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db-nummer: lgberlin-0027O-2018-00265

Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.000,- EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.06.2018 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger aussergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 526,58 EUR (brutto) zu zahlen.
3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
[1] Mit der dem Beklagten am 02.07.2018 zugestellten Klage begehrt der Kläger eine Geldentschädigung sowie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.
[2] Bei dem Kläger handelt es sich um einen in Berlin wohnhaften Künstler und den Sohn des ehemaligen Profitennisspielers B.
[3] Der Beklagte ist Mitglied des Deutschen Bundestages, Mitglied der Partei Alternative für Deutschland (AfD) und Richter am Landgericht Dresden a.D.. Er betreibt bei dem sozialen Netzwerk "Twitter" einen Account, der als "offizieller Account des Dresdner Bundestagsabgeordneten "" bezeichnet ist und nach seinen Angaben von einem Mitarbeiter betreut wird.
[4] Anfang 2018 gab der Kläger der Zeitschrift "emotion" ein Interview, das in der Ausgabe 2/18 veröffentlicht wurde. In einer am 02.01.2018 veröffentlichten Ankündigung des Verlages heisst es hierzu u.a.: "Nicht nur die Kunst, auch die Politik beschäftigt den gebürtigen Münchner, vor allem der aktuelle Rassismus in seiner langjährigen US-Heimat - und in Deutschland. "Ja, auch ich bin wegen meiner braunen Hautfarbe attackiert worden. Im Vergleich zu London oder Paris ist Berlin eine weisse Stadt. Grüsst mich heute ein anderer schwarzer Mann, verhalte ich mich nach diesen diversen negativen Erlebnissen viel solidarischer mit meinen Brüdern", sagt der Sohn von ", ...." Wegen der weiteren Einzelheiten der Ankündigung des Verlages wird auf den als Anlage K3 eingereichten Ausdruck verwiesen.
[5] Am 02.01.2018 um 21:31 Uhr erschien im Rahmen einer Konversation ("Thread") auf dem Twitter-Account eines Dritten zu den Äusserungen des Klägers im Rahmen des Interviews als Antwort an @S...M... folgender Tweet "Dem kleinen Halbneger scheint einfach zu wenig Beachtung geschenkt worden zu sein, anders lässt sich sein Verhalten nicht erklären.", der als Absender den Twitter-Account des Beklagten ausweist, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob der Tweet vom Beklagten selbst oder von seinem Mitarbeiter Herrn B. verfasst wurde.
[6] Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.01.2018 liess der Kläger den Beklagten zur Unterlassung der streitgegenständlichen Äusserungen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern (Anlage K8). Der Beklagte reagierte hierauf nicht.
[7] Auf Antrag des Klägers erliess die Kammer mit Beschluss vom 09.01.2018, 27 O 11/18, eine einstweilige Verfügung, mit der dem Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel soweit unterstrichen untersagt wurde, in Bezug auf den Kläger zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: "Dem kleinen Halbneger scheint einfach zu wenig Beachtung geschenkt worden zu sein, anders lässt sich sein Verhalten nicht erklären.", wie geschehen am 02.01.2018 unter http://www.twitter.com über den Account "@...AfD".
[8] Mit Erklärung vom 05.02.2018 erkannte der Beklagte die einstweilige Verfügung als abschliessend an (Anlage K 11).
[9] Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.03.2018 unterbreitete der Kläger dem Beklagten unter Zugrundelegung eines dem Kläger aufgrund schwerwiegender Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zustehenden Geldentschädigungsanspruchs von mindestens 15.000,- EUR das Vergleichsangebot, zur Vermeidung einer weiteren öffentlichen Auseinandersetzung in dieser Sache ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage den Geldentschädigungsanspruch nicht weiter zu verfolgen, sollte sich der Beklagte bereit erklären, einen Betrag von 7.500,- EUR bei Übernahme der dem Kläger entstandenen Rechtsanwaltsgebühren an eine vom Kläger zu benennende karitative Einrichtung zu spenden. Der Beklagte lehnte dieses Vergleichsangebot des Klägers mit Schreiben vom 19.03.2018 ab, weil er keine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts erkennen können und er sich zudem nicht als persönlich haftbar ansehe, da der streitgegenständliche Tweet nicht von ihm, sondern von einem seiner Mitarbeiter abgesetzt worden sei.
