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db-nummer: lgköln-0014O-2014-00088

Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 500,- EUR sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 703,80 EUR jeweils nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.05.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand
[1] Der Kläger nimmt die Beklagte aus Urheberrecht auf Zahlung von Lizenzschadensersatz sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Anspruch wegen der Ausstrahlung des Filmes "Bahamas: Fotoshooting mit F" im Rahmen des Sendeprogramms der Beklagten "S-Living".
[2] Der Kläger ist ein bekannter Berufsfotograf. Er ist spezialisiert auf die Erstellung von Unterwasserfotografien und Unterwasserfilme mit dem Schwerpunkt der Aktfotografie. Werke des Klägers wurden in Deutschland unter anderem in den Sendeformaten "Y", "W-TOURS" und "S-Explosiv" gezeigt.
[3] Im Jahre 2006 arbeitete der Kläger mit einer Firma T Productions mit Sitz in Nassau auf den Bahamas zusammen. Im Auftrag des Klägers erstellte diese Unterwasserfilmaufnahmen von Models (nachfolgend: "raw material", Anlagenkonvolut K 14, 5 DVDs). Während dieser Filmaufnahmen wurde ein Model von einem Hai in den Fuss gebissen, was auf den Aufnahmen gleichfalls festgehalten ist. Die Rechte an dem Filmmaterial (raw material) erwarb der Kläger aufgrund einer Vereinbarung (Works for hire agreement) mit der Firma T Productions vom 15.10.2006 (Anl. K9, Bl. 42 GA).
[4] Im Jahr 2007 vereinbarte der Zeuge X mit einer Redakteurin der Beklagten für die einmalige Ausstrahlung von Filmaterial des Klägers ("Haibiss") im Rahmen der Sendung "S-Explosiv" eine Zahlung von 2000,- EUR als Grundlage und zusätzlich die Abnahme von mindestens 5 Minuten, auf Grundlage eines Preises von 1000,- EUR/angefangene Minute (E-Mail vom 19.01.2007, Anlage K 13, Bl. 49 GA), nachdem die Beklagte zuvor ohne Zustimmung des Klägers Filmmaterial ausgestrahlt hatte.
[5] Aufgrund einer zwischen dem Kläger und dem Zeugen X geschlossenen Vereinbarung, deren Inhalt zwischen den Parteien streitig ist, stellte der Kläger im Jahr 2006 dem Zeugen X als Inhaber der Firma Z-TV zum Zwecke der Erstellung eines Filmes für die Serie W-TOURS (Bahamas) umfangreiches Videomaterial zur Verfügung. Ferner übergab der Kläger dem Zeugen X zahlreiche Unterwasserfotografien von Models, teils als Aktfotografien. Die Fotografien waren von dem Kläger selbst erstellt worden. Dieser hatte auch die Kosten für die Produktion des Filmmaterials getragen.
[6] Hierbei handelte es sich um das "raw material", Fotografien (Anlagenkonvolut K 14, 2 Foto-CDs, Hülle Bl. 93 GA) sowie Filmmaterial aus dem von dem Kläger produzierten Film "Q" (Anlage K 15, Bl. 93 GA). Der Kläger erhielt von dem Zeugen X einen Betrag von 5.000,- EUR.
[7] Der Zeuge X erstellte mit seiner Firma Z-TV auf Basis des von dem Kläger übergebenen Materials für die W-TOURS-Reihe den streitgegenständlichen Film von ca. 12 Minuten Länge mit dem Titel "Bahamas: Fotoshooting mit F". Bestandteil dieses Filmes waren darüber hinaus Interviews mit dem Kläger, die teils von dem Zeugen X erstellt worden waren, sowie Einblendungen der An- und Abmoderation seitens der Redakteurin B, unterlegt mit der Stimme eines männlichen Kommentators, sowie phasenweise mit Musik. Wegen der Einzelheiten wird die auf Anl. K1 (Hülle Bl. 9 GA) von Klägerseite vorgelegte W-TOURS- Sendung "BAHAMAS" Bezug genommen, sowie auf die von dem Kläger erstellte Zusammenstellung der Filmaufnahmen, Seiten 2-4 des Schriftsatzes vom 06.08.2014 (Bl. 78-80 GA).
[8] Bestandteil des streitgegenständlichen Filmes sind ferner 33 Unterwasser- Fotografien von Models, wie nachfolgend beispielhaft eingeblendet, die für die Dauer von bis zu 3 Sekunden jeweils in die Filmaufnahmen eingeschnitten wurden.
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[9] Der Zeuge X schloss mit der damaligen Firma W Film- und Fernseh- GmbH & Co. KG einen Lizenzvertrag vom 21./26.12.2006 (Anl. K2, Bl. 10-14 GA sowie Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.04.2016, Bl. 281 " 285 GA), das streitgegenständliche Filmwerk "Bahamas: Fotoshooting mit F" betreffend, welcher auszugsweise wie folgt lautet:
§ 1 Vertragsgegenstand:
Der Lizenzgeber überträgt W Fernsehsenderechte an deutschen Fassungen von Filmwerken zu den nachstehenden Bedingungen""".
Lizenzgebiet: weltweit exklusiv
Lizenzzeit: unbegrenzt (so Wortlaut der nicht unterzeichneten Kopie, Anlage K 1)
bzw.
Lizenzzeit: zwei Jahre (so Wortlaut des von den Vertragsparteien unterzeichneten Vertrages, Anlagezum Protokoll vom 07.04.2016)
Zahl der Ausstrahlungen: neun inklusive Wiederholungen innerhalb von 72 Std.
Rechte: Der Lizenzgeber überträgt W sämtliche bei ihm entstehenden oder entstandenen urheberrechtliche Nutzung-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte an den Produktionen zur ausschliesslichen inhaltlich, örtlich und zeitlich uneingeschränkten Verwertung""..
Der Umfang des Rechtserwerbs ergibt sich insbesondere aus den in § 2 des Vertrages enthaltenen Bestimmungen. Die Rechtseinräumung ist beschränkt auf die Ausstrahlung innerhalb der Sendung "W-Tours"
Lizenzvergütung: pauschal EUR 10.000,- zuzüglich gesetzl. MWSt.
Besondere Vereinbarungen:"". innerhalb der Sendung wird W "photo & video C F-photo.com als copyright einfügen
§ 2 Umfang des Rechtsübergangs:
1.) der Lizenzgeber räumt W die oben genannten Nutzungsrechte an dem Filmwerk für die Lizenzzeit im Lizenzgebiet ein "..
[10] In der Folgezeit, beginnend mit dem 06.01.2007, strahlte die Firma W Film- und Fernseh-GmbH & Co. KG, eine Tochtergesellschaft der Beklagten, den streitgegenständlichen Film entsprechend der mit dem Zeugen X getroffenen Vereinbarungen auf ihrem Sender W aus.
[11] In den Jahren 2010-2013 sendete die Beklagte das streitgegenständliche Filmwerk wiederholt auf ihrem Spartensender S-Living. Hiervon erlangte der Kläger im Juli 2013 Kenntnis. Mit Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 08.08.2013 (Anl. K4, Bl. 33-37 GA) forderte der Kläger die Beklagte zur Unterlassung der Nutzung von ihm erstellter Unterwasserfilme, soweit sie Gegenstand des streitgegenständlichen Filmwerkes seien, sowie zur Auskunftserteilung auf. Zugleich wies der Kläger darauf hin, dass ihm ein Schadensersatzanspruch von mindestens 30.000,- EUR zustehen dürfte.
[12] Diesbezüglich begehrt der Kläger Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren nach einem Gegenstandswert von 40.000,- EUR i.H.v. 1.336,90 EUR auf Grundlage einer 1,3 Geschäftsgebühr nach RVG zuzüglich einer Auslagenpauschale von 20,- EUR.
[13] Die Beklagte gab mit Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 16.08.2013 und 16.10.2013 gegenüber dem Kläger Unterlassungserklärungen hinsichtlich des streitgegenständlichen Film- und des darin verwendeten Bildmaterials ab (Anl. K5 und K6, Bl. 38-41 GA) und erteilte mit E-Mail vom 15.10.2013 (Anl. K7 und K8, Bl. 42 f GA) Auskunft über den Umfang der Ausstrahlungen. Danach wurde der streitgegenständliche Film im Rahmen der Sendung "W-TOURS " Bahamas im Pay-TV-Kanal "S-Living" 21 Mal als Original und 13 Mal als "Rerun" (Wiederholungssendung) von der Beklagten seit 2010 ausgestrahlt.
