Alcolix

Nicht nur die Zeichnungen von Comic-Figuren können urheberrechtlich geschützt sein – auch die Gestalten als solche.  Werden nicht die Zeichnungen, sondern die “eigenschöpferischen Elemente” solcher Figuren in anderen Comic-Strips übernommen, kann dies Probleme geben.

BGH, Urteil vom 11.03.1993 – I ZR 263/91 – “Alcolix” (OLG München)
Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG
§§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 23, 24 UrhG

Leitsätze

1. Bei Comic-Figuren, die – wie Asterix und Obelix – zu besonders ausgeprägten, unverwechselbaren Comic-Persönlichkeiten mit charakteristischen Verhaltensweisen geformt sind, beschränkt sich der urheberrechtliche Schutz nicht auf die einzelnen zeichnerischen Darstellungen; Schutz geniessen auch die allen Einzeldarstellungen zugrundeliegenden Gestalten als solche.
2. Bei der Frage, ob eine freie Benutzung vorliegt, kommt es entscheidend auf den Abstand an, den das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werks hält. Auch bei einer weitgehenden Übernahme der Formgestaltung eines geschützten älteren Werks ist eine freie Benutzung nicht ausgeschlossen, und dies nicht nur dann, wenn sich das neue Werk – wie etwa bei einer Parodie – mit dem älteren Werk auseinandersetzt. In solchen Fällen ist aber das Vorliegen einer freien Benutzung nach einem strengen Massstab zu beurteilen.
3. Die Frage, ob eine freie Benutzung vorliegt, ist vom Standpunkt eines Betrachters aus zu beurteilen, der das benutzte Werk kennt, aber auch das für das neue Werk erforderliche intellektuelle Verständnis besitzt.