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db-nummer: bgh-006ZR-1998-00264
BGH, Urteil vom 29.06.1999 - VI ZR 264/98 - "Prinz von Hannover" (OLG Hamburg)
Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 GG
§§ 823, 1004 BGB
Leitsätze (tm).
1. Zur Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Recht auf Pressefreiheit anlässlich des Streits über die Veröffentlichung eines Berichts in einer Illustrierten über den als Scheidungsgrund genannten Ehebruch einer wegen ihres Namens, der sozialen Stellung ihrer Familie in der Vergangenheit und ihrer Ehe mit einer öffentlich bekannten Person selbst öffentlich bekannten Person.
2. Unter die Pressefreiheit fallen auch Mitteilungen, die in erster Linie das Bedürfnis einer mehr oder minder breiten Leserschicht nach oberflächlicher Unterhaltung befriedigen.
- Gericht
- Bundesgerichtshof (BGH)
- Entscheidung
- Urteil
- Datum
- 29.06.1999
- Aktenzeichen
- VI ZR 264/98
- Entscheidungsname
- Prinz von Hannover
- §§
- Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 GG
§§ 823, 1004 BGB - Fundstellen
- BGH NJW 1999, 2893
BGH GRUR 1999, 1034
BGH AfP 1999, 350