzerts handelt, das vor mehr als 30 Jahren stattfand. Gegen die Annahme, dass es sich um „historische“ Aufnahmen mit besonderem Sammlerwert handelt, spricht einerseits der Preis der als in sehr gutem Zustand beschriebenen CD von lediglich 4,00 € als auch der Umstand, dass das Angebot lediglich einmal pro Stunde aufgerufen wurde.

[16] Für die – wie dargelegt – nach Ansicht der Kammer für den jeweiligen Rechteinhaber wirtschaftlich deutlich schädlichere öffentliche Zugänglichmachung von Titeln/Alben über sogenannte Filesharing-Netzwerke werden in der gegenwärtig uneinheitlichen und wohl noch in der Entwicklung befindlichen Rechtsprechung erheblich unterschiedliche, nach der Lizenzanalogie ermittelte Schadensbeträge angenommen.

[17] Das Amtsgericht Düsseldorf (Urteil vom 14.10.2014, Aktenzeichen 57 C 4661/13, BeckRS 2014, 20023) berechnet den Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie für das Zur-Verfügung-Stellen eines Musik-Doppelalbums aus 13 Einzeltiteln einer erfolgreichen Musikgruppe in einem Filesharing-Netzwerk dergestalt, dass es ermittelt, wie viele kleinste Dateneinheiten, aus denen sich die gesamte heruntergeladene Datei zusammensetzt (so genannte Chunks) andere Nutzer des Netzwerks in dem Zeitraum, in dem der Verletzer das Werk im Filesharing Netzwerk zur Verfügung gestellt hat, höchstens von dem vom Verletzer zur Verfügung gestellten Werk herunterladen konnten. Dabei geht das Amtsgericht von einer Dauer der Verbindung mit dem Filesharing-Netzwerk von 3 Stunden aus und kommt im konkreten Fall dazu, dass bei einer Uploadgeschwindigkeit von 48 KByte pro Sekunde bei einem DSL 6000 Anschluss (im Jahr 2009) ein Download durch Dritte im Umfang von 506 MB möglich war, was bei einer Chunkgrösse von 9 MB bedeutet, dass theoretisch 56 Kopien des Albums unter Beteiligung von Chunks des Verletzers gezogen werden konnten. Angesichts dessen, dass im dortigen Fall der Klägerin das ausschliessliche Nutzungsrecht lediglich für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zustand, es sich aber um englischsprachige Titel handelte, hat das Gericht lediglich 20 % der rechnerisch angenommenen 56 Kopien berücksichtigt, mithin 11 Kopien. Diese Zahl hat das Gericht mit 0,92 € pro Titel als angemessenen Lizenzpreis für einen einzigen Download multipliziert und den sich daraus ergebenden Betrag von 10,12 € pro Werk aufgrund der besonderen Eingriffsintensität des Filesharing verdoppelt, so das sich bei 13 Titeln ein Gesamtschadensbetrag nach der Lizenzanalogie von 10,12 € x 2 x 13 = 263,12 € ergibt (Urteil vom 14.10.2014, Aktenzeichen 57 C 4661/13, BeckRS 2014, 20023, Ziff. 1.2.4, 1.2.5).

[18] Zwar wäre dieser Betrag – folgte man dieser Berechnungsmethode – für den Fall, dass der Kläger/Antragsteller im Fall weltweit nachgefragter etwa englischsprachige Musikstücke die weltweiten ausschliesslichen Nutzungsrechte innehat, zu verfünffachen, da in diesem Fall nicht lediglich 20 % der rechnerisch angenommenen Kopien zu berücksichtigen wären, sodass sich ein Schadensbetrag nach der Lizenzanalogie (bei 13 Titeln) von 1.339,52 € ergäbe.

