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db-nummer: bgh-006ZR-1973-00093

BGH, Urteil vom 15.04.1975 - VI ZR 93/73 - (OLG Karlsruhe)
§§ 227, 823, 1004 BGB
§ 184 StGB

Leitsätze

1. Der einzelne kann einer Störung der öffentlichen Ordnung (hier: durch Anbieten und Verkauf von pornographischen Schriften in einem Bahnhofskiosk) unter Berufung auf Notwehr oder Nothilfe nur entgegentreten, wenn der Störer dadurch zugleich als solche geschützte Individualinteressen angreift; die Störung der öffentlichen Ordnung allein reicht hierzu nicht aus.
2. Durch das Auslegen pornographischer Schriften in einer Buchhandlung wird das Persönlichkeitsrecht eines Kunden auch dann nicht verletzt, wenn er das Zurschaustellen solcher Schriften als Missachtung seiner Person und als Bedrohung seiner Intimsphäre empfindet.