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db-nummer: bgh-006ZR-1975-00024

BGH, Urteil vom 03.05.1977 - VI ZR 24/75 - "profil" (KG Berlin)
§ 823 BGB
§ 32 ZPO

Leitsätze (tm.)

1. Der Begehungsort von Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeits durch Presseberichterstattung ist neben dem Erscheinungsort des Presseerzeugnisses auch der Ort wo dieses bestimmungsgemäss verbreitet wird, nicht dagegen unabhängig davon der Wohn- oder Aufenthaltsort des Geschädigten.
2. Bestimmungsgemäss verbreitet wird ein Presseerzeugnis regelmässig in den Gebieten, die von der Betriebsorganisation des Verlegers oder Herausgebers erfasst sind und in die das Druckerzeugnis regelmässig geliefert wird. Dazu gehört nicht der Wohnsitz einer Person, die ein Exemplar nur zu dem Zweck bezieht, um dadurch erst den Gerichtsstand des Begehungsorts zu begründen.