[10] Der Kläger trägt vor, bei der streitgegenständlichen Äusserung ("kleiner Halbneger") handele es sich um eine Formalbeleidigung, deren einzige Zielsetzung seine Herabwürdigung sei. Sie beeinträchtige ihn ganz erheblich in seinen Persönlichkeitsrechten und stelle einen schwerwiegenden Eingriff dar. Der Begriff "Neger" habe nach heutigem Sprachverständnis eine eindeutig diskriminierende und rassistische Bedeutung. Die eigene Wortschöpfung "Halbneger" des Beklagten weckte Erinnerungen an die sogenannte Rassenlehre der Nationalsozialisten. Durch die Benutzung des Adjektivs "klein" werde die Herabsetzung und die hiermit verbundene schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung weiter verstärkt. Mit der Äusserung sei es dem Beklagten allein darum gegangen, seine rassistische Grundeinstellung gegenüber Menschen dunkler Hautfarbe einem möglichst breiten Publikum kundzutun. Die Motive des Beklagten für sein Handeln seien daher in höchstem Masse verachtenswert. Auch sei von einem hohen Verschuldungsgrad auszugehen. Der Beklagte habe den Tweet wissend und wollend, mithin mit direktem Vorsatz, abgesetzt, um ihn herabzuwürdigen. Es sei ihm gerade darauf angekommen, seine, des Klägers Persönlichkeitsrechte in besonders schwerer Weise zu verletzen. Zudem komme dem Beklagten als Politiker und Mitglied des Deutschen Bundestages eine gewisse Vorbildfunktion zu, was das Ausmass des Verschuldens noch zusätzlich erhöhe. Ein anderweitiger befriedigender Ausgleich für die erlittene Persönlichkeitsrechtsverletzung komme unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht in Betracht. Der Höhe nach sei eine Geldentschädigung von mindestens 15.000,- EUR angemessen. Sollte die Nachricht durch einen Mitarbeiter abgefasst worden sein, so hafte der Beklagte für diesen angeblichen Mitarbeiter als Verrichtungsgehilfen gemäss § 831 BGB uneingeschränkt persönlich.
[11] Der Kläger beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn zum Ausgleich des ihm entstandenen immateriellen Schadens eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens 15.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf den zuerkannten Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn aussergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 526,58 EUR (brutto) zu zahlen.
[12] Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
[13] Der Beklagte trägt vor, die Einrichtung seines Twitter-Accounts sei aus seinem Wahlkreisbüro in Dresden durch den Mitarbeiter Richard B. erfolgt, dem er die Aufgabe übertragen habe, eigene Twitter-Botschaften für ihn zu erstellen und zu posten sowie Twitter-Botschaften anderer AfD-Politiker zu teilen ("Re-Tweet"). Der Mitarbeiter habe sich nicht an Diskussionen auf Twitter beteiligen und daher auch keine Kommentare auf anderen Accounts abgeben, sondern lediglich täglich eine bis zwei durch einen speziellen Design-Baukasten gestaltete Botschaften des Beklagten verfassen, Re-Tweets vornehmen und sodann überprüfen sollen, dass sich die daraufhin bildende Diskussion in einem Rahmen bewegt, der rechtlich einwandfrei und politisch nicht zu beanstanden sei. Bei dem Mitarbeiter B. handle es sich um einen Studenten, der zu keinem Zeitpunkt durch in irgendeiner Form politisch radikale oder beleidigende Äusserungen aufgefallen sei, sondern vielmehr über ein ausgleichendes Wesen verfüge. Aufgrund seines massvollen Auftretens und jederzeit überlegten Handelns sei er für die Aufgabe, im Namen des Beklagten zu öffentliche Erklärungen zu verbreiten, im besonderen Masse als geeignet erschienen. Am Abend des 02.01.2018 habe er sich erstmalig entgegen seines Aufgabenbildes mit dem Account des Beklagten an einer Diskussion beteiligt, in dem er im Rahmen eines längeren Diskussion-Stranges auf einem anderen Account als dem des Beklagten die hier streitgegenständliche Twitter-Äusserung abgegeben habe. Er habe den entsprechenden