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db-nummer: eugh-000RS-1995-00337

EuGH, Urteil vom 04.11.1997 - RS 337/95 - "Dior ./. Evora"
Art. 30, 36,177 Abs. 3 EG-Vertrag
Art. 5, 7 Erste Richtlinie 89/104/EWG

Leitsätze (amtl)

1. Stellt sich in einem der Beneluxstaaten in einem die Auslegung des Einheitlichen Benelux-Gesetzes über Warenzeichen betreffenden Verfahren eine Frage nach der Auslegung der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken, so ist ein Gericht wie der Benelux-Gerichtshof oder der Hoge Raad der Nederlanden, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, gemäss Artikel 177 Absatz 3 EG-Vertrag zur Anrufung des Gerichtshofes verpflichtet. Diese Verpflichtung verliert jedoch ihren inneren Grund und damit ihren Sinn, wenn die gestellte Frage im Rahmen desselben nationalen Rechtsstreits tatsächlich bereits Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens gewesen ist.
2. Die Artikel 5 und 7 der Richtlinie 89/104 sind dahin auszulegen, dass ein Wiederverkäufer nicht nur das Recht hat, mit einer Marke versehene Waren, die vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht worden sind, weiterzuverkaufen, sondern auch das Recht, die Marke zu benutzen, um der Öffentlichkeit den weiteren Vertrieb dieser Waren anzukündigen.
3. Der Inhaber einer Marke kann einen Wiederverkäufer, der gewöhnlich Artikel gleicher Art, aber nicht unbedingt gleicher Qualität wie die mit der Marke versehenen Waren vertreibt, nicht gemäss Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 89/104 daran hindern, diese Marke im Rahmen der für seine Branche üblichen Werbeformen zu benutzen, um der Öffentlichkeit den weiteren Vertrieb dieser Waren anzukündigen, sofern nicht erwiesen ist, dass diese Benutzung der Marke ihren Ruf im konkreten Fall erheblich schädigt.
4. Die Artikel 30 und 36 EG-Vertrag sind dahin auszu legen, dass der Inhaber eines Marken- oder Urheberrechts einen Wiederverkäufer, der gewöhnlich Artikel gleicher Art, aber nicht unbedingt gleicher Qualität wie die geschützten Waren vertreibt, nicht daran hindern kann, diese im Rahmen der für seine Branche üblichen Werbeformen zu benutzen, um der Öffentlichkeit den weiteren Vertrieb dieser Waren anzukündigen, sofern nicht erwiesen ist, dass die Benutzung dieser Waren ihren Ruf im konkreten Fall erheblich schädigt.