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db-nummer: bgh-001ZR-2002-00266

BGH, Urteil vom 06.10.2005 - I ZR 266/02 (I ZR 267/02) - "Pressefotos" (LG Berlin)
§§ 16, 17, 72 Abs. 1, 97 Abs. 1 S. 1 UrhG
§ 287 ZPO

Leitsätze (amtl)

1. Bei der Festsetzung einer angemessenen Lizenzgebühr ist es nahe liegend, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Massstab heranzuziehen, wenn sich in dem entsprechenden Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat.
2. Zur Frage, ob die nach der Lizenzanalogie zu bemessende Höhe des Schadensersatzes, der für die rechtswidrige Vervielfältigung und Verbreitung von Lichtbildern in einer Tageszeitung zu leisten ist, nach den Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM-Empfehlungen) bestimmt werden kann.