[14] Mit E-Mail vom 15.10.2013 (Anl. K7, Bl. 42 GA) erklärte die Beklagte, die Ausstrahlungen seien aufgrund eines Organisationsfehler entgegen den Vertragsbestimmungen aus dem Produktionsvertrag zwischen der Weltrekord TV und W erfolgt.
[15] Der Kläger ist der Ansicht, er sei alleiniger Inhaber der Urheberrechte an den Unterwasserfilmsequenzen und Fotografien, die Bestandteil des streitgegenständlichen Filmes sind. Hierzu nimmt der Kläger Bezug auf eine Auflistung zur Rechteinhaberschaft, bezogen auf die einzelnen Filmbestandteile (S. 5 " 8 des Schriftsatzes vom 06.08.2014, Bl. 81 " 83 GA). Diese seien zumindest im Rahmen der sog. kleinen Münze urheberrechtlich geschützt. Der Kläger behauptet, er habe das Material auf eigene Kosten für eigene Verwendung hergestellt bzw. herstellen lassen. Es handele sich nicht um eine Auftragsproduktion, mit dem Zeugen X habe er lediglich im Rahmen der Zweitverwertung über eine Lizensierung des Materials verhandelt.
[16] Der Beitrag des Zeugen X und dessen Firma Z-TV habe sich in der Produktion des streitgegenständlichen Filmes und der Vermarktung des Beitrages erschöpft. Er, der Kläger, habe dem Zeugen X an dem diesem übergebene Material lediglich einfache Nutzungsrechte zur Ausstrahlung in dem (begrenzten) Umfang eingeräumt, wie sie der Zeuge X mit der Firma W Film- und Fernsehen-GmbH & Co. KG vereinbart habe.
[17] Der Kläger macht im Wege der Teilklage Schadensersatzansprüche für die beanstandete Nutzung des von ihm stammenden Filmmaterials und der in den streitgegenständlichen Film eingeblendeten 33 Aktfotografien geltend für drei der insgesamt 34 Ausstrahlungen von Seiten der Beklagten, und zwar für die Ausstrahlungen am 22.03.2010, 23.03.2010 und 24.03.2010 (Ausstrahlung einmal als Original, zweimal als Rerun).
[18] Der Kläger beziffert seine Ansprüche für Nutzung der 33 Aktfotografien auf Grundlage der Richtlinien "Bildhonorare der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM)" (Anlage K 10, K 12, Bl. 46, 48 GA) unter Heranziehung der Honorarsätze "Fernsehen (redaktionelle Nutzung)" ein Betrag von 95,- EUR/Lichtbild. Bei der Schadensberechnung nimmt der Kläger für den gleichzeitigen Erwerb von Wiederholungsrechten innerhalb von 72 Stunden einen Zuschlag von 50 % auf das einfache Honorar vor.
[19] Der Kläger behauptet, weitere Zuschläge von 100 % für Luft- und Unterwasseraufnahmen sowie von 30 % für Aufnahmen mit bis zu fünf Fotomodellen seien anzusetzen, diese Aufschläge seien marktüblich und angemessen. Die Lizenzgebühr pro Lichtbild betrage danach 218,50 EUR, für 33 Lichtbilder 7.210,50 EUR für die Ausstrahlungen im Zeitraum 22.03.2010 " 24.03.2010.
[20] Der Kläger ist ferner der Ansicht, ihm stehe zusätzlich für die Ausstrahlung seines Filmmaterials als Teil des W-Filmes "Bahamas: Fotoshooting mit F" ein (weiterer) Anspruch auf Zahlung von Lizenzschadensersatz zu. Diesen bemisst der Kläger für den 11:33 Min dauernden Film mit 14.000,- EUR (2.000,- EUR Grundhonorar zzgl. 1.000,- EUR je Minute). Die Kläger vertritt die Auffassung, die Bemessung der Lizenzgebühr sei entsprechend der Vereinbarung aus dem Jahr 2007 zwischen dem Zeugen X und der Redakteurin der Beklagten über die Sendung von Ausschnitten des Filmmaterials (Haibiss) in der Sendung S-Explosiv vorzunehmen. Für den gleichzeitigen Erwerb von Wiederholungsrechten innerhalb von 72 Stunden sei ein Aufschlag von 50 % auf das einfache Honorar angemessen, insgesamt für die drei Ausstrahlungen vom 22.03. " 24.03.2010 ein (weiteres) Lizenzhonorar von 21.000,- EUR.
[21] Der Kläger behauptet ferner, er habe in den USA für die ersten vier Ausstrahlungen des Bahamas-Videomaterials (ohne die eigentliche "Haibiss-Szene") im amerikanischen Fernsehen einen Betrag von knapp 50.000,- USD erhalten. Die von US-Sendern gezahlten Lizenzgebühren seien auch deswegen so hoch, da der Mitschnitt der Haiattacke das Filmmaterial so wertvoll mache.
[22] Die Kläger ist der Ansicht, weder die zwischen ihm und dem Zeugen X noch die zwischen dem Zeugen X und der W Fernseh- GmbH & Co. KG geschlossenen Vereinbarungen stellten eine Grundlage für die Schätzung des ihm zustehenden Lizenzschadensersatz dar. Er behauptet, die Entgeltvereinbarungen entsprächen nicht dem realen Wert des Film- und Fotomaterials. Er sei nur deshalb bereit gewesen, weniger zu verlangen, als das Material für die Bahamas-Folge eigentlich wert gewesen sei, weil er eine gute Geschäftsbeziehung mit dem Zeugen X habe begründen wollen und S/Tours - insoweit unstreitig - nicht zur Zahlung eines höheren Betrages als 10.000,- EUR für die komplette Bahamas-Folge an den Zeugen X bereit gewesen sei. Auch habe er in dem streitgegenständlichen Film eine Möglichkeit zur Eigenwerbung gesehen und gleichzeitig die Gelegenheit, sein Anliegen, Haie in ein positives Licht zu rücken, zu befördern. Gerade Letzteres werde aber durch die allzu häufige Ausstrahlung des Videos mit dem Haiangriff konterkariert.
[23] Hilfsweise vertritt der Kläger die Ansicht, er habe umfassende Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem neu geschaffenen Filmwerk "Bahamas: Unterwasserfotograf F" erworben. Hierzu behauptet er, er sei Miturheber an dem streitgegen-ständlichen Film "Bahamas: Fotoshooting mit F", da er bei dem Schnitt des Films mitgewirkt habe. Zudem habe ihm der Zeuge X umfassende Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem streitgegenständlichen Film gewährt.
[24] Die Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 28.210,50 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (15.05.2014) zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 1336,90 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (15.05.2014) zu zahlen;
hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger und Herrn X, T-Strasse 28 b, 40479 Düsseldorf, als Gläubigergemeinschaft 28.210,50 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (22.01.2015) zu zahlen.
[25] Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
[26] Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers, dieser sei nicht Inhaber der Rechte an dem streitgegenständlichen Filmwerk.
[27] Die Beklagte behauptet, die W Film- und Fernseh-GmbH & Co. KG habe 2010 auf sie, die Beklagte, die Rechte aus dem Lizenzvertrag vom 21./26.12.2006 übertragen. Sie ist der Ansicht, aus § 2 des Lizenzvertrages folge, dass das Recht der Übertragung ausschliesslich, zeitlich und räumlich unbeschränkt und beliebig oft wahrnehmbar eingeräumt sei. Aus diesem Grund sei auch sie zu mehrfachen Wiederholungen berechtigt gewesen.
[28] Die Beklagte ist ferner der Ansicht, der von dem Kläger nunmehr geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei zudem übersetzt. Eine gesonderte Vergütung für die Nutzung der Fotografien könne der Kläger wegen deren Ausstrahlung im Rahmen eines einheitlichen Filmwerkes nicht verlangen, da der Kläger seine Zustimmung zur Einbindung der Fotografien in das Filmwerk zuvor gegeben habe. Es sei vielmehr eine einheitliche Betrachtung geboten. Massgeblich für die Bemessung des Lizenzschadensersatzes sei der zwischen dem Zeugen X und der Firma W Film- und Fernsehen-GmbH & Co. KG vereinbarte Lizenzbetrag, da es sich um einen adäquaten Marktpreis gehandelt habe. Danach sei allenfalls ein Betrag von 1.111,11 EUR (1/9 von 10.000,- EUR) für die streitgegenständlichen drei Ausstrahlungen (Original und 2 x Rerun) angemessen. Wiederholungssendungen in einem Zeitraum von 72 Stunden seien in dem Pauschalpreis bereits enthalten gewesen und nicht gesondert zu vergüten. Die Beklagte behauptet ferner, für Ausstrahlungen auf Spartensendern wie dem Sender S-Living seien weitaus geringere Lizenzentgelte üblich als in einem Vollprogramm, wie es S-Explosiv oder W darstelle.
