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db-nummer: bgh-006ZR-1957-00104

BGH, Urteil vom 20.05.1958 - VI ZR 104/57 - "Tonbandaufnahmen" (OLG Köln)
Art. 1, 2 GG
Art. 8 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
§§ 823 Abs. 1, 1004 BGB

Leitsätze (amtl)

1. Wer ein Gespräch ohne Zustimmung des Gesprächspartners durch Anwendung eines Tonbandes (Tonträgers) festlegt, verletzt in der Regel das durch Art. 1, 2 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht, das die Person in ihrer persönlichkeitsrechtlichen Eigensphäre schützt.
2. Nur in besonderen Ausnahmefällen (Notwehr, Verfolgung überwiegender berechtigter Interessen) kann die Widerrechtlichkeit eines solchen Eingriffs entfallen.
3. Angesichts der Bedeutung, die dem Schutz der Eigensphäre der Persönlichkeit zukommt, reicht das private Interesse an einer BeweismitteIbeschaffung allein in der Regel nicht aus, eine heimliche Tonaufnahme eines Gesprächs zu rechtfertigen.