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db-nummer: bgh-006ZR-2002-00226
BGH, Urteil vom 25.11.2003 - VI ZR 226/02 - "Klinik Monopoly" (OLG Koblenz)
Art. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 GG
§ 823 BGB
Leitsätze (amtl / tm.)
1. Zur Abgrenzung zwischen Meinungsäusserung und Tatsachenbehauptung und zur Frage des Vorliegens eines einen Anspruch auf Geldentschädigung rechtfertigenden schweren Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch eine unwahre Berichterstattung in einem Fernsehmagazin. (tm.)
2. Sind mehrere sich nicht gegenseitig ausschliessende Deutungen des Inhalts einer Äusserung möglich, so ist der rechtlichen Beurteilung diejenige zu Grunde zu legen, die dem in Anspruch Genommenen günstiger ist und den Betroffenen weniger beeinträchtigt. (amtl)
3. Bei einer Berichterstattung über bestimmte Personen dürfen nicht solche Fakten verschwiegen werden, deren Mitteilung beim Adressaten zu einer dem Betroffenen günstigeren Beurteilung des Gesamtvorgangs geführt hätte. (amtl)
- Gericht
- Bundesgerichtshofs (BGH)
- Entscheidung
- Urteil
- Datum
- 25.11.2003
- Aktenzeichen
- VI ZR 226/02
- Entscheidungsname
- Klinik Monopoly
- §§
- Art. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 GG
§ 823 BGB - Fundstellen
- BGH NJW 2004, 598
BGH ZUM 2004, 213
BGH AfP 2004, 56
BGH VersR 2004, 343