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db-nummer: bgh-001ZR-2015-00267
Leitsätze (amtl)
1. Eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 UrhG liegt vor, wenn eine Fotografie auf eine Website eingestellt wird, die zuvor ohne beschränkende Massnahme, die ihr Herunterladen verhindert, und mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers auf einer anderen Website veröffentlicht worden ist.
2. Ein Verbotstenor ist nicht deswegen unbestimmt, weil er mit der Wendung "ermöglichen" (konkret: zu ermöglichen, ein Foto zu vervielfältigen und/oder öffentlich zugänglich zu machen) einen auslegungsbedürftigen Begriff enthält, den das Gericht zur Klarstellung im Hinblick auf eine angenommene Störerhaftung aufgenommen hat, sofern den zur Auslegung heranzuziehenden Entscheidungsgründen eindeutig zu entnehmen ist, welches konkrete Verhalten dem Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung untersagt werden soll.
3. Die Anschlussrevision eines Klägers, die sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht den beantragten Verbotsausspruch nicht auf eine Täterhaftung, sondern auf den Gesichtspunkt der Störerhaftung gestützt hat, ist unzulässig, weil es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
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- Gericht
- Bundesgerichtshof (BGH)
- Entscheidung
- Urteil
- Datum
- 10.01.2019
- Aktenzeichen
- I ZR 267/15
- Entscheidungsname
- Cordoba II
- ECLI:
- DE:BGH:2019:100119UIZR267.15.0
- Thema
- Urheberrecht Nutzung Fotografie im Internet Störerhaftung
- §§
- Art 3 Abs 1 EGRL 29/2001
§§ 15 Abs. 2, 19a, 72 Abs. 1, 99 UrhG
§§ 253 Abs. 2 Nr. 2, 313 Abs. 1 Nr. 4, 554 ZPO - Instanzen
- LG Hamburg, 22.01.2013 - 310 O 27/12
OLG Hamburg, 03.12.2015 - 5 U 38/13
BGH, 23.02.2017 - I ZR 267/15
Generalanwalt beim EuGH, 25.04.2018 - C-161/17
EuGH, 07.08.2018 - C-161/17
BGH, 10.01.2019 - I ZR 267/15 - Fundstellen
- GRUR 2019, 813
MDR 2019, 952
MMR 2019, 522
ZUM-RD 2019, 437