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db-nummer: bgh-006ZR-1974-00246
BGH, Urteil vom 06.04.1976 - VI ZR 246/74 - "Der Fall Bittenbinder"
Art. 5 Abs. 1 GG
§§ 249, 812, 823, 1004 BGB
§ 13 GVG
Leitsätze
1. Für Ansprüche wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch eine die Ehre beeinträchtigende Rundfunk- oder Fernsehsendung ist der Zivilrechtsweg, nicht der Weg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.
2. Das Fernsehen muss sich nicht immer schon dann eine von ihm ausgestrahlte ehrverletzende Kritik eines Dritten als eigene zurechnen lassen, wenn es sie in seiner Sendung aufgreift, um sich mit dem Gegenstand jener Kritik selbst kritisch zu beschäftigen. Zu den Voraussetzungen, unter denen das Fernsehen wegen solcher Äusserungen eines Dritten selbst als "Störer" bzw. Schädiger auf Unterlassung, Widerruf oder Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann.
3. Nur unter besonderen Umständen kann der durch eine unrichtige Darstellung im Fernsehen in seinem Persönlichkeitsrecht Verletzte, dem das Recht die Möglichkeit zur Gegendarstellung gibt, von der Fernsehanstalt oder ihren Mitarbeitern seine Aufwendungen für eine Anzeigenaktion erstattet verlangen, mit der er in der Presse eine berichtigende Darstellung an Stelle oder neben der Gegendarstellung hat veröffentlichen Rassen.
- Gericht
- Bundesgerichtshof (BGH)
- Entscheidung
- Urteil
- Datum
- 06.04.1976
- Aktenzeichen
- VI ZR 246/74
- Entscheidungsname
- Bittenbinder / Der Fall Bittenbinder / Panorama
- §§
- Art. 5 Abs. 1 GG
§§ 249, 812, 823, 1004 BGB
§ 13 GVG - Fundstellen
- BGHZ 66, 182
BGH GRUR 1976, 651
BGH UFITA 78 (1977) 203
BGH Schulze BGHZ 234
BGH FuR 1976, 581
BGH NJW 1976, 1198
BGH AfP 1976, 75