Kommentar bereits nach etwa 8 Stunden in der Nacht vom 02.01.2018 zum 03.01.2018 gelöscht, da ihm nach kurzer Zeit selbst aufgefallen sei, dass dieser Kommentar beleidigenden Inhalts gewesen sei, er durch die Teilnahme an einer solchen Diskussion den ihm übertragenen Aufgabenbereich verlassen habe und zudem die Gefahr drohe, dass diese Antwort zu einer Belastung für den Beklagten werden würde. Der Tweet sei daher am 03.01.2018, morgens 06:00 Uhr, bereits gelöscht gewesen. Die weitere Verbreitung sei durch externe Dritte erfolgt, die einen Screenshot des Kommentars des Mitarbeiters B. gefertigt und diesen Screenshot entsprechend weiter verbreitet hätten. Er selbst habe erst am 03.01.2018, etwa gegen 08:00 Uhr im Rahmen eines Chats auf "WhatsApp" von dem Tweet erfahren. Eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung liege nicht vor. Der Kläger habe selbst in einem Interview bekundet, dass er nicht wirklich verletzt gewesen sei. Auch habe die mediale Öffentlichkeit, die der Tweet hervorgerufen habe, zu einer Solidarisierung mit dem Kläger geführt und seinen Bekanntheitsgrad und sein öffentliches Ansehen erheblich gesteigert.
[14] Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe
I.
[15] Die Klage ist zulässig und begründet.
[16] 1. Dem Kläger steht der geltend gemachte Geldentschädigungsanspruch zu.
[17] Die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet einen Anspruch auf Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (st. Rechtsprechung des BGH, vgl. etwa BGH Urteile vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 12; vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 27; vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 306; vom 6. Dezember 2005 - VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, 210; vom 24. November 2009 - VI ZR 219/08, BGHZ 183, 227 Rn. 11). Zutreffend geht der Beklagte davon aus, dass die Gewährung einer derartigen billigen Entschädigung Verschulden des Verletzers voraussetzt (BGH, Urteil vom 08. Juli 1980 - VI ZR 158/78 -, Rn. 60, juris). Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen, weil dieser und die damit zusammenhängenden Ordnungsmittelandrohungen den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschliessen können (vgl. BGH Urteil vom 24. November 2009 - VI ZR 219/08, aaO). Die Gewährung einer Geldentschädigung hängt demnach nicht nur von der Schwere des Eingriffs ab, es kommt vielmehr auf die gesamten Umstände des Einzelfalls an, nach denen zu beurteilen ist, ob ein anderweitiger befriedigender Ausgleich für die Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlt (vgl. BGH Urteile vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94, aaO S. 12 f.; vom 24. November 2009 - VI ZR 219/08, aaO; Urteil vom 20. März 2012 - VI ZR 123/11 -, Rn. 15, juris).
[18] a. Sollte der Kommentar, wie vom Beklagten behauptet von seinem Mitarbeiter Richard B. verfasst worden sein, so muss er sich dessen Handeln gemäss § 831 BGB zurechnen lassen, weil er diesen als Verrichtungsgehilfen zur Absetzung von Twitter-Nachrichten bestellt hatte.
[19] Verrichtungsgehilfe ist derjenige, dem von einem anderen eine Tätigkeit übertragen worden ist, unter dessen Einfluss er allgemein oder im konkreten Fall handelt und zu dem er in einer gewissen Abhängigkeit steht. Die übertragene Tätigkeit kann tatsächlicher oder rechtlicher Natur sein, entgeltlich oder unentgeltlich, die Übertragung ausdrücklich oder stillschweigend, mit Vertretungsmacht verbunden oder nicht. Der Bestellte muss bei Ausführung der Verrichtung vom Willen des Geschäftsherrn abhängig sein. Hierfür genügt es, dass der Geschäftsherr die konkrete Tätigkeit des Handelnden faktisch jederzeit beschränken, untersagen oder nach Zeit und Umfang bestimmen kann (BGH WPM 1998, 257, Tz. 30 bei juris, BGHZ 45, 311, 313; OLG Köln WuM 2010, 81, 82; vgl. auch Palandt/Sprau, BGB, 77. Auf. 2018, § 831 Rn. 5).