[29] Bei der Bemessung der Lizenzgebühr sei zudem zu berücksichtigen, dass es sich letztlich um die Anschlusslizensierung einer vorbestehenden Produktion mit untergeordnetem Zuschauerkreis handele. Die hinsichtlich einer Sendung in dem Format S-Explosiv vereinbarten Lizenzgebühren seien, da es sich um ein anderes Sendeformat und eine neue Produktion gehandelt habe, auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.
[30] Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst den in Bezug genommenen Anlagen verwiesen.
[31] Das Gericht hat Beweis erhoben gemäss Beweisbeschluss vom 09.07.2015 (Bl. 253 GA) durch Vernehmung des Zeugen X. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.04.2016, Bl. 277-282 GA, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
I.
[32] Die Klage ist zulässig.
[33] Aus dem zur Auslegung des Klageantrags heranzuziehenden Klagevorbringen ergibt sich, dass Gegenstand der Klage allein die Ausstrahlungen des streitgegenständlichen Films in der Bundesrepublik Deutschland über den Sender der Beklagten "S-Living" sind und der Kläger damit nur Ansprüche wegen der Verletzung in Deutschland bestehender Urheber bzw. Leistungsschutzrechte an dem streitgegenständlichen Film geltend macht.
[34] Danach ist gemäss § 32 ZPO die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte aus dem Gesichtspunkt des Gerichtsstandes der unerlaubten Handlung, zu welcher Urheberrechtsverletzungen zählen, begründet. Die Vorschrift regelt mit der örtlichen Zuständigkeit mittelbar auch die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte. Ein unerlaubte Handlung ist im Sinne von § 32 ZPO sowohl am Handlungsort als auch am Erfolgsort begangen, so dass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo die Verletzungshandlung begangen oder in das Rechtsgut eingegriffen worden ist. Zur Begründung der Zuständigkeit reicht die schlüssige Behauptung von Tatsachen aus, auf deren Grundlage sich eine im Gerichtsbezirk begangene unerlaubte Handlung ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 21.04.2016 - I ZR 43/14, WRP 2016,1114 ff. " An Evening mit Marlene Dietrich " zitiert nach juris Rn. 17 m.w.N.). Nach Darstellung des Klägers waren die Ausstrahlungen des streitgegenständlichen Filmes, welche die Beklagte vorgenommen hat, im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und damit auch im Gerichtsbezirk des Landrechts Köln zu sehen. Dies ist zur Begründung des Erfolgsortes einer unerlaubten Handlung im Sinne von § 32 ZPO ausreichend. Nicht erforderlich ist hingegen, dass die Sendung auch bestimmungsgemäss aus Sicht der Beklagten im Inland empfangen werden konnte. Insoweit ist nach Ansicht der Kammer eine parallele Wertung vorzunehmen, wie sie der der Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 21.04.2016 - I ZR 43/14, WRP 2016,1114 ff. " An Evening mit Marlene Dietrich " zitiert nach juris ) für die öffentliche Zugänglichmachung von Filmen auf Grundlage der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur gerichtlichen Zuständigkeit für Klagen wegen Verletzung des Urheberrechts oder verwandten Schutzrechte nach Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-Verordnung (jetzt Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO) entspricht (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 03.10.2013 " C " 170/12, GRUR 2014,100 " Pinckney/Mediatech, zitiert nach juris Rn. 42; EuGH, Urteil vom 22.01.2015 - C-441/13, GRUR 2015, 296 " Hejduk/EnergieAgentur, zitiert nach juris Rn. 32; BGH, Urteil vom 21.04.2016 I ZR 43/14, WRP 2016, 1114, zitiert nach juris Rn. 17).

II.
[35] Die Klage ist nur teilweise begründet.
[36] 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von Lizenzschadensersatz i.H.v. 500,- EUR zu wegen Verletzung seiner ausschliesslichen Nutzungsrechte an dem Film " und Fotomaterial des Klägers, welches Teil des Films "Bahamas: Fotoshooting mit F", ist, §§ 97 Abs. 2 S. 3, 2 Abs. 1 Nr. 5, 6, Abs. 2, 20, 31 Abs. 1, Abs. 3, 89 Abs. 1 UrhG.
[37] Das deutsche Urheberrechtsgesetz ist auf die in den streitgegenständlichen Film "Bahamas: Fotoshooting mit F", eingebundenen 33 Fotografien des Klägers (Anl. K1, Hülle Bl. 9 GA, Anlage K 14, Hülle Bl. 93 GA) sowie die Filmwerke, die von dem Kläger bzw. der Firma T in den USA gemacht wurden, gemäss § 121 Abs. 4 UrhG, Art. 5 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art 4 der Revidierten Berner Übereinkunft RBÜ (in der Fassung Paris) anwendbar. Dabei geht die Kammer mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon aus, dass der Kläger amerikanischer Staatsbürger ist, zumindest dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und die Firma T, soweit Herstellerin der streitgegenständlichen Filmsequenzen, ihren Sitz in den USA hat (Art. 3 Abs. 1 lit. a, Abs. 2, Art. 4 lit. a RBÜ).
[38] Die USA sind der Revidierten Berner Übereinkunft (RBÜ) in der Pariser Fassung vom 24.07.1971 mit Wirkung vom 01.03.1989 beigetreten. Für Deutschland ist diese seit 10.10.1974 in Kraft (BGBl. 1973 II S. 1069 " 1110). Nach Art. 2 Abs. 1 RBÜ geschützt sind alle Erzeugnisse auf dem Gebiet der Kunst, unabhängig von ihrer Form oder der Art des Ausdrucks, so auch Filmwerke und Werke der Photographie. Zu den von der RBÜ erfassten Werken zählen danach auch Lichtbildwerke im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG sowie Filmwerke im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG.
[39] Dem Kläger ist als amerikanischem Staatsbürger Schutz im Rahmen der Inländerbehandlung zu gewähren (Art. 5 Abs. 1 RBÜ). Dies gilt ebenso für die von dem Kläger und der Firma T hergestellten Filmwerke (Art. 4 lit. a, Art 5 Abs. 1 RBÜ), an welchen der Kläger die ausschliesslichen Nutzungsrechte erworben hat (Art. 2 Abs. 6 RBÜ).
[40] Die von dem Kläger erstellten 33 Unterwasser-Fotografien sind als Lichtbildwerke gemäss § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG geschützt, unabhängig von dem Ort ihrer Entstehung sowie ihrer erstmaligen Veröffentlichung (Art. 3 Abs. 1 lit a, Abs. 2 RBÜ).
[41] Lichtbildwerke sind gemäss Art. 6 Satz 1 der Richtlinie 2006/116 EG über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte, der für die Reichweite von § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG massgeblich ist, urheberrechtlich geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind (BGH, Urteil vom 13.11.2013 - I ZR 143/12 - Geburtstagszug, zitiert nach juris Rn. 28), wenn also der Urheber ihr durch gestalterisches Wirken seine "persönliche Note" verleiht (EuGH, GRUR 2012, 166 " Painer/Standard, zitiert nach juris Rn. 92, 94).
[42] Gemessen an diesen Grundsätzen stellen die von dem Kläger gefertigten Unterwasserfotografien von Models, welche als Standbilder in den streitgegenständlichen Film "Bahamas: Fotoshooting mit F" eingeblendet sind (Anlage K 1 und die Zusammenstellung mit Zeitangaben der Einblendung, Bl. 81 " 83 GA), eigene geistige Schöpfungen des Klägers im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG dar. Dem Kläger ist in ansprechender und beeindruckender Weise gelungen, in seinen Fotografien junge Frauen unter Wasser in einer Anmutung einzufangen, als bewegten sich diese in ihrem natürlichen Naturell, ungefährdet von den sie umgebenden Meerestieren. Die Fotografien des Klägers evozieren damit Vorstellungen von Sirenen oder Nixen, die in derselben Meereswelt wie die die Models "umtanzenden" Meerestiere (Riffhaie, Rochen, Seekühe) leben (könnten).
