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db-nummer: bgh-001ZR-1998-00311

BGH, Urteil vom 05.07.2001 - I ZR 311/98 - "Spiegel CD-Rom" (OLG Hamburg)
§§ 31 Abs. 4, Abs. 5, 97 UrhG
§ 242 BGB
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO

Leitsätze (tm.)

1. Die Abtretung von urheberrechtlichen Unterlassungsansprüchen ist im Hinblick auf die damit verbundene Änderung des Leistungsinhaltes ausgeschlossen. Eine deswegen unwirksame Abtretungserklärung kann in eine Ermächtigung umgedeutet werden, diese Ansprüche im eigenen Namen durchzusetzen (gewillkürte Prozessstandschaft).
2. Einem Verein, in dem sich 900 Berufsfotografen zu einem Berufsverband organisiert haben, hat ein schutzwürdiges Interesse an der Verfolgung von Ansprüchen, die sich aus der Verletzung von Urheberrechten seiner Mitglieder ergeben.
3. Sind bei der vertraglichen Nutzungsrechteeinräumung die Nutzungsarten nicht einzeln bezeichnet, richtet sich der Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte nach dem mit der Einräumung verfolgten Zweck.
4. Bei der Frage, ob eine bestimmte Nutzung erlaubt wurde, kommt es nicht darauf an, ob es sich dabei um eine eigene Nutzungsart handelt, sondern ob diese eine wirtschaftlich eigenständige Verwertung verspricht.
5. Bei freiberuflichen Fotografen, die einem Zeitschriftenverlag Nutzungsrechte an Fotos einräumen, kann davon ausgegangen werden, dass sie über eine CD-ROM-Nutzung, die einen eigenen wirtschaftlichen Ertrag verspricht, gesondert verhandeln wollen, um auf diese Weise sicherzustellen, dass sie an der damit verbundenen zusätzlichen wirtschaftlichen Verwertung ihrer Leistung angemessen beteiligt werden.
6. Durch die Erfüllung einer im Wege der Lizenzanalogie berechneten Schadenersatzforderung wird kein Nutzungsrecht eingeräumt. Ein Unterlassungsanspruch bleibt daneben bestehen.