[20] Nach dem Vortrag des Klägers hatte er Herrn B. in seinem Dresden Büro angestellt und mit der Betreuung seines Twitter-Accounts beauftragt. Er sollte unter dem Namen des Klägers für diesen Tweets verfassen, Tweets anderer AfD-Politiker re-tweeten und angestossene Diskussionen überwachen. Damit war der Mitarbeiter Richard B. von den Weisungen des Klägers abhängig.
[21] Dass der Mitarbeiter sich weisungswidrig an einer Diskussion auf einem anderem Twitter-Account beteiligte und dort unter Verwendung des Twitter-Accounts des Beklagten einen Kommentar abgab, steht dem nicht entgegen. Auch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung kann durchaus noch in engem objektivem Zusammenhang mit den zugewiesenen Verrichtungen stehen; dies gilt auch dann, wenn hierbei die übertragenen Pflichten verletzt werden (vgl. BGHZ 49, 19, 23; BGH WRP 1998, 48, Seite 50). So liegt der Fall hier. Der Mitarbeiter postete nach den Ausführungen seines Strafverteidigers im Schreiben an das Landeskriminalamt Sachsen vom 27.08.2018, das der Beklagte als Anlage B3 zu den Akten gereicht hat und auf dessen Inhalt er ausdrücklich Bezug genommen hat, den Twitter-Kommentar im Rahmen der ihm vom Beklagten zugewiesenen Aufgabe, seinen Twitter-Account zu pflegen und zu überwachen. Denn hiernach sichtete er den Account und nahm Re-Tweets vor und stiess im Rahmen dieser Tätigkeit auf die Diskussion, an der er sich nach den weiteren Ausführungen dann verleiten liess, weisungswidrig zu beteiligen. Der von ihm sodann unter Verwendung des Twitter-Account des Beklagten gepostete Kommentar steht mithin in einem engen objektiven Zusammenhang mit der ihm zugewiesenen Verrichtung. Nicht nur, dass der Kommentar, der eine fremde Autorenschaft nicht erkennen lässt, von den unbefangenen Lesern ebenso wie die weiteren Twitter-Nachrichten des Miterbeiters des Abends als Äusserungen des Beklagten wahrgenommen wurden, liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dies bei dem Kommentar von dem Mitarbeiter nicht beabsichtigt war. Dass er bei Abgabe des streitgegenständlichen Tweet nicht in Erfüllung seiner ihm übertragenen Aufgabe handeln wollte, trägt der Beklagte nicht vor.
[22] b. Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung ist gegeben.
[23] Die Bezeichnung einer Person als "Neger" ist nach inzwischen gefestigtem allgemeinen Sprachverständnis eindeutig diskriminierend (OLG Köln WuM 2010, 81). Gleiches gilt für die hier streitgegenständliche Bezeichnung als "kleiner Halbneger". Bereits die Formulierung "Halbneger" stellt eine Formalbeleidigung dar, die den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Wortschöpfung "Halbneger" lässt an Begriffe aus der nationalsozialistischen Zeit wie "Halbjude" erinnern und offenbart den dahinter stehenden Rassismus, der Menschen aufgrund weniger äusserlicher Merkmale - die eine gemeinsame Abstammung vermuten lassen - als sogenannte "Rasse" kategorisiert und beurteilt, einhergehend mit einer Diskriminierung all derjenigen, die nicht zu der eigenen "Rasse" zählen. Der Zusatz "klein" verstärkt die Herabsetzung nochmals.
[24] Eine Güterabwägung bedarf es aufgrund der Formalbeleidigung nicht. Denn die nach Art. 5 GG geschützte Meinungsfreiheit vermag eine Formalbeleidigung nicht zu rechtfertigen.