[43] Hinsichtlich des in den streitgegenständlichen Film "Bahamas: Fotoshooting mit F" eingeblendeten Filmmaterials ("raw material") ist hingegen zu unterscheiden.
[44] Da das Filmmaterial nur ausschnittweise in den streitgegenständlichen Film eingeschnitten wurde, ist für jeden Filmabschnitt gesondert darauf abzustellen, ob dieser für sich genommen als Teil eines Filmwerkes die notwendige Individualität als persönliche geistige Schöpfung aufweist und damit urheberrechtlich schutzfähig ist gemäss § 2 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 UrhG.
[45] Soweit es sich um Unterwasser-Filmaufnahmen der vor der Kamera inmitten von Riffhaien sich bewegenden Models handelt, ist auch hier eine urheberrechtliche Schutzfähigkeit der Filmaufnahmen als Filmwerke gegeben. Denn so wie der Kläger die abgelichteten Models als märchenhafte Meereswesen eingefangen hat, ist dies in ähnlicher Weise in den Filmaufnahmen festgehalten. Dies gilt insbesondere für die Kameraaufnahmen von Models, die, teils im Brautkleid oder nahezu nur mit einem Fischernetz bekleidet, inmitten von Riffhaien von der Kamera eingefangen werden, als gäbe es kein Zeitlimit des Atemholens, da durch die Kameraführung sowohl das Seil, welches die Models am Boden hielt, für den Zuschauer nicht zu erkennen war, als auch die umgebenden Hilfskräfte (Taucher, Sicherheitskräfte) ausgeblendet wurden. Diese eigenschöpferische Leistung ist auch in den kurzen Filmausschnitten, die in den streitgegenständlichen Film eingeblendet worden, unverkennbar, weshalb auch diese Filmteile urheberrechtlich gemäss § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG geschützt sind.
[46] Teils indes geben die auf dem "raw material" in Form eines Films festgehaltenen und in den streitgegenständlichen Film eingeschnittenen Einstellungen nur das Geschehen als solches wieder (vor allem an Land, bei der Vorbereitung der Tauchgänge, Interviews mit den Models (in Frontaleinstellung), auf dem Boot oder anlässlich des Auf- und Abtauchens der Models), ohne dass eine besondere, über die blosse Aufnahme hinausgehende, künstlerische Gestaltung erkennbar wäre. Für solche Laufbilder, die nicht ein Mindestmass an Gestaltungshöhe aufweisen, kann der Kläger nicht gemäss Art. 3, 5 RBÜ Inländerschutz beanspruchen (für Lichtbilder im Sinne von § 72 UrhG) offengelassen von LG München, Urt.v. 18.09.2008 " 7 O 8506/07, juris Rn. 31). Ein Laufbildschutz (gemäss § 95 UrhG) des Klägers in Deutschland als Inhaber der Rechte des Filmherstellers (bezogen auf die Filmaufnahmen von "T") setzt insoweit voraus, dass der Film in Deutschland erstmals - oder innerhalb 30 Tagen seit erstmaligem Erscheinen im Ausland - erschienen ist (§§ 128 S. 2, 126 Abs. 2 UrhG, Schulze in: Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl. 2015 § 94 Rn. 65). Dies ist vorliegend zweifelhaft, da der Kläger vorträgt, er habe das dem Zeugen X übergebende Filmmaterial im Rahmen der "Zweitverwertung" lizensiert und unstreitig zumindest Teile der Filmaufnahmen (ohne "Haibiss") zuvor schon in den Vereinigten Staaten mit Zustimmung des Klägers gesendet worden waren.
[47] Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob der Kläger hinsichtlich eines Teils der in den streitgegenständlichen Film eingeblendeten, vorbestehenden Filmsequenzen des raw materials keinen urheberrechtlichen Schutz gemäss Art. 2 RBÜ in Deutschland beanspruchen kann, da dem Kläger im Hinblick auf die Ausstrahlungen des streitgegenständlichen Filmes "Bahamas: Fotoshooting mit F" (nur) ein einheitlich zu bemessender Anspruch auf Lizenzschadensersatz zusteht, unabhängig von dem konkreten Umfang des genutzten, urheberrechtlich geschützten Materials (s.u.).
[48] Der Kläger ist aktivlegitimiert.
[49] Wer Urheber und als der Inhaber des Urheberrechts an einem Filmwerk anzusehen ist, entscheidet, ebenso wie die Frage der Schutzwirkung des Urheberrechts, das Recht des Schutzlandes (vgl. BGH, Urteil vom 02.10.1997 - I ZR 88/95 - Spielbankaffäre, GRUR 1999, 152, zitiert nach juris Rn. II.1b). Danach ist der Kläger als Ersteller und damit Urheber der streitgegenständlichen 33 Unterwasser-Fotografien insoweit aktivlegitimiert (§ 7 UrhG).
[50] Die Rechte an dem Filmmaterial hat der Kläger nicht originär erworben, sondern gemäss § 31 Abs. 3 UrhG durch Erwerb der ausschliesslichen Nutzungsrechte von den ursprünglich Berechtigten. Nach deutschem Recht kommt als Urheber nur eine natürliche Person in Betracht, die schutzfähige eigenschöpferische Leistungen erbracht hat. Urheber der Filmaufnahmen des "raw material" und Inhaber der damit einhergehenden Urheberrechte sind damit zunächst die bei der Firma T Productions tätigen Kameraleute. Das amerikanische Rechtsinstitut eines unmittelbaren Rechtserwerbs des Auftraggebers im Rahmen eines "Works for Hire-Agreement" ist dem deutschen Recht unbekannt. Die von dem Kläger vorgelegte Vereinbarung zwischen ihm und der Firma T Productions ist jedoch dahin auszulegen, dass der Kläger von der Firma T die dieser zustehenden Urheberrechte an dem Filmmaterial erworben hat, welche der Firma T von ihren Mitarbeitern im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses gemäss § 89 Abs. 1 UrhG zuvor eingeräumt wurden. Gleiches gilt nach Vortrag des Klägers für das Filmmaterial "Sirenes of the Keys". Der Kläger hat damit die ausschliesslichen Rechte an den Filmwerken ("raw material") erworben, §§ 89 Abs. 1, 31 Abs. 3 UrhG.
[51] Darüber hinaus hat der Kläger nach seinem Vortrag auch durch Vereinbarung mit den eigentlichen Filmherstellern jeweils die Leistungsschutzrechte des Filmherstellers (§ 94 Abs. 1 UrhG) erworben.
[52] Die Aktivlegitimation des Klägers besteht weiterhin, trotz der Zustimmung des Klägers zur Einbindung seiner vorbestehenden Werke in den streitgegenständlichen Film "Bahamas: Fotoshooting mit F".
[53] Das Recht zur öffentlichen Wiedergabe (§§ 15 Abs. 2 Nr. 3, § 20 UrhG) der 33 streitgegenständlichen Fotografien des Klägers sowie des urheberrechtlich geschützten "raw material" ist entgegen §§ 88 Abs. 1, 90 S. 1 UrhG nach Ablauf der zwischen dem Kläger und dem Zeugen X sowie dem Zeugen X und der Firma W Fernseh-GmbH & Co. KG (Vertrag vom 21./26.12.2006) vereinbarten Lizenzzeit von zwei Jahren an den Kläger zurückgefallen.
[54] Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger nicht gemäss § 88 Abs. 1 UrhG dem Zeugen X die ausschliesslichen Rechte zur Nutzung seiner vorbestehenden Werke im Rahmen des zu erstellenden, streitgegenständlichen Filmes eingeräumt hat, sondern ausdrücklich in Abweichung von den Bestimmungen der §§ 88 Abs. 1, 90 S. 1 UrhG eine zeitliche und zahlenmässige Beschränkung der zulässigen Ausstrahlungen vereinbart hat.
[55] Aus diesem Grund bedurfte die über die Bestimmungen des Lizenzvertrages vom 21./26.12.20106 hinausgehende Nutzung im Sinne von § 20 UrhG seitens der Beklagten der Zustimmung des Klägers.
