Bikini-Foto

Wer im Bikini hinter Promi-Fussballer abgelichtet wird, muss dies nicht dulden: Auch Fotos aus dem Bereich der Zeitgeschichte dürfen nicht für ein Millionenpublikum veröffentlicht werden, wenn darauf Unbeteiligte im Hintergrund in einer privaten Situation zu sehen sind. Zwar müssen wegen des Informationsinteresses der Öffentlichkeit bei solchen Bildberichterstattungen die Interessen von unbekannten Personen, die zufällig mit abgebildet werden, häufig zurücktreten. In jedem Einzelfall ist aber eine Interessenabwägung erforderlich. Die Veröffentlichung des Bildes von einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Ausformung des Rechts am eigenen Bild. BGH, Urteil vom 21.04.2015 – VI ZR 245/14 –.