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db-nummer: bgh-04StR-1963-00519
BGH, Urteil vom 21.02.1964 - 4 StR 519/63 - (LG Hagen)
Art. 1, 2 GG
§ 249 StPO
Leitsatz (amtl)
Werden tagebuchartige Aufzeichnungen, die mit der Persönlichkeitssphäre des Verfassers verknüpft sind und die er nicht zur Kenntnis Dritter bringen wollte, im Strafverfahren als Beweismittel gegen seinen Willen benützt, so liegt hierin ein Verstoss gegen die Menschenwürde und das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, es sei denn, das Interesse des Staates an der Strafverfolgung überwiegt, im Lichte des Grundrechts abgewogen, das persönliche Interesse am Schutz des eigenen Geheimbereichs.
- Gericht
- Bundesgerichtshof (BGH)
- Entscheidung
- Urteil
- Datum
- 21.02.1964
- Aktenzeichen
- 4 StR 519/63
- §§
- Art. 1, 2 GG
§ 249 StPO - Fundstellen
- BGHSt 19, 325
BGH NJW 1964, 1139