[56] Die zwischen dem Kläger und dem Zeugen X getroffene Vereinbarung über die Erstellung des streitgegenständlichen Filmes "Bahamas: Fotoshooting mit F" aus dem vorbestehenden, urheberrechtlich geschützten Material des Klägers ist eine Vereinbarung über die Einräumung des Rechts zur Verfilmung im Sinne von § 88 Abs. 1 UrhG. Auch nach Vorbringen des Klägers ist davon auszugehen, dass dieser sein Einverständnis gegenüber dem Zeugen X erklärt hat, dass das urheberrechtlich geschützte Material des Klägers, unter anderem die von dem Kläger zur Verfügung gestellten Fotografien sowie Filmmaterial von mehr als 5 Stunden Dauer, zur Erstellung eines neuen Werkes, "Bahamas: Fotoshooting mit F" genutzt werden sollte, welches bereits aufgrund der starken Verkürzungen, Verbindung mehrerer Aufnahmen von unterschiedlichen Erstellungsorten, Einblendung von Kommentaren und Interviews einen neuen und anderen Gesamteindruck als das überlassene Filmmaterial ergeben musste. § 88 Abs. 1 UrhG findet auch Anwendung, wenn Teile eines fertigen Filmes für die Herstellung eines anderen Filmes benutzt werden sollen (Schulze in: Dreier/Schulze, § 88 Rn. 26).
[57] Zwar beinhaltet im Zweifel die Gestattung des Urhebers, sein Werk zu verfilmen, die Einräumung des ausschliesslichen Rechts, das vorbestehende Werk, soweit es Teil des neuen Filmwerkes wurde, auf alle Nutzungsarten zu nutzen (§ 88 Abs. 1 S. 1 UrhG). Auch sind grundsätzlich nach Beginn der Dreharbeiten (§ 90 S. 2 UrhG) kraft Gesetzes die Zustimmungserfordernisse und Rückrufrechte der Urheber vorbestehender Werke (§§ 34, 35, 41, 42 UrhG) kraft Gesetzes ausgeschlossen; es handelt sich nicht (wie in § 88 Abs. 1 UrhG) lediglich um eine Auslegungsregel. Der Filmproduzent ist nach § 90 S. 1 UrhG bei der Auswertung des Filmes sowie der Einräumung von Nutzungsrechten an andere Verwerter nicht an die Einräumung der Zustimmung von Urhebern vorbestehender Werke wie Filmurhebern gebunden, um die störungsfreie Totalauswertung des hergestellten Filmes zu ermöglichen (vgl. Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl. 2008, § 90 Rn. 1,7 m.w.N.; Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl. 2015 § 90 Rn. 1).
[58] § 90 UrhG ist aber, ebenso wie § 88 Abs. 1 UrhG, dispositiver Natur (Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl. 2008, § 90 Rn. 7 m.w.N.; Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl. 2015 § 90 Rn. 8). Die Parteien können vereinbaren, dass die Regelungen der §§ 34, 34, 41 und 42 UrhG nicht gelten sollen, wobei jedoch klare Anhaltspunkte für eine abweichende Vereinbarung vorhanden sein müssen, zumal die gesetzliche Regelung im Regelfall auch der Interessenlage bei der Filmauswertung entspricht (Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl. 2008, § 90 Rn. 7, 10).
[59] Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.
[60] Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger in Abweichung von § 88 Abs. 1 S. 1 UrhG dem Zeugen X nicht das Recht eingeräumt hat, das unter Rückgriff auf vorbestehende, urheberrechtlich geschützte Werke des Klägers erstellte Filmwerk (" Bahamas: Fotoshooting mit F") auf alle Nutzungsarten zu nutzen, sondern im Hinblick auf das Senderecht lediglich ein zeitlich und inhaltlich beschränktes, ausschliessliches Nutzungsrecht eingeräumt (§ 31 Abs. 1 UrhG). Danach erwarb bereits der Zeuge X nur das Senderecht für die Dauer von "zwei Jahren", zudem beschränkt auf "neun Ausstrahlungen inkl. Wiederholungen".
[61] Dies hat der Zeuge X unter Bezugnahme auf den mit der Firma W Fernseh-GmbH & Co. KG geschlossenen Vertrag detailliert und nachvollziehbar bekundet. Insbesondere hat der Zeuge ausgeführt, dass Gegenstand der Vereinbarung zwischen ihm und dem Kläger eine zweifache Einschränkung des Senderechtes (zeitlich und zahlenmässig) gewesen sei. Unter ausführlicher Darlegung der Vertragsverhandlungen zwischen dem Kläger einerseits und der Firma W Fernseh-GmbH & Co. KG hat der Zeuge weiter ausdrücklich betont, die Absprache sei gewesen, dass er keine weiteren Rechte nach den neun Ausstrahlungen hatte (Protokoll S. 6, Bl. 279 RS GA), also er nicht nochmals den Film hätte zur Ausstrahlung stellen können, ohne vorher die Zustimmung des Klägers einzuholen. Soweit auf Seite 4 des Protokolls vom 07.04.2016, Bl. 278 RS GA, von "neuen" Ausstrahlungen die Rede ist, ergibt sich aus dem Zusammenhang, dass es sich hierbei um einen nicht berichtigten Schreibfehler handelt. Der Zeuge bezog sich mit "neuen" Ausstrahlungen ersichtlich auf den Lizenzvertrag mit der Firma W Fernseh-GmbH & Co. KG, nicht die Ausstrahlungen, die die Beklagte nach Ablauf des Lizenzvertrages ohne Zustimmung des Klägers vorgenommen hatte.
[62] Für die Richtigkeit der Bekundungen des Zeugen sprechen auch die schriftlich fixierten Vereinbarungen in dem Lizenzvertrag vom 21./26.12.2006 (Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.04.2016, Bl. 281-285 GA). Darin ist explizit bezüglich der Lizenzzeit eine zeitliche Begrenzung von "zwei Jahren" aufgenommen sowie zusätzlich eine Begrenzung hinsichtlich der Zahl der gestatteten Ausstrahlungen ("neun einschliesslich Wiederholungen").
[63] Die zu den Akten gereichte Kopie eines (nicht unterzeichneten) Lizenzvertrages mit abweichendem Wortlaut (Anl. K2, Bl. 10 " 14 GA), in welcher die Lizenzzeit mit "unbegrenzt" angegeben ist, steht hierzu nicht in Widerspruch. Vielmehr spricht vieles dafür, dass es hierbei lediglich um einen Entwurf handelte, der entsprechend den tatsächlichen Vereinbarungen zwischen dem Kläger und dem Zeugen X angepasst worden war.
[64] Aufgrund des persönlichen Eindrucks, den die Kammer anlässlich der Einvernahme des Zeugen X gewonnen hat, erachtet die Kammer den Zeugen auch für uneingeschränkt glaubwürdig. Dieser war ersichtlich bemüht, den Sachverhalt so zu schildern, wie er ihn in Erinnerung hatte und räumte freimütig ein, dass er juristisch nicht bewandert sei und deshalb nicht erklären könne, weshalb in dem Lizenzvertrag des Weiteren ein zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht aufgeführt sei. Glaubwürdig ist der Zeuge insbesondere im Hinblick darauf, dass dieser kein persönliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat und die Bekundung des Zeugen, er habe von dem Kläger nur ein zeitlich und inhaltlich beschränktes Senderecht erhalten, nicht dem wirtschaftliche Vorteil des Zeugen dient.
[65] Die Beklagte hat in die ausschliesslichen Rechte des Klägers zur öffentlichen Wiedergabe der streitgegenständlichen 33 Unterwasser-Fotografien und der vorbestehenden Werke des Klägers eingegriffen, indem sie diese in Form des Filmes "Bahamas: Fotoshooting mit F" über ihren Pay-TV Sender "S-Living" in den Jahren 2010-2013 mehrfach gesendet hat, §§ 15 Abs. 2 Nr. 3, 20 UrhG.
[66] Die Beklagte handelte widerrechtlich.