[25] Soweit der Kläger in einem Interview am 05.01.2018 äusserte, er sei nicht wirklich verletzt gewesen, kann hieraus entgegen der Ansicht des Beklagten nicht abgeleitet werden, dass ihn die Äusserung nicht beleidigte. Die weitere Äusserung des Klägers in dem Interview, es sei frustrierend zu sehen, dass Menschen in Machtpositionen heute immer noch andere so beleidigen können, sowie der Strafantrag des Klägers gegen den Beklagten wegen Beleidigung zeigen deutlich, dass der streitgegenständliche Twitter-Kommentar vom Kläger als Ehrverletzung empfunden wurde.
[26] c. Die Persönlichkeitsrechtsverletzung ist auch schwerwiegend.
[27] Hierbei ist zum einen die enorme Aussenwirkung zu berücksichtigen, die die ehrverletzende Äusserung, die durch den Beklagten, einem Abgeordneten des Deutschen Bundestages, selbst oder durch seinen Mitarbeiter unter seinem Namen getätigt wurde, erzielte. Auch wenn der Kommentar nach dem Vortrag des Beklagten zunächst in einer nur von wenigen Teilnehmern geführten Diskussion auf dem Account eines Dritten erfolgte, so musste aufgrund der Prominenz des Beklagten und der Verwendung seines offiziellen Twitter-Accounts, unter der die Äusserung gepostet wurde, mit einem ganz erheblichen Echo auf diese gerechnet werden. Entsprechend gab es ein breites Medienecho auf die Formalbeleidigung, durch die diese nochmals eine ganz erhebliche Verbreitung erlebte. Hiermit musste der Beklagte oder sein Mitarbeiter, der den Tweet absetzte und dessen Verhalten sich der Beklagte nach § 831 BGB zurechnen lassen muss, ebenso rechnen, wie er stets damit rechnen muss, dass Tweets von ihm nicht nur re-tweetet sondern - wie für den streitgegenständlichen Kommentar vom Beklagten behauptet - mittels Screenshot weiterverbreitet werden.
[28] Ferner sind auf Seiten des Beklagten Motiv und Zweck des Eingriffs zu berücksichtigen. Nach dem Vortrag des Beklagten erfolgte der Kommentar im Rahmen einer Diskussion über die Interviewäusserungen des Klägers, in denen dieser von Berlin im Vergleich zu London und Paris als eine "weisse Stadt" sprach und von einem anderen schwarzen Mann als seinen Bruder. Anders als der Beklagte vermag die Kammer in den Interviewäusserungen des Klägers eine "rassistische" Bemerkung nicht zu erblicken. Der Kläger äussert sich in dem Interview zum Problem des aktuellen Rassismus. Er berichtet, aufgrund seiner braunen Hautfarbe attackiert worden zu sein. In diesem Zusammenhang wird für den Leser deutlich, dass sich der Ausdruck "weisse Stadt" in dem unmittelbar anschliessenden Satz darauf bezieht, dass in Berlin im Vergleich zu den beiden weiteren genannten Städten deutlich weniger Menschen mit dunkler Hautfarbe leben. Mit der Äusserung "Grüsst mich heute ein anderer schwarzer Mann, verhalte ich mich nach diesen diversen negativen Erlebnissen viel solidarischer mit meinen Brüdern" drückt der Kläger für den unbefangenen Durchschnittsleser erkennbar seine Solidarität mit anderen dunkelhäutigen Mitmenschen aus, die wie er selbst allein aufgrund ihrer Hautfarbe der Gefahr von Attacken ausgesetzt sind. Rassismus hingegen ist eine Gesinnung oder Ideologie, nach der Menschen aufgrund weniger äusserlicher Merkmale - die eine gemeinsame Abstammung vermuten lassen - als sogenannte "Rasse" kategorisiert und beurteilt werden. Die zur Abgrenzung herangezogenen Merkmale wie Hautfarbe, Körpergrösse oder Sprache - aber auch kulturelle Merkmale wie Kleidung oder Bräuche - werden in der biologistischen Bedeutung als grundsätzlicher und bestimmender Faktor menschlicher Fähigkeiten und Eigenschaften gedeutet und nach Wertigkeit eingeteilt. Dabei betrachten Rassisten alle Menschen, die ihren eigenen Merkmalen möglichst ähnlich sind, grundsätzlich als höherwertig, während alle anderen als geringerwertig diskriminiert werden (Quelle: Wikipedia). Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger mit der Verwendung des in seiner langjährigen US-Heimat üblichen Terminus "Bruder" für die Solidaritätsbekundung dunkelhäutiger Männer untereinander gleichzeitig auch eine Abgrenzung im Sinne der Ideologie des Rassismus beabsichtigte, liegen nicht vor.
