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db-nummer: bgh-011ZR-2002-00165

BGH, Urteil vom 18.02.2003 - XI ZR 165/02 - "Mithören eines Telefonats" (OLG Koblenz)
Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG
§ 286 ZPO

Leitsätze (amtl / tm.)

1. Zu dem von Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG unter anderem geschützten Recht am gesprochenen Wort gehört auch die Befugnis, selbst zu bestimmen, ob der Kommunikationsinhalt einzig dem Gesprächspartner, einem bestimmten Personenkreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein soll. (amtl)
2. Der Schutz des Rechts am gesprochenen Wort hängt weder davon ab, ob es sich bei den ausgetauschten Informationen um personale Kommunikationsinhalte oder gar um besonders persönlichkeitssensible Daten handelt, noch kommt es auf die Vereinbarung einer besonderen Vertraulichkeit des Gesprächs an. (amtl)
3. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird durch die verfassungsmässige Ordnung beschränkt, wozu unter anderem die Gewährleistung einer funktionstüchtigen Rechtspflege und das Streben nach einer materiell richtigen Entscheidung gehört. Welches Rechtsgut überwiegt richtet sich nach dem Ergebnis deren Abwägung im Einzelfall. (tm.)
4. Allein das Interesse, sich ein Beweismittel für zivilrechtliche Ansprüche zu sichern, reicht nicht aus, um die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der anderen Prozesspartei zu rechtfertigen. (amtl)
5. Stellt die Vernehmung eines Zeugen über ein von ihm belauschtes Telefonat einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Gesprächspartners dar, kommt eine Verwertung der Aussage als Beweismittel im zivilgerichtlichen Verfahren nicht in Betracht. (amtl)