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db-nummer: bgh-001ZR-1995-00044
BGH, Urteil vom 24.04.1997 - I ZR 44/95 - "PowerPoint" (OLG Hamburg)
§§ 5 Abs. 1, Abs. 3, 15 Abs. 2, Abs. 4, Abs. 5, 152, 153 Abs. 1 MarkenG
§ 16 UWG
Leitsätze (tm.)
1. Die Bezeichnung, unter der ein Computerprogramm in den Handel kommt, ist dem Werktitelschutz zugänglich (hier: "Power-Point" von Microsoft).
2. Dabei ist zwischen dem gegenständlichen Datenträger und dem im Programm liegenden immateriellen Arbeitsergebnis zu unterscheiden. Die Bezeichnung des Datenträgers als Ware ist dem Markenschutz, die Bezeichnung des immateriellen Gehalts ist dem Titelschutz zugänglich.
3. Die Bezeichnungen "Paur" und "Power-Point" sind nicht verwechslungsfähig.
4. Die für die Entstehung des Titelschutzes notwendige Benutzung des Titels kann bei einem Computerprogramms angenommen werden, wenn das fertige, mit der fraglichen Bezeichnung versehene Produkt vertrieben oder unmittelbar vor Auslieferung werbend angekündigt wird.
- Gericht
- Bundesgerichtshof (BGH)
- Entscheidung
- Urteil
- Datum
- 24.04.1997
- Aktenzeichen
- I ZR 44/95
- Entscheidungsname
- Power Point
- §§
- §§ 5 Abs. 1, Abs. 3, 15 Abs. 2, Abs. 4, Abs. 5, 152, 153 Abs. 1 MarkenG
§ 16 UWG - Fundstellen
- BGHZ 135, 278
BGH GRUR 1998, 155
BGH ZUM 1998, 255
BGH CR 1998, 5
BGH WRP 1997, 1184