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db-nummer: bverfg-01BvR-1977-00116

BVerfG, Beschluss vom 13.01.1981 - 1 BvR 116/77 -
Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG
§§ 75 , 100 , 101 Abs. 2 KO

Leitsatz

Grundrechte des Gemeinschuldners werden nicht dadurch verletzt, dass er nach den Vorschriften der Konkursordnung uneingeschränkt zur Aussage verpflichtet ist und dazu durch die Anordnung von Beugemitteln angehalten werden kann. Offenbart er strafbare Handlungen, darf seine Aussage nicht gegen seinen Willen in einem Strafverfahren gegen ihn verwertet werden.