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db-nummer: bverfg-01BvR-1992-01595

BVerfG, Beschluss vom 14.07.1994 - 1 BvR 1595/92 und 1606/92 - "Strafverfahren gegen Honecker u.a. II."
Art. 5 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 GG
§§ 169 S. 2, 176 GVG

Leitsätze (amtl)

1. Der Schutz der Rundfunkfreiheit reicht wie der der Pressefreiheit von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht. Er erstreckt sich auch auf die medienspezifische Form der Berichterstattung und die Verwendung der dazu erforderlichen technischen Vorkehrungen.
2. Die stärkere Beeinträchtigung anderer Rechtsgüter, die im Unterschied zur Presseberichterstattung von der Rundfunkberichterstattung namentlich in gerichtlichen Verfahren ausgeht, kann weitergehende Beschränkungen rechtfertigen, als sie für die Pressefreiheit gelten.
3. Wird die Berichterstattung durch den Rundfunk durch eine sitzungspolizeiliche Anordnung nach § 176 GVG beschränkt, so muss die Auslegung dieser Vorschrift der Bedeutung von Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG Rechnung tragen und die Massnahme dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit genügen.