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db-nummer: lgmünchen-0007O-2006-07061

LG München, Urteil vom 15.03.2007 - 7 O 7061/06 -
§§ 16 Abs. 1, 17 Abs. 2, 31 Abs. 3, 34 Abs. 1 Satz 1, 44a, 69c Nr. 1 und Nr. 3, 97 Abs. 1 UrhG
§ 433 BGB

Leitsätze (amtl)

1. Erklärt ein Anbieter von Software in seinen Lizenzbestimmungen, dass an der per Download überlassenen Software nur einfache, nicht weiter abtretbare Nutzungsrechte eingeräumt werden, so stellt dies eine zulässige, dinglich wirkende Beschränkung der eingeräumten Nutzungsbefugnis dar. Der Erwerber dieser Rechte kann diese daher nicht an Dritte weiter übertragen und darf Dritte nicht ermuntern, sich die Software vom Hersteller herunterzuladen.
2. Der sog. Erschöpfungsgrundsatz, der es dem Hersteller verbietet, den Weiterverkauf einmal in Verkehr gebrachter körperlicher Datenträger zu untersagen, greift bei Lizenzen, die nur zum Download von Software berechtigen, nicht.