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db-nummer: bgh-001ZR-1996-00199

BGH, Urteil vom 06.05.1999 - I ZR 199/96 - "Tele-Info-CD" (OLG Frankfurt)
§§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 4, 5 Abs. 2, 87a, 87b, 137g Abs. 2 UrhG
§§ 1, 23 UWG
§ 12 TKG

Leitsätze (amtl)

1. Telefonbüchern kommt ungeachtet des komplexen Regelwerks, das ihrer Erstellung zugrunde liegt, im allgemeinen kein urheberrechtlicher Schutz nach § 2 UrhG zu.
2. Ein Telefonbuch ist eine Datenbank im Sinne des § 87a Abs. 1 UrhG.
3. Telefonbücher sind keine amtlichen Werke im Sinne des § 5 Abs. 2 UrhG.
4. Das Inverkehrbringen von elektronischen Telefonteilnehmerverzeichnissen auf CD-ROM stellt eine wettbewerbswidrige Leistungsübernahme dar, wenn die dort gespeicherten Daten unmittelbar aus den "amtlichen" Telefonbüchern übernommen worden sind.