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db-nummer: olgkarlsruhe-0006U-1999-00022

OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.05.1999 - 6 U 22/99 -
§ 11 BadWürttPresseG
§§ 263, 264 Nr. 2 ZPO

Leitsätze (amtl)

1. § 11 BadWürttPresseG setzt nicht voraus, dass die Äusserung von den für das Druckwerk Verantwortlichen als eigene aufgestellt worden ist.
2. Eine Gegendarstellung, die sich gegen eine von der Presse nur zitierte Äusserung eines Dritten wendet, muss in ihrem Wortlaut für den Leser deutlich machen, dass sie nicht eine eigene Behauptung der Redaktion zum Gegenstand hat.
3. Die Abgrenzung zwischen Werturteil und Tatsachenbehauptung hat im Recht der Gegendarstellung nach den gleichen Massstäben zu erfolgen wie im sonstigen Äusserungsrecht.
4. Eine Änderung oder Kürzung der begehrten Gegendarstellung kann im Rechtsstreit nicht durch einen lediglich allgemein bevollmächtigten Rechtsanwalt erfolgen.