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db-nummer: lgfrankenthal-0006O-2008-00156

LG Frankenthal, Beschluss vom 21.05.2008 " 6 O 156/08 -
Art. 10 GG
§§ 3, 96, 97, 113, 113a TKG
§ 100a StPO

Leitsatz (tm.)

Die dynamische IP-Adresse unterliegt einem zivilrechtlichen Beweisverwertungsverbot, da sie als so genanntes Verkehrsdatum nicht weitergegeben werden darf und die Mitteilung, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt der Nutzer einer solchen IP-Adresse war, dessen Grundrecht auf Wahrung des Post- und Fernmeldegeheimnisses verletzt.