[19] Allerdings vertritt das Amtsgericht Düsseldorf dazu, dass bei einer längeren Zur-Verfügung-Stellung von Musikalben, die rechnerisch einen Schadensersatz in Höhe von 200,- € pro Titel geben könnte, eine Billigkeitskorrektur vorzunehmen sei, die sich daraus rechtfertigen, dass mit der Berechnung des Schadensersatzes nach der Methode der Lizenzanalogie eine Berechnungsart gewählt sei, der die Gefahr der Überkompensation immanent sei, da sie nicht auf den tatsächlich nachgewiesenen wirtschaftlichen Schaden abstelle (Urteil vom 14.10.2014, Aktenzeichen 57 C 4661/13, BeckRS 2014, 20023, Ziff. 1.2.5). Diese Billigkeitsprüfung sei insbesondere bei einer in verbraucherähnlicher Stellung handelnden Person dahingehend vorzunehmen, ob die Berechnungsart zu einem Schadensersatz in einer Höhe führe, die angesichts des Grades des persönlichen Verschuldens und des gewonnenen persönlichen Nutzens angemessen sei (Urteil vom 14.10.2014, Aktenzeichen 57 C 4661/13, BeckRS 2014, 20023, Ziff. 1.2.5).

[20] Das Amtsgericht München (Urteil vom 07.03.2014, Aktenzeichen 158 C 15658/13, BeckRS 2014, 06485, 1.c)) hat in einem Fall der Zurverfügungstellung eines Musikalbums in einem Filesharing-Netzwerk entschieden, dass für ein angebotenes Musikalbum – auch ein erfolgreiches, das kurz nach Erscheinen in einer Tauschbörse angeboten wird – regelmässig von einem zu leistenden Schadensersatz nach der Lizenzanalogie von rund 600,- € auszugehen sei. Das Amtsgericht München hat die Auffassung vertreten, ein Schadensersatzanspruch sei nicht individuell pro Musiktitel unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren zu bestimmen. Vielmehr müsse ein Musikalbum im Zusammenhang gesehen werden, da regelmässig nur einzelne Titel eines Albums in den Charts erfolgreich seien und Kunden zum Kauf des Albums animierten, andererseits „schwächere Titel“ deutlich weniger Marktwert besässen (AG München, BeckRS 2014, 06485, 1.c)). Der Schadensersatz für ein Musikalbum mit 12 Titeln sei ganz erheblich niedriger anzusetzen als zum Beispiel derjenige für 12 einzelne „Top 1“ Hits.

[21] Dem gegenüber halten andere Gerichte für das Anbieten/Zur-Verfügung-Stellen eines Musikstücks in einem Filesharing-Netzwerk einen Schadensbetrag nach der Lizenzanalogie von 200,,- € für angemessen (etwa OLG Hamburg, Urteil vom 07.11.2013, Aktenzeichen 5 U 222/10, zitiert nach juris; OLG Köln, Urteil vom 23.03.2012, Aktenzeichen I-6 U 67/11, zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 15.07.2014, Aktenzeichen 11 U 115/13, zitiert nach juris), wobei dieser Betrag jeweils ausgehend von Kosten für einen legalen Download eines Titels von jedenfalls 0,50 € und durchschnittlich 400 Nutzern des Filesharingnetzwerks, die auf den als Datei angebotenen Titel zugreifen, ermittelt wird (400 x 0,50 € = 200,- €; beispielhaft OLG Köln, Urteil vom 23.03.2012, Aktenzeichen I-6 U 67/11, Rn. 41, zitiert nach juris: im Ergebnis 3.000,- € für 15 Musikstücke).

[22] Angesichts dessen, dass, wie dargelegt, nach Ansicht der Kammer der wirtschaftliche Schaden des Anbietens von Titeln in Filesharingnetzwerken aufgrund des weitaus grösseren Verbreitungsgrades wesentlich höher ist als der wirtschaftliche Schaden, der durch das Angebot eines körperlichen Tonträgers entsteht – auch wenn es sich bei diesem um eine Bootleg-CD handelt – ist nach Auffassung der Kammer selbst dann, wenn man der letztgenannten Ansicht verschiedener Oberlandesgerichte folgt, von dem dort angenommenen Schadensbetrag von 200,- € pro Titel nach der Lizenzanalogie im vorliegenden Fall ein erheblicher Abschlag vorzunehmen.