[67] Die Beklagte hat selbst keine Lizenzvereinbarung mit dem Kläger geschlossen. Auch aus abgeleitetem Recht war die Beklagte nicht zur Ausstrahlung des streitgegen-ständlichen Filmes "Bahamas: Fotoshooting mit F" berechtigt, soweit dieser urheberrechtlich geschütztes Material des Klägers enthielt. Die Beklagte vermochte solche Rechte insbesondere nicht von der Firma W Fernseh-GmbH Co. KG erwerben, da dem im ersten Glied der Rechtekette stehenden Zeuge X nach seinen glaubhaften Bekundungen bereits nur eingeschränkte (Sende-)Rechte von dem Kläger eingeräumt worden waren. Da eine weitere Lizenzierung nur im Umfang eingeräumter Rechte möglich ist, konnte auch die Firma W Fernseh-GmbH & Co. KG ihrerseits nur eingeschränkte Senderechte von dem Zeugen X erwerben, unabhängig davon, welche Vereinbarungen in dem Lizenzvertrag vom 21./26.12.2006 ansonsten schriftlich niedergelegt worden waren.
[68] Die Beklagte handelte auch schuldhaft. Sie hat unter Ausserachtlassung der gebotenen Sorgfalt und damit fahrlässig im Sinne von § 276 Abs. 1 S. 2 BGB sich nicht hinsichtlich des Bestehens ihrer Nutzungsberechtigung vergewissert. Da ein gutgläubiger Erwerb von Urheberrechten ausgeschlossen ist, gilt im Urheberrecht ein strenger Massstab (vgl. BGH, GRUR 1998, 568 (569) " Beatles-Doppel-CD). Wer sich auf das Bestehen von Nutzungsrechten beruft, muss sich vergewissern, dass dies mit Erlaubnis des Berechtigten geschieht (vgl. v. Wolff, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl. 2014, § 97, Rn. 52 mit weiteren Nachweisen) und sich gegebenenfalls Unterlagen vorlegen lassen, aus denen der Rechtemittler seinerseits entsprechende Rechte herleitet (vgl. OLG München, Beschluss vom 15.01.2015 - 29 W 2554/14 - ZUM 2015, 586, zitiert nach juris Rn. 8) und die Rechtekette bis zum Rechteinhaber zurückverfolgen. Vorliegend hätte die Beklagte aufgrund des eindeutigen Wortlautes "Lizenzzeit zwei Jahre" sowie "Zahl der Ausstrahlungen: neun inklusive Wiederholungen innerhalb von 72 Std." trotz der Bestimmungen der §§ 88 Abs. 1, 90 UrhG allen Anlass gehabt, vor der Ausstrahlung des streitgegenständlichen Filmes Rücksprache nicht nur bei dem Zeugen X, sondern auch bei dem Kläger zu halten. Dies hat die Beklagte indes nicht getan.
[69] Dem Kläger steht wegen der rechtswidrigen und schuldhaften Verletzung seines Senderechtes dem Grunde nach gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von Lizenzschadensersatz gemäss § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG zu.
[70] Der Anspruch des Klägers ist jedoch nur i.H.v. 500,- EUR begründet.
[71] Gemäss § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG kann der Schadensersatzanspruch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzte als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Dabei ist für die Berechnung des massgeblichen objektiven Werts der Benutzungsberechtigung darauf abzustellen, was vernünftig denkende Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten (vgl. BGH GRUR 1990, 1008, 1009 - Lizenzanalogie; GRUR 2006, 136 Rn. 23,26 - Pressefotos; OLG Brandenburg, GRUR-RR 2009, 413 " MFM-Bildhonorartabellen; OLG Braunschweig GRUR-RR 2012, 920, 922; OLG Köln, Urt. v. 01.03.2013 - 6 U 168/12). Hierfür kommt es auf die gesamten wesentlichen Umstände des Einzelfalls an (vgl. BGH a.a.O. Rn. 26). Die Höhe der zu zahlenden Lizenzgebühr hat der Tatrichter gemäss § 287 ZPO unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen (vgl. BGH Urteil vom 29.04.2010 - I ZR 68/08 - Restwertbörse I). Nicht entscheidend ist hingegen, ob der Verletzte selbst bereit gewesen wäre, für seine Benutzungshandlungen eine Vergütung zu zahlen (vgl. BGH NJW-RR 1995, 1320, 1321; OLG Braunschweig a.a.O) und welchen Wert der Verletzte im Nachhinein der Benutzungshandlung beimisst.
[72] Sofern die Schadensersatz begehrenden Partei den Nachweis erbringt, dass sie nach einem von ihr angebotenen Vergütungsmodell Lizenzverträge im fraglichen Zeitraum tatsächlich abgeschlossen hat, kommt es ferner nicht darauf an, ob die aufgeführten Lizenzsätze und sonstigen Konditionen allgemein üblich und angemessen sind. Bereits der Umstand, dass die Lizenzvereinbarungen so abgeschlossen werden, rechtfertigt den Schluss, dass vernünftige Vertragsparteien bei vertraglicher Lizenzeinräumung eine entsprechende Vergütung vereinbart hätten (BGH GRUR 1987, 36 (37) " Liedtextwiedergabe II; BGH GRUR 2009, 660 (663) Rn. 32 " Reseller-Vertrag; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2014, 55 - Schadensberechnung, zitiert nach juris Rn. 63).
[73] Zwar kommt grundsätzlich auch dann, wenn der Verletzte eine Abrechnungspraxis nach den Honorarrichtlinien der Mittelstandsgemeinschaft-Foto-Marketing nicht nachweisen kann, die Bemessung des Schadensersatzanspruchs in Anlehnung an die Richtlinien der MFM in Betracht, sofern, wie vorliegend auch, von einem Berufsfotografen professionell erstellte Lichtbilder rechtswidrig genutzt wurden. Denn die Bildhonorar-Tabellen der Mittelstandsgemeinschaft Foto Marketing werden regelmässig als in der Branche der Bildagenturen und freien Berufsfotografen übliche Regelung der Lizenzsätze für die gewerbliche Nutzung von Lichtbildern und deshalb als Ansatzpunkt für die richterliche Schadensschätzung gemäss § 287 ZPO angesehen (vgl. BGH, GRUR 2006, 136 - Pressefotos; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2006, 393 - Informationsbroschüre; OLG Brandenburg, GRUR 2009, 413 - MFM - Bildhonorartabellen; OLG Braunschweig, GRUR-RR 2012, 920, 922).
[74] Der Rückgriff auf solche Vergütungsrichtlinien verbietet sich jedoch dort, wo nachweislich die Schadensersatz begehrende Partei nach einem von ihr angebotenen Vergütungsmodell Lizenzverträge im fraglichen Zeitraum tatsächlich abgeschlossen hat. In einem solchen Fall ist dieses das Vergütungsmodell für die Bemessung des Lizenzschadenersatzes massgeblich (vgl. BGH GRUR 1987, 36 (37) " Liedtextwiedergabe II; BGH GRUR 2009, 660 (663) Rn. 32 " Reseller-Vertrag; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2014, 55 - Schadensberechnung, zitiert nach juris Rn. 63). Dies gilt auch dann, wenn die Schadensersatz begehrende Partei nachträglich nicht mehr an den damals erzielten Lizenzgebühren festhalten will, weil sie ihr rückblickend zu niedrig erscheinen.
[75] Nach diesen Grundsätzen ist der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Lizenzschadensersatz wegen des Eingriffs in das ihm zustehende Senderecht (§ 20 UrhG) in Anlehnung an die Vereinbarung zu bemessen, die der Kläger mit dem Zeugen X getroffen hat. Heranzuziehen ist dabei auch der Vertrag zwischen dem Zeugen X und der Firma W Fernsehen-GmbH & Co. KG. Denn nach Vortrag des Klägers, bestätigt durch die Bekundungen des Zeugen X, war der Kläger im Hintergrund an den Verhandlungen auch mit der Firma W Fernseh- GmbH & Co. KG, insbesondere was die Höhe seiner Lizenzgebühren betraf, beteiligt, und sind diese ausdrücklich mit ihm abgestimmt worden.
