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db-nummer: lgkiel-0016O-2003-000112

LG Kiel, Urteil vom 02.11.2004 - 16 O 112/03 -
§§ 2 Abs. 1 Nr. 5, 10, 13, 16, 17, 72, 97 UrhG
§ 287 ZPO

Leitsätze (tm.)

1. Zur Berechnung und zur Höhe des Anspruchs eines Fotografen auf Schadenersatz im Wege der Lizenzanalogie in Form einer angemessenen und verkehrsüblichen Lizenzgebühr für die unerlaubte gewerbliche Nutzung von Fotos auf einer CD für die Imagewerbung für die Lübecker Bucht ohne Anerkennung der Urheberschaft (hier: EUR 9.477,20).
2. Bei der Bestimmung der Höhe der Lizenzgebühr sind die Empfehlungen der "Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM)" zu Grunde zu legen, da diese die marktüblichen Honorare für Bildnutzungsrechte wiedergeben.
3. Die unterlassene Urheberbenennung rechtfertigt keine Verdopplung der Lizenzgebühr. Eine weiterer, allgemeiner Verletzerzuschag von 100% ist abzulehnen.
4. Befindet sich auf einer CD mit Fotos eine Textdatei mit Namen und der Firma des Fotografen und auf dem Einlegeblatt der CD-Hülle seine Firma nebst Post- und Emailadresse, stellt dies eine übliche Urheberbezeichnung im Sinne von § 10 UrhG dar, die die gesetzliche Vermutungswirkung auslöst.