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db-nummer: bgh-04StR-1963-00519

BGH, Urteil vom 21.02.1964 - 4 StR 519/63 - (LG Hagen)
Art. 1, 2 GG
§ 249 StPO

Leitsatz (amtl)

Werden tagebuchartige Aufzeichnungen, die mit der Persönlichkeitssphäre des Verfassers verknüpft sind und die er nicht zur Kenntnis Dritter bringen wollte, im Strafverfahren als Beweismittel gegen seinen Willen benützt, so liegt hierin ein Verstoss gegen die Menschenwürde und das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, es sei denn, das Interesse des Staates an der Strafverfolgung überwiegt, im Lichte des Grundrechts abgewogen, das persönliche Interesse am Schutz des eigenen Geheimbereichs.