[29] Entgegen der Ansicht des Beklagten lag der rassistischen Beleidigung daher keine vorangegangene rassistische Äusserung des Klägers zugrunde, die diese in irgendeiner Weise hätte abmildern können. Dass es ein Recht zum Gegenschlag in der erfolgten Form gegeben hätte, behauptet selbst der Beklagte nicht.
[30] d. Es ist ein eigenes Verschulden des Beklagten gegeben und zwar auch dann, wenn der streitgegenständliche Kommentar, wie von ihm behauptet, von seinem Mitarbeiter Richard B. verfasst wurde. Denn dann haftet er nach den Grundsätzen der sog. Fiktionshaftung für mangelhafte Organisation.
[31] Wie auch der Verleger, der Texte eines Dritten veröffentlicht, so muss erst recht der Kläger, der einem Dritten gestattet unter seinem Namen Äusserungen zu verfassen, mithin ohne Offenlegung der fremde Autorenschaft Texte veröffentlicht, vorliegend für die ehrverletzenden Äusserungen, wenn diese von ihm selbst oder von einem Dritten, dem keine Organstellung im Sinne von § 30, 31 BGB eingeräumt wurde ungeprüft veröffentlicht werden nach den Grundsätzen der sog. Fiktionshaftung für mangelhafte Organisation haften.
[32] Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes müssen Verleger und Herausgeber einen besonders gefährlichen Beitrag, mit dem ehr- oder persönlichkeitsrechtliche Beeinträchtigungen verbunden sind, grundsätzlich entweder selbst überprüfen oder dem damit beauftragten Dritten Organstellung im Sinne von §§ 30, 31 BGB verschaffen, so dass sie für sein Verschulden ohne Entlastungsmöglichkeit einzustehen haben (vgl. BGH, Urt. v. 08.07.1980 - VI ZR 158/78, GRUR 1980, 1099, 1104 - Das Medizinsyndikat II, m.w.N.; BGH WRP 1998, 48, Seite 51). Zieht der Verleger oder Herausgeber zu dieser Aufgabe gleichwohl eigene Mitarbeiter ohne solche Organstellung heran, so kann er sich dadurch haftungsrechtlich von deren Verschulden nicht freizeichnen, sondern muss sich so behandeln lassen, als habe er dem Beauftragten Organstellung eingeräumt (sog "Fiktionshaftung" für mangelhafte Organisation; BGH, Urteil vom 08. Juli 1980 - VI ZR 158/78 -, juris).
