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db-nummer: bgh-001ZR-1993-00063

BGH, Urteil vom 26.01.1995 - I ZR 63/93 - "Videozweitauswertung III" (OLG München)
§§ 2 Abs. 1 Nr. 6, 8 Abs. 2, 31 Abs. 4, 89 Abs. 1, 90 UrhG
§ 242 BGB (vgl. § 313 BGB n.F.)

Leitsätze (amtl)

1. Die Bekanntheit einer Nutzungsart (hier : Videozweitauswertung von Kinospielfilmen) im Sinne des § 31 Abs. 4 UrhG erfordert, dass die Nutzungsart nicht nur mit ihren technischen Möglichkeiten bekannt ist, sondern auch als wirtschaftlich bedeutsam und verwertbar. Der Zeitpunkt der Bekanntheit kann auch schon vor dem Zeitpunkt liegen, in dem die neue Verwertungsform tatsächlich einen wirtschaftlich bedeutsamen Umfang erreicht hat.
2. Risikogeschäfte über eine technisch zwar bekannte, aber wirtschaftlich zunächst noch bedeutungslose Nutzungsart sind zulässig, sofern die neue Nutzungsart konkret benannt, ausdrücklich vereinbart und von den Vertragspartnern auch erörtert und damit erkennbar zum Gegenstand von Leistung und Gegenleistung gemacht wird. § 31 Abs. 4 UrhG greift in diesen Fällen nicht ein.