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db-nummer: bgh-006ZR-1978-00108

BGH, Urteile vom 26.06.1979 - VI ZR 108/78 - "Fussballtor" (OLG Frankfurt)
§§ 812, 823 BGB
§§ 22, 23 Abs. 1 KUG
§ 287 ZPO

Leitsätze (tm.)

1. Zum bereicherungsrechtlichen Anspruch auf eine angemessenen Vergütung wegen der Verletzung des Rechts am eigenen Bild durch die ungenehmigte Verwendung eines Personenbildnisses zu Zwecken der Printwerbung.
2. Ein "Bildniss" setzt die Erkennbarkeit der abgebildeten Person voraus. Dazu gehört nicht notwendig die Abbildung deren Gesichtszüge. Es genügt, wenn sie durch Merkmale, die sich aus dem Bild ergeben und die ihr eigen sind, erkennbar ist oder sie durch den beigegebenen Text oder durch den Zusammenhang mit früheren Veröffentlichungen erkannt werden kann. Eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild liegt bereits dann vor, wenn der Abgebildete begründeten Anlass hat, anzunehmen, er könne durch einen mehr oder minder grossen Bekanntenkreis als abgebildet identifiziert werden.
3. Der Anspruch auf eine Entschädigung besteht auch dann, wenn der Abgebildete nachteilige Wirkungen der Veröffentlichung für seine Person nicht zu besorgen braucht.
4. Auf die Ausnahme des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG kann sich nicht berufen, wer das Bildnis wie zur Werbung für eine Ware ausnutzt.
5. Mehrere an einer rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung Beteiligte haben als Bereicherungsschuldner nicht für die ganze Entreicherung des Gläubigers, sondern nur für das einzustehen, was sie selber auf Kosten des Entreicherten erlangt haben. Eine gesamtschuldnerische Haftung kommt insoweit nicht in Betracht.