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db-nummer: bgh-006ZR-2001-00020

BGH, Urteil vom 29.01.2002 - VI ZR 20/01 - "Käse-Vergleich" (OLG Frankfurt)
Art. 5 Abs. 1, 9 Abs. 3 GG
§ 823 BGB

Leitsatz (amtl)

Wertende, nicht mit unwahren konkreten Tatsachenbehauptungen verbundene Kritik an der gewerblichen Leistung eines Wirtschaftsunternehmens ist in der Regel auch dann vom Grundrecht der Meinungsäusserungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt, wenn sie scharf und überzogen formuliert ist; sie kann nur unter engen Voraussetzungen als unzulässige Schmähkritik angesehen werden.