db-ergebnis: Nr. 1 von 1

db-nummer: bverfg-02BvR-1971-00041

BVerfG, Beschluss vom 14.03.1972 - 2 BvR 41/71 - "Gefangenenpost"
Art. 1 Abs. 2, 5 Abs. 1, 10, 19 Abs. 1, 20 Abs. 3, 103 Abs. 1 GG

Leitsätze

1. Auch die Grundrechte von Strafgefangenen können nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden.
2. Eingriffe in die Grundrechte von Strafgefangenen, die keine gesetzliche Grundlage haben, müssen jedoch für eine gewisse Übergangsfrist hingenommen werden.
3. Eine Einschränkung der Grundrechte des Strafgefangenen kommt nur in Betracht, wenn sie zur Erreichung eines von der Wertordnung des Grundgesetzes gedeckten gemeinschaftsbezogenen Zweckes unerlässlich ist.
4. Es wird Aufgabe eines Strafvollzugsgesetzes sein, eine Grenze zu ziehen, die sowohl der Meinungsfreiheit des Gefangenen wie den unabdingbaren Erfordernissen eines geordneten und sinnvollen Strafvollzuges angemessen Rechnung tragt.