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db-nummer: bgh-006ZR-2003-00038
BGH, Urteil des vom 09.12.2003 - VI ZR 38/03 - "Eindeutig zweideutig" (OLG Hamburg)
Art. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 GG
§§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB
Leitsätze (amtl / tm.)
1. Zum Richtigstellungsanspruch eines Unterhaltungskünstlers gegenüber einem Verlag wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht durch eine unwahre Presseberichterstattung (Udo Jürgens / Bild). (tm.)
2. Die Auslegung eines Fragesatzes hat den Kontext und die Umstände der Äusserung zu berücksichtigen. Sie kann ergeben, dass der Fragesatz keine "echte Frage", sondern die unwahre Behauptung einer Tatsache enthält. (amtl)
3. Ein Anspruch des durch eine unwahre Tatsachenbehauptung in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Beeinträchtigten auf Richtigstellung kann auch nach Ablauf von mehr als sieben Monaten bestehen. (amtl)
- Gericht
- Bundesgerichtshofs (BGH)
- Entscheidung
- Urteil
- Datum
- 09.12.2003
- Aktenzeichen
- VI ZR 38/03
- Entscheidungsname
- Eindeutig zweideutig
- §§
- Art. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 GG
§§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB - Fundstellen
- BGH NJW 2004, 1034
BGH ZUM 2004, 211
BGH AfP 2004, 124