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db-nummer: olgdüsseldorf-0020U-2005-00123

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.08.2005 - 20 U 123/05 - "Motezuma"
§§ 6 Abs. 2 S. 1, 16 Abs. 1, 71 Abs. 1 UrhG

Leitsätze (amtl / tm.)

1. Zum Streit darüber, ob der Fund, die Vervielfältigung und der Verkauf einer verschollenen Handschrift der von dem Komponisten Antonio Vivaldi geschaffenen und 1733 uraufgeführten Oper mit dem Titel "Montezuma" ein eigenes Leistungsschutzrecht in Form eines ausschliesslichen Verwertungsrechtes an dem Musikwerk und damit das Recht begründet, die Aufführung der Oper durch andere untersagen zu können (sog. nachgelassenes Werk). (tm.)
2. Werke können auch durch die Verbreitung handschriftlicher Vervielfältigungsstücke erscheinen. (amtl)
3. In Italien konnte in der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts Opernmusik dadurch erscheinen, dass auf Bestellung von Interessenten durch Kopisten Abschriften des beim Aufführungstheater befindlichen so genannten "Originale" gefertigt wurden. (amtl)
4. Wer als Herausgeber eines nachgelassenen Werks Leistungsschutz in Anspruch nimmt, muss beweisen, dass das Werk zuvor nicht erschienen war. (amtl)
5. Der Umstand, dass ein Werk über längere Zeit als verschollen gegolten hat, begründet nicht die Vermutung, dass es nicht zuvor erschienen war. (amtl)
6. Das Fehlen einer Tatsache (eine sog. "negative Tatsache") kann nicht festgestellt, sondern nur erschlossen werden. Grundlage des Schlusses kann sein, dass etwas wahrgenommen wird, das bei Existenz der Tatsache, im Streitfall dem Erscheinen der Opernmusik, nicht wahrnehmbar sein dürfte. Oder dass man die Tatsache nicht wahrnimmt, sie aber wahrnehmen müsste, wenn sie da wäre. Die Schwierigkeit oder sogar Unmöglichkeit, eine negative Tatsche zu beweisen, führt nicht zur Abänderung der Last einer Beweisführung. (tm.)