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db-nummer: bgh-001ZR-2002-00098

BGH, Urteil vom 19.01.2006 - I ZR 98/02 - "Verwarnung aus Kennzeichenrecht II" (OLG Düsseldorf)
§§ 677, 683, 823, 826 BGB
§§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 50 Abs. 1, 52 Abs. 2 MarkenG

Leitsatz (amtl / tm.)

1. Zur Frage, ob die Kosten einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung (unberechtigte Abmahnung wegen einer Verletzung des Markenrechts) unter dem Gesichtspunkt des rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ersetzt verlangt werden können (hier mangels Schuld verneint) und zur Frage, ob die Unbegründetheit der Schutzrechtsverwarnung die Rechtswidrigkeit des Eingriffs indiziert (hier offen gelassen). (tm)
2. Inhalt und Grenzen des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Eingriffs in dieses Recht ergeben sich aus einer am Einzelfall vorzunehmenden und alle Umstände zu berücksichtigenden Interessen- und Güterabwägung. (tm)
2. Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann bei einer Verwarnung aus diesem Schutzrecht grundsätzlich davon ausgehen, dass dem Bestand des Rechts keine absoluten Eintragungshindernisse entgegenstehen, wie sie das Deutsche Patent- und Markenamt vor der Eintragung zu prüfen hatte. (amtl)