[76] Es ist davon auszugehen, dass vernünftige Vertragspartner anstelle der Vertragsparteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages für die von der Beklagten in Anspruch genommenen Nutzungen zur Bemessung der Lizenzgebühr auf die Konditionen zurückgegriffen hätten, wie sie in dem Lizenzvertrag vom 21./26.12.2006 zwischen dem Zeugen X und der Firma W Fernseh-GmbH & Co. KG niedergelegt sind, da die (vorbestehenden) Werke des Klägers bei Ausstrahlung des streitgegenständlichen Filmes "Bahamas: Fotoshooting mit F" in keiner anderen Weise genutzt worden sind, als es die Firma W Fernseh- GmbH & Co. KG mit Zustimmung des Klägers auf Grundlage des Lizenzvertrages vom 21./26.2006 vorgenommen hat. Auch ist die Sachlage ansonsten vergleichbar. Die Beklagte hat den streitgegenständlichen Film im Rahmen ihres Spartensenders S-Living ausgestrahlt und damit kein grösseres Publikum erreicht, als in dem Lizenzvertrag vom 21./26.12.2006 für den W-Sender vorgesehen. Auch die Art und Weise der Ausstrahlungen (Sendung des Originalfilms, teils mit Wiederholungen binnen 72 Stunden) ist von der Beklagten in identischer Weise vorgenommen worden. Schliesslich handelt es sich bei der Beklagten um die Muttergesellschaft der ursprünglichen Lizenznehmerin, so dass auch eine Vergleichbarkeit der Vertragsparteien besteht. Im Ergebnis stellt sich die Ausstrahlung des streitgegenständlichen Filmes durch die Beklagte letztlich als eine Fortsetzung der zuvor lizenzierten Nutzung dar, hinsichtlich derer aufgrund eines Organisationsfehlers (E-Mail der Beklagten vom 15.10.2013, Anlage K 7, 42) die Vereinbarung einer weiteren Lizenzierung unterblieben ist.
[77] Der Kläger hat seine Zustimmung zur Verfilmung seiner vorbestehenden Werke sowie zur Sendung derselben (hinsichtlich der Senderechte in eingeschränktem Umfang) gegen Zahlung einer Pauschalgebühr von 5.000,- EUR an den Zeugen X erteilt.
[78] Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass im Rahmen einer weiteren Lizenzierung vernünftige Vertragspartner nunmehr ein völlig anderes Lizenzmodell gewählt hätten, gestaffelt nach Anzahl der benutzten Fotografien sowie der urheberrechtlich geschützten Filmteile. Insbesondere hat der Kläger auch nicht dargetan, das er für die konkrete Art der Nutzung (Nutzung von Film " und Fotomaterial im Rahmen der Zweitverwertung zwecks Erstellung eines Dokumentarfilmes im Rahmen einer Sendereihe) Lizenzvereinbarungen regelmässig auf der Basis getrennter Berechnungen nach Foto- und Filmlizenzen geschlossen habe.
[79] Die aktuelle Berechnungsmethode des Klägers zugrundegelegt, hätte dieser hochgerechnet auf die ursprünglich vorgesehenen neun Ausstrahlungen eine Lizenzgebühr von mehr als 250.000,- EUR vereinbaren müssen. Tatsächlich hat der Kläger aber zum damaligen Zeitpunkt (2006) eine Lizenzgebühr von 5000,- EUR akzeptiert, dies als Pauschalgebühr, ohne bezüglich der dem Zeugen zwecks Erstellung des streitgegenständlichen Filmes zur Verfügung gestellten Materials zwischen Fotografien und Filmteilen zu differenzieren. Der Kläger trägt selbst vor, dass er höhere Preisvorstellungen nicht habe durchsetzen können, weil die Firma W Fernseh-GmbH & Co. KG nicht bereit gewesen sei hierauf einzugehen, sondern für den Gesamterwerb der Rechte an dem streitgegenständlichen Film, einschliesslich der Rechte des Zeugen X, nur 10.000,- EUR zu zahlen bereit gewesen sei. Dieses Vertragsergebnis hätten vernünftige Vertragspartner anstelle der Vertragsparteien für den Fall der ergänzenden Lizenzierung nicht unberücksichtigt gelassen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte für die Rechte zur Ausstrahlung des streitgegenständlichen Filmes nicht nur der Zustimmung des Klägers bedurfte, sondern des Weiteren auch der Zustimmung des Zeugen X. Denn der Kläger konnte nur hinsichtlich seiner vorbestehenden Werke eine Zustimmung zur Sendung des streitgegenständlichen Filmes "Bahamas: Fotoshooting mit F" erteilen. Es erscheint vor diesem Hintergrund ausgeschlossen, dass vernünftige Vertragsparteien für eine Zustimmung des Klägers zur Sendung des streitgegenständlichen Filmes im Hinblick auf die darin enthaltenen vorbestehenden Werke des Klägers im Jahr 2010, abweichend von der ursprünglichen Pauschalgebühr, ein Berechnungsmethode gewählt hätten, die zu dem 50-fachen der ursprünglichen Lizenzgebühr führen würde (berechnet allein auf 9 Ausstrahlungen einschliesslich Reruns).
[80] Hiergegen spricht insbesondere, dass der streitgegenständliche Film aufgrund der Vielzahl der zuvor (zulässig) erfolgten Ausstrahlungen an Neuigkeits- und Aufmerksamkeitswert erheblich verloren hatte und die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, dass die Ausstrahlung über einen Spartensender mit geringerer Kundenreichweite erfolgte, was vernünftige Vertragspartner grundsätzlich bei der Bemessung der Lizenzgebühr auch berücksichtigt hätten. Die gegenteilige Ansicht des Klägers verkennt, dass bei der Bemessung des Lizenzschadensersatzes massgeblich der objektive Wert der Nutzung ist. Die für die Ermittlung des hypothetischen Lizenzsatzes relevante, wirtschaftliche Bedeutung des geschützten Rechts wird durch die am Markt zu erzielende Vergütung bestimmt (vgl. BGH, GRUR 2000, 685 (688) " Formunwirksamer Lizenzvertrag; OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.08.2013 " 6 U 114/12, GRUR-RR 2014, 55 " Schadensberechnung, zitiert nach juris Rn. 71 m.w.N.). Dabei sind alle wertbestimmenden Faktoren einzubeziehen, die auch bei freien Lizenzverhandlungen auf die Höhe der Vergütung Einfluss nehmen (BGH GRUR 1993, 897 - Mogulanlage), insbesondere auch die Verhandlungspositionen und -möglichkeiten der Vertragspartner. Tatsächlich hatte der Kläger im Jahr 2006 im Rahmen freier Verhandlungen nur eine Gesamtlizenzgebühr von 5.000,- EUR durchsetzen können. Mag auch der Kläger zum damaligen Zeitpunkt eine aus seiner Sicht zu geringe Lizenzgebühr aus persönlichen Gründen (Freundschaft, Hoffnung auf Geschäftsanbahnung, Tätigkeit als "Haibotschafter") akzeptiert haben, die im Jahr 2010 nicht mehr bestanden, wäre die Verhandlungsposition des Klägers jedoch im Jahr 2010 gegenüber der Beklagten jedenfalls nicht besser als im Jahr 2006 gegenüber der Firma W Fernseh- GmbH & Co. KG gewesen. Denn der Reiz des Neuen, der mit den Wert des zur Verfügung gestellten Materials des Klägers ausmachte (insbesondere im Hinblick auf den "Haibiss"), war durch die zahlreichen bereits erfolgten Ausstrahlungen bereits verflogen. Zudem konnte der Kläger die Senderechte, bezogen auf seine in den streitgegenständlichen Film integrierten Werke, nicht beliebig an Dritte, sondern ausschliesslich an die Beklagte oder deren Tochtergesellschaft W Fernseh-GmbH & Co. KG lizenzieren. Ohne Zustimmung derselben hätte der streitgegenständliche Film nicht von anderen Unternehmen ausgestrahlt werden können, da, wie der Zeuge X glaubhaft bekundete, dieses Sendeformat exklusiv von der W Fernseh-GmbH & Co. KG sollte gezeigt werden können.
[81] Aus diesen Gründen sind für die Bemessung der Lizenzgebühr des Klägers weder die Honorarrichtlinien der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) noch die Lizenzvereinbarung zwischen dem Zeugen X mit der Firma S vom 19.01.2007 (Anlage K 13, Bl. 49 GA) heranzuziehen. Letztere erfolgte im Anschluss an eine rechtswidrige Nutzung von Material des Klägers, in einem anderen Sendeformat (S-Explosiv) für eine einmalige Ausstrahlung und ist weder nach Sachverhalt noch Konditionen dem hier zu entscheidenden Fall vergleichbar, weshalb auch die dort vereinbarten Gebührensätze, die gegebenenfalls zudem Strafcharakter hatten, nicht als Anhaltspunkt für die zu bemessende Lizenzgebühr herangezogen werden können.
