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db-nummer: olghamburg-0005U-2004-00156

OLG Hamburg, Urteil vom 28.04.2005 - 5 U 156/04 - "Rammstein"
§§ 3, 16, 17, 19a, 101a Abs. 1 UrhG
§ 8 TDG
§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO

Leitsätze

1. Die Beschwer als von Amts wegen zu berücksichtigende Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) bestimmt sich nach dem Sachvortrag bei Einlegung der Berufung. Die Rüge des Nichterreichens der Beschwer unterliegt nicht - weil etwa aus prozesstaktischen Gründen erst zum Schluss der mündlichen Verhandlung erhoben - dem Verspätungseinwand.
2. Rechteinhaber haben weder in direkter noch in analoger Anwendung von § 101a Abs. 1 UrhG einen Auskunftsanspruch über die Identität eines Kunden gegenüber einem Access-Provider, wenn der Provider allein einen Internetzugang vermittelt, über den durch Download Urheberrechtsverletzungen nach § 19a UrhG erfolgen.
3. Durch Bereitstellung des technischen Zugangs zum Internet durch den Access- Provider kommt - nach Kenntniserlangung von den Urheberrechtsverletzungen - eine Verantwortlichkeit als Mitstörer in Betracht.
4. Die "Verpflichtungen zur Entfernung und Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen" (§ 8 Abs. 2 S. 2 TDG) eines Mitstörers umfassen nicht die Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach § 101a Abs. 1 UrhG.
5. Eine "offensichtliche Rechtsverletzung" i.S. von § 101a Abs. 3 UrhG liegt nur dann vor, wenn die tatsächlichen Umstände und die Rechtslage unzweifelhaft sind, so dass eine Fehlentscheidung kaum möglich ist.