[33] Indem der Beklagte nach eigenem Vortrag mit der Betreuung seines Twitter-Accounts vollumfänglich einen Mitarbeiter beauftragte, verzichtete er auch in Hinblick auf von diesem getätigte Meinungsäusserungen vor Veröffentlichung auf jegliche eigene Kontrolle. In Hinblick auf Meinungsäusserungen, die einen ehr- oder schwer persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalt haben, ist die Überlassung der Kontrolle nach der Rechtsprechung des BGH jedoch nur möglich, wenn der beauftragte Dritte eine Organstellung nach §§ 30, 31 BGB inne hat, sodass der Beklagte für dessen Verschulden ohne Entlastungsmöglichkeit einzustehen hätte. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die vom BGH für die Haftung des Verlegers und Herausgebers nach § 831 BGB entwickelte Haftung vorliegend auf den Beklagten ebenfalls anwendbar. So wie der Herausgeber z.B. eines Restaurantführers in dem vom BGH in seinem Urteil vom 12.06.1997 (I ZR 69/95 = WRP 1998 48, 48 ff.) entschiedenen Fall mit dem Testessen und der Abfassung eines Berichtes hierüber einen Mitarbeiter beauftragte, der sodann in dem Restaurantführer veröffentlicht wurde, so beauftragte der Beklagte seinen Mitarbeiter unter seinem Namen Tweets zu veröffentlichen, die sowohl aus Tatsachenbehauptungen als auch aus Meinungsäusserungen bestanden. Wenn jedoch selbst dann, wenn für den Leser die Autorenschaft des Dritten erkennbar ist, den Herausgeber eine eigene Prüfungspflicht in Bezug auf Persönlichkeitsrechtsverletzung trifft und er sich durch eine Delegation auf einen Verrichtungsgehilfen dieser bei schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen nicht entledigen kann, so muss dies erst recht für den Account-Inhaber gelten, von dessen Account aus in befugter Weise eine Nachricht versandt wird, wenn wie vorliegend für den Leser nicht erkennbar ist, dass diese von einem Dritten und nicht vom Account-Inhaber selbst stammt. Der einen Dritten mit der Abfassung von Nachrichten beauftragende Account-Inhaber agiert nicht anders als ein Verleger, der Mitarbeiter ohne Namensnennung Beiträge für sein Buch schreiben lässt, dass er sodann unter seinem eigenen Namen herausgibt.
[34] Auch wenn der Beklagte seinen Mitarbeiter angewiesen hat, keine rechtsverletzenden Äusserungen zu tätigen, vermag ihn dies von seiner Haftung nicht zu befreien. Eine Entlastungsmöglichkeit ist in Bezug auf schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzungen nicht möglich. Dieses Risiko ist der Beklagte eingegangen als er seinen Mitarbeiter damit beauftragte, eigenverantwortlich unter Verwendung des Accounts des Beklagten Tweets abzusetzen, ohne dass der Beklagte diese vorher einer Kontrolle unterzog.
[35] 3. Die Höhe der Geldentschädigung ist abhängig von dem Mass der Genugtuung, das erforderlich ist, die Verletzung des Persönlichkeitsrechts auszugleichen. Ausser dem soll die Zubilligung der Prävention dienen (BGH NJW 1995, 861, 865 m. w. Nachw.). In diesem Zusammenhang sind auch die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen und des Verletzers zu berücksichtigen (Kammergericht AfP 1968, 56) sowie die Folgen der Ehrverletzung und die Erheblichkeit des Eingriffs in die Sphäre des Betroffenen. Eine Begrenzung der Höhe nach erfährt der immaterielle Schadensausgleich durch die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Pressefreiheit, die eine übermässige Einschränkung nicht zulässt (BVerfG NJW 1973, 1224).
[36] Hiernach hält die Kammer unter Berücksichtigung des Umfangs der Verbreitung der Beleidigung, die wie oben ausgeführt durchaus absehbar war und ihrer Schwere und der sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers und des Beklagten, seiner Vorbildfunktion als Politiker und Mitglied des Deutschen Bundestages eine Geldentschädigung von 15.000 EUR für angemessen, aber auch ausreichend.
[37] 4. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB.
[38] 5. Der Kläger hat gegen den Beklagten weiter einen Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, 249 ff. BGB auf Erstattung der für die aussergerichtliche Geltendmachung des Geldentschädigungsanspruchs angefallenen Rechtsanwaltskosten. Zu dem gemäss §§ 249 ff BGB zu ersetzenden Schaden gehören auch die durch die Rechtsverfolgung und Durchsetzung entstandenen Kosten, insbesondere Anwaltskosten, sofern die Inanspruchnahme eines Anwaltes erforderlich und zweckmässig war (Palandt-Grüneberg, 77. Auflage 2018, § 249 BGB Rn. 57 m.w.N.). Das war hier der Fall.

II.
[39] Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO.

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Quelle Entscheidungstext: http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/ (Die Präsidentin des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg, 10785 Berlin mit juris GmbH, 66117 Saarbrücken)

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