[23] Überdies kann nach Ansicht der Kammer der nach der Lizenzanalogie berechnete Schadensersatz für das Angebot eines körperlichen CD-Tonträgers mit 15 Titeln nicht durch Multiplikation eines für einen Titel ermittelten angemessenen Schadensersatzes nach der Lizenzanalogie – etwa 100,- € – mit der Anzahl der auf der CD befindlichen Titel ermittelt werden.

[24] Diese Ermittlungsmethode liesse – insoweit schliesst sich die Kammer der Ansicht des Amtsgerichts München (Urteil vom 07.03.2014, Aktenzeichen 158 C 15658/13, BeckRS 2014, 06485) an – zu Unrecht ausser Betracht, dass ein Musikalbum im Zusammenhang gesehen werden muss, da es sich regelmässig aus wenigen sehr erfolgreichen Titeln und anderen, „schwächeren“, also in der marktmässigen Auswertung erheblich weniger erfolgreichen Titeln zusammensetzt (ähnlich OLG Hamburg, Urteil vom 07.11.2013, Aktenzeichen 5 U 222/10, Rn. 66, zitiert nach juris). Dies spiegelt sich auch darin wider, dass der Verkaufspreis einer erfolgreichen Auskopplung eines Titels/weniger Titel als Single-CD im legalen Handel gemessen an der Anzahl der darauf befindlichen Titel deutlich höher ist als der Verkaufspreis einer Album-CD (gemessen an der Anzahl der darauf befindlichen Titel).

[25] Danach wäre, selbst wenn man im vorliegenden Fall pro Titel der zum Verkauf angebotenen CD mit 15 Titeln einen Betrag von 100,- € als Schadensbetrag nach der Lizenzanalogie – welcher der Kammer hoch erscheint – für angemessen hielte, davon nach vorstehenden Grundsätzen nach Auffassung der Kammer ein erheblicher Abschlag von jedenfalls 50 % vorzunehmen.

[26] Für den Angriffsfaktor ist nach Ansicht der Kammer zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner angesichts dessen, dass dieser als privater Verkäufer bei eBay angemeldet ist und lediglich 90 Bewertungen für ihn vorliegen, nichtgewerblich gehandelt hat. Zudem ist, wenngleich dies für das Bestehen des Unterlassungsanspruchs ohne Belang ist, nach Ansicht der Kammer bei der Bemessung des Angriffsfaktors zu berücksichtigen, dass angesichts der äusseren Erscheinung der CD bereits fraglich ist, ob der Antragsgegner erkennen konnte, dass es sich dabei um einen illegalen Mitschnitt, handelt, ob der Antragsgegner insoweit also überhaupt fahrlässig gehandelt oder Prüfpflichten verletzt hat. Der Umstand, dass die Antragstellerin den Antragsgegner abgemahnt und der Antragsgegner auf die Abmahnung nicht reagiert hat, wäre nach Ansicht der Kammer insoweit lediglich von Belang, wenn im Zeitpunkt der Abmahnung das Angebot bei eBay noch bestanden hätte, da der Antragsgegner ab dem Zeitpunkt der Abmahnung dann Kenntnis von der Rechtswidrigkeit seines Handelns gehabt hätte. Die Antragstellerin hat jedoch bereits nicht dargelegt, dass im Zeitpunkt der Abmahnung das Angebot bei eBay noch bestand.

[27] Vor diesem Hintergrund ist nach Ansicht der Kammer der fiktive Lizenzschaden von – allenfalls – 750,- € lediglich zu verdreifachen, sodass sich ein Streitwert des Unterlassungsbegehrens von 2.250,- € ergäbe.

[28] Sollte man – anders als die Kammer – den oben vorgenommenen Abschlag von 50 % für nicht gerechtfertigt halten, ergebe sich ausgehend von einem fiktiven Lizenzschaden von 1.500,- € und einem Angriffsfaktor vom dreifachen des fiktiven Lizenzschadensbetrages ein Streitwert des Unterlassungsbegehrens von 4.500,- €, mithin ein Betrag, der die Wertgrenze von 5.000,- € ebenfalls nicht übersteigt.

[29] Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Quelle: http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/page/bsshoprod.psml  (juris GmbH – Juristisches Informationssystem für die Bundesrepublik Deutschland

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