[82] Unter Abwägung aller Umstände erscheint für die streitgegenständliche Nutzung (21 Sendungen des Filmes "Bahamas: Fotoshooting mit F", zuzüglich Reruns) in den Jahren 2010-2013 eine Lizenzgebühr in Höhe von 10.000,- EUR angemessen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass vernünftige Vertragspartner anstelle der Parteien einen einheitlichen Lizenzvertrag für den Gesamtumfang der Nutzung geschlossen hätten.
[83] Da die ursprünglich vorgesehene Lizenzzeit von zwei Jahren von der Beklagten um ein Jahr überschritten wurde und die Beklagte auch die Zahl der zulässigen Ausstrahlungen (neun) mehr als doppelt so oft vorgenommen hat, erachtet die Kammer im Rahmen der Schadensschätzung gemäss § 287 ZPO den Ansatz der doppelten Lizenzgebühr für angemessen, die der Kläger ursprünglich im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss vom 21./26.12.006 (5.000,- EUR) erzielt hat, insgesamt mithin 10.000,- EUR. Zwar waren mit der Zahlung von 5.000,- EUR an den Kläger im Jahr 2006 auch weitergehende Rechte mit abgegolten, wie die Zustimmung des Klägers zur Verfilmung seiner vorbestehenden Werke. Dennoch erscheint der Ansatz des Betrages von 2 x 5.000,- EUR (nur) für die Zustimmung zur Sendung vorliegend angemessen, da nicht auszuschliessen ist, dass aufgrund des Zeitablaufs zwischen der ersten Lizenzierung und dem Beginn der Nutzung von Seiten der Beklagten im Jahr 2010 vernünftige Vertragspartner eine gewisse Preissteigerung einkalkuliert hätten, auch für eine Zweitverwertung, gerichtet an ein kleineres Publikum.
[84] Da der Kläger Lizenzschadensersatz vorliegend im Wege der Teilklage nur für eine Ausstrahlung vom 22.03.2010 (zuzüglich Reruns vom 23.03.und 24.03.2010) der von der Beklagten insgesamt vorgenommenen 21 Ausstrahlungen geltend macht, steht dem Kläger anteilig auch nur ein Anspruch auf Schadensersatz von (10.000,- EUR : 21) gerundet 500,- EUR zu. Die Reruns vom 23.03.und 24.03.2010 sind nicht werterhöhend zu berücksichtigen, da nach Bekunden des Zeugen X diese üblicherweise nicht gesondert vergütet worden, wofür auch die Formulierung in dem Lizenzvertrag von 21./26.12.2006 spricht.
[85] 2. Der Kläger hat ferner gegen die Beklagte Anspruch auf Erstattung seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 703,80 EUR gemäss § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. für die vorgerichtliche Abmahnung. Dem Kläger stand aus vorgenannten Gründen ein Unterlassungsanspruch gemäss § 97 Abs. 1 UrhG gegen die Beklagte zu, welche der Kläger mit Schreiben vom 08.08.2013 (Anlage K 4, Bl. 33 ff GA) berechtigterweise hat abmahnen lassen. Aus diesen Gründen ist auch die von Klägerseite angesetzte Geschäftsgebühr von 1,3 als Regelgebühr nicht zu beanstanden.
[86] Allerdings sind die Rechtsanwaltsgebühren nach einem Gegenstandswert bis 13.000,- EUR zu berechnen, da die Einforderung eines Schadensersatzanspruches von 30.000,- EUR nicht Gegenstand des Abmahnschreibens war. Insoweit hat der Kläger vielmehr zunächst Auskunft begehrt und lediglich darauf hingewiesen, dass ein Schadensersatzanspruch von mindestens 30.000 EUR in Betracht komme. Dies allein rechtfertigt aber nicht den Ansatz eines weiteren Wertes in gleicher Höhe.
[87] Im Übrigen ist der von dem Kläger angesetzte Wert für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs von 10.000,- EUR im Hinblick auf die genutzten Fotografien und Filmteile nicht zu beanstanden.
[88] Werterhöhend ist des Weiteren die Aufforderung zur Auskunftserteilung zu berücksichtigen. Der Kläger konnte von der Beklagten zur Vorbereitung eines bezifferten Schadensersatz- oder Bereicherungsanspruchs Auskunft und Rechnungslegung verlangen, §§ 242, 259, 260 BGB.
[89] Unter Ansatz einer 1,3-fachen Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG in der bis 31.07.2013 geltenden Fassung auf Grundlage eines Gegenstandswert von bis 13.000,- EU beträgt der Anspruch des Klägers 683,80 EUR (526,- EUR x 1,3), zuzüglich der Auslagenpauschale (Nr.7003 VV RVG) in Höhe von 20,- EUR insgesamt 703,80 EUR.
[90] 3. Der Zinsanspruch ist gemäss §§ 291, 288 Abs. 1 S.2, 247 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klageforderung begründet. Diese trat mit Zustellung der Klageschrift an die Beklagte am 15.05.2014 ein, §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO.

III.
[91] Weiter gehende Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu. Insbesondere hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Zahlung gegen die Beklagte zu Händen der Gläubigergemeinschaft, bestehend aus dem Kläger und dem Zeugen X, in Höhe weiterer 27.710,50 EUR.
[92] Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Kläger nicht Filmhersteller im Sinne von § 89 Abs. 1 UrhG des streitgegenständlichen Filmes "Bahamas: Fotoshooting mit F". Es handelt sich um ein eigenes, urheberrechtlich geschütztes Filmwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 UrhG, in welchem es dem Zeugen X in ansprechender Weise und mit eigenem Aussagegehalt gelungen ist, das Anliegen des Klägers, die Schönheit der Unterwasserwelt auf den Bahamas und der Reiz der dort einheimischen Tiere, insbesondere der Riffhaie zu vermitteln unter Einhaltung der durch Sendeformat W-Tours vorgegebenen Anforderungen.
[102] 127
[103] Die Mitwirkung am Schnitt, die der Kläger behauptet, ist nicht näher spezifiziert. Insbesondere hat auch der Zeuge X anlässlich seiner Einvernahme eine Beteiligung des Klägers an der Erstellung des streitgegenständlichen Filmes gerade nicht bestätigt. Nach Einlassung des Zeugen war die Mitwirkung des Klägers auf eine solche als Ideengeber beschränkt. Ideen als solche sind jedoch nicht urheberrechtlich geschützt, sondern nur ihre konkrete Umsetzung, an der der Kläger nach der Aussage des Zeugen X jedoch bezüglich des streitgegenständlichen Filmes "Bahamas: Fotoshooting mit F" keinen Anteil hatte.
[104] Schliesslich stehen dem Kläger auch keine Ansprüche nach § 94 Abs. 1 S. 1 UrhG wegen Verletzung von Leistungsschutzrechten des Bild- und Tonträgerherstellers zu.
[105] Der Kläger ist nicht (Co-) Produzent des streitgegenständlichen Filmes.
[106] Filmhersteller im Sinne von § 94 Abs. 1 UrhG ist derjenige, der die wirtschaftliche Verantwortung und organisatorische Tätigkeit übernimmt, die erforderlich sind, um den Film als fertiges Ergebnis der Leistungen einer bei seiner Schaffung Mitwirkenden und damit als zur Auswertung geeignetes Werk herzustellen (BGH GRUR 1993, 472 f - Filmhersteller). Dies ist bezüglich des streitgegenständlichen Filmes "Bahamas: Fotoshooting mit F" allein der Zeuge X. Dieser hat die Rechte an dem Film- und Fotomaterial, welches Grundlage des streitgegenständlichen Films sein sollte, bei dem Kläger eingekauft, die Verantwortung für Schnitt, ergänzende Produktionen von Interviews, Unterlegung mit Musik und Kommentaren, getragen und insgesamt die Gestaltung des streitgegenständlichen Filmes verantwortet.

IV.
[107] Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits waren dem Kläger insgesamt aufzuerlegen, da das Unterliegen der Beklagten verhältnismässig geringfügig war und keine besonderen Kosten verursacht hat.
[93] Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
[94] Streitwert: für die Klage: 29.547,40 EUR (28.210,50 EUR + 1336,90 EUR), für den Hilfsantrag: 27.710,50 EUR
[95] 57.257,90 EUR

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Quelle: http://www.justiz.nrw.de/ (Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, Justizkommunikation, 40212 Düsseldorf)

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