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db-nummer: bgh-006ZR-1986-00057

BGH, Urteil vom 25.11.1986 - VI ZR 57/86 - "Oberfaschist" (OLG Düsseldorf)
Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1 GG
§§ 249 S. 1, 823, 1004 BGB
§ 23 Abs. 2 UWG
§ 185 StGB

Leitsatz (amtl)

Bei rufschädigenden Meinungsäusserungen kann dem Verletzten auf negatorischer und deliktischer Grundlage ein Anspruch auf Veröffentlichung einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung des Verletzers zustehen, wenn die unzulässige Meinungsäusserung öffentlich erfolgt ist und die Publikation der Unterwerfungserklärung zur Beseitigung der noch andauernden Folgen der Äusserung für das Ansehen des Verletzten erforderlich ist.