Alte Meister

SanssouciDas Eigentum an alten Gemälden verhindert nicht ohne Weiteres deren Verwertung als Fotos: Wer Werke alter Meister fotografiert, an denen die Urheberrechte erloschen sind, kann vom Eigentümer grundsätzlich nicht wegen eines Eingriffs in dessen Eigentums- oder Besitzrecht auf Unterlassung der Verwertung der Fotos in Anspruch genommen werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn

die alten Kunstwerke frei zugänglich waren und auch kein Verbot zum Fotografieren erteilt worden war. Die öffentlich-rechtliche Stiftung Preussische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg, die  unter anderem die Schlösser Sanssouci in Potsdam und Charlottenburg in Berlin verwaltet, scheiterte mit einer entsprechenden Klage. Sie musste dem Fotografen zudem die Anwaltskosten ersetzen, weil sie diesen zu Unrecht abgemahnt hatte: BGH, Urteil vom 19.12.2014 – V ZR 324/13 –.