db-ergebnis: Nr. 1 von 1

db-nummer: olgfrankfurt-0011U-2007-00052

OLG Frankfurt, Urteil vom 01.07.2008 - 11 U 52/07 -
§§ 19a, 85, § 97 Abs 1 UrhG
§§ 823, 1004 BGB
§ 100g StGB

Leitsätze (amtl / tm.)

1. Zum Streit zwischen einer Tonträgerproduktion und einem Internetanschlussinhaber über die Frage, ob dieser für die öffentliche Zugänglichmachund einer Tonträgerproduktion auf einer Tauschbörse im Internet über seinen Internetanschluss als Störer verantwortlich ist und u.a. für die Kosten einer Abmahnung aufkommen muss (filesharing). (tm.)
2. Als Störer haftet für eine Urheberrechtsverletzung, wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal dazu beigetragen und zumutbare Sicherungsmassnahmen unterlassen hat. Der Inhaber eines WLAN-Internet-Anschlusses kann nach diesen Grundsätzen bei Verletzung einer Überwachungspflicht für die von einem Dritten über seinen Anschluss begangene Schutzrechtsverletzungen haften. (tm.)
3. Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet allerdings grundsätzlich nicht als Störer für die unberechtigte Nutzung einer WLAN-Verbindung durch unberechtigte Dritte, die mit ihm in keinerlei Verbindung stehen. (amtl)
4. Liegt die Verletzungshandlung in einem Unterlassen, so ist dieses nur rechtswidrig, wenn gegen eine Rechtspflicht zum Handeln verstossen wurde. Derkenige, der eine Gefahrenlage schaffent, ist grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer verhindern. Es besteht allerdings keine Pflicht, jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Massnahmen zu begegnen. Es bedarf nur solcher Sicherungsmassnahmen, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zumutbar sind. (tm.)
5. Bei der dynamischen IP"Adresse dürfte es sich um Verkehrsdaten und keineswegs um Bestandsdaten handeln, was dafür spricht, dass die durch eine Staatsanwaltschaft ermittelte IP-Adresse einem Beweisverwertungsverbot unterliegt. (tm.)